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Moser-Adresse .....
Rechtsanwalt
Anwalt 12
.................
795.... Lörrach
01.09.2017 Schadenersatz und Forderungen an Sie
Sehr geehrter Herr Anwalt 12,
Ende Januar 2015 glaubte ich in Ihnen einen erfahrenen,
langjährigen Anwalt gefunden zu haben, zu dem ich zunächst
vollstes Vertrauen hatte.
Jetzt im Jahr 2017 hat sich mein Eindruck von Ihnen ins
Gegenteil verkehrt.
Durch Ihre Aktivitäten und Nichtaktivitäten habe ich hohe
Gerichtskosten, hohe Anwaltskosten, viel Ärger und Aufregung,
hoher Zeitaufwand und keinen gerichtlichen Erfolg mit Ihrer
Hilfe.
Mein Persönlichkeitsbild in den Akten hat sich drastisch
verschlechtert. Sie selbst haben dazu auch aktiv beigetragen.
Außerdem gibt es m.E. von Ihnen betrügerische und beleidigende
Verhaltensweisen mir gegenüber.
Möglicherweise haben Sie festgestellt, dass ich praktisch
keinen Anwalt mehr finde, der mir hilft. Die Einstweiligen
Verfügungen gegen Sie habe ich ohne Anwalt versucht. Bei Ihrer
Klage 3 C 909/16 habe ich mich alleine verteidigt. Sie haben
auch mitbekommen, dass RA Anwalt 7 mich hintergehen konnte und
Rechtsanwältin 10 weder schriftlich noch mündlich etwas zu den
Falschaussagen meiner Nachbarn getan hat.
Im Sommer 2015 habe ich Ihnen mitgeteilt, dass Sie nur
Schreiben wegschicken sollen, die ich vorher gelesen habe. Daran
haben Sie sich nicht gehalten und auch wichtige Anliegen von mir
ignoriert. Nicht einmal meinen Vollmachtsentzug vom November
2015 haben Sie respektiert. Daher habe ich verschiedene
Aktivitäten unternommen, um Sie endgültig loszuwerden.
Sie haben dann die Dreistigkeit besessen, daraus eine
Forderung von knapp 5000 Euro an mich zu stellen, weil ich
angeblich Ihre Persönlichkeit verletzt habe.
Vermutlich sind Sie davon ausgegangen, dass ich zu dieser
Forderung keinen Anwalt mehr finde. Aus den von Ihnen
angegebenen Begründungen ergibt sich aber mehr- bzw. vielfach,
dass Sie meine Persönlichkeit verletzt haben.
Einen Ausschnitt aus meiner Unzufriedenheit mit Ihnen gibt
auch mein
Schreiben vom 14.07.2017 wieder.
Im Folgenden nun eine ausführlichere Version:
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1. |
Ihre anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren 3 S
24/15 gegen Nachbarin-X
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a) |
Prozessunfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit Als
wichtigen (und einzigen) Grund für die Berufung haben Sie mir
erklärt, dass Sie mich für prozessunfähig bzw. geschäftsunfähig
erklären lassen müssen.
Dem habe ich nur zögernd und widerwillig zugestimmt.
Dabei habe ich noch an Sie als erfahrenen Anwalt geglaubt.
Zum Glück hat sowohl die Gegenseite als auch das Gericht diesem
speziellen Anliegen nicht zugestimmt.
Bis heute halten Sie an dieser Meinung fest, wie sich aus
verschiedenen Schreiben von Ihnen, z.T. bei verschiedenen
Aktenzeichen ergibt.
Das ist eine extreme Persönlichkeitsverletzung für mich.
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b) |
Mangelnde Kritik am Protokoll und Urteil der 1. Instanz 2
C 1446/14 bzw. Verhalten der Richterin Dr. Puchinger
Für die Berufung haben Sie von mir schriftlichen Unterlagen
mit meiner Kritik am Urteil in der 1. Instanz und am Protokoll
bekommen.
Im Nachhinein bin ich der Meinung, dass darin wichtige Argumente
für die Berufung enthalten waren, die Sie nicht verwendet haben.
