| |
Anwalt 12 an Amtsgericht
Eingang am
(mit
eigener Struktur und Hervorhebungen,
Davon erfahren am 7.09.2017
bei der Akteneinsicht.
Abschrift am 31.10.2017 von meinen Fotos bei der Akteneinsicht
|
AS 195
Anwalt 12 - Adresse
Amtsgericht
Lörrach
Lörrach, 27.7.2017
2 C 59/17 In Sachen
Anwalt 12 gegen Moser
wegen Feststellung
Prozesskostenhilfe-Gesuch Frist: 3.8.2017 (2 Wochen ab
20.7.) trage ich zur Anspruchsbegründung noch erläuternd
und ergänzend vor: I. Die Zurückweisung als
Prozessbevollmächtigter der Frau Moser (Antragsgegnerin,
Beklagte) erfolgte mit der pauschalen Verfügung des
Verwaltungsgerichts vom 12.11.2015 für sämtliche der dort
von mir anhängig gewesenen Verfahren, die ich im Schriftsatz vom
24.7.2017 aufgelistet habe. Anlass war ein neuer
Beweissicherungsantrag (auf Augenschein und Zeugenvernehmungen
an Wohnort Binzen), der in Korrespondenz mit der Mandantin Moser
einvernehmlich entwickelt und entworfen wurde. Die neue
Eingabe stand unter prozessualem Zeitdruck:
Die Einlassungsfrist des Prozessgegners endete, das
Verwaltungsgericht sollte auf das neue Anliegen der
Beweissicherung vor der weiteren Prozessleitung
der noch laufenden Hauptsacheverfahren (vgl. Anlage K 16)
angerufen werden. |
AS 197
- 2 -
|
Beweis: |
Beiziehung der Prozessakten: 4 K 2590/15
4 K 2170/15
VRS Moser ./. Land Baden-Württemberg
|
|
|
Seit der Zurückweisung auf Veranlassung der Mandantin erhielt
ich monatelang - von Mitte November bis Mitte Mai 2016 -
keinerlei Information mehr über Sachstand, Verlauf oder
Ergebnisse der von mir geführt gewesenen VG-Verfahren. Ein
Gesuch auf Beiladung wurde abgelehnt. Erst im Mai 2016 konnte
ich die nach § 299 Abs. 2 ZPO begründete Akteneinsicht bei dem
Verwaltungsgericht ohne Einwilligung der zwischenzeitlichen
Gegnerin im Rahmen des Widerspruchs gegen die einstweilige
Verfügung in Sachen Moser ./. Anwalt 12 des Amtsgerichts
Lörrach: 6 C 472/16 - erhalten.
Alle Initiativen, die mir Frau Moser vorgeworfen hat, tat ich
in Unkenntnis der VG-Verfahrensstände und ohne ihren Willen,
den
Frau Moser seit August 2015 krankheitshalber |
|
nicht mehr mündlich - , aber und nur
noch schriftlich |
kommuniziert hat, was ich akzeptiert habe, da meine Sachkenntnis
durch das Mandat im Berufungsverfahren in Sachen Moser ./.
Nachbarin-X (Landgericht Freiburg: 3 S 24/15) ausreichend
vorgegeben war. Frau Moser wollte ausdrücklich die Klagen beim
Verwaltungsgericht führen und erteilte mir jeweils die
Vollmachten, zuletzt noch am 5.11.2015 für das
Beweissicherungsverfahren gegen das Land.
Wenn Frau Moser im November 2015
resignierte und ohne neue Anwalt resignierte , aber alle
Vorwürfe gegen mich erhoben hat .- so war das nicht ihre
Verfassung nach Ende des Berufungsverfahrens gegen
Nachbarin-X
bis eben Mitte November 2015.
Der vom Verwaltungsgericht ohne mein Gehör interpretierte und |
AS 199
- 3 -
akzeptierte pauschale Vollmachtsentzug war für mich nach der
seit Februar 2015 persönlichen Anwaltsmandatsbeiziehung rational
nicht nachvollziehbar.
