Aktenzeichen 5 C 1601/16
Amtsgericht Lörrach
Kostenfestsetzungsbeschluss
In dem Rechtsstreit
Gertrud Moser, ............................... Binzen -
Klägerin -
gegen
Rechtsanwältin 10,
.....straße 9, 79.... .......... - Beklagte -
wegen Schadensersatzes
hat das Amtsgericht Lörrach am 28.07.2017 beschlossen:
Die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei gern. §
104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des
Amtsgerichts Lörrach vom 24.05.2017 zu erstattenden Kosten
werden auf
650,00 €
(in Worten: sechshundertfünfzig Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
gern. § 247 BGB hieraus seit 31.05.2017 festgesetzt.
Der Klagepartei hat das Gericht gestattet, die
Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110,00
% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden,
sofern nicht die Beklagtenpartei vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110,00 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Gründe:
Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich
nicht zu beanstanden.
Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der
Gegenseite zu erstatten.
Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:
Anwaltskosten 650,00 €
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