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Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Brief an Anwalt 12


Moser-Adresse .....

Rechtsanwalt
Anwalt 12
.................

795.... Lörrach

01.09.2017

Schadenersatz und Forderungen an Sie

Sehr geehrter Herr Anwalt 12,

Ende Januar 2015 glaubte ich in Ihnen einen erfahrenen, langjährigen Anwalt gefunden zu haben, zu dem ich zunächst vollstes Vertrauen hatte.

Jetzt im Jahr 2017 hat sich mein Eindruck von Ihnen ins Gegenteil verkehrt.
Durch Ihre Aktivitäten und Nichtaktivitäten habe ich hohe Gerichtskosten, hohe Anwaltskosten, viel Ärger und Aufregung, hoher Zeitaufwand und keinen gerichtlichen Erfolg mit Ihrer Hilfe.

Mein Persönlichkeitsbild in den Akten hat sich drastisch verschlechtert. Sie selbst haben dazu auch aktiv beigetragen. Außerdem gibt es m.E. von Ihnen betrügerische und beleidigende Verhaltensweisen mir gegenüber.

Möglicherweise haben Sie festgestellt, dass ich praktisch keinen Anwalt mehr finde, der mir hilft. Die Einstweiligen Verfügungen gegen Sie habe ich ohne Anwalt versucht. Bei Ihrer Klage 3 C 909/16 habe ich mich alleine verteidigt. Sie haben auch mitbekommen, dass RA Anwalt 7 mich hintergehen konnte und Rechtsanwältin 10 weder schriftlich noch mündlich etwas zu den Falschaussagen meiner Nachbarn getan hat.

Im Sommer 2015 habe ich Ihnen mitgeteilt, dass Sie nur Schreiben wegschicken sollen, die ich vorher gelesen habe. Daran haben Sie sich nicht gehalten und auch wichtige Anliegen von mir ignoriert. Nicht einmal meinen Vollmachtsentzug vom November 2015 haben Sie respektiert. Daher habe ich verschiedene Aktivitäten unternommen, um Sie endgültig loszuwerden.

Sie haben dann die Dreistigkeit besessen, daraus eine Forderung von knapp 5000 Euro an mich zu stellen, weil ich angeblich Ihre Persönlichkeit verletzt habe.
Vermutlich sind Sie davon ausgegangen, dass ich zu dieser Forderung keinen Anwalt mehr finde. Aus den von Ihnen angegebenen Begründungen ergibt sich aber mehr- bzw. vielfach, dass Sie meine Persönlichkeit verletzt haben.

Einen Ausschnitt aus meiner Unzufriedenheit mit Ihnen gibt auch mein Schreiben vom 14.07.2017 wieder.

Im Folgenden nun eine ausführlichere Version:
 

1. Ihre anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren 3 S 24/15 gegen Nachbarin-X  
a) Prozessunfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit

Als wichtigen (und einzigen) Grund für die Berufung haben Sie mir erklärt, dass Sie mich für prozessunfähig bzw. geschäftsunfähig erklären lassen müssen.
Dem habe ich nur zögernd und widerwillig zugestimmt.

Dabei habe ich noch an Sie als erfahrenen Anwalt geglaubt.
Zum Glück hat sowohl die Gegenseite als auch das Gericht diesem speziellen Anliegen nicht zugestimmt.

Bis heute halten Sie an dieser Meinung fest, wie sich aus verschiedenen Schreiben von Ihnen, z.T. bei verschiedenen Aktenzeichen ergibt.
Das ist eine extreme Persönlichkeitsverletzung für mich.
 

b) Mangelnde Kritik am Protokoll und Urteil der 1. Instanz 2 C 1446/14 bzw. Verhalten der Richterin Dr. Puchinger

Für die Berufung haben Sie von mir schriftlichen Unterlagen mit meiner Kritik am Urteil in der 1. Instanz und am Protokoll bekommen.
Im Nachhinein bin ich der Meinung, dass darin wichtige Argumente für die Berufung enthalten waren, die Sie nicht verwendet haben.

