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Anwalt 12 an Amtsgericht
Anlage 2 zum Schreiben vom Amtsgericht vom 1.9.2016


Anwalt 12 - Adresse

Amtsgericht

Lörrach

Lörrach, 15.8.2016

3 C 909/16
 In Sachen Anwalt 12 gegen Moser wegen Forderung

habe ich nach der Rücknahme der Beschwerde vom 18.7.2016 bei dem Beschwerdegericht - Landgericht Freiburg: 3 T 191/16 - fristgerecht eine 2. sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 10.8.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vorn 14.7.2016 bei dem Beschwerdegericht eingereicht.

Zur Anspruchs- und Beschwerdebegründung habe ich weiter vorzutragen:

I.

Es ist unverständlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit der Annahme einer "offensichtlich und amtsbekanntermaßen streitigen Mandatserteilung seitens der Antragsgegnerin" abgelehnt werden soll.

Das Gericht folgt der emotionalen Abwertung und Schlechtrede der Antragsgegnerin aus ihrem Verfügungsverfahren: 6 C 472/16.

Das Verfügungsverfahren wurde durch einen der Antragsgegnerin schmeichelhaft entgegengekommenen Vergleich beendet (Anlage A6), - auch deshalb, weil das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 9.6.2016 betonte, "dass es vorliegend nicht um eine Aufarbeitung der vorangegangenen vielfältigen Prozesse der Verfügungsklägerin" (Frau Moser)..."gehe".

 Beweis: Protokoll vom 9.6.2016 (Anlage A6)

Das Verfügungsverfahren wie auch alle Beschwerdeführungen gegen den Antragsteller wurden von der Antragsgegnerin ex post - nachträglich - nach dem Vollmachtsentzug beim Verwaltungsgericht Freiburg vom 11.11.2015 und nach der Erledigung vom 27.1.2016 erhoben und für die ganze Mandatszeit des Jahres 2015 zurück projiziert.

Die Erledigung vom 27.1.2016 (vgl. Anlagen A 18, A 18.1., 19) wurde von der Antragsgegnerin verschwiegen.

Dadurch konnte der Eindruck entstehen, die Antragsgegnerin müsse vor einem "Monster" im Anwaltsberuf in Schutz genommen werden.

Richtig ist, dass der Vollmachtsentzug vom Antragsteller nicht hingenommen: wurde.

Erfolglos blieb eine "Beanstandung der Prozessleitung" mit Schriftsatz vom 21.12.2015 bei dem Verwaltungsgericht.

 

  Beweis: Anwalt 12 vom 21.12.2015
(ohne Anlagen)
 

Anlage A 44

  Beiziehung der Akten VG Freiburg
4 K 2449/15 mit Beiakten 4 K 1908/15 (VRS Moser ./. Landkreis Lörrach)
 
 
Erfolglos blieb auch die Beschwerdeführung mit Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers gegen die Zurückweisung als Bevollmächtigter - in Unkenntnis der Erledigung ! bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. (Anlage A 17)
 
  Beweis: Prozesskostenhilfe-Entscheidung vom 19.4.2016. VGH Baden-Württemberg - 1 S 493/16
 (VRS Moser ./. Landkreis Lörrach)

Anlage A 17.1

  Beiziehung der Akten VGH und VG aaO
 
 

II.

Dass die Antragsgegnerin ab dem 11.8.2015 nicht mehr persönlich sprechen sollte, diese Tatsache war gesundheits- und krankheitsbedingt - wurde vom Antragsteller jedenfalls so eingeschätzt - und blieb, auf die mit den Vollmachten belegten Mandate ohne Einfluss. Jeder andere Eindruck durch die Antragsgegnerin wäre falsch und nicht zutreffend.

