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weinende
Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
Ab 10.01.2012 online: www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Email mit PDF-Brief an die Rechtsanwaltskammer Freiburg


G. Moser, Adresse....

Per Email ..............

Rechtsanwaltskammer Freiburg
Bertoldstr. 44

79098 Freiburg

26.12.2015

Aktenzeichen ...... Anwalt 7
Bemerkungen zum Fall

Sehr geehrte Damen und Herren,

In Ihrem Schreiben vom 19.01.2016 weisen Sie darauf hin dass ich die Abrechnung bezüglich Anwalt 7 durch einen anderen Anwalt überprüfen lassen soll.

 

Um sich von einem Anwalt gegen einen anderen Anwalt vertreten zu lassen, muss man lange suchen. Die wenigen Anwälte arbeiten aber mit 200 - 250 Euro Stundensätzen + MwSt, was ein unkalkulierbares Risiko bedeutet.

 

Faktisch finde ich keinen Anwalt mehr, der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz arbeitet. Daher habe ich selbst einen erfolglosen Klageversuch eingereicht.

 

1. Beiliegend ein erfolgloser Klageversuch gegen eine Anwältin.

Anlage 1


2.

Beiliegend die Antwort vom zuständigen Gericht


Anlage 2


3.

Weitere Kommentare erspare ich mir dazu.
 
 

Mit freundlichem Gruß
G. Moser








 


Anlage 1

Moser-Adresse......

Amtsgericht B2.........
..................

7....................

Binzen, 19.12.2016
  

  Klage wegen Forderung, Schadenersatz und Feststellung
 
  der Gertrud Moser, Nicht-Juristin ..........................Binzen
- Antragstellerin, Klägerin -
vertreten durch sich selbst
 
  gegen Anwalt 7  ................(Adresse)
- Antragsgegner, Beklagter -
 
  wegen Forderung, Schadenersatz und Feststellung
 
  Wert: Vom Gericht festzulegen, aber höchstens 5.000 Euro
 

I. Vorgeschichte

Die Antragstellerin hatte im November 2013 Kontakt mit dem Antragsgegner aufgenommen.
Seit 2009 befindet sie sich in einem langjährigen Rechtsfall, bei dem es aus ihrer Sicht eine Panne nach der anderen gibt.

Der Rechtsfall wurde 2009 durch einen Polizeibericht im Auftrag ihrer Nachbarin ausgelöst. Er wurde ohne ihr Wissen an die Gemeinde Binzen und an das Landratsamt Lörrach weitergeleitet.

Zeitgleich beschwerte sich die Antragstellerin beim Landratsamt wegen fehlender Stellplätze der Nachbarn. Außerdem stellte sie die Frage nach der Zulässigkeit des bestehenden Gewerbes des Nachbarn. Statt auf das Schreiben direkt zu antworten, wurde die Antragstellerin zu einem Gespräch mit zwei Mitarbeitern geladen. Ihr wurde empfohlen, den Widerspruch zurückzunehmen.

Gleichzeitig wurde ihr klargemacht, dass ihre geringfügige Nachhilfe genehmigungspflichtig und dafür ein Stellplatz nachzuweisen war. Das war im Nachhinein ein Ablenkungsmanöver. Die Klägerin benötigte keine Genehmigung und keinen zusätzlichen Stellplatz. Erst durch späteren Schriftwechsel mit einem Anwalt ergab sich, dass das Gewerbe nicht zulässig war. Angeblich wussten die Gemeinde und das Landratsamt nichts davon, was aufgrund der Umstände unmöglich war. Kurz: Korruptionsmerkmale.

Das Landratsamt Lörrach leitete dann den Polizeibericht im Auftrag der Nachbarin an das Amtsgericht Lörrach weiter. Das Amtsgericht Lörrach leitete ein gerichtliches Betreuungsverfahren gegen die Antragstellerin ein. Diese wusste zunächst nicht, warum es eingeleitet wurde. Erst bei der Akteneinsicht entdeckte sie den Polizeibericht und das Weiterleitungsschreiben durch das Landratsamt.

Ihre sofortigen Einwendungen wurden ignoriert. Damit hat das Amtsgericht kein faires Verfahren durchgeführt und nach Meinung der Antragstellerin Rechtsbeugung begangen. Das Verfahren wurde fortgesetzt und sie wurde zu einem psychiatrischen Gutachten gezwungen. Dem Gutachter brachte sie den Polizeibericht mit, im Glauben, dass er völlig abwegig war. Die Antragstellerin hatte große Bedenken und Ängste bezüglich des ganzen Verfahrens mit dem Zwang zu einem Gutachten. Der Gutachter beruhigte sie und meinte, sie müsse sich keine Sorgen machen. Die Antragstellerin glaubte ihm. Nach relativ langer Zeit kam endlich der Beschluss, dass die rechtliche Betreuung abgelehnt wurde.