Wenn es aber um Ihre Belange geht, dann machen Sie
Befangenheitsanträge gegen Richterinnen, z.B. bei den
Aktenzeichen 6 C 472/16 (Meine Einstweilige Verfügung gegen Sie)
und 3 C 909/16 (Ihre erfolglose Klage gegen mich wegen diverser
Forderungen)
(Aktuell: Richterin Dr. Puchinger ist jetzt
Staatsanwältin Yvonne Puchinger od. Staatsanwältin Puchinger
oder Staatsanwältin Dr. Puchinger bei der Staatsanwaltschaft
Lörrach. Stand März 2017)
Im Schreiben vom 29.09.2015 an mich haben Sie auch die
Kritik an einem Gericht oder am Petitionsausschuss
abgelehnt, weil das nur negativ gegen mich wirken würde.
Wenn es um Ihre Belange geht, üben Sie Kritik an einem Gericht
bzw. an Richterinnen.
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c) |
Hauptziel meiner Klage in der 1. Instanz waren das Recht auf
Zeugen und eine ausführliche Befragung der Beklagten
Nachbarin-X.
Nur so konnte endlich der tatsächliche Tatbestand
festgestellt werden.
Diese für mich wichtigen Rechte sind mir weder von der Polizei
noch von der Staatsanwaltschaft noch vom Amts- oder Landgericht
gewährt worden.
Das haben Sie nicht in der Berufung moniert.
Das scheint Absicht von Ihnen gewesen zu sein.
Im Schreiben vom 29.9.2015 haben Sie eine Nachbarschafts- bzw.
Zeugenbefragung als unzweckmäßig begründet.
Für Beweise in meinem gesamten Fall haben Sie nur diesen
(dämlichen) Festplattenschaden für wichtig gehalten, ich
natürlich nicht. Es gab und gibt wichtige, unbewiesene
Falschaussagen der Beklagten
Nachbarin-X im Polizeibericht und im Strafverfahren
wegen Bedrohung gegen mich, in der Klageerwiderung beim
Amtsgericht und in der Klageerwiderung beim Landgericht.
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d) |
Ablehnung eigener Schreiben von mir für das Landgericht
Mit Schreiben vom 06.05.2015 wollte ich noch eine Stellungnahme
zu meinem Fall für das Landgericht erstellen. Das haben Sie
abgelehnt.
Im Nachhinein hätte ich unbedingt eine Stellungnahme mit
Hinweisen auf Falschaussagen der Gegenpartei schreiben sollen.
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e) |
Weder Anwältin 10
noch Sie haben mich gegen die neuen Falschaussagen in den
Klageerwiderungen von
Nachbarin-X in der 1. und 2. Instanz verteidigt.
Dazu hatten Sie beide schriftliche Unterlagen mit
Berichtigungen und Kommentaren.
In diesen Falschaussagen war sogar davon die Rede, dass ich
mehrfach auf Nachbarin-X
losgegangen sei.
Das ist niemals passiert und ist die schlimmste Belastung
für mich, unter der ich bis heute leide.
Dafür mussten noch Anwalts-, Gerichtskosten erstattet werden
und ich muss mit diesem Rufmord leben. Das bedeutet für mich,
dass Nachbarin-X für
ihre Falschaussagen noch mit Anwaltskostenerstattung belohnt
wurde.
Durch diese Demütigungen kann ich schon lange nicht mehr
richtig schlafen und habe immer wieder plötzliche
Herzbeschwerden. Ich werde durch diesen ungerechten Rechtsfall
sicher in den vorzeitigen Tod gemobbt.
Die Möglichkeit einer Persönlichkeitsverletzung ist Ihnen nicht
eingefallen, wohl aber, wenn es um Ihre Belange geht (Dez. 2016
u. Sommer 2017)
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f) |
Wichtiger Schriftwechsel in den Unterlagen der 1. Instanz
zwischen mir und Anwalt 7. Daher hätten Sie gegen Anwalt 7
rechtlich vorgehen können In den Unterlagen der 1. Instanz
war wichtiger Schriftwechsel zwischen mir und dem Rechtsanwalt
Anwalt 7 enthalten. Allerdings wollte ich mit diesem
Schriftwechsel nur dem Amtsgericht Lörrach beweisen, dass ich
hintergangen wurde.