Wenn es aber um Ihre Belange geht, dann machen Sie Befangenheitsanträge gegen Richterinnen, z.B. bei den Aktenzeichen 6 C 472/16 (Meine Einstweilige Verfügung gegen Sie) und 3 C 909/16 (Ihre erfolglose Klage gegen mich wegen diverser Forderungen)

(Aktuell: Richterin Dr. Puchinger ist jetzt Staatsanwältin Yvonne Puchinger od. Staatsanwältin Puchinger oder Staatsanwältin Dr. Puchinger bei der Staatsanwaltschaft Lörrach. Stand März 2017)

Im Schreiben vom 29.09.2015 an mich haben Sie auch die Kritik an einem Gericht oder am Petitionsausschuss abgelehnt, weil das nur negativ gegen mich wirken würde. Wenn es um Ihre Belange geht, üben Sie Kritik an einem Gericht bzw. an Richterinnen.
 

c) Hauptziel meiner Klage in der 1. Instanz waren das Recht auf Zeugen und eine ausführliche Befragung der Beklagten Nachbarin-X.

Nur so konnte endlich der tatsächliche Tatbestand festgestellt werden.
Diese für mich wichtigen Rechte sind mir weder von der Polizei noch von der Staatsanwaltschaft noch vom Amts- oder Landgericht gewährt worden.
Das haben Sie nicht in der Berufung moniert.
Das scheint Absicht von Ihnen gewesen zu sein.

Im Schreiben vom 29.9.2015 haben Sie eine Nachbarschafts- bzw. Zeugenbefragung als unzweckmäßig begründet.

Für Beweise in meinem gesamten Fall haben Sie nur diesen (dämlichen) Festplattenschaden für wichtig gehalten, ich natürlich nicht. Es gab und gibt wichtige, unbewiesene Falschaussagen der Beklagten Nachbarin-X im Polizeibericht und im Strafverfahren wegen Bedrohung gegen mich, in der Klageerwiderung beim Amtsgericht und in der Klageerwiderung beim Landgericht.
 

d) Ablehnung eigener Schreiben von mir für das Landgericht

Mit Schreiben vom 06.05.2015 wollte ich noch eine Stellungnahme zu meinem Fall für das Landgericht erstellen. Das haben Sie abgelehnt.
Im Nachhinein hätte ich unbedingt eine Stellungnahme mit Hinweisen auf Falschaussagen der Gegenpartei schreiben sollen.
 

e) Weder Anwältin 10 noch Sie haben mich gegen die neuen Falschaussagen in den Klageerwiderungen von Nachbarin-X in der 1. und 2. Instanz verteidigt.

Dazu hatten Sie beide schriftliche Unterlagen mit Berichtigungen und Kommentaren.
In diesen Falschaussagen war sogar davon die Rede, dass ich mehrfach auf Nachbarin-X losgegangen sei.

Das ist niemals passiert und ist die schlimmste Belastung für mich, unter der ich bis heute leide.

Dafür mussten noch Anwalts-, Gerichtskosten erstattet werden und ich muss mit diesem Rufmord leben. Das bedeutet für mich, dass Nachbarin-X für ihre Falschaussagen noch mit Anwaltskostenerstattung belohnt wurde.

Durch diese Demütigungen kann ich schon lange nicht mehr richtig schlafen und habe immer wieder plötzliche Herzbeschwerden. Ich werde durch diesen ungerechten Rechtsfall sicher in den vorzeitigen Tod gemobbt.
Die Möglichkeit einer Persönlichkeitsverletzung ist Ihnen nicht eingefallen, wohl aber, wenn es um Ihre Belange geht (Dez. 2016 u. Sommer 2017)
 

f) Wichtiger Schriftwechsel in den Unterlagen der 1. Instanz zwischen mir und Anwalt 7. Daher hätten Sie gegen Anwalt 7 rechtlich vorgehen können

In den Unterlagen der 1. Instanz war wichtiger Schriftwechsel zwischen mir und dem Rechtsanwalt Anwalt 7 enthalten. Allerdings wollte ich mit diesem Schriftwechsel nur dem Amtsgericht Lörrach beweisen, dass ich hintergangen wurde.

