| |
Klage beim Amtsgericht
Lörrach gegen Anwältin 10
veröffentlicht am 06.04.2017
|
Moser-Adresse...............
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a
79539 Lörrach
Binzen, 10.03.2017
5 C 1601/16
Moser, G. ./. Anwältin 10
wegen Forderung
Nach der ersten nicht ordnungsgemäßen
Klageerhebung vom 19.12.2016 soll hiermit eine
ordentliche Klageerhebung gegen die Rechtsanwältin 10 als
Beklagte eingereicht werden.
Für dieselbe werden folgende Anträge gestellt:
Klageantrag:
|
|
1. |
Die Beklagte wird verurteilt, an
die Klägerin 3.316,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten
über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
|
|
2. |
Die Beklagte trägt die Kosten
des Verfahrens.
|
|
3. |
Das Urteil ist in Höhe des zu
vollstreckenden Betrags gegen Sicherheitsleistung vorläufig
vollstreckbar.
|
|
4. |
Die Beklagte wird zur Zahlung
eines Schmerzensgeldes an die Klägerin verurteilt, dessen Höhe
in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
|
Darüber hinaus wird beantragt für
den Fall, dass das Gericht das schriftliche Vorverfahren
anordnen und der Beklagten Notfrist zur Abgabe einer
Verteidigungsanzeige setzen, diese dieselbe aber nicht
fristgerecht abgeben sollte,
Versäumnisurteil gem. § 331 III ZPO.
|
Zusammensetzung der geforderten Summe im
Klagantrag:
|
1. |
Gerichtsgebühr 1. Instanz Az 2 C
1446/14 |
438 € |
Anlage 5 |
|
bezahlt am 10.10.2014
Kontoauszugs-Kopie
|
|
Anlage 6
|
2.
|
Gesamtes Anwaltshonorar:
|
925,23 €
|
|
a) |
Anwaltsrechnung vom 25.11.2014 |
226,10 € |
Anlage 7 |
|
bezahlt am 26.11.2014 laut
Kontoauszugs-Kopie |
|
Anlage 9a |
b) |
Anwaltsrechnung vom 15.12.2014 |
699,13 € |
Anlage 8 |
|
bezahlt am 19.12.2014 laut
Kontoauszugs-Kopie |
|
Anlage 9b |
|
Gesamte Anwalts- und
Gerichtskosten:
|
1363,23 €
|
|
3.
|
Folgeschäden:
Anwalts und Gerichtskosten 2. Instanz
|
|
|
|
Die in der
Klageerwiderung der Gegenpartei behaupteten Anschuldigungen
konnte die Klägerin nicht akzeptieren, vor allem weil dazu keine
Klageerwide-rung mit den Berichtigungen von der Beklagten
abgegeben wurde. Daher suchte die Klägerin eine neue anwaltliche
Vertretung für das Berufungsverfahren. Dort geschah leider in
etwa dasselbe. Auch der nächste Anwalt ist nicht auf die
belastenden Aussagen der Klageerwiderung eingegangen, die fast
genauso formuliert waren wie in der 1. Instanz. Das Verfahren
war erfolglos.
|
a) |
Gerichtsgebühr 2. Instanz Az 2 C
1446/14 |
584 € |
Anlage 10 |
|
bezahlt am 03.06.2015
Kontoauszugs-Kopie |
|
Anlage 11 |
b) |
Anwaltskosten |
1.368,93 € |
|
|
bezahlt in mehreren Teilbeträgen
und bestätigt in
|
|
Anlage 12 |
4. |
Es gab noch mehr
Folgeschäden, die hier nur genannt werden Sehr belastend
sind die vielen negativen und falschen Aussagen der gegnerischen
Nachbarin über die Klägerin.
Als der Kostenfestsetzungsantrag zu den gegnerischen
Anwaltskosten eintraf,
hatte sie in ihrer Verzweiflung eine umfangreiche Stellungnahme
abgegeben, die natürlich keine rechtliche Wirkung mehr hatte.
Um aber die Belastung für die Klägerin und daher den
Schmerzensgeldanspruch zu begründen, ist diese Stellungnahme
in leicht korrigierter Form beigefügt. |
|
|
|
Anlage 13 |
|
In ihrer Not hat die
Klägerin noch eine Strafanzeige wegen Prozessbetrug erstattet, |
|
die leider abgelehnt wurde. |
Az 95 Js 242/16. |
|
Dort sind auch die
Berichtigungen zu den Falschaussagen enthalten. |
|
Wegen dieser
Ungerechtigkeiten, hat die Klägerin aus Protest die
Anwaltskosten der 1. und 2. Instanz an eine gemeinnützige
Organisation gezahlt. |
|
Die Begründung dafür schickte sie
schriftlich der Gegenpartei. |
Anlage 14 |
|
Daraufhin nahm die Klägerin die von der Gegenpartei initiierte
Zwangsvollstreckung in Kauf, gegen die sich die Klägerin
erfolglos wehrte. Dieses Protestverhalten ist der Klägerin nicht
leicht gefallen und hat sie auch ziemlich belastet.
Es war natürlich mit zusätzlichen Kosten für die Klägerin
verbunden.