In meiner Unkenntnis habe ich dazu das Aktenzeichen meiner
eigenen Klage angegeben.
Daher hat mich Richterin Dr. Puchinger gezwungen, den
Schriftwechsel der Gegenpartei zur Verfügung zu stellen.
Daraus geht hervor, dass mir Anwalt 7 hintergangen hat, indem er
mich weder gegen die Falschaussagen im Bedrohungsverfahren
verteidigte noch eine Klage beim Amtsgericht eingereicht hat.
Es ist bekannt, dass es kaum Anwälte gibt, die gegen einen
anderen Anwalt vorgehen. Sie sind auch nicht gegen ihn
vorgegangen, Vor Ihnen hat auch Rechtsanwältin 10 dieses
Verhalten als komisch bezeichnet,
und damit gezeigt, dass Sie nicht bereit waren, gegen Anwalt 7
rechtlich vorzugehen.
Erst mit Rechtsanwalt 14 gab es dieses Jahr erfolgreich ein
Urteil gegen Anwalt 7, dass ihn zur teilweisen Rückzahlung an
mich verpflichtete.
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g) |
Kein Hinweis in der Berufung, dass Rechtsanwältin 10 mich
weder schriftlich noch mündlich gegen die Falschaussagen in
der Klageerwiderung der Gegenpartei schriftlich oder mündlich
verteidigt hat, obwohl sie ausführliche schriftliche Unterlagen
von mir hatte. Später haben Sie meinen berechtigten
Vollmachtsentzug gegenüber Rechtsanwältin 10 noch nachteilig mir
gegenüber begründet, was wieder ein Beispiel für eine
Persönlichkeitsverletzung mir gegenüber ist:
"Kommunikationsabbruch".
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h) |
Im Nachhinein überflüssige Streitverkündung vom 15.5.2015
Mit Schreiben vom 12.5.2015 haben Sie mir mitgeteilt, dass Sie
eine Streitverkündung mit 75 Kopien mit Datum vom 15.5.2015
wegen Amtshaftung der Polizei eingereicht haben.
Ich wusste natürlich nichts über die rechtlichen Folgen einer
Streitverkündung bzw. ihre genaue Bedeutung.
Im Nachhinein war gar keine Amtshaftung möglich, weil die
Falschaussagen im Polizeibericht, im Strafverfahren wegen
Bedrohung gegen mich und in den Klageerwiderung der Gegenpartei
in der 1. und 2. Instanz bewiesen wurden.
Das hätten Sie als Anwalt wissen müssen oder Sie haben es
gewusst. Trotzdem haben Sie für mich von vornherein erfolglose
Gerichtsverfahren angefangen.
In dieser Streitverkündung haben Sie mich erneut ohne
Rücksprache als geschäftsunfähig bezeichnet.
Diese Streitverkündung erfolgte vor der telefonischen
Auskunft beim Landgericht am 22.05.2016 über die Zurückweisung
der Berufungsklage.
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i) |
Mit Schreiben vom 27.05.2015 haben Sie von weiteren rechtlichen
Schritten abgeraten. Ob zu Recht oder Unrecht, kann ich als Laie
nicht beurteilen.
Aber nach dem Vollmachtsentzug im November 2015 waren Sie
weiterhin gegen meinen Willen aktiv.
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j) |
Ihre Rechnungen an mich Ihre Rechnungen wurden
teilweise eingebunden in Schreiben an mich,
die auch andere Themen enthielten.
Für die Berufung haben Sie daher 1.368,93 Euro
bekommen. Der Rechtsschutz hat aber ihre Rechnungsinhalte
moniert.
Daher wurden mir nur 601,71 abzüglich 50 Euro
Selbstbeteiligung erstattet.
