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Klage beim Amtsgericht Lörrach gegen Anwältin 10
veröffentlicht am 06.04.2017


 Moser-Adresse...............
 

Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a

 

79539 Lörrach

Binzen, 10.03.2017

5 C 1601/16
Moser, G. ./. Anwältin 10
wegen Forderung

Nach der ersten nicht ordnungsgemäßen Klageerhebung vom 19.12.2016 soll hiermit eine ordentliche Klageerhebung gegen die Rechtsanwältin 10 als Beklagte eingereicht werden.

Für dieselbe werden folgende Anträge gestellt:

Klageantrag:

 

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.316,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
 
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
 
  3. Das Urteil ist in Höhe des zu vollstreckenden Betrags gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
 
  4. Die Beklagte wird zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Klägerin verurteilt, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
 
Darüber hinaus wird beantragt für den Fall, dass das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnen und der Beklagten Notfrist zur Abgabe einer Verteidigungsanzeige setzen, diese dieselbe aber nicht fristgerecht abgeben sollte,

Versäumnisurteil gem. § 331 III ZPO.

 



Zusammensetzung der geforderten Summe im Klagantrag:
 

1. Gerichtsgebühr 1. Instanz Az 2 C 1446/14 438 € Anlage 5
  bezahlt am 10.10.2014 Kontoauszugs-Kopie
 
  Anlage 6
 
2.
 
Gesamtes Anwaltshonorar:
 
925,23 €
 
 
a) Anwaltsrechnung vom 25.11.2014 226,10 € Anlage 7
  bezahlt am 26.11.2014 laut Kontoauszugs-Kopie   Anlage 9a
b) Anwaltsrechnung vom 15.12.2014 699,13 € Anlage 8
  bezahlt am 19.12.2014 laut Kontoauszugs-Kopie   Anlage 9b
  Gesamte Anwalts- und Gerichtskosten:
 
1363,23 €
 
 
3.

 
Folgeschäden:
Anwalts und Gerichtskosten 2. Instanz
 
   
  Die in der Klageerwiderung der Gegenpartei behaupteten Anschuldigungen konnte die Klägerin nicht akzeptieren, vor allem weil dazu keine Klageerwide-rung mit den Berichtigungen von der Beklagten abgegeben wurde. Daher suchte die Klägerin eine neue anwaltliche Vertretung für das Berufungsverfahren. Dort geschah leider in etwa dasselbe. Auch der nächste Anwalt ist nicht auf die belastenden Aussagen der Klageerwiderung eingegangen, die fast genauso formuliert waren wie in der 1. Instanz. Das Verfahren war erfolglos.
 
a) Gerichtsgebühr 2. Instanz Az 2 C 1446/14  584 € Anlage 10
  bezahlt am 03.06.2015 Kontoauszugs-Kopie   Anlage 11
b) Anwaltskosten 1.368,93 €  
  bezahlt in mehreren Teilbeträgen und bestätigt in
 
  Anlage 12
4. Es gab noch mehr Folgeschäden, die hier nur genannt werden

Sehr belastend sind die vielen negativen und falschen Aussagen der gegnerischen Nachbarin über die Klägerin.

Als der Kostenfestsetzungsantrag zu den gegnerischen Anwaltskosten eintraf,
hatte sie in ihrer Verzweiflung eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben, die natürlich keine rechtliche Wirkung mehr hatte.
Um aber die Belastung für die Klägerin und daher den Schmerzensgeldanspruch zu begründen, ist diese Stellungnahme in leicht korrigierter Form beigefügt.

      Anlage 13
  In ihrer Not hat die Klägerin noch eine Strafanzeige wegen Prozessbetrug erstattet,
  die leider abgelehnt wurde. Az 95 Js 242/16.
  Dort sind auch die Berichtigungen zu den Falschaussagen enthalten.

