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Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
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Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Brief an das Verwaltungsgericht Freiburg


Moser-Adresse .....
 

Verwaltungsgericht Freiburg
Habsburgerstraße 103

79061 Freiburg

11.01.2016

Aktenzeichen 4 K 2591/15

Jahrelange Verweigerung von Polizei und Justiz,
die falsche Behauptung zu widerlegen,
dass die Klägerin Bauarbeiter belästigt haben soll.

Die bisherigen Anwälte der Klägerin haben sich dazu auch nicht geäußert,
obwohl sie schriftliche Gegenargumente hatten.
 

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Richter Knorr,

im Entschuldigungsschreiben der Klägerin steht, dass sie sich gegenüber Nachbarn-X entschuldigt hat. Darin steht nichts über die Bauarbeiter.

Seine Frau war die Anzeigenerstatterin und hat die falschen Behauptungen über die Klägerin bei der Polizei, später bei der Staatsanwaltschaft, beim Amtsgericht und beim Landgericht über ihre Anwältin angegeben.

Die Anwälte der Klägerin haben seit über 6 Jahren wichtige Anliegen von ihr nicht vorgetragen, obwohl sie durch schriftlichen Unterlagen davon wussten.

Verhalten von Polizei, Justiz und Rechtsanwälten zum Nachteil der Klägerin:
 

1. Die Polizei hat nicht die Bauarbeiter als Zeugen befragt, obwohl sie einen Bericht über die angebliche Belästigung durch die Klägerin geschrieben hat.
 
2. Das Amtsgericht Lörrach hat nichts zu Gunsten der Klägerin getan, nachdem sie über die Akteneinsicht vom Polizeibericht erfahren habe.
Die Klägerin hat sofort mitgeteilt, dass Nachbarin-X lügt und dass sich das Gericht mit der Polizei in Verbindung setzen soll.
 
3. Der erste Anwalt 1 hat auch nichts zu diesen Äußerungen getan. Die Klägerin war höchstens eine halbe Stunde bei ihm. Der Polizeibericht wurde nicht besprochen. Er hat relativ schnell reagiert und legte der Klägerin ein Vollmachtsformular und eine weiteres Formlar vor. Auf spätere Schreiben, ob er gegen den Polizeibericht vorgeht, hat er nicht geantwortet.
 
4. Die Staatsanwaltschaft Lörrach hat dazu ebenfalls nichts ermittelt
(Az 85 Js 9229/09), obwohl sie den Wahrheitsgehalt des Polizeiberichts feststellen sollte. Angeblich erfolgte eine Prüfung. Es gibt aber keine konkreten Hinweise und Beweise dazu. Die Strafanzeige der Klägerin wurde abgelehnt, auch von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe. (3 Zs 2606/09)
 
5. Die spätere erfolglose Beschwerde der Klägerin beim Landgericht (4 T 256/10) enthielt im Schreiben vom 25.10.2010 dazu folgenden Text:
 
Bis zum heutigen Tag sind die Aussagen von Nachbarin-X nicht näher begründet noch von Zeugen belegt. Sie weiß in Grundzügen, was mir passiert ist.
Eine Entschuldigung oder ähnliches Verhalten gab und gibt es bei ihr nicht.
Die schlimmsten Belastungen aus dem Polizeibericht :
Ich soll Bauarbeiter belästigt haben.
Das verneine ich und beantrage damit Zeugenbefragung.
Bauunternehmen: B.............. Adresse...............
 

6.

Ausschnitt aus der erfolglosen Strafanzeige vom 11.12.2013 (80 Js 1317/14):
 
3)
 
Aussage:
Des weitere tobte sie in einer Psychose auf dem Gehweg herum.

Meine Berichtigung:
Lüge, ich war wütend und habe geweint. Siehe Stellungnahme.
Toben ist etwas anderes und gelogen.
Mögliche Zeugen: Mitarbeiter der Firma B.
Bauunternehmen: B.............. Adresse...............
 

7.

 Im Oktober 2014 benannte die Klägerin auch die Baufirma in der Zeugenliste.
Anlage G5 zu 2 C 1840/14
 
1) Mögliche Zeugen, die Bauarbeiter, wurden weder beim Amtsgericht noch beim Landgericht und Oberlandesgericht zugelassen, obwohl ich die Adresse des Bauunternehmens angegeben habe:
BAUTEK Bauwerkerhaltung GmbH, Baders Gärten 15, 79567 Weil-Ötlingen, Tel. 07621/62993
(Zitat aus meinem Strafantrag vom 11.12.2013)
Eben habe ich nochmals die Aktualität der Adresse überprüft. Sie stimmt immer noch.

 

8.  Ausschnitte aus der Klageerwiderung der Gegenpartei beim Amtsgericht
(2 C 1...6/14) vom 7.11.2014. Die damalige Rechtsanwältin 10 hatte rechtzeitig schriftliche Unterlagen mit Gegenargumenten von der Klägerin. Aber sie hat weder schriftlich auf die Klageerwiderung reagiert, noch hat sie dazu in der mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht darauf hingewiesen.
Diese Unterlagen befinden sich noch immer in einem verschlossenen Umschlag. Nach der Mandatsentziehung bat die Klägerin um die Rückgabe ihrer Unterlagen.
 