Meine unaufgeforderten Zahlungen von jeweils 700 Euro habe
ich nur geleistet, weil ich Sie für einen sehr guten Anwalt
gehalten habe.
Heute weiß ich, dass dies nicht stimmt.
Daher fordere ich 500 Euro vom Berufungsverfahren zurück.
Das ist m.E. noch sehr großzügig von mir.
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2. |
Ihre anwaltliche Vertretung beim Verwaltungsgericht
gegen das Landratsamt und die Polizei
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a) |
Drastische Verschlechterung meines Persönlichkeitsbildes in
den Akten durch unterlassene Hinweise an das Gericht durch
Rechtsanwältin 10 und Sie. Daher waren keine
Schadenersatzansprüche an die Polizei und an das Landratsamt
möglich.
Durch die Urteile beim Amtsgericht 2 C 1446/14 und Landgericht 3
S 24/15 wurde meine Persönlichkeitsbild drastisch
verschlechtert, weil weder Rechtsanwältin 10 noch Sie mich gegen
die neuen Falschaussagen der Gegenpartei verteidigt haben.
Dazu hatten Sie beide genügend schriftliche Unterlagen von mir.
Anwältin 10 und Sie sind nicht auf meine beiden Hauptziele
der Klage eingegangen, mit denen der tatsächliche Tatbestand für
ein Gerichtsverfahren festgestellt werden kann.
Für diese Unterlassung ist auch die Richterin Dr. Puchinger
verantwortlich.
Daher konnte ich gar keinen Anspruch auf Schadenersatz
beim Landratsamt und der Polizei haben.
Dies wäre nur möglich gewesen, wenn Sie meine Hauptziele der
Amtsgerichtsklage sofort in die Klagen beim Landratsamt und der
Polizei eingebunden hätten. Das ist nicht geschehen.
|
b) |
Rechtsschutzkündigungen ab zwei Prozessen
Am gleichen Tag, an dem die Zurückweisung der Berufungsklage
bei Ihnen einging, haben Sie sich beim Rechtsschutz nach der
Kostenübernahme für die Folgenbeseitigung erkundigt. Dazu gab es
eine negative Auskunft.
Inzwischen weiß ich, dass langjährige Anwälte von den üblichen
Rechtsschutzkündigungen ab zwei Prozessen wissen.
Das habe ich z.B. ohne Nachfragen so nebenbei von
Rechtsanwalt 14 erfahren.
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c) |
Beschwerden zur Weiterleitung des Polizeiberichts bei der
Polizei und beim Landratsamt. Am 27.5.2015 und am 9.
6.2015 haben Sie Beschwerden an das Landratsamt, an das
Regierungspräsidium, an die Polizei und das Innenministerium
Beschwerden über die Weiterleitung des Polizeiberichts ohne
rechtliches Gehör geschrieben.
In den ablehnenden Schreiben wurde von der Polizei und vom
Landratsamt angegeben, dass diese Weiterleitung rechtens war.
Die Polizei argumentiert, dass dies vom Petitionsausschuss
geprüft und für rechtens befunden worden ist.
Von mir wussten Sie, dass der Petitionsausschuss nichts geprüft,
sondern nur eine Zusammenfassung der eingereichten Belege
geschrieben hatte, deren Inhalt geprüft werden sollte.
Eine wirkliche Prüfung auf Rechtmäßigkeit war und ist
immer noch nur durch die ausführliche Befragung von
Nachbarin-X und dem Recht
auf Zeugen möglich.
Beschlüsse von Petitionsausschüssen haben nicht die gleiche
Wirkung wie Gerichtsbeschlüsse.
In meinen Akten gab es aber schon Beschwerden bei der Polizei
zu diesem Thema. Auch mit dem Landratsamt gab es Schriftwechsel,
der rechtliche Verstöße des Landratsamts belegt.
|
c) |
Wegschicken von Schreiben, ohne dass ich sie vorher gelesen
habe Am 26.6.2015 habe ich Sie telefonisch gebeten, nur
Schreiben wegzuschicken, die ich vorher gesehen habe, so dass
ich Änderungswünsche angeben kann.
