Das waren Folgen der Offenbarung des Polizeiberichtes, der
absolut vermeidbar war. Das Risiko einer wirklichen Gefahrenlage
m Sinne des § 1 PolG war wohl wesentlich geringer als die Gefahr
der Irreführung durch die Anzeigenerstatterin.
Weil offenbar weder die Anzeigenerstatterin noch die Polizei
- PM B.- eine Sachkunde in der Computertechnik-, eine Sachkunde
über die Schadensneigung eines Computers bei Erschütterungen
(vgl. Anlage K 13) hatten.
Weil sie davon keine Ahnung hatten, musste die Klägerin mit
ihrer Schadensklage am 7.7.2009 auf der Strasse vor ihrem Haus
und bei der Baustelle für psychisch krank gehalten und für
psychisch auffällig erklärt werden.
Ein massiverer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte ist nach
körperlicher Gewalt gar nicht vorstellbar.
Die Polizei des Beklagten hat der Klägerin die Hilfe
verweigert, die die Klägerin bei ihr gesucht hat. Nämlich die
Zeugenvernehmung.
Da es das gerichtliche selbständige Beweisverfahren (§§ 485
ff.ZPO) gibt und schon 2009 gegeben hat, hätte auch die Polizei
nicht abweisen, sondern allenfalls:
verweisen dürfen an das nächste Amtsgericht.
Die Polizei hatte wegen der durchgeführten Weiterleitung des
Berichts eine Garantenstellung gegenüber dem weiteren Wehe und
Wohl der betroffenen Klägerin; diese Garantenstellung hat der
Beklagte nicht erfüllt.
Das Betreuungsgericht übernahm die These einer psychischen
Erkrankung eins zu eins aus dem Polizeibericht, nachdem jegliche
polizeiliche Ermittlung vollständig unterblieben war.
Dieses Verhalten begründet die Zulässigkeit des Rechtsweges ;
sonst muss sich ja die betroffene Klägerin in einem schutzlosen
"rechtsfeien" Raum fühlen, in dem sie sich schon Jahre-lang
gefühlt hat.
Die zuletzt noch vorgetragene 'Vorgeschichte" der Klägerin
(Anlage K 18) unterstreicht den privaten Charakter der
nachbarschaftlichen Konflikte und Auseinandersetzungen.
Aus den Angaben der Anzeigenerstattung waren die Hinweise auf
keineswegs öffentlichen Vorfall: der Ort vor dem eigenen Haus
und das schon jahrelange Nachbarschaftsverhältnis unter zwei
Haus- und Grundstückseigentümerinnen - sowie dieser ominöse
Verweis auf "polizeiliche und familiäre Kreise".
Ein Rufmord hätte ausgeschlossen werden müssen.
Rechtsanwalt 12
Anlagen
K 19 - K 20
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