Anwalt 12 -Adresse..............
Amtsgericht
Lörrach
Lörrach, 2.6.2016
6 C 472/16
Termin: 9.6.2016
in Sachen
Moser gegen Anwalt 12
wegen einstweiliger Verfügung
habe ich zur Rechtsverteidigung in eigener Sache ergänzend
weiter vorzutragen:
Ich verfolge - ohne eine Vergleichsbereitschaft - den
Antrag
mit Schriftsatz vom 25.4.016 auf
Aufhebung der einstweiligen Verfügung.
Gemäß § 707 ZPO ersuche ich ausserdem,
die Androhung eines Ordnungsgeldes und
ersatzweise
Ordnungshaft durch den angefochtenen Beschluss; vom
15.4.2016 Ziffer 4. einstweilen einzustellen.
I.
Ich rege an,
den Streitwert auf EUR 5.000,-- festzusetzen.
(I.)
Im angefochtenen. Beschluss wurde der Streitwert auf EUR
2.000,--
(Anträge Ziffer 1. bis 4. jeweils 500,--EUR) festgesetzt.
Der angeregte Wert von EUR 5.000,-- entspricht einem Drittel
aus dem Wert von EUR 15.000,-- (§, 3 ZPO).
Der Streitwert von EUR 15.000,-- war der Streitwert der
von der Antragstellerin an erster Stelle ihrer "Auflistung"
von Aktenzeichen des Verwaltungsgericht, Freiburg angeführten
Verwaltungsrechtssache 4 K 2170/15,
mit deren bloßer Auflistung die Antragstellerin einen
Verfügungsgrund glaubhaft. zu machen verstanden hat.
Selbstverständlich war der Antragsgegner als
Prozessbevollmächtigter mit der Klageschrift vom: 18.9.2015 an
diesem - wie auch an anderen - Verfahren bis zur
Vollmachtsentziehung beteiligt.
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