Belehrungen Schriftliche
Erklärungen entbinden Sie nicht von der Pflicht zum Erscheinen
im Termin.
Wenn Sie nicht erscheinen und auch keinen mit schriftlicher
Vollmacht versehenen volljährigen Familienangehörigen oder einen
anderen nach § 79 Abs. 2 ZPO zugelassenen Bevollmächtigten zum
Termin entsenden, kann dies zum Verlust des Prozesses führen.
Gegen die nicht erschienene Partei kann auf Antrag des
Gegners ein Versäumnisurteil erlassen oder eine Entscheidung
nach Aktenlage getroffen werden (§§ 330 bis 331a, 251a ZPO); in
diesem Fall hat die säumige Partei auch die Gerichtskosten und
die notwendigen Kosten der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO).
Dies gilt auch dann, wenn schriftliche Einwendungen gegen den
geltend gemachten Anspruch erhoben werden. Diese Einwendungen
kann das Gericht nur berücksichtigen, wenn sie im Termin
vorgetragen werden. Aus dem Versäumnisurteil oder dem Urteil
nach Lage der Akten kann der Gegner der säumigen Partei gegen
diese die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 708 Nr. 2 ZPO).
Wird in dem vorstehend bezeichneten Verhandlungstermin ein
neuer Termin verkündet, so werden Sie zu dem neuen Termin nicht
mehr gesondert geladen. Sie müssen dann auch ohne Ladung
erscheinen.
Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht
vorgeschrieben.
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