GM-Kommentar:
Nach dem, was Anwalt 12 zu mir in beleidigender Form gesagt hatte, wollte ich nur noch schriftliche Kommunikation, damit seine von mir unerwünschten Verhaltensweisen belegt werden können.
  Beweis: Schreiben Moser vom 3.9.2015

Anlage A 45

    Schreiben VG Freiburg
("arriva") vom 31.8.2015

Anlage A 46

    Schreiben Moser vom 7.9.2015

Anlage A 47


Der Anlass war ein Postverkehr der Partei am Anwalt vorbei mit dem Verwaltungsgericht Freiburg; es war nicht das 1. Mal und nicht das einzige, mit dem die Antragsgegnerin natürlich ihre Prozess-Stellung nicht verbesserte.

Das Direkt-Schreiben an das Verwaltungsgericht Freiburg - unter Aktenzeichen 4 K 1908/15 vom VG geführt - vom 31.8.2015 trägt die Überschrift "Antrag auf humanen Suizid"
3 Seiten unterzeichnet und mit Anlagen über: "Aktenzeichen, die sich aus dem Polizeibericht, dem Bau- und Gewerberecht 2009 entstanden sind" und über eine Rede eines Sprechers aus dem Bundesjustizministerium vom März 2015 zum Betreuungsrecht.

  Beweis: Dokument kann im Bedarfsfall vorgelegt werden.  
    Beiziehung der Akten VG 4 K 1908/15 (VRS Moser ./. Landkreis Lörrach)

 

GM-Kommentar:
Wenn staatliche Institutionen, wie die Polizei, dass Landratsamt und die Justiz jahrelang durch eine hinterhältige, skrupellose Denunziantin (Nachbarin-X) menschen- und grundrechtswidrig handeln, wird das betroffene Subjekt zum Objekt.
 Damit sind die Voraussetzungen für einen Suizid nach wissenschaftlichen Erkenntnissen erfüllt. Dann sollte doch der Staat diesen zum Objekt degradierten Menschen wenigstens einen angenehmen Tod gönnen.

Das Verwaltungsgericht hat hier eine extra gesonderte Eingabe Anwalt 12 gegeben, obwohl ich dies von vornherein nicht wollte und ein extra Aktenzeichen beantragt habe.
Daher Schädigungsabsicht durch das Verwaltungsgericht mir gegenüber.

Dieses Schreiben entstand, nachdem Anwalt 12 sich geweigert hatte, gegen die Polizei zu klagen, später hat er dann doch eine Klage eingereicht, aber nicht so wie ich es wollte.


Nicht zuletzt widerlegt die Mandatserteilung vom 5.11.2015 (Anlage A 29) die richterliche Annahme des Fehlens " an dem Nachweis ordnungsgemäßer Bevollmächtigung seitens der Antragsgegnerin".
 Der Vollmachtsentzug kam dann überraschend und blieb rational nicht nachvollziehbar.
GM-Kommentar:
Offensichtliche Lüge von Anwalt 12. Seine Klagen beim Verwaltungsgericht waren nicht so wie ich es wollte. Meine Vollmacht bezieht sich auf meinen Klageentwurf. Daher gab es genügend schriftliche Unterlagen, die er ignoriert hat. Wie üblich hat er nicht die Zivilcourage, eigene Fehler einzugestehen.
 
Die Antragsgegnerin hat in eigener Regie keines der am 11.11.2015 anhängig gewesenen- vom Antragsteller als Prozessbevollmächtigten. bis dato geführten Verfahren. bei dem Verwaltungsgericht Freiburg zurückgenommen.
 
  Beweis: Die Entscheidungen vom 27.1. und 2.3.2016
• (Anlagen A 18, A 18.1, 19 und A 33)

 

GM-Kommentar:

Meine mehrfachen Hinweise, auch schriftlich, Schreiben erst wegzuschicken, nachdem ich sie gelesen und eine gewisse Bedenkzeit habe, hat er ignoriert.

Seine von mir nicht gewollten Eingaben hat er nicht zurückgenommen, weil er sich als Anwalt "nicht an die Kette legen" wollte.

Anwalt 12
 

Geändert am:   11.01.2019

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