  Wegen dieser Ungerechtigkeiten, hat die Klägerin aus Protest die Anwaltskosten der 1. und 2. Instanz an eine gemeinnützige Organisation gezahlt.
  Die Begründung dafür schickte sie schriftlich der Gegenpartei. Anlage 14
 
Daraufhin nahm die Klägerin die von der Gegenpartei initiierte Zwangsvollstreckung in Kauf, gegen die sich die Klägerin erfolglos wehrte. Dieses Protestverhalten ist der Klägerin nicht leicht gefallen und hat sie auch ziemlich belastet.
Es war natürlich mit zusätzlichen Kosten für die Klägerin verbunden.
(Aktenzeichen: DR II 298/16, 1 M 1200/16 und 3 T 280/16)

Um doch noch zu belegen, dass die Nachbarin-X Falschaussagen im Polizeibericht getätigt hat, wurden die Polizei und das Landratsamt von Rechtsanwalt 12 verklagt. Seine Eingaben entsprachen aber nicht dem Willen der Klägerin. Es gab Auseinandersetzungen, die bis heute andauern. Rechtsanwalt 12 akzeptierte den Vollmachtsentzug im November 2015 nicht. Er macht weiterhin verschiedenen Eingaben bei Gerichten, weil die Klägerin angeblich prozessunfähig sei und stellte dafür Rechnungen aus.

Bis heute versucht er erfolglos die Klägerin beim Amtsgericht und Landgericht zu verklagen. Um ihn loszuwerden beantragte die Klägerin im April 2016 eine einstweilige Verfügung, dessen Verfahren beim Amtsgericht und Landgericht bis heute andauert.

Und immer noch wurden in diesen Verfahren der Klägerin übliche Beweise zu ihren Gunsten verweigert, d.h. auch von der Polizei, dem Landratsamt und dem Verwaltungsgericht.

Kurz: Eine unerträgliche, langjährige, unnötige Belastung.

 

  Mit Rechtsanwalt 12 erreichte die Klägerin keinen einzigen Erfolg.
Es kam aber zu verschiedenen Gerichtsverfahren und diversen Anwaltskosten
  u.a. beim Verwaltungsgericht.
 
Anlage 15
 
  Aufgrund der vielen Gerichtsverfahren wurde der Klägerin die ..................................... zum Januar 2017 gekündigt.
Damit ist auch der Ruf der Klägerin bei den ................................. ruiniert. Vor diesem Rechtsfall durch den Polizeibericht im Auftrag der Nachbarin-X musste die Klägerin noch nie den ...................... in Anspruch nehmen.
 
  Gegen die Kündigung hat sie sich erfolglos gewehrt.
 
Anlage 16
 

Weitere Begründungen

Der Haftungstatbestand des § 280 Abs. 1 BGB ist voll umfänglich erfüllt. Es gilt die Anwaltshaftung.

Die Klägerin beauftragte im November 2014 die Beklagte, sie zunächst zu beraten und dann zu vertreten in einer amtsgerichtlichen Angelegenheit Az 2 C 1446/14.

Weil die Klägerin von einem Anwalt hintergangen wurde und sie keinen anderen Anwalt fand, reichte sie eine eigene Klage im Oktober 2014 beim Amtsgericht Lörrach ein. Zuvor hatte sie noch nie bei einem Gericht geklagt.

Als die Klageerwiderung der Gegenpartei mit überraschenden und falschen Aussagen am 18.11.2014 einging, war für die Klägerin klar, dass sie doch eine anwaltliche Vertretung benötigte.

Die Beklagte erhielt am 26.11.2014 die eingescannte Klageerwiderung mit Kommentaren und Berichtigungen. Daher verblieb noch Zeit, innerhalb von 2 Wochen auf die Klageerwiderung der Gegenpartei wieder zu antworten.

  Beweis: Anlage 17

Da die gegnerische Nachbarin in der Klageerwiderung den Bruder der Klägerin als Zeugen nannte und ihm einen Sachverhalt zuordnete, verdächtigte die Klägerin zunächst ihren Bruder, dass er mit ihren Nachbarn kooperierte. Daher erhielt die Anwältin auch Informationen zum familiären Verhältnis, die sich im Nachhinein als überflüssig erwiesen hatten. Der Bruder hatte keine Ahnung, dass die Nachbarin-X ihn in das Gerichtsverfahren einbezog. Anlage 17 ist daher eine gekürzte Version.

