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Email mit PDF-Brief an die
Rechtsanwaltskammer Freiburg
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G. Moser, Adresse....
Per Email ..............
Rechtsanwaltskammer Freiburg
Bertoldstr. 44
79098 Freiburg
26.12.2015
Aktenzeichen ...... Anwalt 7
Bemerkungen zum Fall
Sehr geehrte Damen
und Herren,
In Ihrem Schreiben
vom 19.01.2016 weisen Sie darauf hin dass ich die Abrechnung
bezüglich Anwalt 7 durch einen anderen Anwalt überprüfen lassen
soll.
Um sich von einem
Anwalt gegen einen anderen Anwalt vertreten zu lassen, muss man
lange suchen. Die wenigen Anwälte arbeiten aber mit 200 - 250
Euro Stundensätzen + MwSt, was ein unkalkulierbares Risiko
bedeutet.
Faktisch finde ich
keinen Anwalt mehr, der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
arbeitet. Daher habe ich selbst einen erfolglosen Klageversuch
eingereicht.
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1. |
Beiliegend ein erfolgloser Klageversuch gegen eine Anwältin. |
Anlage 1 |
2. |
Beiliegend die Antwort vom zuständigen Gericht |
Anlage 2
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3. |
Weitere Kommentare erspare ich mir dazu. |
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Mit freundlichem Gruß
G. Moser
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Anlage 1 |
Moser-Adresse......
Amtsgericht
B2.........
..................
7....................
Binzen, 19.12.2016
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Klage wegen Forderung, Schadenersatz und Feststellung
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der
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Gertrud Moser, Nicht-Juristin ..........................Binzen
- Antragstellerin, Klägerin -
vertreten durch sich selbst
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gegen |
Anwalt 7 ................(Adresse)
- Antragsgegner, Beklagter -
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wegen |
Forderung, Schadenersatz und Feststellung
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Wert: |
Vom Gericht festzulegen, aber höchstens 5.000 Euro
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I. Vorgeschichte
Die Antragstellerin hatte im November 2013 Kontakt mit dem
Antragsgegner aufgenommen.
Seit 2009 befindet sie sich in einem langjährigen Rechtsfall,
bei dem es aus ihrer Sicht eine Panne nach der anderen gibt.
Der Rechtsfall wurde 2009 durch einen Polizeibericht im
Auftrag ihrer Nachbarin ausgelöst. Er wurde ohne ihr Wissen an
die Gemeinde Binzen und an das Landratsamt Lörrach
weitergeleitet.
Zeitgleich beschwerte sich die Antragstellerin beim
Landratsamt wegen fehlender Stellplätze der Nachbarn. Außerdem
stellte sie die Frage nach der Zulässigkeit des bestehenden
Gewerbes des Nachbarn. Statt auf das Schreiben direkt zu
antworten, wurde die Antragstellerin zu einem Gespräch mit zwei
Mitarbeitern geladen. Ihr wurde empfohlen, den Widerspruch
zurückzunehmen.
Gleichzeitig wurde ihr klargemacht, dass ihre geringfügige
Nachhilfe genehmigungspflichtig und dafür ein Stellplatz
nachzuweisen war. Das war im Nachhinein ein Ablenkungsmanöver.
Die Klägerin benötigte keine Genehmigung und keinen zusätzlichen
Stellplatz. Erst durch späteren Schriftwechsel mit einem Anwalt
ergab sich, dass das Gewerbe nicht zulässig war. Angeblich
wussten die Gemeinde und das Landratsamt nichts davon, was
aufgrund der Umstände unmöglich war. Kurz: Korruptionsmerkmale.
Das Landratsamt Lörrach leitete dann den Polizeibericht im
Auftrag der Nachbarin an das Amtsgericht Lörrach weiter. Das
Amtsgericht Lörrach leitete ein gerichtliches
Betreuungsverfahren gegen die Antragstellerin ein. Diese wusste
zunächst nicht, warum es eingeleitet wurde. Erst bei der
Akteneinsicht entdeckte sie den Polizeibericht und das
Weiterleitungsschreiben durch das Landratsamt.
Ihre sofortigen Einwendungen wurden ignoriert. Damit hat das
Amtsgericht kein faires Verfahren durchgeführt und nach Meinung
der Antragstellerin Rechtsbeugung begangen. Das Verfahren wurde
fortgesetzt und sie wurde zu einem psychiatrischen Gutachten
gezwungen. Dem Gutachter brachte sie den Polizeibericht mit, im
Glauben, dass er völlig abwegig war. Die Antragstellerin hatte
große Bedenken und Ängste bezüglich des ganzen Verfahrens mit
dem Zwang zu einem Gutachten. Der Gutachter beruhigte sie und
meinte, sie müsse sich keine Sorgen machen. Die Antragstellerin
glaubte ihm. Nach relativ langer Zeit kam endlich der Beschluss,
dass die rechtliche Betreuung abgelehnt wurde.
