| Moser-Adresse ..... 
 Verwaltungsgericht FreiburgHabsburgerstraße 103
 
 79061 Freiburg
 
				11.01.2016 Aktenzeichen 4 K 2591/15 Jahrelange Verweigerung von Polizei und Justiz,die falsche Behauptung zu widerlegen,
 dass die Klägerin Bauarbeiter belästigt haben soll.
 Die 
				bisherigen Anwälte der Klägerin haben sich dazu auch nicht 
				geäußert, obwohl sie schriftliche Gegenargumente hatten.
 
 Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Richter Knorr, im 
				Entschuldigungsschreiben der Klägerin steht, dass sie sich 
				gegenüber Nachbarn-X entschuldigt hat. Darin steht nichts über 
				die Bauarbeiter. Seine Frau war die Anzeigenerstatterin und 
				hat die falschen Behauptungen über die Klägerin bei der Polizei, 
				später bei der Staatsanwaltschaft, beim Amtsgericht und beim 
				Landgericht über ihre Anwältin angegeben. Die Anwälte der 
				Klägerin haben seit über 6 Jahren wichtige Anliegen von ihr 
				nicht vorgetragen, obwohl sie durch schriftlichen Unterlagen 
				davon wussten. Verhalten von Polizei, Justiz und 
				Rechtsanwälten zum Nachteil der Klägerin:
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				| 1. | Die Polizei hat nicht die 
				Bauarbeiter als Zeugen befragt, obwohl sie einen Bericht über 
				die angebliche Belästigung durch die Klägerin geschrieben hat. 
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				| 2. | Das Amtsgericht Lörrach hat nichts 
				zu Gunsten der Klägerin getan, nachdem sie über die 
				Akteneinsicht vom Polizeibericht erfahren habe. Die Klägerin hat sofort mitgeteilt, dass 
				Nachbarin-X lügt und 
				dass sich das Gericht mit der Polizei in Verbindung setzen soll.
 
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				| 3. | Der erste Anwalt 1 hat auch nichts 
				zu diesen Äußerungen getan. Die Klägerin war höchstens eine 
				halbe Stunde bei ihm. Der Polizeibericht wurde nicht besprochen. 
				Er hat relativ schnell reagiert und legte der Klägerin ein 
				Vollmachtsformular und eine weiteres Formlar vor. Auf spätere 
				Schreiben, ob er gegen den Polizeibericht vorgeht, hat er nicht 
				geantwortet. 
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				| 4. | Die Staatsanwaltschaft Lörrach hat 
				dazu ebenfalls nichts ermittelt (Az 85 Js 9229/09), obwohl sie den Wahrheitsgehalt des 
				Polizeiberichts feststellen sollte. Angeblich erfolgte eine 
				Prüfung. Es gibt aber keine konkreten Hinweise und Beweise dazu. 
				Die Strafanzeige der Klägerin wurde abgelehnt, auch von der 
				Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe. (3 Zs 2606/09)
 
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				| 5. | Die spätere erfolglose Beschwerde 
				der Klägerin beim Landgericht (4 T 256/10) enthielt im Schreiben 
				vom 25.10.2010 dazu folgenden Text: 
 
					
						| Bis zum heutigen Tag sind die Aussagen von 
						Nachbarin-X nicht näher begründet noch von Zeugen 
						belegt. Sie weiß in Grundzügen, was mir passiert ist. Eine Entschuldigung oder ähnliches Verhalten gab und 
						gibt es bei ihr nicht.
 Die schlimmsten Belastungen aus dem Polizeibericht :
 Ich soll Bauarbeiter belästigt haben.
 Das verneine ich und beantrage damit Zeugenbefragung.
 Bauunternehmen: B.............. Adresse...............
 
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				| 6.
 | Ausschnitt aus der erfolglosen Strafanzeige vom 11.12.2013 (80 
				Js 1317/14):
 
 
					
						| 3) 
 | Aussage: Des weitere tobte sie in einer Psychose auf dem Gehweg 
						herum.
 
 Meine Berichtigung:
 Lüge, ich war wütend und habe geweint. Siehe 
						Stellungnahme.
 Toben ist etwas anderes und gelogen.
 Mögliche Zeugen: Mitarbeiter der Firma B.
 Bauunternehmen: B.............. Adresse...............
 
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				| 7.
 | Im Oktober 2014 benannte die Klägerin auch die Baufirma in der 
				Zeugenliste.
 Anlage G5 zu 2 C 1840/14
 
 
					
						| 1) | Mögliche Zeugen, die Bauarbeiter, wurden weder beim 
						Amtsgericht noch beim Landgericht und Oberlandesgericht 
						zugelassen, obwohl ich die Adresse des Bauunternehmens 
						angegeben habe: BAUTEK Bauwerkerhaltung GmbH, Baders Gärten 15, 79567 
						Weil-Ötlingen, Tel. 07621/62993
 (Zitat aus meinem Strafantrag vom 11.12.2013)
 Eben habe ich nochmals die Aktualität der Adresse 
						überprüft. Sie stimmt immer noch.
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				| 8. | Ausschnitte aus der 
				Klageerwiderung der Gegenpartei beim Amtsgericht (2 C 1...6/14) vom 7.11.2014. Die damalige Rechtsanwältin 10 
				hatte rechtzeitig schriftliche Unterlagen mit Gegenargumenten 
				von der Klägerin. Aber sie hat weder schriftlich auf die 
				Klageerwiderung reagiert, noch hat sie dazu in der mündlichen 
				Verhandlung beim Amtsgericht darauf hingewiesen.
 Diese Unterlagen befinden sich noch immer in einem 
				verschlossenen Umschlag. Nach der Mandatsentziehung bat die 
				Klägerin um die Rückgabe ihrer Unterlagen.
 