Die Klägerin wäre auch bereit gewesen, selbst auf die Klageerwiderung zu antworten, weil sie ja schriftliche Argumente in Anlage 17 verfasst hatte.

Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin erst nach der Verhandlung zufällig über eine Internet-Recherche erfahren.

Die Klägerin muss sich daher die falschen Beschuldigungen der Gegenpartei gefallen lassen, was die Richterin veranlasst hat, im Urteil von Übertreibungen in den Aussagen über die Klägerin zu schreiben, was rechtlich zulässig sei.

Dazu schrieb sie am 28.01.2015 einen Brief an die Beklagte,

auf den sie keine Antwort bekam. Anlage 18

In diesem Brief war auch ein Hinweis, dass die Klägerin noch nicht wusste, ob sie eine anwaltliche Vertretung für die Berufung findet. Außerdem beschrieb die Klägerin ihre psychische Belastung durch diese negativen Ereignisse.

Auf diesen Brief hin hätte die Beklagte der Klägerin eventuell anbieten können, bei der Berufung zu helfen. Beim ersten Telefongespräch mit der Beklagten hatte diese auf ihre Ehre als Rechtsanwältin hingewiesen, was die Klägerin ihr geglaubt hatte.
  

  Beweis im Klageversuch vom 19.12.2016: Anlage 4

Am 02.12.2014 schrieb die Klägerin der Beklagten einen Brief mit Hinweisen auf Ungerechtigkeiten im Fall. Daraus geht am Anfang hervor, dass die Beklagte die Klägerin auf respektvollem Umgang bei einem Gericht hingewiesen hat.

Nach Meinung der Klägerin wurde sie vom Polizeibericht im Auftrag der Nachbarin-X beeinflusst, in dem ein katastrophales, falsches Persönlichkeitsbild von der Klägerin enthalten ist.

  Beweis:  Anlage 19

Am 03.12.2014 warf die Klägerin die Klageerwiderungsabschrift mit noch mehr Gegenargumenten in den Briefkasten der Beklagten ein. Diese Argumente hätten dann in der mündlichen Verhandlung verwendet werden können,
eventuell auch für Anträge.
  Beweis: Anlage 20

Da die gegnerische Nachbarin in der Klageerwiderung den Bruder der Klägerin als Zeugen nannte und ihm einen Sachverhalt zuordnete, verdächtigte die Klägerin zunächst ihren Bruder, dass er mit ihren Nachbarn kooperierte. Daher erhielt die Anwältin auch Informationen zum familiären Verhältnis, die sich im Nachhinein als überflüssig erwiesen hatten. Der Bruder hatte keine Ahnung, dass die Nachbarin ihn in das Gerichtsverfahren einbezog. Anlage 20 ist daher eine gekürzte Version.
 

Am 11.12.2014 war der Gütetermin mit anschließender Verhandlung.

Zuvor schärfte die Beklagte der Klägerin ein, ja nicht die Richterin zu unterbrechen, sonst würde sie von ihr einen Fußtritt bekommen, aber einen sehr heftigen.

Während der Verhandlung kam vor allem die gegnerische Anwältin zu Wort.
Sie schilderte ähnlich wie in der Klageerwiderung unwahre Aussagen über die Klägerin.
Die Beklagte schwieg dazu und machte am Schluss nur einen unwichtigen Antrag.

Die Richterin wies auch während der Verhandlung hin, dass Anträge gestellt werden können. Die Klägerin hatte keine Ahnung, was das für Anträge sein konnten.

Aber die Beklagte hätte vermutlich Anträge stellen können, weil sie die beiden umfangreichen Hinweise zu den Argumenten der Gegenseite besaß.
(Anlage 17 und 20).

