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Urteil des
Verwaltungsgerichts zu K 2170
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4 K 2170/15 VERWALTUNGSGERICHT
FREIBURG
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
Gertrud Moser,
............, 79589 Binzen,
- Klägerin –
gegen
Land Baden-Württemberg,
dieses vertreten durch das Polizeipräsidium Freiburg,
Referat Recht und Datenschutz,
Bissierstr. 1, 79114 Freiburg, Az: V/RuD-0300.8/Moser,Gertrud,
- Beklagter -
wegen Folgenbeseitigung (Feststellung)
hat das Verwaltungsgericht Freiburg - 4. Kammer - durch den
Richter am Verwaltungsgericht K. auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Januar 2016
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich vor allem gegen einen Bericht der
Polizei über einen Vorfall, an dem sie beteiligt war, und gegen
dessen Weiterleitung an das Landratsamt.
Am 08.07.2009 erschien eine
Nachbarin-X der Klägerin beim
Polizeirevier Weil am Rhein und berichtete dort über einen
Vorfall vom Vortag, bei dem die Klägerin nach Ansicht der
Nachbarin-X in besonderer Weise auffällig geworden sei.
Mit Datum vom 09.07.2009 erstellte das Polizeirevier Weil am
Rhein einen Bericht über diese Vorsprache, in dem u. a.
Folgendes festgehalten wurde:
Die Klägerin gelte, so die Anzeigeerstatterin, in
polizeilichen und familiären Kreisen als psychisch krank. Am
gestrigen Tag sei die Klägerin morgens zwischen 07.30 Uhr und
08.00 Uhr auf dem Gehweg vor ihrem Anwesen erschienen und habe
die auf der gegenüberliegenden Straßenseite arbeitenden
Bauarbeiter durch laute Zurufe belästigt. Sie habe diese u. a.
beschuldigt, mit ihrem Bagger die Festplatte ihres Computers
kaputt gemacht zu haben. Des Weiteren habe sie in einer Psychose
auf dem Gehweg herumgetobt. Da sich ähnliche Vorfälle dauernd
ereigneten, habe sie, die Anzeigenerstatterin, sich
entschlossen, die Polizei hinzuzuziehen und um Rat zu fragen.
Diesen Bericht leitete das Polizeirevier Weil am Rhein an die
Gemeinde Binzen und das Landratsamt Lörrach weiter. Das
Landratsamt wiederum leitete den Bericht mit Schreiben vom
20.07.2009 weiter an das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht -
Lörrach mit der Bitte zu prüfen, ob eine gesetzliche Betreuung
der Klägerin notwendig sei.
Das gerichtliche Verfahren endete mit einem Beschluss des
Landgerichts Freiburg vom 07.12.2010 - 4 T 276/10 -, mit dem die
Bestellung eines Betreuers für die Klägerin abgelehnt wurde.
In der Folge wandte sich die Klägerin mit unzähligen Eingaben
gegen die Erstellung des Berichts vom 09.07.2009 und dessen
Weiterleitung.
Dieses Begehren lehnte das Polizeipräsidium Freiburg u. a.
mit Schreiben vom 12.02.2015 und vom 16.06.2015 ab, weil der den
Bericht verfassende Polizeibeamte nicht selbst habe beurteilen
können, ob bei der Klägerin aufgrund einer psychischen Krankheit
eine Gefahr für sie selbst bestanden habe, und er deshalb den
Vorgang zu Recht an die für eine solche Beurteilung zuständigen
Stellen weitergeleitet habe. Einer eigenen Wertung habe der den
Bericht erstellende Polizeibeamte sich ausdrücklich enthalten
und stattdessen nur auf die Angaben der Anzeigenerstatterin
verwiesen.
Am 18.09.2015 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie zusammengefasst vor: Sie sei vor
Erstellung des Berichts des Polizeireviers Weil am Rhein vom
09.07.2009 und seiner Weiterleitung nie angehört worden.