Daran habe Sie sich nicht gehalten. Es ist mehrfach belegbar,
dass Sie sofort am Tag des Eingangs eines Schreibens bei Ihnen,
sofort ohne Rücksprache mit mir geantwortet haben.
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d) |
Ablehnung einer gemeinsamen Zusammenarbeit mit mir Am
4.7.2015 habe ich eine gemeinsame Erstellung der
Verwaltungsgerichtsklagen bei mir zuhause vorgeschlagen, weil
Sie mit einer Schreibmaschine arbeiten. Damit können Änderungen
in Schriftstücken nicht so leicht wie mit einem Computer
durchgeführt werden. Außerdem sind sämtliche Akten zu meinem
Fall digitalisiert vorhanden. Das haben Sie abgelehnt.
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e) |
Umfang einer Klage Mit Schreiben vom 13.07.2015 habe
ich darauf hingewiesen, dass alle Beschwerdepunkt in die
Klagen gegen das Landratsamt und die Polizei gehören.
Zuvor haben sie am 7.7.2015 an mich geschrieben.
"Wir nützen der Rechtsverfolgung nicht gerade, wenn wir den
Vortrag überlasten, Vor Gericht kann der Vortrag im Laufe des
Verfahrens jenachdem auch noch ergänzt werden."
Soweit ich das beurteilen kann, ist dies Aussage falsch.
Wie ich im Rahmen der späteren Aktenzeichen 6 C 472/16 (meine
einstweilige Verfügung) und 3 C 909/16 (Ihre Klage gegen mich)
mitbekommen habe, reichen Sie sehr viele Unterlagen ein, wenn
es um Ihre Belange geht.
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f) |
Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten Diesen oder
ähnlichen Hinweis haben Sie am Ende von Eingaben beim
Verwaltungsgericht gemacht. Daran habe ich zunächst geglaubt.
So wie ich das jetzt beurteilen kann, ist das ein rechtlich
nicht wirksamer Hinweis bei einer Klage. Damit haben Sie mich
m.E. getäuscht.
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g) |
Ihre extra Beweisverfahren beim Verwaltungsgericht. Wie
schon geschrieben, hätten solche Inhalte sofort in die Klagen
gegen die Polizei und das Landratsamts gehört.
Daher möchte ich die Gerichtskosten von Ihnen zurück.
Eine extra Anwaltsvergütung ist auch nicht rechtens.
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h) |
6 Aktenzeichen beim Verwaltungsgericht Aus Ihren
Eingaben beim Verwaltungsgericht ergibt sich im Nachhinein, dass
Sie vermutlich keine oder nur wenig Erfahrung mit diesem Gericht
zu haben.
Durch gemeinsame Zusammenarbeit hätte ich auch im Internet
offenen Fragen über die Zuständigkeit eines Gerichts vermutlich
klären können.
Daher fordere ich von Ihnen einen Teil der Anwalts- und
Gerichtkosten zurück.
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i) |
Zusammenhang mit dem Bau- und Gewerberecht beim Landratsamt
Schon der erste Anwalt hat meinen schriftlichen Hinweis zum Bau-
und Gewerberecht ignoriert. Sie hatten dazu ausführliche
schriftliche Unterlagen in meinem
Verwaltungsgerichts-Klageversuch von 2014.
Dieses Problem besteht immer noch zu meinen Ungunsten. Dazu
habe ich neuen Schriftwechsel.
M.E. gibt es daher immer noch Anlass zu einer Klage.
Aber ohne einen erfahrenen Anwalt für Verwaltungsrecht ist das
nicht möglich.
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3. |
Ihre Aktivitäten nach meinem Vollmachtsentzug ab
12.11.2015
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a) |
Ohne Rücksprache habe Sie dann noch auf die Klageerwiderung der
Polizei am gleichen einen Tag des Eingangs am 11.12.2015
reagiert. Diese Klage habe ich verloren. Dabei haben Sie wieder
ärztliche Atteste verwendet. Das sind sehr vertrauliche
Unterlagen, die Sie ohne Rücksprache weggeschickt haben.
