III. Ereignisse danach
Weil sie keinen anderen Rechtsanwalt fand, reichte die
Klägerin zunächst eine selbstgeschriebene Klage ein, die sich an
dem Klageentwurf des Beklagten orientierte. Kurz darauf kamen
ihr Bedenken. Sie zog die Klage zurück und ließ sie als
Beschwerde der Betreuungs- bzw. Entmündigungsakte beifügen. Am
4. Oktober 2014 gab sie eine neue Klage ab.
Aktenzeichen 2 C 1446/14, Amtsgericht Lörrach.
Um zu belegen, dass sie vom Beklagten hintergangen worden
ist, reichte die Klägerin beim Amtsgericht einen umfangreichen
Schriftwechsel mit dem Beklagten ein. Dabei verwendete sie auch
das neue Aktenzeichen. Sie wusste nicht, dass alle Schriftstücke
zu einem Aktenzeichen als Kopien der Gegenseite zur Verfügung
gestellt werden müssen.
Das Gericht zwang sie daher trotz Protest der Klägerin,
diesen umfangreichen Schriftwechsel im Doppel der Gegenseite
auszuhändigen.
Aus diesem Grund beantragt die Klägerin,
die Klage 2 C 1146/14 mit in dieses Verfahren einzubinden.
Etwas später bekam sie die Klageerwiderung der Gegenseite.
Darin waren u.a. neue Falschaussagen. Daher versuchte sie
schnellstmöglich eine anwaltliche Vertretung zu finden, was ihr
auch gelang. Der neuen Anwältin brachte sie die eingescannte
Klageerwiderung mit den Kommentaren und Berichtigungen bzw.
Hinweise auf Falschaussagen.
Die Anwältin informierte sie nicht über die Möglichkeit,
innerhalb von 14 Tagen auf die Klageerwiderung wieder zu
antworten. In der mündlichen Verhandlung ging sie auch nicht auf
den mündlichen Vortrag der gegnerischen Anwältin ein, die
Ähnliches wie in der Klageerwiderung schilderte. Zuvor hatte
diese Anwältin der Klägerin eingeschärft, auf keinen Fall die
Richterin zu unterbrechen. Ansonsten würde sie ihr einen
Fußtritt verpassen, aber einen sehr heftigen. Die Klägerin
verlor dieses Verfahren mit einem ihrer Meinung nach skandalösen
Urteil.
Erst nach der mündlichen Verhandlung erfuhr die Klägerin über
die Möglichkeiten der Klageerwiderung im Rahmen einer
Online-Recherche.
Für die Berufung beim Landgericht suchte sie daher wieder
eine anwaltliche Vertretung.
Am 8. Januar 2015 war sie zur Erstberatung bei einer Anwältin.
Diese schien ihr helfen zu wollen, weil sie unverzüglich
Aktenkopien bringen sollte. Das tat die Klägerin auch. Dann
hörte sie nichts mehr, auch nicht als sie sich zwischendurch
telefonisch erkundigte und dann noch einen Brief schickte.
Kurz vor Ablauf der Berufungsfrist war ein neuer Anwalt
bereit, sie zu vertreten. Als langjähriger Anwalt in Lörrach
hatte sie vollstes Vertrauen zu ihm. Im Nachhinein war diese
Wahl für die Klägerin ein folgenschwerer Fehler. Es kam zu
weiteren kostenpflichtigen Verfahren auch beim
Verwaltungsgericht. Es gab keinen einzigen Erfolg. Der Anwalt
handelte nach einer gewissen Zeit gegen ihren Willen. Bis zu
diesem Monat gibt es noch zwei Verfahren.
Für die Klägerin sind daher weitere enorme psychische und
finanzielle Belastungen entstanden. Ihr letzter Versuch war
daher eine umfangreiche Eingabe beim Europäischen Gerichtshof.
Dazu gibt es eine Beschwerdenummer, aber noch keine rechtliche
Reaktion.
Da der Beklagte selber Rechtsanwalt ist, lässt sich kaum ein
anderer Anwalt finden.
Für ein Stundenhonorar von 200 Euro ohne MwSt war ein Anwalt
bereit, sie zu vertreten.
Das war für die Klägerin aber ein unberechenbares Risiko.
Ein weiterer Anwalt kennt den Beklagten persönlich. Er meinte,
dass eine Klage sinnlos ist, weil die Antragstellerin keine
Chancen gegen den sehr erfolgreichen Anwalt (Beklagter) habe.
Die Klägerin ist daher der Auffassung, dass das Gericht etwas
Nachsicht zeigen sollte, wenn die Klage nicht völlig fehlerfrei
ist.
Da es sehr viele schriftliche Belege zum Fall gibt, können sie
bei Bedarf nachgereicht werden.
IV. Antrag
Aufgrund der geschilderten Ereignisse beantragt die
Antragstellerin Feststellung des nicht ordnungsgemäßen
Verhaltens durch den Antragsgegner.
Außerdem wird eine dem Fall angemessene Abrechnung,
Rückzahlung und Schadenersatz vom Antragsgegner beantragt, wobei
die Höhen vom Gericht festgestellt werden soll.
Die Gerichtskosten und weitere für das Verfahren anfallende
Kosten sollen vom Antragsgegner übernommen werden
G. Moser |