In meiner Unkenntnis habe ich dazu das Aktenzeichen meiner eigenen Klage angegeben.

Daher hat mich Richterin Dr. Puchinger gezwungen, den Schriftwechsel der Gegenpartei zur Verfügung zu stellen.
Daraus geht hervor, dass mir Anwalt 7 hintergangen hat, indem er mich weder gegen die Falschaussagen im Bedrohungsverfahren verteidigte noch eine Klage beim Amtsgericht eingereicht hat.

Es ist bekannt, dass es kaum Anwälte gibt, die gegen einen anderen Anwalt vorgehen. Sie sind auch nicht gegen ihn vorgegangen, Vor Ihnen hat auch Rechtsanwältin 10 dieses Verhalten als komisch bezeichnet,
und damit gezeigt, dass Sie nicht bereit waren, gegen Anwalt 7 rechtlich vorzugehen.

Erst mit Rechtsanwalt 14 gab es dieses Jahr erfolgreich ein Urteil gegen Anwalt 7, dass ihn zur teilweisen Rückzahlung an mich verpflichtete.
  

g) Kein Hinweis in der Berufung, dass Rechtsanwältin 10 mich weder schriftlich noch mündlich gegen die Falschaussagen in der Klageerwiderung der Gegenpartei schriftlich oder mündlich verteidigt hat, obwohl sie ausführliche schriftliche Unterlagen von mir hatte.

Später haben Sie meinen berechtigten Vollmachtsentzug gegenüber Rechtsanwältin 10 noch nachteilig mir gegenüber begründet, was wieder ein Beispiel für eine Persönlichkeitsverletzung mir gegenüber ist: "Kommunikationsabbruch".
 

h) Im Nachhinein überflüssige Streitverkündung vom 15.5.2015

Mit Schreiben vom 12.5.2015 haben Sie mir mitgeteilt, dass Sie eine Streitverkündung mit 75 Kopien mit Datum vom 15.5.2015 wegen Amtshaftung der Polizei eingereicht haben.

Ich wusste natürlich nichts über die rechtlichen Folgen einer Streitverkündung bzw. ihre genaue Bedeutung.
Im Nachhinein war gar keine Amtshaftung möglich, weil die Falschaussagen im Polizeibericht, im Strafverfahren wegen Bedrohung gegen mich und in den Klageerwiderung der Gegenpartei in der 1. und 2. Instanz bewiesen wurden.

Das hätten Sie als Anwalt wissen müssen oder Sie haben es gewusst. Trotzdem haben Sie für mich von vornherein erfolglose Gerichtsverfahren angefangen.
In dieser Streitverkündung haben Sie mich erneut ohne Rücksprache als geschäftsunfähig bezeichnet.

Diese Streitverkündung erfolgte vor der telefonischen Auskunft beim Landgericht am 22.05.2016 über die Zurückweisung der Berufungsklage.
 

i) Mit Schreiben vom 27.05.2015 haben Sie von weiteren rechtlichen Schritten abgeraten. Ob zu Recht oder Unrecht, kann ich als Laie nicht beurteilen.
Aber nach dem Vollmachtsentzug im November 2015 waren Sie weiterhin gegen meinen Willen aktiv.
 
j) Ihre Rechnungen an mich

Ihre Rechnungen wurden teilweise eingebunden in Schreiben an mich,
die auch andere Themen enthielten.

