Moser-Adresse .....
Verwaltungsgericht Freiburg
Habsburgerstraße 103
79061 Freiburg
11.01.2016
Aktenzeichen 4 K 2591/15
Jahrelange Verweigerung von Polizei und Justiz,
die falsche Behauptung zu widerlegen,
dass die Klägerin Bauarbeiter belästigt haben soll. Die
bisherigen Anwälte der Klägerin haben sich dazu auch nicht
geäußert,
obwohl sie schriftliche Gegenargumente hatten.
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Richter Knorr, im
Entschuldigungsschreiben der Klägerin steht, dass sie sich
gegenüber Nachbarn-X entschuldigt hat. Darin steht nichts über
die Bauarbeiter. Seine Frau war die Anzeigenerstatterin und
hat die falschen Behauptungen über die Klägerin bei der Polizei,
später bei der Staatsanwaltschaft, beim Amtsgericht und beim
Landgericht über ihre Anwältin angegeben. Die Anwälte der
Klägerin haben seit über 6 Jahren wichtige Anliegen von ihr
nicht vorgetragen, obwohl sie durch schriftlichen Unterlagen
davon wussten. Verhalten von Polizei, Justiz und
Rechtsanwälten zum Nachteil der Klägerin:
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1. |
Die Polizei hat nicht die
Bauarbeiter als Zeugen befragt, obwohl sie einen Bericht über
die angebliche Belästigung durch die Klägerin geschrieben hat.
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2. |
Das Amtsgericht Lörrach hat nichts
zu Gunsten der Klägerin getan, nachdem sie über die
Akteneinsicht vom Polizeibericht erfahren habe.
Die Klägerin hat sofort mitgeteilt, dass
Nachbarin-X lügt und
dass sich das Gericht mit der Polizei in Verbindung setzen soll.
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3. |
Der erste Anwalt 1 hat auch nichts
zu diesen Äußerungen getan. Die Klägerin war höchstens eine
halbe Stunde bei ihm. Der Polizeibericht wurde nicht besprochen.
Er hat relativ schnell reagiert und legte der Klägerin ein
Vollmachtsformular und eine weiteres Formlar vor. Auf spätere
Schreiben, ob er gegen den Polizeibericht vorgeht, hat er nicht
geantwortet.
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4. |
Die Staatsanwaltschaft Lörrach hat
dazu ebenfalls nichts ermittelt
(Az 85 Js 9229/09), obwohl sie den Wahrheitsgehalt des
Polizeiberichts feststellen sollte. Angeblich erfolgte eine
Prüfung. Es gibt aber keine konkreten Hinweise und Beweise dazu.
Die Strafanzeige der Klägerin wurde abgelehnt, auch von der
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe. (3 Zs 2606/09)
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5. |
Die spätere erfolglose Beschwerde
der Klägerin beim Landgericht (4 T 256/10) enthielt im Schreiben
vom 25.10.2010 dazu folgenden Text:
Bis zum heutigen Tag sind die Aussagen von
Nachbarin-X nicht näher begründet noch von Zeugen
belegt. Sie weiß in Grundzügen, was mir passiert ist.
Eine Entschuldigung oder ähnliches Verhalten gab und
gibt es bei ihr nicht.
Die schlimmsten Belastungen aus dem Polizeibericht :
Ich soll Bauarbeiter belästigt haben.
Das verneine ich und beantrage damit Zeugenbefragung.
Bauunternehmen: B.............. Adresse...............
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6. |
Ausschnitt aus der erfolglosen Strafanzeige vom 11.12.2013 (80
Js 1317/14):
3)
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Aussage:
Des weitere tobte sie in einer Psychose auf dem Gehweg
herum.
Meine Berichtigung:
Lüge, ich war wütend und habe geweint. Siehe
Stellungnahme.
Toben ist etwas anderes und gelogen.
Mögliche Zeugen: Mitarbeiter der Firma B.
Bauunternehmen: B.............. Adresse...............
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7. |
Im Oktober 2014 benannte die Klägerin auch die Baufirma in der
Zeugenliste.
Anlage G5 zu 2 C 1840/14
1) |
Mögliche Zeugen, die Bauarbeiter, wurden weder beim
Amtsgericht noch beim Landgericht und Oberlandesgericht
zugelassen, obwohl ich die Adresse des Bauunternehmens
angegeben habe:
BAUTEK Bauwerkerhaltung GmbH, Baders Gärten 15, 79567
Weil-Ötlingen, Tel. 07621/62993
(Zitat aus meinem Strafantrag vom 11.12.2013)
Eben habe ich nochmals die Aktualität der Adresse
überprüft. Sie stimmt immer noch. |
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8. |
Ausschnitte aus der
Klageerwiderung der Gegenpartei beim Amtsgericht
(2 C 1...6/14) vom 7.11.2014. Die damalige Rechtsanwältin 10
hatte rechtzeitig schriftliche Unterlagen mit Gegenargumenten
von der Klägerin. Aber sie hat weder schriftlich auf die
Klageerwiderung reagiert, noch hat sie dazu in der mündlichen
Verhandlung beim Amtsgericht darauf hingewiesen.