Tatsächlich habe es im Juli 2009 nervenstrapazierende
Belästigungen durch Bauarbeiten auf der ihrem Grundstück
gegenüberliegenden Straßenseite gegeben. Am Morgen des
07.07.2009 habe ihr Bürozimmer infolge der Erdarbeiten
regelrecht vibriert. Das habe zu einem Schaden an der Festplatte
ihres Computers geführt. Sie sei deshalb erregt auf die Straße
gelaufen und habe sich weinend vor dem Bauherrn und den
anwesenden Bauarbeitern über die Belästigungen und den
Computer-Schaden beklagt.
Für diesen Wutausbruch habe sie sich später bei den Nachbarn
entschuldigt. |
GM-Kommentar: Die
Sachverhaltsbeschreibung stammt von Anwalt 12. Die Klägerin
wollte durch Klagzurücknahme eine andere Beschreibung abgeben.
Dazu hat sich Anwalt 12 geweigert. Aus meinem
Entschuldigungsschreiben kurz nach dem Vorfall ergibt
sich, dass ich mich nur gegenüber ihrem Ehemann geäußert
habe, aber nicht gegenüber dem
Bauarbeitern und Nachbarin-X. Das haben sämtliche
staatlichen Institutionen übersehen bzw. wollen es nicht sehen. |
Von einer Anzeigenerstattung durch ihre
Nachbarin-X habe sie nichts gewusst. Ihre Erregung habe somit
einen rationalen Grund gehabt und es hätte nichts auf eine
psychische Erkrankung ihrer Person hingedeutet. Danach sei die
Polizei irrtümlich von einer Gefahr und ihrer Hilfebedürftigkeit
ausgegangen. Die Polizei hätte den Bericht nicht erstellen und
weiterleiten dürfen, ohne sich vorher selbst ein Bild zu machen.
Durch die dadurch ins Rollen kommenden Verfahren seien Akten
angelegt worden, deren Inhalt ihr weiterhin schaden könne. Die
Klägerin beantragt,
festzustellen, dass der Bericht der Polizeidirektion Lörrach,
Polizeirevier Weil am Rhein, vom 09.07.2009 über die Person der
Klägerin und die Weiterleitung dieses Berichts an die Gemeinde
Binzen und an das Landratsamt Lörrach rechtswidrig waren und
dass die Polizei rechtswidrig gehandelt hat, als sie sich
geweigert hatte, Bericht der Klägerin aufzunehmen, als diese
sich ratsuchend an die Polizei gewandt habe, um die Angaben
ihrer Nachbarin-X zu widerlegen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt der Beklagte (Anmerkung:
die Polizei) aus:
Das Ausmaß des Kampfes der Klägerin gegen das ihr durch den
Polizeibericht vom 09.07.2009 vermeintlich zugefügte Unrecht
überschreite inzwischen jedes vernünftige Maß.
In Wirklichkeit sei die Klägerin durch die Ablehnung einer
Betreuung durch das Vormundschaftsgericht bereits rehabilitiert.
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GM-Kommentar: Der Polizeibericht
enthält verschiedene drastische Falschaussagen, die nicht durch
Zeugen und nochmalige Befragung der Anzeigenerstatterin hätten
entkräftet werden können. Aufgrund der drastischen
Falschaussagen gab es auch die drastische Rechtsfolge:
Gerichtliches Betreuungsverfahren. Eine Entmündigungsakte, die
10 Jahre und aufgrund von Beschwerden praktisch lebenslänglich
aufbewahrt wird, ist eine ständige Gefahr. Die Vorgänge in
diesem Fall belegen, dass sich ähnliche Ereignisse jederzeit
wiederholen können. |
Der damals zuständige Polizeibeamte habe die
Pflicht gehabt, die Anzeige der
Nachbarin-X der Klägerin
schriftlich festzuhalten und die zuständigen Behörden von dieser
Anzeige zu unterrichten. Die weiteren Veranlassungen seien vom
Landratsamt in eigener Zuständigkeit und Verantwortung erfolgt.
