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    | Anwalt 12 an Amtsgericht 
		Eingang am (mit 
		eigener Struktur und Hervorhebungen,
 Davon erfahren am 7.09.2017 
		
		bei der Akteneinsicht.
 Abschrift am 31.10.2017 von meinen Fotos bei der Akteneinsicht
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				| AS 195 Anwalt 12 - Adresse   Amtsgericht    Lörrach 
				Lörrach, 27.7.2017 2 C 59/17 In SachenAnwalt 12 gegen Moser
 wegen Feststellung
 Prozesskostenhilfe-Gesuch
 Frist: 3.8.2017 (2 Wochen ab 
				20.7.) trage ich zur Anspruchsbegründung noch erläuternd 
				und ergänzend vor: I. Die Zurückweisung als 
				Prozessbevollmächtigter der Frau Moser (Antragsgegnerin, 
				Beklagte) erfolgte mit der pauschalen Verfügung des 
				Verwaltungsgerichts vom 12.11.2015 für sämtliche der dort 
				von mir anhängig gewesenen Verfahren, die ich im Schriftsatz vom 
				24.7.2017 aufgelistet habe. Anlass war ein neuer 
				Beweissicherungsantrag (auf Augenschein und Zeugenvernehmungen 
				an Wohnort Binzen), der in Korrespondenz mit der Mandantin Moser 
				einvernehmlich entwickelt und entworfen wurde. Die neue 
				Eingabe stand unter prozessualem Zeitdruck:Die Einlassungsfrist des Prozessgegners endete, das 
				Verwaltungsgericht sollte auf das neue Anliegen der 
				Beweissicherung vor der weiteren Prozessleitung 
				der noch laufenden Hauptsacheverfahren (vgl. Anlage K 16) 
				angerufen werden.
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				| AS 197 - 2 -
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				| Beweis: | Beiziehung der Prozessakten: 4 K 2590/154 K 2170/15
 VRS Moser ./. Land Baden-Württemberg
 
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				| Seit der Zurückweisung auf Veranlassung der Mandantin erhielt 
				ich monatelang - von Mitte November bis Mitte Mai 2016 - 
				keinerlei Information mehr über Sachstand, Verlauf oder 
				Ergebnisse der von mir geführt gewesenen VG-Verfahren. Ein 
				Gesuch auf Beiladung wurde abgelehnt. Erst im Mai 2016 konnte 
				ich die nach § 299 Abs. 2 ZPO begründete Akteneinsicht bei dem 
				Verwaltungsgericht ohne Einwilligung der zwischenzeitlichen 
				Gegnerin im Rahmen des Widerspruchs gegen die einstweilige 
				Verfügung in Sachen Moser ./. Anwalt 12 des Amtsgerichts 
				Lörrach: 6 C 472/16 - erhalten. Alle Initiativen, die mir Frau Moser vorgeworfen hat, tat ich 
				in Unkenntnis der VG-Verfahrensstände und ohne ihren Willen,
				den 
				Frau Moser seit August 2015 krankheitshalber |  
				|  | nicht mehr mündlich - , aber und nur 
				noch schriftlich |  
				| kommuniziert hat, was ich akzeptiert habe, da meine Sachkenntnis 
				durch das Mandat im Berufungsverfahren in Sachen Moser ./. 
				