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b) |
Ebenfalls haben Sie sich am 12.11.2015 beim
Verwaltungsgerichtshof beschwert, sind also sofort in die höhere
Instanz gegangen, natürlich erfolglos.
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c) |
Mit Datum vom 23.11.2015 haben Sie mir eine Rechnung wegen
Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten geschickt.
Diese habe ich gezahlt, weil ich geglaubt habe, dass derartige
Rechnungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erlaubt sind.
Erst durch die Beratung bei Rechtsanwalt 14 erfuhr ich, dass
dies nicht der Fall war.
Das erweckt bei mir der Eindruck von betrügerischem
Verhalten.
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d) |
Am 30.11.2015 schickten Sie mir einen Entwurf für vorzeitige
Aktenvernichtung.
Der war sowieso sinnlos, weil es noch nie Beweise zu meinen
Gunsten in meinem Rechtsfall gegeben hat. Durch Anwältin 10 und
Sie hat sich mein Persönlichkeitsbild drastisch verschlechtert,
weil mir von der Gegenseite sogar Gewalt unterstellt wurde.
Daher habe ich Ihnen mit Schreiben vom 2.12.2015 mitgeteilt,
dass es keine weitere Vollmacht von mir gibt.
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e) |
Am 3.12.2015 haben Sie ein sinnloses Schreiben ohne
Vollmacht von mir an das Amtsgericht geschickt: Empfehlung für
eine Aktenlöschung. Begründung bei d)
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f) |
Am 8.12.2015 habe ich Ihnen daher per Einschreiben mit
Rückschein erneut den Vollmachtsentzug für sämtliche
Rechtsangelegenheiten mitgeteilt.
Den Rückschein haben Sie am 9.12.2015 unterschrieben.
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g) |
Ab Dezember 2015 haben Sie sich beim Verwaltungsgericht und beim
Verwaltungsgerichtshof wegen meines Vollmachtsentzugs beschwert.
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h) |
Ab 14.12.2015 haben Sie eine (sinnlose) Eingabe beim
Oberlandesgericht gemacht.
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i) |
Ab 16.12.2015 habe ich mich daher über Sie bei der
Rechtsanwaltskammer beschwert, weil Sie gegen meinen Willen
tätig sind und meinen Vollmachtsentzug nicht akzeptieren.
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j) |
Am 25.12.2015 habe ich mich bei Ihnen über Ihre sinnlosen
Eingaben beschwert und Ihnen untersagt, weitere Schreiben
wegzuschicken.
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k) |
Am 28.12.2015 haben Sie beim Amtsgericht eine
Nichtigkeitsklage eingereicht und die Gegenpartei informiert,
dass Sie Ihr Mandat nicht niedergelegt haben.
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l) |
Am 30.12.2015 habe ich dem Amtsgericht mitgeteilt, dass
Sie eine Klage trotz Vollmachtsentzug eingereicht haben.
Für diese Klage haben Sie mir in der Folgezeit eine Rechnung
geschickt, später angemahnt und mich dann unter dem Aktenzeichen
3 C 909/16 erfolglos verklagt.
Das ist für mich betrügerisches Verhalten bzw. Geldgier.
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m) |
Auf meine aktuellen Beschwerden sind Sie nicht mit Argumenten
eingegangen.
Stattdessen habe ich am 4.1.2016 die Kopie einer
Neujahrspredigt der Evangelischen Kirche Lörrach ohne
Begleitschreiben erhalten.
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n) |
Im Laufe der Zeit haben Sie auch mit meiner angeblichen
Prozessunfähigkeit argumentiert. Das ist eine drastische
Persönlichkeitsverletzung mir gegenüber.
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o) |
Am 22.2.2016 haben Sie beim Verfahren 3 C 909/16
eine alte Vollmacht vom 3.2.2015 beim Amtsgericht
eingereicht.
Das ist für mich auch betrügerisches Verhalten.
|
usw.
Insgesamt habe ich 2017 immer noch mit Ihnen zu tun.
