Anwalt 12 - Adresse
Amtsgericht
Lörrach
Lörrach, 15.8.2016
3 C 909/16
In Sachen Anwalt 12 gegen Moser wegen
Forderung
habe ich nach der Rücknahme der Beschwerde vom 18.7.2016 bei
dem Beschwerdegericht - Landgericht Freiburg: 3 T 191/16 -
fristgerecht eine 2. sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom
10.8.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vorn 14.7.2016
bei dem Beschwerdegericht eingereicht.
Zur Anspruchs- und Beschwerdebegründung habe ich weiter
vorzutragen:
I.
Es ist unverständlich, dass die beabsichtigte
Rechtsverfolgung mit der Annahme einer "offensichtlich und
amtsbekanntermaßen streitigen Mandatserteilung seitens der
Antragsgegnerin" abgelehnt werden soll.
Das Gericht folgt der emotionalen Abwertung und Schlechtrede
der Antragsgegnerin aus ihrem
Verfügungsverfahren: 6 C
472/16.
Das Verfügungsverfahren wurde durch einen der Antragsgegnerin
schmeichelhaft entgegengekommenen Vergleich beendet (Anlage A6), - auch deshalb, weil das Gericht in der mündlichen
Verhandlung vom 9.6.2016 betonte, "dass es vorliegend nicht um
eine Aufarbeitung der vorangegangenen vielfältigen Prozesse der
Verfügungsklägerin" (Frau Moser)..."gehe".
Beweis:
Protokoll
vom 9.6.2016 (Anlage A6)
Das Verfügungsverfahren wie auch alle Beschwerdeführungen
gegen den Antragsteller wurden von der Antragsgegnerin ex
post - nachträglich - nach dem Vollmachtsentzug beim
Verwaltungsgericht Freiburg vom 11.11.2015 und nach der
Erledigung vom 27.1.2016 erhoben und für die ganze Mandatszeit
des Jahres 2015 zurück projiziert.
Die Erledigung vom 27.1.2016 (vgl. Anlagen A 18, A 18.1., 19)
wurde von der Antragsgegnerin verschwiegen.
Dadurch konnte der Eindruck entstehen, die Antragsgegnerin
müsse vor einem "Monster" im Anwaltsberuf in Schutz genommen
werden.
Richtig ist, dass der Vollmachtsentzug vom Antragsteller
nicht hingenommen: wurde.
Erfolglos blieb eine "Beanstandung der Prozessleitung" mit
Schriftsatz vom 21.12.2015 bei dem Verwaltungsgericht.
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Beweis: |
Anwalt 12 vom 21.12.2015
(ohne Anlagen)
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Anlage A 44 |
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Beiziehung der Akten VG
Freiburg
4 K 2449/15 mit Beiakten 4 K 1908/15 (VRS Moser ./. Landkreis
Lörrach)
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Erfolglos blieb auch die
Beschwerdeführung mit Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers
gegen die Zurückweisung als Bevollmächtigter - in Unkenntnis der
Erledigung ! bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
(Anlage A 17)
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Beweis: |
Prozesskostenhilfe-Entscheidung vom
19.4.2016. VGH Baden-Württemberg - 1 S 493/16
(VRS Moser ./. Landkreis Lörrach) |
Anlage A 17.1 |
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Beiziehung der Akten
VGH und VG aaO
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II.