				Nachbarin-X (Landgericht Freiburg: 3 S 24/15) ausreichend 
				vorgegeben war. Frau Moser wollte ausdrücklich die Klagen beim 
				Verwaltungsgericht führen und erteilte mir jeweils die 
				Vollmachten, zuletzt noch am 5.11.2015 für das 
				Beweissicherungsverfahren gegen das Land. Wenn Frau Moser im November 2015 
				resignierte und ohne neue Anwalt resignierte , aber alle 
				Vorwürfe gegen mich erhoben hat .- so war das nicht ihre 
				Verfassung nach Ende des Berufungsverfahrens gegen 
				Nachbarin-X 
				bis eben Mitte November 2015. Der vom Verwaltungsgericht ohne mein Gehör interpretierte und  |  
				| AS 199 - 3 - akzeptierte pauschale Vollmachtsentzug war für mich nach der 
				seit Februar 2015 persönlichen Anwaltsmandatsbeiziehung rational 
				nicht nachvollziehbar. Und ich blieb langezeit in Unkenntnis über die weiteren 
				Prozessverläufe. Statt sich über mich zu beschweren und wegen Nötigung 
				anzuzeigen und mit falschen Angaben zivilrechtlich zu verfolgen, 
				- war die Mandantin nach § 242 BGB immer noch verpflichtet, mich 
				zu informieren über: - Termin und Ergebnis des 27.1.2016.
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				| Kommentar von Moser: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 242 Leistung nach Treu und 
				Glauben
 Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie 
				Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es 
				erfordern.
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				| Ich hätte gewusst, dass ihre Prozessfähigkeit vom 
				Verwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen wurde. (was aber 
				meiner beruflichen Wahrnehmung seit August 2015 sehr wohl 
				entsprochen hat! -)
 Mir war bekannt, dass ich nicht der erste 
				Anwalt in der gleichen Angelegenheit aus dem Jahr 2009 war, den 
				Frau Moser engagiert und wieder entlassen hatte, sondern der 9. 
				oder 10. Es war für mich unverantwortlich, 
				die Mandantin ohne neuen Anwalt oder eben einen Betreuer einfach 
				stehen zu lassen: daher die Schärfe meiner Briefe an Frau Moser vom 
				4.2. 
				und vom 
				
				20.2.2016, die sie aber nicht beantwortet hat, sondern 
				nur gegen mich verwendete; daher meine Beschwerde bei dem VGH 
				Baden-Württemberg (in eigener Sache!) - VGH 1 S 493/16 -.
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				| Beweis: | Anlagen K 17.1 und K 17.2 Beiziehung der Beschwerdeakten des 
				VGH BWVRS Moser ./. Landkreis Lörrach
 wegen Zurückweisung eines Bevollmächtigten
 - 1 S 493/16 - .
 
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				| II. Der Anlass für 
				mein 
				Schreiben vom 4.2.2016 an Frau Moser (Anlage K 17.1) war 
				Erfüllung der anwaltlichen Informationspflicht über einen 
				abschliessenden Verfahrensvorgang |  
 
			
				| AS 201 - 4 -
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				|  | Beschluss des Landgerichts vom 29.1.2016 - 2 O 29/16 - in Sachen 
				Moser ./. Landkreis Lörrach wegen Folgenbeseitigung
 Anlage K 21 |  
				| Beweis: | Beiziehung der Bezugsakten: VRS Moser ./. Landkreis LörrachVerwaltungsgericht Freiburg
 4 K 1908, 4 K 2377/15
 4 K 2449/15
 
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				| Das Hauptsache-Verfahren Moser ./. Landkreis Lörrach (4 K 
				2449/15  - Anlage K 16 - ) war die Fortsetzung der 
				abgeschlossenen Verfahren 4 K 1908/15 und 4 K 2377/15 nach einer 
				Umstellung der Klage. Das Gericht hat die 
				Folgenbeseitgungsklage 4 K 1908/15 mit
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				|  | Beschluss vom 13.10.2015 Anlage K 22 |  
				| getrennt. Das verbliebene Verfahren 4 K  1908/15 
				wurde mit Beschluss vom 13.10.2015 eingestellt. Das abgetrennte Verfahren unter dem Aktenzeichen 4 K 2377/15 
				wurde mit  |  
				|  | Beschluss vom 13.10.2015 Anlage K 22.1 |  
				| wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges an 
				das Landgericht Freiburg verwiesen.
 Gegen diese 
				Verweisung legte ich fristgerecht Beschwerde ein und behielt 
				meine Vertretungsbefugnis beim VGH für dieses 
				Beschwerdeverfahren. Da Frau Moser nicht vor dem Landgericht prozessieren wollte,
				nahm ich die Beschwerde und die Klage 
				auf Entschädigung beim VGH zurück. In der Folge wurde die Klagrücknahme (4 K 2377/15) 
				vom VG übersehen und der 
				Verweisungsbeschluss vollzogen, - was zur Niederschlagung der 
				Kosten beim Landgericht (Anlage K 21) und Erledigung 
				geführt hat.
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				| AS 203 - 5 - Es bestand keinerlei Grund für die Beschwerden, Schmähungen, 
				Strafanzeigen und Rufschädigung gegen mich und meinen 
				beruflichen Stand. Anwalt 12 Rechtsanwalt Anlagen   |  
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