Ihre Schreiben vom
11.09.2017/19.09.2017 zu 2 C 1446/14
und vom 19.09.2017 zu XVII 9635
Sehr geehrte Frau Moser,
bezugnehmend auf Ihr
Schreiben vom
11.09.2017 teile ich zunächst mit, dass aus der
Gerichtsakte 2 C 1146/14 - wie von Ihnen ja auch in Ihrem
Schreiben vom 19.09.2017 angemerkt - keine Anweisung zu
besonderen Sicherungsmaßnahmen ersichtlich sind.
Auch sonst sind mir diesbezüglich keine schriftlichen
Anweisungen bekannt. Grundsätzlich kann aber eine Richterin/ein
Richter die Gerichtswachtmeister formlos darum ersuchen, im
Sitzungszimmer anwesend zu sein.
Dies stellt für sich genommen keine Sicherheitsmaßnahme dar,
sondern soll nur die prompte Umsetzung sitzungspolizeilicher
Entscheidungen sichern, sollten diese im Sitzungsverlauf
notwendig werden.
Soweit es Ihr
Schreiben vom
19.09.2017 zu XVII 9635 angeht, teile ich mit, dass der
Verfahrensgang durch die zuständige Richterin/den zuständigen
Richter im Rahmen der gesetzlichen Verfahrensvorschriften und -
grundsätze in richterlicher Unabhängigkeit bestimmt wird.
Dazu kann - nicht muss - sie/er sich Formulare bedienen, die
von dem eingesetzten EDV-Fachverfahren zur Verfügung gestellt
werden, von ihr/ihm selbst entwickelt wurden oder von
Kolleginnen oder Kollegen übernommen wurden. Einfluss auf die
Verwendung oder Inhalte habe ich als Amtsgerichtsdirektor nicht.
Soweit Sie bemängeln, dass in dem Formular und ihm folgend in
den Anschreiben an Sie als Verfahrensgegenstand „Betreuung
für-..." angegeben wird, kennzeichnet dies nur die
Verfahrensart. Eine präjudizielle Wirkung hat dies nicht, wie
sich schon aus dem letzten Satz des an sich gerichteten
Schreibens vom 28.07.2009 ergibt, wo es heißt: „Vor der
Entscheidung hört das Gericht Sie persönlich an und wird die
Situation mit Ihnen besprechen."
Mit freundlichen Grüßen
Müller
Direktor des Amtsgerichts
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