Niederschrift
über die mündliche Verhandlung der 4. Kammer am 27.01.2016 in
Freiburg, im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichts Freiburg,
Habsburgerstraße 103, Sitzungssaal IV
in den Verwaltungsrechtssachen
Gertrud Moser gegen Land Baden-Württemberg
wegen Feststellung - 4 K 2170/15 –
und
Gertrud Moser gegen Landkreis Lörrach
wegen Feststellung - 4 K 2449/15 –
Beginn: 14.00 Uhr
Anwesend:
als Einzelrichter: Richter am VG K.
Von der Zuziehung eines Urkundsbeamten wurde abgesehen.
Bei Aufruf der beiden Sachen 4 K 2170/15 und 4 K 2449/15 sind
erschienen:
|
die Klägerin |
persönlich; |
für den Beklagten
im Verfahren 4 K 2170/15: |
Herr M.
(mit dem Versprechen, eine Terminsvollmacht seines
Dienstvorgesetzten nachzureichen); |
für den Beklagten
im Verfahren 4 K 2449/15: |
Herr K. (mit
Terminsvollmacht). |
GM-Kommentar:
Herr M. wurde von einer Referandarin begleitet
Herr K. wurde von einer Mitarbeiterin vom Landratsamt
Lörrach, Bereich "Soziales" begleitet. Die Mitarbeiterin
fiel mehrmals durch ihr plötzlich klingendes Handy auf und wurde
vom Richter für kurze Zeit aus dem Verhandlungsraum verwiesen.
Natürlich fiel beim ersten Handy-Klingeln der Verdacht auf mich,
wenn man an die Inhalte vom Polizeibericht denkt.
Meine "Einladung" zum Gerichtstermin an die Badische Zeitung
wurde ignoriert und von Report Mainz wurde mein Fall nicht als
medienwürdig eingestuft. |
Das Gericht gab bekannt, dass beide
Verfahren 4 K 2170/15 und 4 K 2449/15 gemeinsam mündlich
verhandelt werden sollen, ohne dass sie förmlich miteinander
verbunden sind. Das Gericht erörterte nach vorheriger
Darstellung des wesentlichen Inhalts der Akten mit den
Beteiligten die den beiden Rechtsstreitigkeiten zugrundeliegende
Konfliktlage. |
GM-Kommentar:
Der Richter begann damit, dass ich Bauarbeiter belästigt
haben soll und weiteren Inhalten aus dem
Polizeibericht im Auftrag
meiner Nachbarin.
Ich meldete mich und betonte erneut, dass ich die Bauarbeiter
nicht belästigt hatte. |
Folgende Unterlagen wurden zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht: - die Akten
des Beklagten im Verfahren 4 K 2170/15 über die Klägerin (1
Heft).
Sodann erörterte das Gericht mit der Klägerin die
sachdienliche Antragstellung.
Den ihr vom Gericht im Verfahren 4 K 2170/15 empfohlenen und
von ihrem früheren Prozessbevollmächtigten gestellten Antrag
„festzustellen, dass der Bericht der Polizeidirektion Lörrach,
Polizeirevier Weil am Rhein, vom 09.07.2009 über die Person der
Klägerin und die Weiterleitung dieses Berichts an die Gemeinde
Binzen und an das Landratsamt Lörrach rechtswidrig waren,"
lehnte die Klägerin zunächst ebenso ab wie den ihr im Verfahren
4 K 2449/15 vom Gericht empfohlenen und von ihrem früheren
Prozessbevollmächtigten gestellten Antrag „festzustellen, dass
die Weiterleitung des Berichts der Polizeidirektion Lörrach,
Polizeirevier Weil am Rhein, vom 09.07.2009 über die Person der
Klägerin an das Amtsgericht Lörrach rechtswidrig war." |
GM-Kommentar:
Natürlich konnte aus meiner Sicht die Polizei den Bericht
meiner Nachbarin-X aufnehmen, aber später habe ich keine Hilfe von
der Polizei bekommen.