Und ich blieb langezeit in Unkenntnis über die weiteren
Prozessverläufe.
Statt sich über mich zu beschweren und wegen Nötigung
anzuzeigen und mit falschen Angaben zivilrechtlich zu verfolgen,
- war die Mandantin nach § 242 BGB immer noch verpflichtet, mich
zu informieren über: - Termin und Ergebnis des 27.1.2016.
|
Kommentar von Moser:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 242 Leistung nach Treu und
Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie
Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es
erfordern. |
Ich hätte gewusst, dass ihre Prozessfähigkeit vom
Verwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen wurde. (was aber
meiner beruflichen Wahrnehmung seit August 2015 sehr wohl
entsprochen hat! -)Mir war bekannt, dass ich nicht der erste
Anwalt in der gleichen Angelegenheit aus dem Jahr 2009 war, den
Frau Moser engagiert und wieder entlassen hatte, sondern der 9.
oder 10.
Es war für mich unverantwortlich,
die Mandantin ohne neuen Anwalt oder eben einen Betreuer einfach
stehen zu lassen:
daher die Schärfe meiner Briefe an Frau Moser vom
4.2.
und vom
20.2.2016, die sie aber nicht beantwortet hat, sondern
nur gegen mich verwendete; daher meine Beschwerde bei dem VGH
Baden-Württemberg (in eigener Sache!) - VGH 1 S 493/16 -.
|
Beweis: |
Anlagen K 17.1 und K 17.2 Beiziehung der Beschwerdeakten des
VGH BW
VRS Moser ./. Landkreis Lörrach
wegen Zurückweisung eines Bevollmächtigten
- 1 S 493/16 - .
|
II.
Der Anlass für
mein
Schreiben vom 4.2.2016 an Frau Moser (Anlage K 17.1) war
Erfüllung der anwaltlichen Informationspflicht über einen
abschliessenden Verfahrensvorgang |
AS 201
- 4 -
|
|
Beschluss des Landgerichts vom 29.1.2016 - 2 O 29/16 - in Sachen
Moser ./. Landkreis Lörrach
wegen FolgenbeseitigungAnlage K 21 |
Beweis: |
Beiziehung der Bezugsakten: VRS Moser ./. Landkreis Lörrach
Verwaltungsgericht Freiburg
4 K 1908, 4 K 2377/15
4 K 2449/15
|
Das Hauptsache-Verfahren Moser ./. Landkreis Lörrach (4 K
2449/15 - Anlage K 16 - ) war die Fortsetzung der
abgeschlossenen Verfahren 4 K 1908/15 und 4 K 2377/15 nach einer
Umstellung der Klage. Das Gericht hat die
Folgenbeseitgungsklage 4 K 1908/15 mit
|
|
Beschluss vom 13.10.2015 Anlage K 22 |
getrennt. Das verbliebene Verfahren 4 K 1908/15
wurde mit Beschluss vom 13.10.2015 eingestellt.
Das abgetrennte Verfahren unter dem Aktenzeichen 4 K 2377/15
wurde mit |
|
Beschluss vom 13.10.2015 Anlage K 22.1 |
wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges an
das
Landgericht Freiburg verwiesen.Gegen diese
Verweisung legte ich fristgerecht Beschwerde ein und behielt
meine Vertretungsbefugnis beim VGH für dieses
Beschwerdeverfahren.
Da Frau Moser nicht vor dem Landgericht prozessieren wollte,
nahm ich die Beschwerde und die Klage
auf Entschädigung beim VGH zurück.
In der Folge wurde die Klagrücknahme (4 K 2377/15)
vom VG übersehen und der
Verweisungsbeschluss vollzogen, - was zur Niederschlagung der
Kosten beim Landgericht (Anlage K 21) und Erledigung
geführt hat.
|
AS 203
- 5 -
Es bestand keinerlei Grund für die Beschwerden, Schmähungen,
Strafanzeigen und Rufschädigung gegen mich und meinen
beruflichen Stand.
Anwalt 12
Rechtsanwalt
Anlagen
|
|