Der erste Anwalt der
Klägerin war eindeutig die falsche Wahl, weil er nicht auf die
Hinweise auf den Zusammenhang mit dem Gewerbe- und Baurecht
eingegangen ist. Er hätte auch gegen den Polizeibericht vorgehen
sollen, was er ignoriert hat.
Daher erstattete die Klägerin selbst
Strafanzeige gegen die Anzeigenerstatterin.
Az 85 Js 9229/09 Staatsanwaltschaft Lörrach. Diese wurde
abgelehnt, auch die spätere
Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft. Az 3 Zs
2606/09
Ein halbes Jahr später bekam die Antragstellerin im Rahmen
einer Akteneinsicht die Kopie vom Gutachten. Vom Inhalt war sie
entsetzt. Ihre Beschwerde wurde später vom Landgericht Freiburg
abgelehnt mit einer Ausnahme: Erstattung der
Rechtsanwaltskosten.
Da sie damals keine Gerichtserfahrung hatte, war die Beschwerde
bezüglich der möglichen Beweise mangelhaft, weil sie diese nicht
sofort vorgelegt hat.
Für die Klägerin ist es daher eine schwere Belastung, mit
einer Betreuungsakte, faktisch Entmündigungsakte, zu leben, in
der sich ein Polizeibericht mit Falschaussagen und ein nicht
akzeptables Gutachten befinden.
Gerichtliche Betreuungsverfahren können jederzeit aus
unwichtigen oder falschen Gründen eingeleitet werden, weil es
keine Formvorschriften gibt.
Das Ziel war und ist es, den Wahrheitsgehalt des
Polizeiberichts festzustellen.
Aufgrund weiterer Ereignisse im Rechtsfall der Klägerin
vermutete sie, dass sich ihre Nachbarn in einem umfangreichen
Beziehungssystem über einen Steuerberater, die Gemeinde und das
Landratsamt befinden, vermutlich auch zur Polizei. |
II. Ereignisse mit dem
Beklagten
Daher suchte die Klägerin 2013 im Internet einen weit
entfernt wohnenden Anwalt, nämlich den Beklagten. Er sollte mit
dem Strafrecht vertraut sein. Sie fand die Homepage vom
Beklagten und nahm mit ihm Kontakt auf.
Er bekam später zeitlich geordnete Aktenordner und eine
Daten-DVD.
Zunächst sollte er nach ihrer Strafanzeige gegen die Nachbarn (Az
80 Js 1317/14, StA Lörrach) und nach ihrer Beschwerde bei der
Generalstaatsanwaltschaft helfen (Az 5 Zs 345/14). Er tat es
nicht, weil er ein solches Vorgehen für aussichtslos hielt.
Seiner Meinung nach war ein zivilrechtliches Verfahren
sinnvoll. |
Dazu schickte er schließlich eine Art Klageplan
|
Anlagen K1.1, K1.2 |
und einen Klageentwurf. |
Anlagen K2.1 – 2.5 |
Ereignisüberblick ab Mai 2014 |
Anlagen K3.1 – 3.5 |
Nach Angabe vieler Zeugenadressen durch die Klägerin und
weiterem Emailaustausch reichte der Beklagte angeblich nach
seinen Email-Aussagen die Klage beim Amtsgericht Lörrach ein.
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Ereignisüberblick ab Mai 2014 |
Anlagen K4.1 – 4.3 |
Die Klägerin wartete ca. 2 Monate auf weitere Nachrichten vom
Verfahren. Dann erkundigte sie sich schließlich in einem
Rechtsforum. Dort wurde vermutet, dass keine Klage eingereicht
worden war. Die Klägerin war geschockt und hatte am nächsten Tag
einen Sturzunfall. Bei der Beschreibung der Unfallursache gab
sie an, dass sie an diesem Tag abgelenkt bzw. durch ihren
Rechtsfall belastet war. Die Belastung gab sie als eine von
weiteren Ursachen für den Unfall an.
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Mit Schreiben vom 1.9.2014 erinnerte die Klägerin an den Beweis
für eine Klage.
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Anlagen K5 |
Kurz darauf erkundigte sie sich schriftlich beim Amtsgericht
Lörrach nach einer möglichen Klage in ihrem Auftrag. Laut
Antwortschreiben vom Amtsgericht war dazu nicht bekannt.
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Anlagen K6 |
Laut einer telefonischen Auskunft beim Landgericht Freiburg lag
auch dort keine Eingabe vor. |
In dieser Zeit wollte der Beklagte angeblich bei der
Antragstellerin vorbeikommen und mit ihr den Fall besprechen. Es
gab jedoch zweimal ganz kurzfristige telefonische Terminabsagen.
