In Sachen
Moser, G. ./. Anwalt 12 wg. einstweiliger VerfügungSehr
geehrte Frau Moser,
im oben bezeichneten Verfahren wurde Termin zur mündlichen
Verhandlung bestimmt auf: Donnerstag, 09.06.2016, 12:00
Uhr,
Dienstzimmer 1.69, 1. OG, Bahnhofstraße 4. Zu diesem
Termin werden Sie hiermit geladen. Es wurde Ihr persönliches
Erscheinen angeordnet. Die Anordnung des persönlichen
Erscheinens erfolgt zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 141 Abs.
1 ZPO) und für einen Güteversuch (§ 278 Abs. 3 ZPO). Das Gericht
wird bei Nichterscheinen einer Partei regelmäßig sofort in die
mündliche Verhandlung eintreten (§ 279 Abs. 1 S. 1 ZPO) und bei
Nichterscheinen beider Parteien bzw. deren
Prozessbevollmächtigten das Ruhen des Verfahrens anordnen (§ 278
Abs. 4 ZPO). Das Gericht hat ferner die in der beiliegenden
Verfügung enthaltene Anordnung getroffen, die zur Vermeidung von
Nachteilen unbedingt zu beachten ist. Beachten Sie bitte
folgende Hinweise: Wenn Sie der Ladung ohne genügende
Entschuldigung nicht folgen und zur Verhandlung auch nicht einen
mit schriftlicher Vollmacht versehenen volljährigen Vertreter
entsenden, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und
zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem
Vergleichsabschluss ermächtigt ist, kann gegen Sie ein
Ordnungsgeld bis zu 1000 Euro festgesetzt werden.
Ist die geladene Person nicht in der Lage, dem Gericht die
erforderlichen Auskünfte zu geben (insbesondere bei größeren
Firmen oder bei Behörden), so ist es zweckmäßig, diejenige
Person als Vertreter zu entsenden, die am besten über den
Sachverhalt informiert ist. Ist dieser Vertreter auch zu einem
Vergleichsabschluss ermächtigt, so ist das Erscheinen der
geladenen Person entbehrlich. Sollten Sie den in dieser Ladung
angegebenen Aufenthaltsort inzwischen verlassen haben oder vor
dem Termin verlassen, geben Sie bitte sofort unter Angabe der
Geschäftsnummer und des Terminstages Ihre neue Anschrift
bekannt, damit das Gericht entscheiden kann, ob Sie trotzdem
persönlich erscheinen müssen.
Andernfalls müssen Sie mit Nachteilen bei der Festsetzung
Ihrer vom Gegner zu erstattenden Kosten rechnen. Falls Sie
mittellos und daher nicht in der Lage sind, die Kosten für die
Reise zum Ort der Verhandlung und für die Rückreise zu
bestreiten, können Ihnen auf Antrag bei dem vorstehend
bezeichneten Gericht die notwendigen Reisekosten als Vorschuss
gewährt werden.
Die Reisekosten gehören zu den Kosten des Verfahrens und sind
nach dessen Abschluss von demjenigen zu erstatten, der die
Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Bitte beachten Sie noch
folgende Belehrungen und allgemeinen Hinweise: Die Vertretung
durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben.
Schriftliche Erklärungen entbinden Sie nicht von der Pflicht zum
Erscheinen im Termin.
Wenn Sie nicht erscheinen und auch keinen mit schriftlicher
Vollmacht versehenen volljährigen Familienangehörigen oder einen
anderen nach § 79 Abs. 2 ZPO zugelassenen Bevollmächtigten zum
Termin entsenden, kann dies zum Verlust des Prozesses führen.
Gegen die nicht erschienene Partei kann auf Antrag des
Gegners ein Versäumnisurteil erlassen oder unter bestimmten
Voraussetzungen eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen
werden (§§ 330, 331a, 251a Abs. 2 ZPO); in diesem Fall hat die
säumige Partei auch die Gerichtskosten und die notwendigen
Kosten der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO).
Dies gilt auch dann, wenn schriftliche Einwendungen gegen den
geltend gemachten Anspruch erhoben werden. Diese Einwendungen
kann das Gericht nur berücksichtigen, wenn sie im Termin
vorgetragen werden. Aus dem Versäumnisurteil oder einem Urteil
nach Aktenlage kann der Gegner der säumigen Partei gegen diese
die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 708 Nr. 2 ZPO). Wird in
dem vorstehend bezeichneten Verhandlungstermin ein neuer Termin
verkündet, so werden Sie zu dem neuen Termin nicht mehr
gesondert geladen. Sie müssen dann auch ohne Ladung erscheinen.
Sie können Ihre schriftlich abzugebenden Erklärungen auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts anbringen. Wenn dies
bei einem anderen Amtsgericht geschieht, muss das Protokoll
innerhalb der Frist hier eingehen. Im Termin sollen die
erschienenen Parteien zum Sach- und Streitstand persönlich
gehört werden. Der Rechtsstreit soll möglichst im Termin
abgeschlossen werden. Bereiten Sie sich deshalb auf den Termin
sorgfältig vor und bringen Sie alle Unterlagen - auch wenn Sie
vom Gericht nicht ausdrücklich angefordert worden sind - zum
Termin mit. Geben Sie bitte bei allen Schreiben das vorstehend
aufgeführte Geschäftszeichen an und fügen Sie bitte den
Schriftsätzen und Anlagen immer die erforderliche Anzahl von
Abschriften / Ablichtungen für die Gegenpartei(en) und deren
Prozessbevollmächtigte(n) bei. Bitte bringen Sie diese Ladung
zum Termin mit. Im Gerichtsgebäude finden gegebenenfalls
Zugangskontrollen statt, die einige Zeit in Anspruch nehmen
können.
Um die rechtzeitige Anwesenheit im Termin zu gewährleisten,
wird gebeten, mögliche Wartezeiten zu berücksichtigen. Mit
freundlichen Grüßen Auf Anordnung x.............
Justizangestellte
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