Eine Pflicht zur Anhörung der Klägerin habe nicht bestanden.
Insbesondere sei der Bericht kein Verwaltungsakt mit der
Folge, dass § 28 LVwVfG keine Anwendung finde. Auch bestehe für
die Polizei keine Verpflichtung zu der von der Klägerin
gewünschten umfassenden Nachbarschaftsbefragung, um die dabei
gewonnenen Aussagen im zivilrechtlichen Verfahren gegen die
Nachbarin-X auf Schadensersatzleistung verwenden zu können.
Die Klage sei bereits unzulässig, in jedem Fall aber
unbegründet, weil das Verhalten des Polizeireviers Weil am Rhein
rechtlich nicht zu beanstanden sei. |
GM-Kommentar: Für die
drastischen Schilderungen hätte die Polizei von der
Anzeigenerstatterin näheren Angaben bzw. Beispiele verlangen
sollen, die es nicht gibt. Dann hätte die Polizei merken können,
dass die Anzeigenerstatterin lügt. |
Dem Gericht liegen die die Klägerin
betreffenden Akten des Polizeipräsidiums Freiburg vor. Der
Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der
mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 16.12.2015 hat die Kammer den Rechtsstreit zur
Verhandlung und Entscheidung auf den Berichterstatter als
Einzelrichter übertragen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht nach entsprechendem
Übertragungsbeschluss der Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den
Berichterstatter als Einzelrichter.
Ob die (Feststellungs-)Klage der Klägerin, deren Antragstellung
ihrem in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich geäußerten
Willen entspricht, zulässig ist, kann dahingestellt bleiben, da
die Klage in keinem Fall begründet ist.
Die Erstellung des Berichts der Polizeidirektion Lörrach,
Polizeirevier Weil am Rhein, vom 09.07.2009 über die Person der
Klägerin und die Weiterleitung dieses Berichts an die Gemeinde
Binzen und an das Landratsamt Lörrach waren nicht rechtswidrig
und die Polizei hat auch nicht rechtswidrig gehandelt, indem sie
sich geweigert hatte, einen Bericht der Klägerin aufzunehmen,
als diese sich ratsuchend an die Polizei gewandt habe, um die
Angaben ihrer Nachbarin-X zu widerlegen |
GM-Kommentar: Diese
Interpretation halte ich für rechtswidrig. Die Polizei hätte den
Tatbestand der falschen Verdächtigung aufnehmen können. |
1. |
Der Bericht vom 09.07.2009 ist nicht mehr
und nicht weniger als die Protokollierung der Aussage einer Bürgerin, der
Nachbarin-X der Klägerin,
die ein Vorkommnis geschildert hat, aufgrund dessen diese
Bürgerin die Sorge über eine Gefahr für die Gesundheit der
Klägerin und damit für die öffentliche Sicherheit zum Ausdruck
gebracht hat.
Aus der Sicht des aufnehmenden Polizeibeamten war nicht
erkennbar, ob diese Gefahr tatsächlich bestand oder nur auf der
subjektiven Einschätzung der Bürgerin beruhte und in
Wirklichkeit unbegründet war. Immerhin gaben die Schilderungen
der Bürgerin Anlass u. a. zur weiteren Prüfung, ob bei der
Klägerin mittelfristig Maßnahmen nach dem Gesetz über Hilfen und
Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKHG) angezeigt
wären.
Da diese Gefahr aber erkennbar nicht so gegenwärtig war, dass
sie ein unmittelbares Einschreiten durch den
Polizeivollzugsdienst erforderte, nahm die Polizei die
Darstellungen der Bürgerin schriftlich auf und leitete sie in
der Form des angegriffenen Berichts an das u. a. für weitere
Maßnahmen nach den §§ 17 und 18 PsychKHG zuständige Landratsamt
weiter.
Zu diesem Vorgehen war die Polizei nach § 2 Abs. 1 PolG nicht
nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, es sei denn, für die
Polizei wäre es offenkundig gewesen, dass die die Anzeige
erstattende Nachbarin-X der Klägerin allein die Absicht hatte, die
Klägerin zu verleumden, und dass der Anzeige keinerlei
Wahrheitsgehalt zukam.