Dass die Antragsgegnerin ab dem 11.8.2015 nicht mehr
persönlich sprechen sollte, diese Tatsache war gesundheits- und
krankheitsbedingt - wurde vom Antragsteller jedenfalls so
eingeschätzt - und blieb, auf die mit den Vollmachten belegten
Mandate ohne Einfluss. Jeder andere Eindruck durch die
Antragsgegnerin wäre falsch und nicht zutreffend. |
GM-Kommentar:
Nach dem, was Anwalt 12 zu mir in beleidigender Form gesagt
hatte, wollte ich nur noch schriftliche Kommunikation, damit
seine von mir unerwünschten Verhaltensweisen belegt werden
können. |
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Beweis: |
Schreiben Moser vom 3.9.2015 |
Anlage A 45 |
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Schreiben VG Freiburg
("arriva") vom 31.8.2015 |
Anlage A 46 |
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Schreiben Moser vom 7.9.2015 |
Anlage A 47 |
Der Anlass war ein Postverkehr der Partei am Anwalt vorbei mit
dem Verwaltungsgericht Freiburg; es war nicht das 1. Mal und
nicht das einzige, mit dem die Antragsgegnerin natürlich ihre
Prozess-Stellung nicht verbesserte.Das Direkt-Schreiben an
das Verwaltungsgericht Freiburg - unter Aktenzeichen 4 K 1908/15
vom VG geführt - vom 31.8.2015 trägt die Überschrift "Antrag auf
humanen Suizid"
3 Seiten unterzeichnet und mit Anlagen über: "Aktenzeichen, die
sich aus dem Polizeibericht, dem Bau- und Gewerberecht 2009
entstanden sind" und über eine Rede eines Sprechers aus dem
Bundesjustizministerium vom März 2015 zum Betreuungsrecht. |
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Beweis: |
Dokument kann im Bedarfsfall
vorgelegt werden. |
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Beiziehung der Akten VG 4 K 1908/15
(VRS Moser ./. Landkreis Lörrach) |
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GM-Kommentar:
Wenn staatliche Institutionen, wie die Polizei, dass
Landratsamt und die Justiz jahrelang durch eine hinterhältige,
skrupellose Denunziantin (Nachbarin-X) menschen- und
grundrechtswidrig handeln, wird das betroffene Subjekt zum
Objekt.
Damit sind die Voraussetzungen für einen Suizid nach
wissenschaftlichen Erkenntnissen erfüllt. Dann sollte doch
der Staat diesen zum Objekt degradierten Menschen wenigstens
einen angenehmen Tod gönnen.Das Verwaltungsgericht hat hier
eine extra gesonderte Eingabe Anwalt 12 gegeben, obwohl ich
dies von vornherein nicht wollte und ein extra Aktenzeichen
beantragt habe.
Daher Schädigungsabsicht durch das Verwaltungsgericht mir
gegenüber.
Dieses Schreiben entstand, nachdem Anwalt 12 sich
geweigert hatte, gegen die Polizei zu klagen, später hat er dann
doch eine Klage eingereicht, aber nicht so wie ich es wollte. |
Nicht zuletzt widerlegt die Mandatserteilung vom 5.11.2015
(Anlage A 29) die richterliche Annahme des Fehlens " an dem
Nachweis ordnungsgemäßer Bevollmächtigung seitens der
Antragsgegnerin".
Der Vollmachtsentzug kam dann überraschend und blieb rational nicht
nachvollziehbar. |
GM-Kommentar:
Offensichtliche Lüge von Anwalt 12. Seine Klagen beim
Verwaltungsgericht waren nicht so wie ich es wollte. Meine
Vollmacht bezieht sich auf meinen Klageentwurf. Daher gab es
genügend schriftliche Unterlagen, die er ignoriert hat. Wie
üblich hat er nicht die Zivilcourage, eigene Fehler
einzugestehen. |
Die Antragsgegnerin hat in eigener Regie keines der am
11.11.2015 anhängig gewesenen- vom Antragsteller als
Prozessbevollmächtigten. bis dato geführten Verfahren. bei dem
Verwaltungsgericht Freiburg zurückgenommen.
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Beweis: |
Die Entscheidungen vom 27.1. und
2.3.2016
• (Anlagen A 18, A 18.1, 19 und A 33) |
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GM-Kommentar:
Meine mehrfachen Hinweise, auch schriftlich, Schreiben erst
wegzuschicken, nachdem ich sie gelesen und eine gewisse
Bedenkzeit habe, hat er ignoriert.
Seine von mir nicht gewollten Eingaben hat er nicht
zurückgenommen, weil er sich als Anwalt "nicht an die Kette
legen" wollte. |
Anwalt 12
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