Die Klägerin erschien wie aus dem Protokoll ersichtlich ist aufgeregt und aufgelöst auf der Straße und beschuldigte die Bauarbeiter durch das Baggern die Festplatte ihres Computers beschädigt zu haben.

Diese Bauarbeiten waren nicht auf dem Grundstück der Klägerin sondern ein Stück entfernt.

Die Klägerin war außer sich und brüllte und tobte. Dies haben die ganzen Arbeiter vor Ort mitbekommen. Unter anderem auch der Bauleiter J. B.. Dieser kam im Anschluss zur Familie der Beklagten und erkundigte sich, was hier zu tun sein. Seine Mitarbeiter hätten Angst vor der Klägerin und wollten nicht mehr weiterarbeiten. Gestandene Männer waren von dem Verhalten der Klägerin derart beeindruckt, dass sie nicht mehr vor Ort arbeiten wollten.

Beweis: J. B., ....................... Kandern

Die Beklagte ist nicht verantwortlich für die Auslösung des Betreuungsverfahrens. Einzig und allein verantwortlich ist die Klägerin selbst. Sie hat sich so verhalten, dass die Beklagte hilfesuchend das Polizeirevier Weil am Rhein aufgesucht hat.
Weder die Beklagte noch die Arbeiter vor Ort wussten sich mehr zu helfen.

 

9. Nach dem Amtsgerichtsverfahren schrieb die Klägerin am 10.1.2015 einen Brief an Bauleiter auf den er nicht reagiert hat.

Anlage B1

10. Am 5.2.2015 erhielt der Bauleiter einen zweiten Brief von der Klägerin,
auf den er ebenfalls nicht reagierte.

Anlage B2

11. Der damalige Rechtsanwalt 12 hatte rechtzeitig schriftliche Unterlagen mit Gegenargumenten von von der Klägerin.
Aber er hat diese Unterlagen nicht bei der Berufung verwendet und auch später nicht in der Klageerwiderung (3 S ..../15).

Als die Klägerin mündlich darauf hinwies, dass die Angaben zu den Bauarbeitern falsch sind, meinte er, dass dies die Richter schon erkennen würden.
Leider hat die Klägerin dieses Argument akzeptiert und nicht auf die Berichtigung in schriftlicher Form bestanden.

Ausschnitte aus der Klageerwiderung der Gegenpartei vom 7.4.2015:

Die Klägerin war außer sich und brüllte und tobte. Bauleiter J. B. hat diesen Vorfall miterlebt. Dieser kam im Anschluss zur Familie der Beklagten und erkundigte sich, was hier zu tun sei. Seine Mitarbeiter hätten Angst vor der Klägerin und wollten nicht mehr weiterarbeiten.

Beweis: J. B., ....................... Kandern
 

 

Die Bauarbeiten blieben von dem Vorfall nicht unbeeinträchtigt. Wie bereits dargelegt, haben die Mitarbeiter ihre Bedenken bezüglich der Weiterarbeit vehement geäußert und haben stetig mitgeteilt, dass sie unter diesen Bedingungen nicht weiterarbeiten wollten.

Beweis: J. B., b.b.

Die Ratsuche der Beklagten bei der Polizei Weil am Rhein war keine mutwillige unzulässige Rechtsausübung.
Die Klägerin benahm sich in den vergangenen Jahren zuvor und auch nach dem Vorfall äußerst merkwürdig.

Beweis: Ehemann der Anzeigenerstatterin, b.b.
JJ. B., b.b.
Bruder der Klägerin, .....................................

 

Die Beklagte hat diese Ratsuche weder leichtfertig vorgenommen, noch hat sie unwahre Tatsachen vorgetragen. Den Wutausbruch der Klägerin hat es gegeben. Die Klägerin wirkte auf alle Beteiligten sehr verstörend. Alle anwesenden Personen empfanden das Verhalten der Klägerin als auffällig.

Beweis: J. B. b.b.

Durch diese Angaben der Gegenpartei
sind neue Informationen der Anzeigenerstatterin X an ein Gericht herangetragen worden, die nicht überprüft wurden.

Die Klägerin bittet daher das Verwaltungsgericht,
diese Angaben per Zeugenbefragung zu überprüfen

 

12. Am 24.6.2015 rief die Klägerin bei der Firma B. an und bat Herr F. um einen Termin. Herr F. wollte später zurückrufen, hat es aber nicht getan.
 
13. Am 26.06.2015 schrieb die Klägerin einen Brief an die Firma B.
auf den nicht geantwortet wurde.

Anlage B3

 
Kommentar am 30.04.2016.
Das Beweisverfahren wurde trotzdem später abgelehnt.

Geändert am:   11.01.2019

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