Von einer solchen alleinigen und eindeutigen Verleumdungsabsicht
konnte aber der den Bericht verfassende Polizeibeamte in keinem
Fall ausgehen.
Selbst heute, Jahre nach den Ereignissen vom Juli 2009, gibt das
damalige (und spätere) Verhalten der Klägerin Anlass, sich über
ihre psychische Gesundheit Sorgen zu machen. |
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GM-Kommentar:
Diese Aussage bestätigt, dass auch das Verwaltungsgericht
einseitig die Aussagen von Nachbarin-X akzeptiert. Sehr oft gibt
es Berichte von randalierenden Männern, Auseinandersetzungen mit
Gewalt unter Bürger/innen, Widerstand und Beleidigungen
gegenüber der Polizei. Bei derartigen Vorfällen wird i.d.R. auch
kein gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet.
Einmal
wütend und weinend auf der Straße zu sein, ist daher in diesem
Fall ein besonders schweres Vergehen, obwohl es eine normale
menschliche Eigenschaft ist, wenn es dafür Gründe gibt.
Ignoriert, wird auch hier die Aussage der Denunziantin, dass
sich derartige Ereignisse andauernd ereignen. Mein späteres
Verhalten ist hier auf der Homepage genau dokumentiert und zeigt
meine Rechtlosigkeit in einem sogenannten Rechtsstaat, was mit
zunehmender Zeit immer schrecklicher für mich wird.
Dokumentiert habe ich auch die offensichtliche Hinterhältigkeit
und die weiteren Falschaussagen von
Nachbarin-X, z.B. bei
Horror seit 2009.
Das Gericht hat weitere Unterlagen von mir vollkommen
ignoriert. Beispiel: Die
Vorgeschichte
Sind sie etwa zu spät angekommen, weil Anwalt 12 meine Wünsche
nicht respektiert hat? Das Urteil enthält auch keine Hinweise,
dass Anwalt 12 mehrfach meine Wünsche nicht respektiert hat.
Sein möglicherweise auffälliges Verhalten wird ignoriert. Klar:
Alles was ein Anwalt mit Vollmacht vorträgt, muss man sich als
eigene Aussagen zurechnen lassen und die damit verbundenen
Rechtsfolgen tragen. |
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Immerhin hat sie selbst vorgetragen, auf offener Straße weinend
vor dem Bauherrn und den Bauarbeitern herumgelaufen zu sein und
den Schaden an ihrem Computer beklagt zu haben. Dem
angegriffenen Bericht der Polizei ist auch nicht zu entnehmen,
dass der verantwortliche Polizeibeamte die ihm geschilderten
Vorkommnisse so dargestellt hätte, als seien sie tatsächlich so
geschehen und als bestünde die Gefahr für die psychische
Gesundheit der Kläger objektiv und nach eigener Prüfung von
Seiten der Polizei. Vielmehr bringt die Formulierung dieses
Berichts u. a. durch Verwendung der Konjunktivs und durch ausdrücklichen Hinweis auf die Aussage der
Anzeigenerstatterin zum Ausdruck, dass in ihm nur Aussagen und
Einschätzungen der Anzeigenerstatterin festgehalten wurden;
das
betrifft auch die Aussagen über darüber, dass die Klägerin in
polizeilichen und familiären Kreisen als psychisch krank gelte.
Der Polizeibeamte hat damit nur Aussagen der Anzeigenerstatterin
wiedergegeben und sich ausdrücklich einer eigenen Bewertung und
damit einer möglichen Verleumdung der Klägerin enthalten. |
2. |
Aus den vorstehenden Ausführungen und aus § 2 Abs. 1 PolG
ergibt sich
auch die Rechtmäßigkeit der Weiterleitung des Berichts an das
Landratsamt.
