Originaltext vom 07.02.2018 in Rahmen |
Textteil 1:
nehme ich zum Nichtabhilfe-Beschluss des
Amtsgerichts Lörrach vom 23.1.2018 und zur
Beschwerdeführung nochmals Stellung:
Die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin
x (Name falsch geschrieben) resultiert aus ihrem
rigorosen Umgang mit dem Verfügungsbeklagten im
Anwaltsstand im Rechtsstreit mit der Verfügungsklägerin
als vormaliger Mandantin (im Jahr 2015) |
Kommentar 1:
An den
vollständigen Vollmachtsentzug vom 12.11.2015 hat sich der
Verfügungsbeklagte nicht gehalten und agierte weiterhin mit
Gerichtseingaben.
Zuvor hatte die Verfügungsklägerin
ihn mehrfach darauf hingewiesen, nur Schreiben wegzuschicken,
die sie vorher gelesen hat und für die sie eine angemessene
Bedenkzeit bekommen hat. Daran hat er sich mehr- bzw. vielfach
nicht gehalten.
Dazu gibt es umfangreichen Schriftwechsel als Beweis.
Sämtliche Verfahren mit ihm waren
erfolglos. Das hat die Verfügungsklägerin in verschiedenen
Schreiben an ihn schon vorher vermutet.
Neue Aktenzeichen sind entstanden und der Verfügungsbeklagte hat
für nicht gewünschte Aktivitäten Rechnungen ausgestellt.
Als Nicht-Juristin hat die
Verfügungsklägerin dann mit der Einstweiligen Verfügung gegen
ihn versucht, ihn endgültig loszuwerden.
Die zuständige Richterin hat den Willen der Verfügungsklägerin
richtig erkannt.
Ein Gericht ist in erster Linie für Bürger/innen zuständig und
nicht für viele Eingaben eines Rechtsanwalts, die er teilweise
unter der Voraussetzung einreicht, dass er Prozesskostenhilfe
bekommt.
Dann hat der Verfügungsbeklagte die
Verfügungsklägerin in den Verfahren 3 C 909/16 Amtsgericht
Lörrach einschließlich 3 T 191/16 und 3 T 325/16 erfolglos
verklagt.
Im Januar 2017 hat er erneut den
umfangreichen Klageversuch 2 C 59/17 Amtsgericht Lörrach
einschließlich 3 T 237/17 angefangen, von dem die
Verfügungsklägerin erst im Sommer 2017 erfahren hat.
Bei der Akteneinsicht war sie schockiert über die dicke Akte und
die praktisch kostenlose Tätigkeit des Amtsgerichts und
Landgerichts für den Verfügungsbeklagten, wenn er eine Klage
einreicht unter der Voraussetzung, dass er Prozesskostenhilfe
bekommt.
Im Zusammenhang mit ihm sind dagegen
hohe Anwalts- und Gerichtskosten für die Verfügungsklägerin
entstanden. Nicht zu vergessen, den enormen Arbeits- und
Zeitaufwand, den der Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin
bei den diversen Verfahren aufzwingt.
Textteil 2:
1. |
durch die einstweilige Verfügung vom
15.4.2016 ohne vorheriges Gehör angesichts
gerichtsbekannter Berufungsführung im
Rechtsstreit Moser ./.
Nachbarin-X
wegen Forderung durch die vorgelegenen
Gerichtsakten |
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Kommentar 2:
Der
Verfügungsbeklagte hatte ab dem Berufungsverfahren Fristen nicht
ausgenutzt, um Eingaben mit der Verfügungsklägerin zu
besprechen. Teilweise hat er von vornherein sinnlose Eingaben
gemacht, von denen er die Verfügungsklägerin nur in Kenntnis
setzte.
Dieses Verhalten kann sinngemäß "ohne vorheriges rechtliches
Gehör" für die Verfügungsklägerin gedeutet werden, gegen das er
vielfach verstoßen hat.