Für die Berufung haben Sie daher 1.368,93 Euro bekommen. Der Rechtsschutz hat aber ihre Rechnungsinhalte moniert.
Daher wurden mir nur 601,71 abzüglich 50 Euro Selbstbeteiligung erstattet.

Meine unaufgeforderten Zahlungen von jeweils 700 Euro habe ich nur geleistet, weil ich Sie für einen sehr guten Anwalt gehalten habe.
Heute weiß ich, dass dies nicht stimmt.

Daher fordere ich 500 Euro vom Berufungsverfahren zurück.
Das ist m.E. noch sehr großzügig von mir.
 

2. Ihre anwaltliche Vertretung beim Verwaltungsgericht
gegen das Landratsamt und die Polizei

 
a) Drastische Verschlechterung meines Persönlichkeitsbildes in den Akten durch unterlassene Hinweise an das Gericht durch Rechtsanwältin 10 und Sie.

Daher waren keine Schadenersatzansprüche an die Polizei und an das Landratsamt möglich.
Durch die Urteile beim Amtsgericht 2 C 1446/14 und Landgericht 3 S 24/15 wurde meine Persönlichkeitsbild drastisch verschlechtert, weil weder Rechtsanwältin 10 noch Sie mich gegen die neuen Falschaussagen der Gegenpartei verteidigt haben.
Dazu hatten Sie beide genügend schriftliche Unterlagen von mir.

Anwältin 10 und Sie sind nicht auf meine beiden Hauptziele der Klage eingegangen, mit denen der tatsächliche Tatbestand für ein Gerichtsverfahren festgestellt werden kann.
Für diese Unterlassung ist auch die Richterin Dr. Puchinger verantwortlich.
Daher konnte ich gar keinen Anspruch auf Schadenersatz beim Landratsamt und der Polizei haben.

Dies wäre nur möglich gewesen, wenn Sie meine Hauptziele der Amtsgerichtsklage sofort in die Klagen beim Landratsamt und der Polizei eingebunden hätten. Das ist nicht geschehen.
 

b) Rechtsschutzkündigungen ab zwei Prozessen

Am gleichen Tag, an dem die Zurückweisung der Berufungsklage bei Ihnen einging, haben Sie sich beim Rechtsschutz nach der Kostenübernahme für die Folgenbeseitigung erkundigt. Dazu gab es eine negative Auskunft.
Inzwischen weiß ich, dass langjährige Anwälte von den üblichen Rechtsschutzkündigungen ab zwei Prozessen wissen.

Das habe ich z.B. ohne Nachfragen so nebenbei von Rechtsanwalt 14 erfahren.
 

c) Beschwerden zur Weiterleitung des Polizeiberichts bei der Polizei und beim Landratsamt.

Am 27.5.2015 und am 9. 6.2015 haben Sie Beschwerden an das Landratsamt, an das Regierungspräsidium, an die Polizei und das Innenministerium Beschwerden über die Weiterleitung des Polizeiberichts ohne rechtliches Gehör geschrieben.

In den ablehnenden Schreiben wurde von der Polizei und vom Landratsamt angegeben, dass diese Weiterleitung rechtens war.
Die Polizei argumentiert, dass dies vom Petitionsausschuss geprüft und für rechtens befunden worden ist.
Von mir wussten Sie, dass der Petitionsausschuss nichts geprüft, sondern nur eine Zusammenfassung der eingereichten Belege geschrieben hatte, deren Inhalt geprüft werden sollte.

Eine wirkliche Prüfung auf Rechtmäßigkeit war und ist immer noch nur durch die ausführliche Befragung von Nachbarin-X und dem Recht auf Zeugen möglich.

Beschlüsse von Petitionsausschüssen haben nicht die gleiche Wirkung wie Gerichtsbeschlüsse.

In meinen Akten gab es aber schon Beschwerden bei der Polizei zu diesem Thema. Auch mit dem Landratsamt gab es Schriftwechsel, der rechtliche Verstöße des Landratsamts belegt.
 

c) Wegschicken von Schreiben, ohne dass ich sie vorher gelesen habe

Am 26.6.2015 habe ich Sie telefonisch gebeten, nur Schreiben wegzuschicken, die ich vorher gesehen habe, so dass ich Änderungswünsche angeben kann.

Daran habe Sie sich nicht gehalten. Es ist mehrfach belegbar, dass Sie sofort am Tag des Eingangs eines Schreibens bei Ihnen, sofort ohne Rücksprache mit mir geantwortet haben.
 

d) Ablehnung einer gemeinsamen Zusammenarbeit mit mir

Am 4.7.2015 habe ich eine gemeinsame Erstellung der Verwaltungsgerichtsklagen bei mir zuhause vorgeschlagen, weil Sie mit einer Schreibmaschine arbeiten. Damit können Änderungen in Schriftstücken nicht so leicht wie mit einem Computer durchgeführt werden. Außerdem sind sämtliche Akten zu meinem Fall digitalisiert vorhanden. Das haben Sie abgelehnt.
 

e) Umfang einer Klage

Mit Schreiben vom 13.07.2015 habe ich darauf hingewiesen, dass alle Beschwerdepunkt in die Klagen gegen das Landratsamt und die Polizei gehören.

Zuvor haben sie am 7.7.2015 an mich geschrieben.
"Wir nützen der Rechtsverfolgung nicht gerade, wenn wir den Vortrag überlasten, Vor Gericht kann der Vortrag im Laufe des Verfahrens jenachdem auch noch ergänzt werden."

Soweit ich das beurteilen kann, ist dies Aussage falsch.

Wie ich im Rahmen der späteren Aktenzeichen 6 C 472/16 (meine einstweilige Verfügung) und 3 C 909/16 (Ihre Klage gegen mich) mitbekommen habe, reichen Sie sehr viele Unterlagen ein, wenn es um Ihre Belange geht.
 

f) Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten

Diesen oder ähnlichen Hinweis haben Sie am Ende von Eingaben beim Verwaltungsgericht gemacht. Daran habe ich zunächst geglaubt.
So wie ich das jetzt beurteilen kann, ist das ein rechtlich nicht wirksamer Hinweis bei einer Klage. Damit haben Sie mich m.E. getäuscht.
 

g) Ihre extra Beweisverfahren beim Verwaltungsgericht.

Wie schon geschrieben, hätten solche Inhalte sofort in die Klagen gegen die Polizei und das Landratsamts gehört.
Daher möchte ich die Gerichtskosten von Ihnen zurück.
Eine extra Anwaltsvergütung ist auch nicht rechtens.
 

h) 6 Aktenzeichen beim Verwaltungsgericht

Aus Ihren Eingaben beim Verwaltungsgericht ergibt sich im Nachhinein, dass Sie vermutlich keine oder nur wenig Erfahrung mit diesem Gericht zu haben.

Durch gemeinsame Zusammenarbeit hätte ich auch im Internet offenen Fragen über die Zuständigkeit eines Gerichts vermutlich klären können.

Daher fordere ich von Ihnen einen Teil der Anwalts- und Gerichtkosten zurück.
 

i) Zusammenhang mit dem Bau- und Gewerberecht beim Landratsamt

Schon der erste Anwalt hat meinen schriftlichen Hinweis zum Bau- und Gewerberecht ignoriert. Sie hatten dazu ausführliche schriftliche Unterlagen in meinem Verwaltungsgerichts-Klageversuch von 2014.

Dieses Problem besteht immer noch zu meinen Ungunsten. Dazu habe ich neuen Schriftwechsel.
M.E. gibt es daher immer noch Anlass zu einer Klage.
Aber ohne einen erfahrenen Anwalt für Verwaltungsrecht ist das nicht möglich.
 

3. Ihre Aktivitäten nach meinem Vollmachtsentzug ab 12.11.2015
 
a) Ohne Rücksprache habe Sie dann noch auf die Klageerwiderung der Polizei am gleichen einen Tag des Eingangs am 11.12.2015 reagiert. Diese Klage habe ich verloren. Dabei haben Sie wieder ärztliche Atteste verwendet. Das sind sehr vertrauliche Unterlagen, die Sie ohne Rücksprache weggeschickt haben.
 
b) Ebenfalls haben Sie sich am 12.11.2015 beim Verwaltungsgerichtshof beschwert, sind also sofort in die höhere Instanz gegangen, natürlich erfolglos.
 
c) Mit Datum vom 23.11.2015 haben Sie mir eine Rechnung wegen Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten geschickt.
Diese habe ich gezahlt, weil ich geglaubt habe, dass derartige Rechnungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erlaubt sind.
Erst durch die Beratung bei Rechtsanwalt 14 erfuhr ich, dass dies nicht der Fall war.
Das erweckt bei mir der Eindruck von betrügerischem Verhalten.
 
d) Am 30.11.2015 schickten Sie mir einen Entwurf für vorzeitige Aktenvernichtung.
Der war sowieso sinnlos, weil es noch nie Beweise zu meinen Gunsten in meinem Rechtsfall gegeben hat. Durch Anwältin 10 und Sie hat sich mein Persönlichkeitsbild drastisch verschlechtert, weil mir von der Gegenseite sogar Gewalt unterstellt wurde.
Daher habe ich Ihnen mit Schreiben vom 2.12.2015 mitgeteilt, dass es keine weitere Vollmacht von mir gibt.
 
e) Am 3.12.2015 haben Sie ein sinnloses Schreiben ohne Vollmacht von mir an das Amtsgericht geschickt: Empfehlung für eine Aktenlöschung. Begründung bei d)
 
f) Am 8.12.2015 habe ich Ihnen daher per Einschreiben mit Rückschein erneut den Vollmachtsentzug für sämtliche Rechtsangelegenheiten mitgeteilt.
Den Rückschein haben Sie am 9.12.2015 unterschrieben.
 
g) Ab Dezember 2015 haben Sie sich beim Verwaltungsgericht und beim Verwaltungsgerichtshof wegen meines Vollmachtsentzugs beschwert.
 
h) Ab 14.12.2015 haben Sie eine (sinnlose) Eingabe beim Oberlandesgericht gemacht.
 
i) Ab 16.12.2015 habe ich mich daher über Sie bei der Rechtsanwaltskammer beschwert, weil Sie gegen meinen Willen tätig sind und meinen Vollmachtsentzug nicht akzeptieren.
 
j) Am 25.12.2015 habe ich mich bei Ihnen über Ihre sinnlosen Eingaben beschwert und Ihnen untersagt, weitere Schreiben wegzuschicken.
 
k) Am 28.12.2015 haben Sie beim Amtsgericht eine Nichtigkeitsklage eingereicht und die Gegenpartei informiert, dass Sie Ihr Mandat nicht niedergelegt haben.
 
l) Am 30.12.2015 habe ich dem Amtsgericht mitgeteilt, dass Sie eine Klage trotz Vollmachtsentzug eingereicht haben.
Für diese Klage haben Sie mir in der Folgezeit eine Rechnung geschickt, später angemahnt und mich dann unter dem Aktenzeichen 3 C 909/16 erfolglos verklagt.
Das ist für mich betrügerisches Verhalten bzw. Geldgier.

 
m) Auf meine aktuellen Beschwerden sind Sie nicht mit Argumenten eingegangen.
Stattdessen habe ich am 4.1.2016 die Kopie einer Neujahrspredigt der Evangelischen Kirche Lörrach ohne Begleitschreiben erhalten.
 
n) Im Laufe der Zeit haben Sie auch mit meiner angeblichen Prozessunfähigkeit argumentiert. Das ist eine drastische Persönlichkeitsverletzung mir gegenüber.
 
o) Am 22.2.2016 haben Sie beim Verfahren 3 C 909/16 eine alte Vollmacht vom 3.2.2015 beim Amtsgericht eingereicht.
Das ist für mich auch betrügerisches Verhalten.
 
usw.