Diese Unterlagen befinden sich noch immer in einem
verschlossenen Umschlag. Nach der Mandatsentziehung bat die
Klägerin um die Rückgabe ihrer Unterlagen.
Die Klägerin erschien wie aus dem Protokoll
ersichtlich ist aufgeregt und aufgelöst auf der Straße
und beschuldigte die Bauarbeiter durch das Baggern die
Festplatte ihres Computers beschädigt zu haben. Diese
Bauarbeiten waren nicht auf dem Grundstück der Klägerin
sondern ein Stück entfernt.
Die Klägerin war außer sich und brüllte und tobte.
Dies haben die ganzen Arbeiter vor Ort mitbekommen.
Unter anderem auch der Bauleiter J. B.. Dieser kam im
Anschluss zur Familie der Beklagten und erkundigte sich,
was hier zu tun sein. Seine Mitarbeiter hätten Angst vor
der Klägerin und wollten nicht mehr weiterarbeiten.
Gestandene Männer waren von dem Verhalten der Klägerin
derart beeindruckt, dass sie nicht mehr vor Ort arbeiten
wollten.
Beweis: J. B., ....................... Kandern |
Die Beklagte ist nicht verantwortlich für die
Auslösung des Betreuungsverfahrens. Einzig und allein
verantwortlich ist die Klägerin selbst. Sie hat sich so
verhalten, dass die Beklagte hilfesuchend das
Polizeirevier Weil am Rhein aufgesucht hat.
Weder die Beklagte noch die Arbeiter vor Ort wussten
sich mehr zu helfen. |
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9. |
Nach dem Amtsgerichtsverfahren
schrieb die Klägerin am 10.1.2015 einen Brief an Bauleiter auf
den er nicht reagiert hat.
Anlage
B1 |
10. |
Am 5.2.2015 erhielt der Bauleiter
einen zweiten Brief von der Klägerin,
auf den er ebenfalls nicht reagierte.
Anlage
B2 |
11. |
Der damalige Rechtsanwalt 12 hatte
rechtzeitig schriftliche Unterlagen mit Gegenargumenten von von
der Klägerin.
Aber er hat diese Unterlagen nicht bei der Berufung verwendet
und auch später nicht in der Klageerwiderung (3 S ..../15).
Als die Klägerin mündlich darauf hinwies, dass die Angaben zu
den Bauarbeitern falsch sind, meinte er, dass dies die Richter
schon erkennen würden.
Leider hat die Klägerin dieses Argument akzeptiert und nicht auf
die Berichtigung in schriftlicher Form bestanden.
Ausschnitte aus der Klageerwiderung der Gegenpartei vom
7.4.2015:
Die Klägerin war außer sich und brüllte und tobte.
Bauleiter J. B. hat diesen Vorfall miterlebt. Dieser kam
im Anschluss zur Familie der Beklagten und erkundigte
sich, was hier zu tun sei. Seine Mitarbeiter hätten
Angst vor der Klägerin und wollten nicht mehr
weiterarbeiten.
Beweis: J. B., ....................... Kandern
|
Die Bauarbeiten blieben von dem Vorfall nicht
unbeeinträchtigt. Wie bereits dargelegt, haben die
Mitarbeiter ihre Bedenken bezüglich der Weiterarbeit
vehement geäußert und haben stetig mitgeteilt, dass sie
unter diesen Bedingungen nicht weiterarbeiten wollten.
Beweis: J. B., b.b.
Die Ratsuche der Beklagten bei der Polizei Weil am Rhein
war keine mutwillige unzulässige Rechtsausübung.
Die Klägerin benahm sich in den vergangenen Jahren zuvor
und auch nach dem Vorfall äußerst merkwürdig.
Beweis: Ehemann der Anzeigenerstatterin, b.b.
JJ. B., b.b.
Bruder der Klägerin,
..................................... |
Die Beklagte hat diese Ratsuche weder leichtfertig
vorgenommen, noch hat sie unwahre Tatsachen vorgetragen.
Den Wutausbruch der Klägerin hat es gegeben. Die
Klägerin wirkte auf alle Beteiligten sehr verstörend.
Alle anwesenden Personen empfanden das Verhalten der
Klägerin als auffällig.
Beweis: J. B. b.b. |
Durch diese Angaben der Gegenpartei
sind neue Informationen der Anzeigenerstatterin X an ein Gericht
herangetragen worden, die nicht überprüft wurden.
Die Klägerin bittet daher das Verwaltungsgericht,
diese Angaben per Zeugenbefragung zu überprüfen
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12. |
Am 24.6.2015 rief die Klägerin bei
der Firma B. an und bat Herr F. um einen Termin. Herr F. wollte
später zurückrufen, hat es aber nicht getan.
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13. |
Am 26.06.2015 schrieb die Klägerin
einen Brief an die Firma B.
auf den nicht geantwortet wurde.
Anlage
B3 |
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Kommentar am 30.04.2016.
Das Beweisverfahren wurde trotzdem später abgelehnt. |