Ein fataler Fehler der Polizei war m.E. nach konkreten
Beispielen zu fragen, inwiefern ich andauernd aufgefallen bin.
Ein derartiges Handeln kann man anhand des Urteils nicht
erwarten. |
Unter anderem führte sie, stark zusammengefasst, sinngemäß aus:
Sie beklage vor allem, dass ihr Versuch, eine
Gegenvorstellung über den von ihrer
Nachbarin-X angezeigten
Vorfall bei der Polizei anzubringen, um die Angaben ihrer
Nachbarin-X auf diesem Weg zu erschüttern, erfolglos geblieben
sei, weil die Polizei sich geweigert habe, ihren Bericht ebenso
aufzunehmen wie die Anzeige ihrer
Nachbarin-X vom 09.07.2009. |
GM-Kommentar:
Ich finde mein Anliegen bis heute plausibel und berechtigt. |
Dadurch fühle sie sich ungerecht behandelt. Sie fühle sich aber
auch dadurch ungerecht behandelt, dass das Landratsamt von ihr
wegen ihres Nachhilfeunterrichts in der Vergangenheit einen
Stellplatznachweis gefordert und insoweit eine so gen.
Stellplatzakte angelegt habe, bei ihren Nachbarn, die ein
Gewerbe über den Verkauf von Bodenfliesen betrieben hätten, aber
nicht so verfahren sei.
Ungerecht sei auch, dass die Gewerbetreibenden in ihrer
Straße und deren Kundschaft die öffentlichen Stellplätze in
Anspruch nähmen, ohne dass von ihnen, wie in ihrem Fall, ein
Stellplatznachweis gefordert werde. Auch sonst beklage sie
zahlreiche Falschbehandlungen von baurechtlichen Verfahren beim
Landratsamt. |
GM-Kommentar:
Die genaue Beschreibung hatte Anwalt 12 unterlassen, obwohl
er meinen
Verwaltungsklageversuch vom Oktober 2014 hatte. |
Gegen die Rechtmäßigkeit des Polizeiberichts vom 09.07.2009 und
dessen Weiterleitung wende sie sich im Grunde gar nicht bzw. das
wolle sie gar nicht beurteilen.
Aus Anlass der Besprechung einer möglichen vergleichsweisen
Lösung, nach der die Polizei und das Landratsamt sich
verpflichten könnten, alle bei ihnen vorhandenen Unterlagen über
die Vorfälle, die zur Einleitung des Betreuungsverfahrens in der
Person der Klägerin geführt hätten, zu vernichten, führte die
Klägerin u. a. weiter aus:
Es gehe ihr im Grunde gar nicht um die Akten der Polizei und des
Landratsamts, sondern um die beim Amtsgericht Lörrach geführten
Betreuungsakten und die insgesamt ungerechten Behandlungen durch
die Polizei, das Landratsamt und andere öffentliche Stellen in
ihrem Fall.
|
GM-Kommentar:
Der Polizeibericht hätte schon längst bei der Polizei
gelöscht werden müssen.
Meine Beschwerden darf die Polizei aufbewahren. Vielleicht
gelingt es mir, dass der Europäische Gerichtshof mit meinem Fall
befasst.
Das Landratsamt hat angeblich die Akten schon gelöscht, aber
einen Tag nach der mündlichen Verhandlung habe ich drei
unbekannte Unterlagen aus dem Jahr 2009 bekommen. |
Angesprochen auf den an das Landgericht verwiesenen Prozess
wegen Amtshaftung gab die Klägerin an: Sie habe diese Klage
fallen gelassen. Es gehe ihr gar nicht um Amtshaftung, sondern
um eine gerechte Würdigung der sie in ihrer Ehre verletzenden
Vorfälle im Zusammenhang mit dem gegen sie durchgeführten
Betreuungsverfahren. Sie wolle eine Vernehmung aller von ihr
benannten Zeugen und die weiteren von ihr beantragten
Beweisaufnahmen, um auf diesem Weg beweisen zu können, dass sie
infolge der Vorfälle im September 2009 zu Unrecht in Misskredit
geraten sei. |
GM-Kommentar:
Eine Amtshaftung kann es nur geben, wenn
Amtspflichtverletzungen nachgewiesen werden. Dazu hat Anwalt 12
zuwenig angegeben, obwohl er mehr Unterlagen aus meinem
Verwaltungsklageversuch vom Oktober 2014 hatte. Außerdem
müsste zuvor der Wahrheitsgehalt des Polizeiberichts bzw. seine
enthaltenen Falschaussagen bewiesen werden.