Textteil 3:
2. |
durch Nichtberücksichtigung des im Termin
vom 9.6.2016
vorgetragenen und unstreitig gebliebenen
Tatbestandes:
der Erledigung aller von der Verfügungsklägerin
monierten +) im Antrag vom 14.4.2016 im Kasten
bezeichneten Gerichtsverfahren und das
Verschweigen der Verhandlung der
Verfügungsklägerin als Prozesspartei gegen das
Land BW
und gegen den Landkreis Lörrach vom 27.1.2016
vor dem
+) Verwaltungsgericht Freiburg (Anlage AS 269
ff.) |
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Kommentar 3:
Der
Verfügungsbeklagte bezieht sich einseitig auf die
Verwaltungsgerichtsverfahren, bei denen er die Wünsche der
Verfügungsklägerin nicht ausreichend berücksichtigt hat.
Die weiteren unerwünschten Eingaben bei diversen Gerichten
verschweigt er.
Sein Verhalten war sehr beängstigend und daher war eine
sofortige einstweilige Verfügung dringend notwendig.
Textteil 4:
3. |
durch die Nichtberücksichtigung des
Tatbestandes unter Ziffer 2. im nachträglichen
PKH-Beschluss vom 29.8.2016 (AS 465 ff.). |
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Ohne Kommentar
Textteil 5:
Die
Berufungsführung in Sachen Moser ./.
Nachbarin-X ist von
der Mandantin, der Verfügungsklägerin, wertgeschätzt
worden unabhängig vom Ergebnis: 'Wenn ich Sie
nicht 'in letzter Minute' per Zufall gefunden hätte,
wüsste ich nicht, wie mir es heute gehen würde..."
Anlage AS 129 (vom 2.6.2015)
"..Daher ist es ein großes Unglück, dass ich 2009
Sie nicht als Anwalt gefunden und gewählt habe.." Anlage
AS 127(vom 4.5.2015) |
Kommentar 4:
Diese Wertschätzungen hat die
Verfügungsklägerin längst widerrufen.
Vertrauen macht zunächst blind, wenn man glaubt,
dass man einen langjährigen, erfahrenen Anwalt gefunden hat.
Textteil 6:
Der Erweis der Prozessfähigkeit durch das
Verwaltungsgericht Freiburg im Termin vom 27.1.2016,
entzog allen meinen Bemühungen zur Verteidigung der
Prozessvertretung der Mandantin, der die Verhandlung vom
27.1.2016 verschweigenden Verfügungsklägerin, das
rechtliche Interesse.
Ich habe bei allen Schritten meine Informationspflicht
gegenüber der Mandantin erfüllt: - und genau das wollte
sie nicht ertragen und hat 2016 jedes meiner Schreiben
völlig überflüssigerweise skandalisiert.
Das Verschweigen der Wahrheit der Anerkennung der
Prozessfähigkeit durch eine objektive Nachricht und die
Skandalisierung und Rechtsverfolgung meiner Person durch
den Verfügungsantrag vom 14.4.2016 (AS 1) ist nicht
nachvollziehbar. |
Kommentar 5:
Die in verschiedenen
Akten vielfach vorkommende Unterstellung bzw. "Vermutung" der
Prozessunfähigkeit der Verfügungsklägerin empfindet sie als
erhebliche Persönlichkeitsverletzung und Beleidigung.
Wieder Betonung auf angebliche Informationspflichten, aber
nicht dass ein Anwalt auch die Anliegen seiner Mandantin
erfüllen soll.
Textteil 7:
Das wollte die abgelehnte Richterin nicht
wahrhaben.
Die Antragstellung der Verfügungsklägerin vom 14.4.2016
war blieb rechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB). |
Kommentar 6:
Der
Verfügungsbeklagte hat sich nicht an alle Pflichten aus einem
Anwaltsvertrag gehalten. So bekam er 2016 eine Rüge von der
Rechtsanwaltskammer.
Zur Zeit läuft ein neues Verfahren aufgrund einer weiteren
Beschwerde der Verfügungsklägerin.
Bei Beschwerden an
die Rechtsanwaltskammer, geben Anwälte eine Stellungnahme ab.
Dazu können sie entscheiden, ob diese Stellungnahme an die
Beschwerdeeinreicherin weitergeleitet wird.
Dem hat der Verfügungsbeklagte vermutlich nicht zugestimmt,
weil die Verfügungsklägerin trotz mehrerer Beschwerden,
niemals eine Stellungnahme bekommen hat.
Dieses Verhalten
passt nach Ansicht der Verfügungsklägerin nicht zu einem
ordnungsgemäß arbeitenden Anwalt, der mindestens einmal eine
nicht ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt hat.
Mit freundlichem Gruß
G. Moser
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