Außerdem war das Hauptziel der Klage, die Befragung von Zeugen und der Anzeigenerstatterin Nachbarin-X.

In der Klageschrift war sogar ein langer Fragenkatalog (Anlage G8 und G9) für die beklagte Nachbarin-X enthalten. Durch die Beantwortung dieser Fragen durch Zeugenvernehmungen und eine Klageerwiderung gegen die Klageerwiderung der gegnerischen Partei hätte der tatsächliche Tatbestand ermittelt werden können.
 


Im späteren Urteil war von zulässigen Übertreibungen in Aussagen bei der Polizei die Rede. Der Polizeibericht enthielt jedoch Falschaussagen und unkonkrete negative Aussagen über die Klägerin. Somit wurde noch nie der tatsächliche Tatbestand weder von der Polizei noch von der Justiz überprüft. Der Polizeibericht hatte jedoch erhebliche Rechtsfolgen für die Klägerin.

Außerdem enthält das Urteil die Meinung der Richterin, dass die Klägerin zu viel Geld für Anwälte ausgegeben hat. In den Klageunterlagen war aber nur der Schriftwechsel mit dem Rechtsanwalt 7, der belegt, dass er keine rechtlichen Schritte zu ihren Gunsten unternommen, sondern sie hintergangen hat.

Von der beklagten Rechtsanwältin sind ebenfalls keine Aktivitäten, außer einer unwichtigen, in den Akten enthalten.
Diese Aussage der Richterin ist daher erheblich diskriminierend für die Klägerin.

Die Klage enthielt weitere falsche Behauptungen der Anzeigenerstatterin Nachbarin-X in einem Abmahnschreiben, die von der Klägerin berichtigt wurden. (Anlage G 7 beim Az 2 C 1446/14.)

Laut Gerichtsschreiben vom 21.10.2014 wurde die Akte zum Strafverfahren wegen Bedrohung 86 Js 7931/13 gegen die Klägerin beigezogen. Die damalige Anwältin hat sich nur kurz dazu geäußert (Tatbestand nicht erfüllt). Sie ist nicht auf die enthaltenen Falschaussagen eingegangen, weil sie keine Rücksprache mit der Klägerin gehalten hatte. Erst später erhielt die Beklagte Kopien aus der Akte.

Die zweite beigezogene Akte 400 Js 24286/13, d.h. die Strafanzeige wegen Nötigung gegen die gegnerische Partei belegt, dass sich die Klägerin gegen die negativen und falschen Aussagen im Abmahnschreiben erfolglos wehrte.

Laut kurzer Akteneinsicht ist diese zweite Akte möglicherweise nicht beigezogen worden. Eine erneute ausführliche Akteneinsicht ist der Klägerin bis heute nicht gewährt worden.
Die Inhalte dieser Strafanzeige entsprechen in etwa dem Schreiben an die gegnerische Partei (Anlage G 7 beim Az 2 C 1446/14.).

Mit Schreiben vom 23.10.2014 beantragte die Klägerin vermutlich erfolglos, zwei weitere Staatsanwaltschaftsakten mit einzubeziehen.
"Vermutlich", weil nur eine weitere mögliche Akteneinsicht dies belegen kann.
Damit sind folgende Akten gemeint:

85 Js 9229/09, in der sich die Klägerin gegen die negativen Aussagen der Anzeigenerstatterin wehrte und entsprechende Anlagen beifügte.
Sie geben Hinweise auf den tatsächlichen Tatbestand.

80 Js 1317/14, in der sich die Klägerin wegen Verleumdung im Strafverfahren wegen Bedrohung (Az 86 Js 7931/13) wehrte.


Auffallend ist, dass noch nie im gesamten Rechtsfall seit 2009 Zeugen zu Gunsten der Klägerin geladen wurden.

Nur mit Zeugen, mit der Befragung der beklagten Nachbarin und den Berichtigungen der Falschaussagen der Klägerin hätte der Tatbestand im Urteil wahrheitsgemäß beschrieben werden können.