Dies ist bis heute nicht gelungen.
Außerdem habe ich kein Vertrauen mehr in das Amts- und
Landgericht, wenn man die Entscheidungen aufgrund der Eingaben
hier auf der Homepage liest.
Fatal ist auch, dass mir kein
einziger Anwalt effektiv geholfen hat.
Fatal ist auch, dass weder die Polizei noch das
Landratsamt Lörrach noch die Zivilgerichte noch die
Staatsanwaltschaft die Skrupellosigkeit und Hinterhältigkeit
meiner Nachbarin-X angeblich nicht erkannt haben.
Normale Bürger und Bürgerinnen mit gesundem
Menschenverstand können das schon, wenn sie sich näher mit
dieser Homepage befassen. |
Das Gericht wies die Klägerin darauf hin, dass sie in diesem
Verfahren konkrete Anträge stellen müsse und dass eine
allgemeine Schilderung über ungerechte Behandlungen durch
verschiedene Behörden und Privatleute keine sachdienliche
Antragstellung ersetze. |
GM-Kommentar:
Das hat Anwalt 12 versäumt, der aufgrund meiner
Beschreibungen an anderer Stelle seine Eingaben nur mit kurzer
Bedenkzeit, Ignorieren meiner Hinweise oder Eingaben ohne
Rücksprache weggeschickt hat. |
Daraufhin bestand die Klägerin im Verfahren 4 K 2170/15 auf dem
Antrag
festzustellen, dass der Bericht der Polizeidirektion Lörrach,
Polizeirevier Weil am Rhein, vom 09.07.2009 über die Person der
Klägerin und die Weiterleitung dieses Berichts an die Gemeinde
Binzen und an das Landratsamt Lörrach rechtswidrig waren und
dass die Polizei rechtswidrig gehandelt hat, als sie sich
geweigert hatte, einen Bericht der Klägerin aufzunehmen, als
diese sich ratsuchend an die Polizei gewandt habe, um die
Angaben ihrer Nachbarin-X zu widerlegen.Im Verfahren 4 K
2449/15 bestand die Klägerin auf dem Antrag festzustellen, dass
die Weiterleitung des Berichts der Polizeidirektion Lörrach,
Polizeirevier Weil am Rhein, vom 09.07.2009 über die Person der
Klägerin an das Amtsgericht Lörrach rechtswidrig war und dass
das Verhalten des Landratsamts Lörrach rechtswidrig war, als es
unterlassen hat, der ratsuchenden Klägerin zu erklären, wie es
zur Einleitung des Betreuungsverfahrens gekommen ist.
Die Vertreter der Beklagten in den Verfahren 4 K 2170/15 und
4 K 2449/15 beantragten jeweils,die Klage abzuweisen.
Anschließend erörterte das Gericht mit den Beteiligten außer
der Sachlage auch die Rechtslage in den Verfahren 4 K 2170/15
und 4 K 2449/15.
Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, dazu Stellung zu
nehmen.
Hierauf verkündete das Gericht den Beschluss :
Die Entscheidung wird den Beteiligten schriftlich zugestellt
werden.
Sodann schloss der Einzelrichter die mündliche Verhandlung.
Ende: 15.36 Uhr
Der Einzelrichter: K.
beglaubigt:
x....
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |