Da das Prozesskostenhilfe-Gesuch des Verfügungsbeklagten vom 28.7.2017
gerichtlich bisher nicht bearbeitet worden ist, muss davon
ausgegangen werden, dass die Verfügungsklägerin vom Amtsgericht
bisher nicht einbezogen, informiert und gehört wurde.Der
Verfügungsklägerin war seit Beginn der Berufungsführung im
Rechtsstreit Moser ./.
Nachbarin-X durch den
Verfügungsbeklagten, ihrem Prozessbevollmächtigten, bekannt,
dass die Infragestellung der Prozessfähigkeit in der 1. Instanz
einzig und allein der Rechtsverteidigung der Mandantin gedient
hat.
Auch das hat die abgelehnte Richterin nicht erkannt und
gewürdigt.
Die Mandantin (Verfügungsklägerin) liess mich die Klagen bei dem
Verwaltungsgericht Freiburg führen,
ohne ab 11.8.2015 mit mir zu sprechen,
d.h. nur noch, aber doch - schriftlich das Mandat aufrecht zu
halten.
(Anlage:
Schr.Moser vom 11.8.2015)
Erlittene und behauptete Persönlichkeitsverletzung und
Beleidigung durch mein Handeln beruhte auf
mitwirkendem Verschulden der
Verfügungsklägerin
durch ihr Verschweigen der Verfahrensstände bei dem
Verwaltungsgericht Freiburg, die die Prozessfähigkeit der
Mandantin bestätigten, - nachdem ich als Prozessbevollmächtigter
vom Verwaltungsgericht nicht mehr geführt worden war.
Die Mitverursachung der Verfügungsklägerin berührt die
Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und des
Anordnungsanspruches. Die abgelehnte Richterin hat sich für eine
Recherche der von der Verfügungsklägerin aufgelisteten Verfahren
beim Verwaltungsgericht Freiburg bisher in keiner Phase
interessiert.
Anwalt 12
Rechtsanwalt
Anlage: Moser an
Anwalt 12 vom 11.08.2015 |