Im Urteil hat die Richterin den Tatbestand hauptsächlich nach den unwahren Aussagen der Gegenseite beschrieben, weil es keinen schriftlichen Widerspruch auf die Klageerwiderung der Gegenpartei gab.

Vermutlich bestellte die Richterin sogar den Sicherheitsdienst für die Klägerin, so dass die Klägerin im Eingangsbereich des Gerichts gründlich durchsucht wurde. In der mündlichen Verhandlung war auch ein Sicherheitsmann anwesend.
Die Klägerin war lange der Ansicht, dass dies übliche Routine beim Amtsgericht ist, weil dies ihr erstes Gerichtsverfahren war.

Erst später, im Rahmen von zwei weiteren mündlichen Verhandlungen beim Amtsgericht und durch einen Zeitungsartikel über das Amtsgericht im Dezember 2016, wurde der Klägerin bewusst, dass diese Sicherheitsvorkehrungen vermutlich aufgrund der Aussagen der gegnerischen Nachbarin von der Richterin veranlasst wurden.

  Beweis (Urteilstext): Anlage 21

Die Richterin Dr. Puchinger stellte der Beklagten Nachbarin-X nur eine einzige unwichtige Frage, nämlich ob sie die Bauherrin sei. Die Beklagte bejahte. Diese Antwort ist falsch, weil ihr Mann und dessen Bruder die Bauherren waren.
Dieser Sachverhalt ist nicht im Kurzprotokoll enthalten.

(Aktuell: Richterin Dr. Puchinger ist jetzt Staatsanwältin Yvonne Puchinger od. Staatsanwältin Puchinger oder Staatsanwältin Dr. Puchinger bei der Staatsanwaltschaft Lörrach. Stand März 2017)

  Beweis (Kurzprotokoll): Anlage 22

Am 12.12.2014 schrieb die Klägerin der Beklagten einen Brief zum ungünstigen Ablauf beim Amtsgerichtstermin, auf den sie keine Antwort bekam.
  Beweis: Anlage 23

Am 13.12.2014 zog die Klägerin ihre Vollmacht für die Beklagte per Brief zurück.
  Beweis: Anlage 24

Durch den ungünstigen Verlauf in der ersten Instanz, suchte ich die Klägerin neue anwaltliche Vertretung für die Berufung. Das von der beklagten Nachbarin-X geschaffene Persönlichkeitsbild im unbewiesenen, irreführenden Polizeibericht, in einem Abmahnschreiben der gegnerischen Partei, in einem Strafverfahren wegen Bedrohung und in der Klageerwiderung beim Amtsgericht kann die Klägerin bis heute nicht akzeptieren.

Normalerweise wird ein Polizeibericht nach etwa 1 ½ Jahren gelöscht.
Er ist aber der Grund für ein gerichtliches Betreuungsverfahren mit dem Zwang zu einem psychiatrischen Gutachten, dessen Akte 10 Jahre, aufgrund der Beschwerden der Klägerin praktisch lebenslänglich aufbewahrt wird. Das ist äußerst belastend.

Der Klageschrift ist zu entnehmen, dass der wahre Tatbestand im Gerichtsverfahren ermittelt werden soll. Das ist nicht geschehen.

Durch dieses Verfahren ist das Persönlichkeitsbild der Klägerin in den Akten noch negativer geworden, weil neue Falschaussagen dazugekommen sind.

Das ist ein erheblicher immaterieller Schaden, unter dem die Klägerin seit 2009 äußerst belastet wird.
Daher der Anspruch auf Schmerzensgeld.

