| III. Ereignisse danach
 Weil sie keinen anderen Rechtsanwalt fand, reichte die 
				Klägerin zunächst eine selbstgeschriebene Klage ein, die sich an 
				dem Klageentwurf des Beklagten orientierte. Kurz darauf kamen 
				ihr Bedenken. Sie zog die Klage zurück und ließ sie als 
				Beschwerde der Betreuungs- bzw. Entmündigungsakte beifügen. Am 
				4. Oktober 2014 gab sie eine neue Klage ab. Aktenzeichen 2 C 1446/14, Amtsgericht Lörrach.
 Um zu belegen, dass sie vom Beklagten hintergangen worden 
				ist, reichte die Klägerin beim Amtsgericht einen umfangreichen 
				Schriftwechsel mit dem Beklagten ein. Dabei verwendete sie auch 
				das neue Aktenzeichen. Sie wusste nicht, dass alle Schriftstücke 
				zu einem Aktenzeichen als Kopien der Gegenseite zur Verfügung 
				gestellt werden müssen. Das Gericht zwang sie daher trotz Protest der Klägerin, 
				diesen umfangreichen Schriftwechsel im Doppel der Gegenseite 
				auszuhändigen. Aus diesem Grund beantragt die Klägerin, die Klage 2 C 1146/14 mit in dieses Verfahren einzubinden.
 Etwas später bekam sie die Klageerwiderung der Gegenseite. 
				Darin waren u.a. neue Falschaussagen. Daher versuchte sie 
				schnellstmöglich eine anwaltliche Vertretung zu finden, was ihr 
				auch gelang. Der neuen Anwältin brachte sie die eingescannte 
				Klageerwiderung mit den Kommentaren und Berichtigungen bzw. 
				Hinweise auf Falschaussagen. Die Anwältin informierte sie nicht über die Möglichkeit, 
				innerhalb von 14 Tagen auf die Klageerwiderung wieder zu 
				antworten. In der mündlichen Verhandlung ging sie auch nicht auf 
				den mündlichen Vortrag der gegnerischen Anwältin ein, die 
				Ähnliches wie in der Klageerwiderung schilderte. Zuvor hatte 
				diese Anwältin der Klägerin eingeschärft, auf keinen Fall die 
				Richterin zu unterbrechen. Ansonsten würde sie ihr einen 
				Fußtritt verpassen, aber einen sehr heftigen. Die Klägerin 
				verlor dieses Verfahren mit einem ihrer Meinung nach skandalösen 
				Urteil. Erst nach der mündlichen Verhandlung erfuhr die Klägerin über 
				die Möglichkeiten der Klageerwiderung im Rahmen einer 
				Online-Recherche. Für die Berufung beim Landgericht suchte sie daher wieder 
				eine anwaltliche Vertretung.Am 8. Januar 2015 war sie zur Erstberatung bei einer Anwältin. 
				Diese schien ihr helfen zu wollen, weil sie unverzüglich 
				Aktenkopien bringen sollte. Das tat die Klägerin auch. Dann 
				hörte sie nichts mehr, auch nicht als sie sich zwischendurch 
				telefonisch erkundigte und dann noch einen Brief schickte.
 Kurz vor Ablauf der Berufungsfrist war ein neuer Anwalt 
				bereit, sie zu vertreten. Als langjähriger Anwalt in Lörrach 
				hatte sie vollstes Vertrauen zu ihm. Im Nachhinein war diese 
				Wahl für die Klägerin ein folgenschwerer Fehler. Es kam zu 
				weiteren kostenpflichtigen Verfahren auch beim 
				Verwaltungsgericht. Es gab keinen einzigen Erfolg. Der Anwalt 
				handelte nach einer gewissen Zeit gegen ihren Willen. Bis zu 
				diesem Monat gibt es noch zwei Verfahren. Für die Klägerin sind daher weitere enorme psychische und 
				finanzielle Belastungen entstanden. Ihr letzter Versuch war 
				daher eine umfangreiche Eingabe beim Europäischen Gerichtshof. 
				Dazu gibt es eine Beschwerdenummer, aber noch keine rechtliche 
				Reaktion. Da der Beklagte selber Rechtsanwalt ist, lässt sich kaum ein 
				anderer Anwalt finden.Für ein Stundenhonorar von 200 Euro ohne MwSt war ein Anwalt 
				bereit, sie zu vertreten.
 Das war für die Klägerin aber ein unberechenbares Risiko.
 Ein weiterer Anwalt kennt den Beklagten persönlich. Er meinte, 
				dass eine Klage sinnlos ist, weil die Antragstellerin keine 
				Chancen gegen den sehr erfolgreichen Anwalt (Beklagter) habe.
 Die Klägerin ist daher der Auffassung, dass das Gericht etwas 
				Nachsicht zeigen sollte, wenn die Klage nicht völlig fehlerfrei 
				ist.Da es sehr viele schriftliche Belege zum Fall gibt, können sie 
				bei Bedarf nachgereicht werden.
 IV. Antrag Aufgrund der geschilderten Ereignisse beantragt die 
				Antragstellerin Feststellung des nicht ordnungsgemäßen 
				Verhaltens durch den Antragsgegner.  Außerdem wird eine dem Fall angemessene Abrechnung, 
				Rückzahlung und Schadenersatz vom Antragsgegner beantragt, wobei 
				die Höhen vom Gericht festgestellt werden soll.  Die Gerichtskosten und weitere für das Verfahren anfallende 
				Kosten sollen vom Antragsgegner übernommen werden G. Moser |