Bei einem früheren ersten persönlichen Gespräch am 6.5.2014 mit
dem Beklagten erwähnte er, dass er Kontakte zur hiesigen
Sparkasse hat.Daher kam der Klägerin der Verdacht, dass er
zum Beziehungssystem ihrer Nachbarn gehören könnte. Als eine
neue Anwaltskanzlei es ablehnte, ihr zu helfen, beauftragte sie
eine Detektei. Diese sollte ihr beim Gespräch mit dem Anwalt
beistehen und feststellen, ob der Beklagte sich mit der
Gegenpartei traf.
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Da der Beklagte kurzfristig zwei Termine absagte, konnte die
Detektei nicht ihren Auftrag erfüllen. Natürlich fielen dann
trotzdem Kosten an.
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Anlagen K7.1 . 7.4 |
Im Laufe der Zeit zahlte die Klägerin Rechnungen des Beklagten
und leistete Vorauszahlungen, u.a. auch weil sie glaubte, dass
der Beklagte die Gerichtskosten zahlen muss. |
Die Klägerin hatte keine Erfahrungen mit einer Klage in ihrem
Auftrag.
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Anlagen K8 |
Ihrem Schreiben nach einer Endabrechnung ist der Beklagte nicht
nachgekommen.
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Anlagen K9 |
Auch die Aktenordner hat er sehr spät zurückgeschickt,
angekommen am 24.12.2014
Die Daten-DVD zum Rechtsfall hat er aber einbehalten.
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Anlagen K10 |
Im Rahmen einer Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer Freiburg
war der Beklagte nicht bereit, auf die Vermittlung bzw.
Beschwerde einzugehen.
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Die Klägerin erstattete schließlich eine Strafanzeige gegen den
Beklagten,
die abgelehnt wurde. Az 201 Js 16983/14 StA B2................
Die Klägerin beantragt, diese Akte in das Verfahren
einzubeziehen.Laut Auskunft der Rechtsanwaltskammer hat
sie auch eine Eingabe bei der Generalstaatsanwalts Karlruhe
gegen den Beklagten gemacht. Die Klägerin hat aber nur das
Aktenzeichen 9 ........15. Von der Generalstaatsanwaltschaft
Karlsruhe wurden ihr weitere Auskünfte verweigert.
Die Klägerin beantragt, diese Akte in das Verfahren
einzubeziehen.
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Ebenfalls existiert ein Schreiben vom 21.01.2016 der
Rechtsanwaltskammer, wonach die Antragstellerin mit einem neuen
Anwalt ihre Zahlungen überprüfen soll. |
Anlagen K11 |
III. Ereignisse danach
Weil sie keinen anderen Rechtsanwalt fand, reichte die
Klägerin zunächst eine selbstgeschriebene Klage ein, die sich an
dem Klageentwurf des Beklagten orientierte. Kurz darauf kamen
ihr Bedenken. Sie zog die Klage zurück und ließ sie als
Beschwerde der Betreuungs- bzw. Entmündigungsakte beifügen. Am
4. Oktober 2014 gab sie eine neue Klage ab.
Aktenzeichen 2 C 1446/14, Amtsgericht Lörrach.
Um zu belegen, dass sie vom Beklagten hintergangen worden
ist, reichte die Klägerin beim Amtsgericht einen umfangreichen
Schriftwechsel mit dem Beklagten ein. Dabei verwendete sie auch
das neue Aktenzeichen. Sie wusste nicht, dass alle Schriftstücke
zu einem Aktenzeichen als Kopien der Gegenseite zur Verfügung
gestellt werden müssen.
Das Gericht zwang sie daher trotz Protest der Klägerin,
diesen umfangreichen Schriftwechsel im Doppel der Gegenseite
auszuhändigen.
Aus diesem Grund beantragt die Klägerin,
die Klage 2 C 1146/14 mit in dieses Verfahren einzubinden.
Etwas später bekam sie die Klageerwiderung der Gegenseite.
Darin waren u.a. neue Falschaussagen. Daher versuchte sie
schnellstmöglich eine anwaltliche Vertretung zu finden, was ihr
auch gelang. Der neuen Anwältin brachte sie die eingescannte
Klageerwiderung mit den Kommentaren und Berichtigungen bzw.
Hinweise auf Falschaussagen.