Der erste Anwalt der Klägerin war eindeutig die falsche Wahl, weil er nicht auf die Hinweise auf den Zusammenhang mit dem Gewerbe- und Baurecht eingegangen ist. Er hätte auch gegen den Polizeibericht vorgehen sollen, was er ignoriert hat.

Daher erstattete die Klägerin selbst Strafanzeige gegen die Anzeigenerstatterin.
Az 85 Js 9229/09 Staatsanwaltschaft Lörrach. Diese wurde abgelehnt, auch die spätere Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft. Az 3 Zs 2606/09

Ein halbes Jahr später bekam die Antragstellerin im Rahmen einer Akteneinsicht die Kopie vom Gutachten. Vom Inhalt war sie entsetzt. Ihre Beschwerde wurde später vom Landgericht Freiburg abgelehnt mit einer Ausnahme: Erstattung der Rechtsanwaltskosten.
Da sie damals keine Gerichtserfahrung hatte, war die Beschwerde bezüglich der möglichen Beweise mangelhaft, weil sie diese nicht sofort vorgelegt hat.

Für die Klägerin ist es daher eine schwere Belastung, mit einer Betreuungsakte, faktisch Entmündigungsakte, zu leben, in der sich ein Polizeibericht mit Falschaussagen und ein nicht akzeptables Gutachten befinden.
Gerichtliche Betreuungsverfahren können jederzeit aus unwichtigen oder falschen Gründen eingeleitet werden, weil es keine Formvorschriften gibt.

Das Ziel war und ist es, den Wahrheitsgehalt des Polizeiberichts festzustellen.
Aufgrund weiterer Ereignisse im Rechtsfall der Klägerin vermutete sie, dass sich ihre Nachbarn in einem umfangreichen Beziehungssystem über einen Steuerberater, die Gemeinde und das Landratsamt befinden, vermutlich auch zur Polizei.


II. Ereignisse mit dem Beklagten

Daher suchte die Klägerin 2013 im Internet einen weit entfernt wohnenden Anwalt, nämlich den Beklagten. Er sollte mit dem Strafrecht vertraut sein. Sie fand die Homepage vom Beklagten und nahm mit ihm Kontakt auf.

Er bekam später zeitlich geordnete Aktenordner und eine Daten-DVD.
Zunächst sollte er nach ihrer Strafanzeige gegen die Nachbarn (Az 80 Js 1317/14, StA Lörrach) und nach ihrer Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft helfen (Az 5 Zs 345/14). Er tat es nicht, weil er ein solches Vorgehen für aussichtslos hielt.

Seiner Meinung nach war ein zivilrechtliches Verfahren sinnvoll.

Dazu schickte er schließlich eine Art Klageplan

Anlagen K1.1, K1.2

und einen Klageentwurf.

Anlagen K2.1 – 2.5

Ereignisüberblick ab Mai 2014

Anlagen K3.1 – 3.5


Nach Angabe vieler Zeugenadressen durch die Klägerin und weiterem Emailaustausch reichte der Beklagte angeblich nach seinen Email-Aussagen die Klage beim Amtsgericht Lörrach ein.
Ereignisüberblick ab Mai 2014

Anlagen K4.1 – 4.3

 
Die Klägerin wartete ca. 2 Monate auf weitere Nachrichten vom Verfahren. Dann erkundigte sie sich schließlich in einem Rechtsforum. Dort wurde vermutet, dass keine Klage eingereicht worden war. Die Klägerin war geschockt und hatte am nächsten Tag einen Sturzunfall. Bei der Beschreibung der Unfallursache gab sie an, dass sie an diesem Tag abgelenkt bzw. durch ihren Rechtsfall belastet war. Die Belastung gab sie als eine von weiteren Ursachen für den Unfall an.
 
Mit Schreiben vom 1.9.2014 erinnerte die Klägerin an den Beweis für eine Klage.
 

Anlagen K5

Kurz darauf erkundigte sie sich schriftlich beim Amtsgericht Lörrach nach einer möglichen Klage in ihrem Auftrag. Laut Antwortschreiben vom Amtsgericht war dazu nicht bekannt.

Anlagen K6

Laut einer telefonischen Auskunft beim Landgericht Freiburg lag auch dort keine Eingabe vor.
  
