| Belehrungen Schriftliche 
				Erklärungen entbinden Sie nicht von der Pflicht zum Erscheinen 
				im Termin.  Wenn Sie nicht erscheinen und auch keinen mit schriftlicher 
				Vollmacht versehenen volljährigen Familienangehörigen oder einen 
				anderen nach § 79 Abs. 2 ZPO zugelassenen Bevollmächtigten zum 
				Termin entsenden, kann dies zum Verlust des Prozesses führen.
				 Gegen die nicht erschienene Partei kann auf Antrag des 
				Gegners ein Versäumnisurteil erlassen oder eine Entscheidung 
				nach Aktenlage getroffen werden (§§ 330 bis 331a, 251a ZPO); in 
				diesem Fall hat die säumige Partei auch die Gerichtskosten und 
				die notwendigen Kosten der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO).  Dies gilt auch dann, wenn schriftliche Einwendungen gegen den 
				geltend gemachten Anspruch erhoben werden. Diese Einwendungen 
				kann das Gericht nur berücksichtigen, wenn sie im Termin 
				vorgetragen werden. Aus dem Versäumnisurteil oder dem Urteil 
				nach Lage der Akten kann der Gegner der säumigen Partei gegen 
				diese die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 708 Nr. 2 ZPO). Wird in dem vorstehend bezeichneten Verhandlungstermin ein 
				neuer Termin verkündet, so werden Sie zu dem neuen Termin nicht 
				mehr gesondert geladen. Sie müssen dann auch ohne Ladung 
				erscheinen. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht 
				vorgeschrieben.
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