Das gilt auch für die Weiterleitung des Berichts an die Gemeinde
Binzen, die für die Abwehr von Gefahren für ihre Einwohner
vorrangig zuständige Ortspolizeibehörde; zu Recht hat der
Beklagte insoweit auf die Unterrichtungspflicht aus § 74 Abs. 2
PolG verwiesen.
Eine Anhörung der Klägerin vor Erstellung des Berichts und
dessen Weiterleitung war rechtlich nicht geboten.
Zu Recht hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass § 28 LVwVfG
nach dessen klarem Wortlaut nur für den Erlass von
Verwaltungsakten im Sinne von § 35 LVwVfG gilt, dass aber weder
die Erstellung des Berichts noch dessen Weiterleitung als
Verwaltungsakte anzusehen sind.
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3. |
Umgekehrt bestand für die Polizei keine Verpflichtung, einen
Bericht der Klägerin aufzunehmen, als diese sich ratsuchend an die Polizei
gewandt habe, um die Angaben ihrer
Nachbarin-X zu widerlegen. Denn
insoweit bestand ersichtlich für niemanden eine polizeiliche
Gefahr. |
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GM-Kommentar:
Frechheit: Eine sogenannte Betreuerin für psychisch
Kranke, die falsche, abwertende Aussagen über eine angebliche
"psychisch Kranke" macht, ist also keine Gefahr für unsere
Gesellschaft. |
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Anders als bei der Anzeigenerstattung vom 08.07.2009 ging es bei
diesem Ersuchen der Klägerin nicht darum, einer Gesundheits-
oder anderen Gefahr für eine Person nachzugehen und sie ggf. zu
verhindern. Vielmehr wollte die Klägerin auf diesem Weg
lediglich ihren Ruf öffentlich wiederherstellen. Wenn die
Klägerin zu diesem Zweck eine Gegendarstellung zur Anzeige ihrer
Nachbarin-X verfassen wollte, hätte sie das selbst in Form eines
Berichts tun können; sie benötigte dafür nicht die (Schreib-)Hilfe
eines Polizeibeamten. Das gilt auch im Hinblick auf die
erwünschte umfassende Befragung der gesamten Nachbarschaft durch
die Polizei, mit deren Erkenntnissen die Klägerin ihre
zivilrechtlichen Verfahren gegen die
Nachbarin-X und ihre
öffentliche Rehabilitation betreiben wollte (und will). Der Schutz derartiger privater Rechte ist gemäß § 2 Abs. 2 PoIG
nicht Aufgabe der Polizei.
Vielmehr hätte die Klägerin, wenn es
rechtlich darauf angekommen wäre, die betreffenden Nachbarn
selbst als Zeugen in dem von ihr angestrengten Prozess gegen
ihre Nachbarin-X benennen und vom Zivilgericht vernehmen lassen
können. |
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GM-Kommentar:
Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Amtsgericht als auch
das Landgericht habe die entsprechenden Eingaben der Klägerin
ignoriert. |
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht
sieht keinen Grund, die Kostenentscheidung gemäß § 167 Abs. 2
VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die
Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht
gegeben. |
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn
sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen
wird. Der Antrag auf Zulassung ist beim Verwaltungsgericht
Freiburg, Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg, innerhalb eines
Monats nach Zustellung zu stellen. Der Antrag muss das
angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung sind die Gründe
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die
Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag
vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim,
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. |
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. |
die Rechtssache besondere tatsächliche oder
rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. |
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. |
das Urteil von einer Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht oder
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5. |
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die
Entscheidung beruhen kann.
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Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, außer
in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte
vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch
die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet
wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an
einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum
Richteramt besitzen, und die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7
VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder
juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der
von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse vertreten lassen. K. (Richter)
Beschluss vom 27. Januar 2016
Der Streitwert für das Verfahren wird nach den §§ 39 Abs. 1, 52
Abs. 2 und 63 Abs. 2 GKG auf
15.000 EUR (3 x 5.000 EUR)
festgesetzt.
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung
wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.
K. (Richter)
beglaubigt:
x..
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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