Insgesamt habe ich 2017 immer noch mit Ihnen zu tun.
Das ist für mich eine extreme Belastung über einen langen Zeitraum hinweg.

Daher möchte ich jetzt Schadenersatz aus Anwaltshaftung,
weil Sie vielfach gegen die Pflichten eines Anwalts verstoßen haben.
  
 

4. Zum Thema "Persönlichkeitsverletzung"

Außerdem werfen Sie mir Persönlichkeitsverletzung Ihnen gegenüber vor (Dez. 2016 und Sommer 2017) und wollten etwa 5000 Euro von mir.

Wenn Sie diese Meinung vertreten, dann kann ich mit einer langen Listen von Belegen beweisen,

dass Sie meine Persönlichkeit aufs Schwerste verletzt haben,
so dass ich Ansprüche auf Schadenersatz von Ihnen habe.


 


5. Zusammenfassend verlange ich von Ihnen folgendes,
wobei ich m.E. noch sehr großzügig gegenüber Ihnen bin

 

Berufungsverfahren: Rückzahlung laut 1. in diesem Schreiben  500,00 €
Unzulässige Kostenrechnung zu 4 K 2170/15 und 4 K 2449/15 wegen Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten 865,37 €
Verwaltungsgerichtskosten-Erstattung laut Anlage 1 1.385,43 €
Rückzahlung der Hälfte der gezahlten Anwaltskosten für für die Verwaltungsgerichtsverfahren 628,37 €
Persönlichkeitsverletzungen 2.500,00 €
Erstattung der Anwaltskosten bei Anwalt 14 (Rechnung vom 4.8.2017) 485,73 €
Summe  6.364,90 €

 

Zahlbar spätestens bis zum 1. Oktober 2017 auf mein Konto

 

Kontoinhaberin: Gertrud Moser
Bank: x..........................................
IBAN DE0.............................................
BIC G...................................

 

G. Moser


Anlage 1

Bezahlungen von Verwaltungsgerichtskosten und
Rückzahlungsforderung an Anwalt 12
 

 

  Datum Aktenzeichen Landes-
oberkasse-
rechnung
 Bezahlt am Verlangt von
Anwalt 12
 
V  1 05.10.2015 4 K 2170/15 438,00 €      
V  2 13.10.2015 4 K 2170/15   438,00 € 219,00 € Halbe Gerichts-
kosten
V  3 19.10.2015 4 K 1908/15 438,00 €      
V  4 29.10.2015 4 K 1908/15   438,00 € 219,00 € Halbe Gerichts-
kosten
V  5 28.10.2015 4 K 2449/15 438,00 €      
V  6 02.11.2015 4 K 2449/15   438,00 € 219,00 € Halbe Gerichts-
kosten
V  7 14.03.2016 4 K 2170/15 473,05 €      
V  8 29.03.2016 4 K 2170/15   473,05 € 236,53 € Halbe Gerichts-
kosten
V  9 14.03.2016 4 K 2449/15 302,50 €      
V 10 29.03.2016 4 K 2449/15   302,50 € 151,25 € Halbe Gerichts-
kosten
V 11 13.04.2016 4 K 2590/15 169,50 €      
V 12 21.04.2016 4 K 2590/15   169,50 € 169,50 € Volle
Gerichtskosten
V 13 27.04.2016 4 K 2591/15 171,15 €      
V 14 12.05.2016 4 K 2591/15   171,15 € 171,15 € Volle
Gerichtskosten
V 15 03.06.2016

6 VA 17/15

       
    Summen 2.430,20 € 2.430,20 € 1.385,43 €  

 


Kommentar
 

Geändert am:   11.01.2019

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