G. Moser
(Nicht-Juristin)
 


Anlagen-Überblick

I. Anlagen zum Klageversuch vom 19.12.2016
 

 

Datum

Von An Kurzinhalt
Anlage 1

12.12.2014

Moser Anwältin 10 Ergänzung und Änderung meiner Kommentare zur Klageerwiderung, möglicher Antrag bei Gericht?
Anlage 2

13.12.2014

Moser Anwältin 10 Widerruf meiner Vollmachten und Bitte um Rückgabe meiner Unterlagen
Anlage 3a

25.11.2014

Anwältin 10 Moser Rechnung 1814 , Rechtsberatung 226.10 €
Anlage 3b

15.12.2014

Anwältin 10 Moser Rechnung 2014 , Rechtsberatung 699.13 €
Anlage 4

28.01.2015

Moser Anwältin 10 Auf eine Klageerwiderung kann innerhalb 14 Tagen schriftlich geantwortet werden. (Keine Antwort, erst durch Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer ca. 1 Jahr später)

 

II. Anlagen zur Klage vom 10.03.2017

 

Datum

Von An Kurzinhalt
Anlage 5

09.10.2014

Amtsgericht Moser Gerichtskosten-Rechnung Az 2 C 1446/14
Anlage 6

10.10.2014

Moser Landes-
oberkasse
Kontoauszug-Kopie für Gerichtskostenzahlung
Anlage 7

25.11.2014

Anwältin 10 Moser Rechnung 1814 , Rechtsberatung 226.10 €
Anlage 8

15.12.2014

Anwältin 10 Moser Rechnung erstellt an über 699,13 €
Anlage 9a

26.11.2014

Anwältin 10 Moser Rechnung bezahlt
Anlage 9b

19.12.2014

Anwältin 10 Moser Rechnung über 699,13 € bezahlt
Anlage 10

21.05.2015

Landes-
oberkasse
Moser Landgerichtsrechnung über 584 EUR Az 3 S 24/15
Anlage 11

02.06.2015

Moser Landes-
oberkasse
584 EUR für Az 3 S 24/15 bezahlt
Anlage 12

21.07.2015

RA 12 Moser Rechnung mit früheren Beträgen verrechnet, Voschuss 135,34
Anlage 13

25.09.2015

Moser Amts-
gericht
Az 2 C 1446/14. Stellungnahme zu allen Vorwürfen der gegnerischen Nachbarin-X ohne angemessene Verteidigung durch die bisherigen Anwälten.
Anlage 14

23.11.2015

Moser Gegn. RA Sittenwidrigkeit meiner Zahlungsverpflichtung, plane daher den Betrag auf das Konto einer gemeinnützigen Organisation zu überweisen.
Anlage 15

10.03.2015

Moser intern Überblick über die Verfahren, Anwalts- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit RA 12 nach dem Berufungsverfahren.
Anlage 16

23.09.2016

................ Moser Kündigung bleibt bestehen trotz Schreiben vom 22.09.2016
Anlage 17

26.11.2014

Moser Anwältin 10 Eingescannte Klageerwiderung mit meinen Kommentaren und Berichtigungen
Anlage 18

28.01.2015

Moser Anwältin 10 Auf eine Klageerwiderung kann innerhalb 14 Tagen schriftlich geantwortet werden. (Keine Antwort, erst durch Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer ca. 1 Jahr später)
Anlage 19

02.12.2014

Moser Anwältin 10 Einige Hinweise zu meinem Fall mit Anlagen
Anlage 20

03.12.2014

Moser Anwältin 10 Klageerwiderungsabschrift mit noch mehr Gegenargumenten
Anlage 21

30.12.2014

Amts-
gericht
Moser,
Nachbarin-X
Urteil. Klage wird abgewiesen, daher muss ich alle Rechtskosten tragen.
Anlage 22

11.12.2014

Amts-
gericht
Moser,
Nachbarin-X
Kurzprotokoll erhalten am 20.12.1014 von Anwältin 10
Anlage 23

12.12.2014

Moser Anwältin 10 Ergänzung und Änderung meiner Kommentare zur Klageerwiderung, möglicher Antrag bei Gericht?
Anlage 24

13.12.2014

Moser Anwältin 10 Widerruf meiner Vollmachten und Bitte um Rückgabe meiner Unterlagen

Kommentar am 06.04.2017:
Meine Erwartungen zur Gerechtigkeit beim Amtsgericht Lörrach sind minimal.

Geändert am:   04.09.2019

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