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Justitia
  
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Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Anwalt 12 an Amtsgericht Eingang am
(mit eigener Struktur und Hervorhebungen,
Davon erfahren am 7.09.2017
bei der Akteneinsicht.
Abschrift am 31.10.2017 von meinen Fotos bei der Akteneinsicht


AS 195

Anwalt 12 - Adresse 

Amtsgericht

 

Lörrach

Lörrach, 27.7.2017

2 C 59/17

In Sachen
Anwalt 12 gegen Moser
wegen Feststellung
Prozesskostenhilfe-Gesuch

Frist: 3.8.2017 (2 Wochen ab 20.7.)

trage ich zur Anspruchsbegründung noch erläuternd und ergänzend vor:

I.

Die Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter der Frau Moser (Antragsgegnerin, Beklagte) erfolgte mit der pauschalen Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 12.11.2015 für sämtliche der dort von mir anhängig gewesenen Verfahren, die ich im Schriftsatz vom 24.7.2017 aufgelistet habe.

Anlass war ein neuer Beweissicherungsantrag (auf Augenschein und Zeugenvernehmungen an Wohnort Binzen), der in Korrespondenz mit der Mandantin Moser einvernehmlich entwickelt und entworfen wurde.

Die neue Eingabe stand unter prozessualem Zeitdruck:
Die Einlassungsfrist des Prozessgegners endete, das Verwaltungsgericht sollte auf das neue Anliegen der Beweissicherung vor der weiteren Prozessleitung der noch laufenden Hauptsacheverfahren (vgl. Anlage K 16) angerufen werden.

 

AS 197

- 2 -
 

Beweis: Beiziehung der Prozessakten:

4 K 2590/15
4 K 2170/15
VRS Moser ./. Land Baden-Württemberg
 

   
Seit der Zurückweisung auf Veranlassung der Mandantin erhielt ich monatelang - von Mitte November bis Mitte Mai 2016 - keinerlei Information mehr über Sachstand, Verlauf oder Ergebnisse der von mir geführt gewesenen VG-Verfahren. Ein Gesuch auf Beiladung wurde abgelehnt.

Erst im Mai 2016 konnte ich die nach § 299 Abs. 2 ZPO begründete Akteneinsicht bei dem Verwaltungsgericht ohne Einwilligung der zwischenzeitlichen Gegnerin im Rahmen des Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung in Sachen Moser ./. Anwalt 12 des Amtsgerichts Lörrach: 6 C 472/16 - erhalten.

Alle Initiativen, die mir Frau Moser vorgeworfen hat, tat ich in Unkenntnis der VG-Verfahrensstände und ohne ihren Willen, den Frau Moser seit August 2015 krankheitshalber

  nicht mehr mündlich - , aber und nur noch schriftlich
kommuniziert hat, was ich akzeptiert habe, da meine Sachkenntnis durch das Mandat im Berufungsverfahren in Sachen Moser ./. Nachbarin-X (Landgericht Freiburg: 3 S 24/15) ausreichend vorgegeben war.

Frau Moser wollte ausdrücklich die Klagen beim Verwaltungsgericht führen und erteilte mir jeweils die Vollmachten, zuletzt noch am 5.11.2015 für das Beweissicherungsverfahren gegen das Land.

Wenn Frau Moser im November 2015 resignierte und ohne neue Anwalt resignierte , aber alle Vorwürfe gegen mich erhoben hat .- so war das nicht ihre Verfassung nach Ende des Berufungsverfahrens gegen Nachbarin-X bis eben Mitte November 2015.

Der vom Verwaltungsgericht ohne mein Gehör interpretierte und

AS 199

- 3 -

akzeptierte pauschale Vollmachtsentzug war für mich nach der seit Februar 2015 persönlichen Anwaltsmandatsbeiziehung rational nicht nachvollziehbar.

Und ich blieb langezeit in Unkenntnis über die weiteren Prozessverläufe.

Statt sich über mich zu beschweren und wegen Nötigung anzuzeigen und mit falschen Angaben zivilrechtlich zu verfolgen, - war die Mandantin nach § 242 BGB immer noch verpflichtet, mich zu informieren über: - Termin und Ergebnis des 27.1.2016.
 

Kommentar von Moser:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 242 Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ich hätte gewusst, dass ihre Prozessfähigkeit vom Verwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen wurde. (was aber meiner beruflichen Wahrnehmung seit August 2015 sehr wohl entsprochen hat! -)

Mir war bekannt, dass ich nicht der erste Anwalt in der gleichen Angelegenheit aus dem Jahr 2009 war, den Frau Moser engagiert und wieder entlassen hatte, sondern der 9. oder 10.

Es war für mich unverantwortlich, die Mandantin ohne neuen Anwalt oder eben einen Betreuer einfach stehen zu lassen:

daher die Schärfe meiner Briefe an Frau Moser vom 4.2. und vom 20.2.2016, die sie aber nicht beantwortet hat, sondern nur gegen mich verwendete; daher meine Beschwerde bei dem VGH Baden-Württemberg (in eigener Sache!) - VGH 1 S 493/16 -.
 

Beweis: Anlagen K 17.1 und K 17.2

Beiziehung der Beschwerdeakten des VGH BW
VRS Moser ./. Landkreis Lörrach
wegen Zurückweisung eines Bevollmächtigten
- 1 S 493/16 - .
 

II.

Der Anlass für mein Schreiben vom 4.2.2016 an Frau Moser (Anlage K 17.1) war Erfüllung der anwaltlichen Informationspflicht über einen abschliessenden Verfahrensvorgang


AS 201

- 4 -
 

  Beschluss des Landgerichts vom 29.1.2016 - 2 O 29/16 - in Sachen Moser ./. Landkreis Lörrach
wegen Folgenbeseitigung

Anlage K 21

Beweis: Beiziehung der Bezugsakten:

VRS Moser ./. Landkreis Lörrach
Verwaltungsgericht Freiburg
4 K 1908, 4 K 2377/15
4 K 2449/15
 

Das Hauptsache-Verfahren Moser ./. Landkreis Lörrach (4 K 2449/15  - Anlage K 16 - ) war die Fortsetzung der abgeschlossenen Verfahren 4 K 1908/15 und 4 K 2377/15 nach einer Umstellung der Klage.

Das Gericht hat die Folgenbeseitgungsklage 4 K 1908/15 mit
 

  Beschluss vom 13.10.2015

Anlage K 22

getrennt.

Das verbliebene Verfahren 4 K  1908/15 wurde mit Beschluss vom 13.10.2015 eingestellt.

Das abgetrennte Verfahren unter dem Aktenzeichen 4 K 2377/15 wurde mit

  Beschluss vom 13.10.2015

Anlage K 22.1

wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges an das
Landgericht Freiburg verwiesen.

Gegen diese Verweisung legte ich fristgerecht Beschwerde ein und behielt meine Vertretungsbefugnis beim VGH für dieses Beschwerdeverfahren.

Da Frau Moser nicht vor dem Landgericht prozessieren wollte, nahm ich die Beschwerde und die Klage auf Entschädigung beim VGH zurück.

In der Folge wurde die Klagrücknahme (4 K 2377/15) vom VG übersehen und der Verweisungsbeschluss vollzogen, - was zur Niederschlagung der Kosten beim Landgericht (Anlage K 21) und Erledigung geführt hat.
 


AS 203

- 5 -

Es bestand keinerlei Grund für die Beschwerden, Schmähungen, Strafanzeigen und Rufschädigung gegen mich und meinen beruflichen Stand.

Anwalt 12

Rechtsanwalt

Anlagen

 


Geändert am:   11.01.2019

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