Die Anwältin informierte sie nicht über die Möglichkeit,
innerhalb von 14 Tagen auf die Klageerwiderung wieder zu
antworten. In der mündlichen Verhandlung ging sie auch nicht auf
den mündlichen Vortrag der gegnerischen Anwältin ein, die
Ähnliches wie in der Klageerwiderung schilderte. Zuvor hatte
diese Anwältin der Klägerin eingeschärft, auf keinen Fall die
Richterin zu unterbrechen. Ansonsten würde sie ihr einen
Fußtritt verpassen, aber einen sehr heftigen. Die Klägerin
verlor dieses Verfahren mit einem ihrer Meinung nach skandalösen
Urteil.
Erst nach der mündlichen Verhandlung erfuhr die Klägerin über
die Möglichkeiten der Klageerwiderung im Rahmen einer
Online-Recherche.
Für die Berufung beim Landgericht suchte sie daher wieder
eine anwaltliche Vertretung.
Am 8. Januar 2015 war sie zur Erstberatung bei einer Anwältin.
Diese schien ihr helfen zu wollen, weil sie unverzüglich
Aktenkopien bringen sollte. Das tat die Klägerin auch. Dann
hörte sie nichts mehr, auch nicht als sie sich zwischendurch
telefonisch erkundigte und dann noch einen Brief schickte.
Kurz vor Ablauf der Berufungsfrist war ein neuer Anwalt
bereit, sie zu vertreten. Als langjähriger Anwalt in Lörrach
hatte sie vollstes Vertrauen zu ihm. Im Nachhinein war diese
Wahl für die Klägerin ein folgenschwerer Fehler. Es kam zu
weiteren kostenpflichtigen Verfahren auch beim
Verwaltungsgericht. Es gab keinen einzigen Erfolg. Der Anwalt
handelte nach einer gewissen Zeit gegen ihren Willen. Bis zu
diesem Monat gibt es noch zwei Verfahren.
Für die Klägerin sind daher weitere enorme psychische und
finanzielle Belastungen entstanden. Ihr letzter Versuch war
daher eine umfangreiche Eingabe beim Europäischen Gerichtshof.
Dazu gibt es eine Beschwerdenummer, aber noch keine rechtliche
Reaktion.
Da der Beklagte selber Rechtsanwalt ist, lässt sich kaum ein
anderer Anwalt finden.
Für ein Stundenhonorar von 200 Euro ohne MwSt war ein Anwalt
bereit, sie zu vertreten.
Das war für die Klägerin aber ein unberechenbares Risiko.
Ein weiterer Anwalt kennt den Beklagten persönlich. Er meinte,
dass eine Klage sinnlos ist, weil die Antragstellerin keine
Chancen gegen den sehr erfolgreichen Anwalt (Beklagter) habe.
Die Klägerin ist daher der Auffassung, dass das Gericht etwas
Nachsicht zeigen sollte, wenn die Klage nicht völlig fehlerfrei
ist.
Da es sehr viele schriftliche Belege zum Fall gibt, können sie
bei Bedarf nachgereicht werden.
IV. Antrag
Aufgrund der geschilderten Ereignisse beantragt die
Antragstellerin Feststellung des nicht ordnungsgemäßen
Verhaltens durch den Antragsgegner.
Außerdem wird eine dem Fall angemessene Abrechnung,
Rückzahlung und Schadenersatz vom Antragsgegner beantragt, wobei
die Höhen vom Gericht festgestellt werden soll.
Die Gerichtskosten und weitere für das Verfahren anfallende
Kosten sollen vom Antragsgegner übernommen werden
G. Moser |
Anlage 2 |
Amtsgericht B2
|
Frau
Gertrud Moser
.......................
79589 Binzen |
Datum:
Durchwahl:
Aktenzeichen:
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22.12.2016
07...................
1 C 335/16
(Bitte bei Antwort angeben) |
In Sachen
Moser, G. ./. Anwalt 7
wg. ForderungSehr geehrte Frau
Moser,
Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihre Klageschrift vom
19.12.2016 in keiner Weise den Anforderungen an eine
ordnungsgemäße Klagschrift im Sinne des § 253 ZPO entspricht.
Zunächst ist erforderlich, dass die Klageschrift einen
bestimmten Antrag beinhaltet. Dieser Anforderung werden die von
Ihnen unter Ziff. IV gestellten Anträge nicht gerecht.
Ein konkreter Antrag ist auch deshalb erforderlich, weil sich
daraus der Streitwert ableitet. Ausgehend von diesem Streitwert
haben Sie einen Gerichtskostenvorschuss zu bezahlen.
Da sie selbst ausführen, nicht Juristin zu sein, spricht
vieles dafür, dass Sie professionelle Hilfe durch einen
Rechtsanwalt in Anspruch nehmen sollten.
Ihrer weiteren Stellungnahme wird binnen 14 Tagen
entgegengesehen.
Mit freundlichen Grüßen
x..............
Direktor des Amtsgerichts
Beglaubigt
x.....................
Justizangestellte
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