In dieser Zeit wollte der Beklagte angeblich bei der Antragstellerin vorbeikommen und mit ihr den Fall besprechen. Es gab jedoch zweimal ganz kurzfristige telefonische Terminabsagen. Bei einem früheren ersten persönlichen Gespräch am 6.5.2014 mit dem Beklagten erwähnte er, dass er Kontakte zur hiesigen Sparkasse hat.

Daher kam der Klägerin der Verdacht, dass er zum Beziehungssystem ihrer Nachbarn gehören könnte. Als eine neue Anwaltskanzlei es ablehnte, ihr zu helfen, beauftragte sie eine Detektei. Diese sollte ihr beim Gespräch mit dem Anwalt beistehen und feststellen, ob der Beklagte sich mit der Gegenpartei traf.
 

Da der Beklagte kurzfristig zwei Termine absagte, konnte die Detektei nicht ihren Auftrag erfüllen. Natürlich fielen dann trotzdem Kosten an.
 

Anlagen K7.1 . 7.4

Im Laufe der Zeit zahlte die Klägerin Rechnungen des Beklagten und leistete Vorauszahlungen, u.a. auch weil sie glaubte, dass der Beklagte die Gerichtskosten zahlen muss.
Die Klägerin hatte keine Erfahrungen mit einer Klage in ihrem Auftrag.
 

Anlagen K8

Ihrem Schreiben nach einer Endabrechnung ist der Beklagte nicht nachgekommen.
 

Anlagen K9

Auch die Aktenordner hat er sehr spät zurückgeschickt, angekommen am 24.12.2014
Die Daten-DVD zum Rechtsfall hat er aber einbehalten.
 

Anlagen K10

Im Rahmen einer Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer Freiburg war der Beklagte nicht bereit, auf die Vermittlung bzw. Beschwerde einzugehen.
 
Die Klägerin erstattete schließlich eine Strafanzeige gegen den Beklagten,
die abgelehnt wurde. Az 201 Js 16983/14 StA B2................
Die Klägerin beantragt, diese Akte in das Verfahren einzubeziehen.

Laut Auskunft der Rechtsanwaltskammer hat sie auch eine Eingabe bei der Generalstaatsanwalts Karlruhe gegen den Beklagten gemacht. Die Klägerin hat aber nur das Aktenzeichen 9 ........15. Von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe wurden ihr weitere Auskünfte verweigert.
Die Klägerin beantragt, diese Akte in das Verfahren einzubeziehen.

 

Ebenfalls existiert ein Schreiben vom 21.01.2016 der Rechtsanwaltskammer, wonach die Antragstellerin mit einem neuen Anwalt ihre Zahlungen überprüfen soll.

Anlagen K11


III. Ereignisse danach

Weil sie keinen anderen Rechtsanwalt fand, reichte die Klägerin zunächst eine selbstgeschriebene Klage ein, die sich an dem Klageentwurf des Beklagten orientierte. Kurz darauf kamen ihr Bedenken. Sie zog die Klage zurück und ließ sie als Beschwerde der Betreuungs- bzw. Entmündigungsakte beifügen. Am 4. Oktober 2014 gab sie eine neue Klage ab.
Aktenzeichen 2 C 1446/14, Amtsgericht Lörrach.

Um zu belegen, dass sie vom Beklagten hintergangen worden ist, reichte die Klägerin beim Amtsgericht einen umfangreichen Schriftwechsel mit dem Beklagten ein. Dabei verwendete sie auch das neue Aktenzeichen. Sie wusste nicht, dass alle Schriftstücke zu einem Aktenzeichen als Kopien der Gegenseite zur Verfügung gestellt werden müssen.

Das Gericht zwang sie daher trotz Protest der Klägerin, diesen umfangreichen Schriftwechsel im Doppel der Gegenseite auszuhändigen.

Aus diesem Grund beantragt die Klägerin,
die Klage 2 C 1146/14 mit in dieses Verfahren einzubinden.

Etwas später bekam sie die Klageerwiderung der Gegenseite. Darin waren u.a. neue Falschaussagen. Daher versuchte sie schnellstmöglich eine anwaltliche Vertretung zu finden, was ihr auch gelang. Der neuen Anwältin brachte sie die eingescannte Klageerwiderung mit den Kommentaren und Berichtigungen bzw. Hinweise auf Falschaussagen.