Das ist für mich eine extreme Belastung über einen langen
Zeitraum hinweg.Daher möchte ich jetzt Schadenersatz aus
Anwaltshaftung,
weil Sie vielfach gegen die Pflichten eines Anwalts verstoßen
haben.
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4. |
Zum Thema "Persönlichkeitsverletzung" Außerdem
werfen Sie mir Persönlichkeitsverletzung Ihnen gegenüber vor
(Dez. 2016 und Sommer 2017) und wollten etwa 5000 Euro von
mir.
Wenn Sie diese Meinung vertreten, dann kann ich mit einer
langen Listen von Belegen beweisen,
dass Sie meine Persönlichkeit aufs Schwerste verletzt
haben,
so dass ich Ansprüche auf Schadenersatz von Ihnen habe.
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5. |
Zusammenfassend verlange ich von Ihnen folgendes,
wobei ich m.E. noch sehr großzügig gegenüber Ihnen bin |
Berufungsverfahren: Rückzahlung laut 1. in diesem Schreiben |
500,00 € |
Unzulässige Kostenrechnung zu 4 K 2170/15 und 4 K 2449/15 wegen
Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten |
865,37 € |
Verwaltungsgerichtskosten-Erstattung laut Anlage 1 |
1.385,43 € |
Rückzahlung der Hälfte der gezahlten Anwaltskosten für für die
Verwaltungsgerichtsverfahren |
628,37 € |
Persönlichkeitsverletzungen |
2.500,00 € |
Erstattung der Anwaltskosten bei Anwalt 14 (Rechnung vom
4.8.2017) |
485,73 € |
Summe |
6.364,90 € |
Zahlbar spätestens bis zum 1.
Oktober 2017 auf mein Konto
Kontoinhaberin: |
Gertrud Moser |
Bank: |
x.......................................... |
IBAN |
DE0............................................. |
BIC |
G................................... |
G. Moser
Anlage 1
Bezahlungen von Verwaltungsgerichtskosten
und
Rückzahlungsforderung an Anwalt 12
|
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Datum |
Aktenzeichen |
Landes-
oberkasse-
rechnung |
Bezahlt am |
Verlangt von
Anwalt 12 |
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V 1 |
05.10.2015 |
4 K 2170/15 |
438,00 € |
|
|
|
V 2 |
13.10.2015 |
4 K 2170/15 |
|
438,00 € |
219,00 € |
Halbe Gerichts-
kosten |
V 3 |
19.10.2015 |
4 K 1908/15 |
438,00 € |
|
|
|
V 4 |
29.10.2015 |
4 K 1908/15 |
|
438,00 € |
219,00 € |
Halbe Gerichts-
kosten |
V 5 |
28.10.2015 |
4 K 2449/15 |
438,00 € |
|
|
|
V 6 |
02.11.2015 |
4 K 2449/15 |
|
438,00 € |
219,00 € |
Halbe Gerichts-
kosten |
V 7 |
14.03.2016 |
4 K 2170/15 |
473,05 € |
|
|
|
V 8 |
29.03.2016 |
4 K 2170/15 |
|
473,05 € |
236,53 € |
Halbe Gerichts-
kosten |
V 9 |
14.03.2016 |
4 K 2449/15 |
302,50 € |
|
|
|
V 10 |
29.03.2016 |
4 K 2449/15 |
|
302,50 € |
151,25 € |
Halbe Gerichts-
kosten |
V 11 |
13.04.2016 |
4 K 2590/15 |
169,50 € |
|
|
|
V 12 |
21.04.2016 |
4 K 2590/15 |
|
169,50 € |
169,50 € |
Volle
Gerichtskosten |
V 13 |
27.04.2016 |
4 K 2591/15 |
171,15 € |
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|
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V 14 |
12.05.2016 |
4 K 2591/15 |
|
171,15 € |
171,15 € |
Volle
Gerichtskosten |
V 15 |
03.06.2016 |
6 VA 17/15 |
|
|
|
|
|
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Summen |
2.430,20 € |
2.430,20 € |
1.385,43 € |
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