 
					
						| Die Klägerin erschien wie aus dem Protokoll 
						ersichtlich ist aufgeregt und aufgelöst auf der Straße 
						und beschuldigte die Bauarbeiter durch das Baggern die 
						Festplatte ihres Computers beschädigt zu haben. Diese 
						Bauarbeiten waren nicht auf dem Grundstück der Klägerin 
						sondern ein Stück entfernt. Die Klägerin war außer sich und brüllte und tobte. 
						Dies haben die ganzen Arbeiter vor Ort mitbekommen. 
						Unter anderem auch der Bauleiter J. B.. Dieser kam im 
						Anschluss zur Familie der Beklagten und erkundigte sich, 
						was hier zu tun sein. Seine Mitarbeiter hätten Angst vor 
						der Klägerin und wollten nicht mehr weiterarbeiten. 
						Gestandene Männer waren von dem Verhalten der Klägerin 
						derart beeindruckt, dass sie nicht mehr vor Ort arbeiten 
						wollten.
 Beweis: J. B., ....................... Kandern
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						| Die Beklagte ist nicht verantwortlich für die 
						Auslösung des Betreuungsverfahrens. Einzig und allein 
						verantwortlich ist die Klägerin selbst. Sie hat sich so 
						verhalten, dass die Beklagte hilfesuchend das 
						Polizeirevier Weil am Rhein aufgesucht hat. Weder die Beklagte noch die Arbeiter vor Ort wussten 
						sich mehr zu helfen.
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				| 9. | Nach dem Amtsgerichtsverfahren 
				schrieb die Klägerin am 10.1.2015 einen Brief an Bauleiter auf 
				den er nicht reagiert hat. 
				Anlage 
				B1 | 
			
				| 10. | Am 5.2.2015 erhielt der Bauleiter 
				einen zweiten Brief von der Klägerin, auf den er ebenfalls nicht reagierte.
 
				Anlage 
				B2 | 
			
				| 11. | Der damalige Rechtsanwalt 12 hatte 
				rechtzeitig schriftliche Unterlagen mit Gegenargumenten von von 
				der Klägerin. Aber er hat diese Unterlagen nicht bei der Berufung verwendet 
				und auch später nicht in der Klageerwiderung (3 S ..../15).
 Als die Klägerin mündlich darauf hinwies, dass die Angaben zu 
				den Bauarbeitern falsch sind, meinte er, dass dies die Richter 
				schon erkennen würden.Leider hat die Klägerin dieses Argument akzeptiert und nicht auf 
				die Berichtigung in schriftlicher Form bestanden.
 Ausschnitte aus der Klageerwiderung der Gegenpartei vom 
				7.4.2015: 
					
						| Die Klägerin war außer sich und brüllte und tobte. 
						Bauleiter J. B. hat diesen Vorfall miterlebt. Dieser kam 
						im Anschluss zur Familie der Beklagten und erkundigte 
						sich, was hier zu tun sei. Seine Mitarbeiter hätten 
						Angst vor der Klägerin und wollten nicht mehr 
						weiterarbeiten. 
 Beweis: J. B., ....................... Kandern
 
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						| Die Bauarbeiten blieben von dem Vorfall nicht 
						unbeeinträchtigt. Wie bereits dargelegt, haben die 
						Mitarbeiter ihre Bedenken bezüglich der Weiterarbeit 
						vehement geäußert und haben stetig mitgeteilt, dass sie 
						unter diesen Bedingungen nicht weiterarbeiten wollten. 
 Beweis: J. B., b.b.
 
 Die Ratsuche der Beklagten bei der Polizei Weil am Rhein 
						war keine mutwillige unzulässige Rechtsausübung.
 Die Klägerin benahm sich in den vergangenen Jahren zuvor 
						und auch nach dem Vorfall äußerst merkwürdig.
 
 Beweis: Ehemann der Anzeigenerstatterin, b.b.
 JJ. B., b.b.
 Bruder der Klägerin, 
						.....................................
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						| Die Beklagte hat diese Ratsuche weder leichtfertig 
						vorgenommen, noch hat sie unwahre Tatsachen vorgetragen. 
						Den Wutausbruch der Klägerin hat es gegeben. Die 
						Klägerin wirkte auf alle Beteiligten sehr verstörend. 
						Alle anwesenden Personen empfanden das Verhalten der 
						Klägerin als auffällig. 
 Beweis: J. B. b.b.
 |  Durch diese Angaben der Gegenparteisind neue Informationen der Anzeigenerstatterin X an ein Gericht 
				herangetragen worden, die nicht überprüft wurden.
 Die Klägerin bittet daher das Verwaltungsgericht, diese Angaben per Zeugenbefragung zu überprüfen
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				| 12. | Am 24.6.2015 rief die Klägerin bei 
				der Firma B. an und bat Herr F. um einen Termin. Herr F. wollte 
				später zurückrufen, hat es aber nicht getan. 
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				| 13. | Am 26.06.2015 schrieb die Klägerin 
				einen Brief an die Firma B. auf den nicht geantwortet wurde.
 
				Anlage 
				B3 | 
			
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				| Kommentar am 30.04.2016. Das Beweisverfahren wurde trotzdem später abgelehnt.
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