Die Anwältin informierte sie nicht über die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen auf die Klageerwiderung wieder zu antworten. In der mündlichen Verhandlung ging sie auch nicht auf den mündlichen Vortrag der gegnerischen Anwältin ein, die Ähnliches wie in der Klageerwiderung schilderte. Zuvor hatte diese Anwältin der Klägerin eingeschärft, auf keinen Fall die Richterin zu unterbrechen. Ansonsten würde sie ihr einen Fußtritt verpassen, aber einen sehr heftigen. Die Klägerin verlor dieses Verfahren mit einem ihrer Meinung nach skandalösen Urteil.

Erst nach der mündlichen Verhandlung erfuhr die Klägerin über die Möglichkeiten der Klageerwiderung im Rahmen einer Online-Recherche.

Für die Berufung beim Landgericht suchte sie daher wieder eine anwaltliche Vertretung.
Am 8. Januar 2015 war sie zur Erstberatung bei einer Anwältin. Diese schien ihr helfen zu wollen, weil sie unverzüglich Aktenkopien bringen sollte. Das tat die Klägerin auch. Dann hörte sie nichts mehr, auch nicht als sie sich zwischendurch telefonisch erkundigte und dann noch einen Brief schickte.

Kurz vor Ablauf der Berufungsfrist war ein neuer Anwalt bereit, sie zu vertreten. Als langjähriger Anwalt in Lörrach hatte sie vollstes Vertrauen zu ihm. Im Nachhinein war diese Wahl für die Klägerin ein folgenschwerer Fehler. Es kam zu weiteren kostenpflichtigen Verfahren auch beim Verwaltungsgericht. Es gab keinen einzigen Erfolg. Der Anwalt handelte nach einer gewissen Zeit gegen ihren Willen. Bis zu diesem Monat gibt es noch zwei Verfahren.

Für die Klägerin sind daher weitere enorme psychische und finanzielle Belastungen entstanden. Ihr letzter Versuch war daher eine umfangreiche Eingabe beim Europäischen Gerichtshof. Dazu gibt es eine Beschwerdenummer, aber noch keine rechtliche Reaktion.

Da der Beklagte selber Rechtsanwalt ist, lässt sich kaum ein anderer Anwalt finden.
Für ein Stundenhonorar von 200 Euro ohne MwSt war ein Anwalt bereit, sie zu vertreten.
Das war für die Klägerin aber ein unberechenbares Risiko.
Ein weiterer Anwalt kennt den Beklagten persönlich. Er meinte, dass eine Klage sinnlos ist, weil die Antragstellerin keine Chancen gegen den sehr erfolgreichen Anwalt (Beklagter) habe.

Die Klägerin ist daher der Auffassung, dass das Gericht etwas Nachsicht zeigen sollte, wenn die Klage nicht völlig fehlerfrei ist.
Da es sehr viele schriftliche Belege zum Fall gibt, können sie bei Bedarf nachgereicht werden.

IV. Antrag

Aufgrund der geschilderten Ereignisse beantragt die Antragstellerin Feststellung des nicht ordnungsgemäßen Verhaltens durch den Antragsgegner.

Außerdem wird eine dem Fall angemessene Abrechnung, Rückzahlung und Schadenersatz vom Antragsgegner beantragt, wobei die Höhen vom Gericht festgestellt werden soll.

Die Gerichtskosten und weitere für das Verfahren anfallende Kosten sollen vom Antragsgegner übernommen werden

G. Moser


Anlage 2

Amtsgericht B2
 

Frau
Gertrud Moser
.......................
79589 Binzen
Datum:
Durchwahl:
Aktenzeichen:
 
22.12.2016
 07...................
 1 C 335/16
(Bitte bei Antwort angeben)

In Sachen
Moser, G.  ./. Anwalt 7

wg. Forderung

Sehr geehrte Frau Moser,

Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihre Klageschrift vom 19.12.2016 in keiner Weise den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Klagschrift im Sinne des § 253 ZPO entspricht.

Zunächst ist erforderlich, dass die Klageschrift einen bestimmten Antrag beinhaltet. Dieser Anforderung werden die von Ihnen unter Ziff. IV gestellten Anträge nicht gerecht.

Ein konkreter Antrag ist auch deshalb erforderlich, weil sich daraus der Streitwert ableitet. Ausgehend von diesem Streitwert haben Sie einen Gerichtskostenvorschuss zu bezahlen.

Da sie selbst ausführen, nicht Juristin zu sein, spricht vieles dafür, dass Sie professionelle Hilfe durch einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen sollten.

Ihrer weiteren Stellungnahme wird binnen 14 Tagen entgegengesehen.

Mit freundlichen Grüßen
x..............
Direktor des Amtsgerichts

Beglaubigt
x.....................
Justizangestellte
 


 
Geändert am:   04.09.2019

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