(Aktenzeichen: DR II 298/16, 1 M 1200/16 und 3
T 280/16)
Um doch noch zu belegen, dass die Nachbarin-X Falschaussagen im
Polizeibericht getätigt hat, wurden die Polizei und das
Landratsamt von Rechtsanwalt 12 verklagt. Seine Eingaben
entsprachen aber nicht dem Willen der Klägerin. Es gab
Auseinandersetzungen, die bis heute andauern. Rechtsanwalt 12
akzeptierte den Vollmachtsentzug im November 2015 nicht. Er
macht weiterhin verschiedenen Eingaben bei Gerichten, weil die
Klägerin angeblich prozessunfähig sei und stellte dafür
Rechnungen aus.
Bis heute versucht er erfolglos die Klägerin beim Amtsgericht
und Landgericht zu verklagen. Um ihn loszuwerden beantragte die
Klägerin im April 2016 eine einstweilige Verfügung, dessen
Verfahren beim Amtsgericht und Landgericht bis heute andauert.
Und immer noch wurden in diesen Verfahren der Klägerin
übliche Beweise zu ihren Gunsten verweigert, d.h. auch von der
Polizei, dem Landratsamt und dem Verwaltungsgericht.
Kurz: Eine unerträgliche, langjährige, unnötige Belastung.
|
|
Mit Rechtsanwalt 12
erreichte die Klägerin keinen einzigen Erfolg.
Es kam aber zu verschiedenen Gerichtsverfahren und diversen
Anwaltskosten |
|
u.a. beim Verwaltungsgericht.
|
Anlage 15
|
|
Aufgrund der vielen
Gerichtsverfahren wurde der Klägerin die
..................................... zum Januar 2017 gekündigt.
Damit ist auch der Ruf der Klägerin bei den
................................. ruiniert. Vor diesem
Rechtsfall durch den Polizeibericht im Auftrag der
Nachbarin-X musste die
Klägerin noch nie den ...................... in Anspruch nehmen.
|
|
Gegen die Kündigung hat sie sich
erfolglos gewehrt.
|
Anlage 16
|
Weitere Begründungen
Der Haftungstatbestand des § 280 Abs. 1 BGB ist voll
umfänglich erfüllt. Es gilt die Anwaltshaftung.
Die Klägerin beauftragte im November 2014 die Beklagte, sie
zunächst zu beraten und dann zu vertreten in einer
amtsgerichtlichen Angelegenheit Az 2 C 1446/14.
Weil die Klägerin von einem Anwalt hintergangen wurde und sie
keinen anderen Anwalt fand, reichte sie eine eigene Klage im
Oktober 2014 beim Amtsgericht Lörrach ein. Zuvor hatte sie noch
nie bei einem Gericht geklagt.
Als die Klageerwiderung der Gegenpartei mit überraschenden
und falschen Aussagen am 18.11.2014 einging, war für die
Klägerin klar, dass sie doch eine anwaltliche Vertretung
benötigte.
Die Beklagte erhielt am 26.11.2014 die eingescannte
Klageerwiderung mit Kommentaren und Berichtigungen. Daher
verblieb noch Zeit, innerhalb von 2 Wochen auf die
Klageerwiderung der Gegenpartei wieder zu antworten. |
|
Beweis: |
Anlage 17 |
Da die gegnerische Nachbarin in der Klageerwiderung den Bruder
der Klägerin als Zeugen nannte und ihm einen Sachverhalt
zuordnete, verdächtigte die Klägerin zunächst ihren Bruder, dass
er mit ihren Nachbarn kooperierte. Daher erhielt die Anwältin
auch Informationen zum familiären Verhältnis, die sich im
Nachhinein als überflüssig erwiesen hatten. Der Bruder hatte
keine Ahnung, dass die
Nachbarin-X ihn in das Gerichtsverfahren einbezog.
Anlage 17 ist daher eine gekürzte Version.Die
Klägerin wäre auch bereit gewesen, selbst auf die
Klageerwiderung zu antworten, weil sie ja schriftliche Argumente
in Anlage 17 verfasst hatte.
Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin erst nach der
Verhandlung zufällig über eine Internet-Recherche erfahren.
Die Klägerin muss sich daher die falschen
Beschuldigungen der Gegenpartei gefallen lassen, was die
Richterin veranlasst hat, im Urteil von Übertreibungen in den
Aussagen über die Klägerin zu schreiben, was rechtlich zulässig
sei.
Dazu schrieb sie am
28.01.2015 einen Brief an die Beklagte, |
auf den sie keine
Antwort bekam. |
Anlage 18 |
In diesem Brief war auch ein Hinweis, dass die Klägerin noch
nicht wusste, ob sie eine anwaltliche Vertretung für die
Berufung findet. Außerdem beschrieb die Klägerin ihre psychische
Belastung durch diese negativen Ereignisse.Auf diesen Brief
hin hätte die Beklagte der Klägerin eventuell anbieten können,
bei der Berufung zu helfen. Beim ersten Telefongespräch mit der
Beklagten hatte diese auf ihre Ehre als Rechtsanwältin
hingewiesen, was die Klägerin ihr geglaubt hatte.
|
|
Beweis im Klageversuch vom
19.12.2016: |
Anlage 4 |
Am 02.12.2014 schrieb die
Klägerin der Beklagten einen Brief mit Hinweisen auf
Ungerechtigkeiten im Fall. Daraus geht am Anfang hervor, dass
die Beklagte die Klägerin auf respektvollem Umgang bei einem
Gericht hingewiesen hat.
Nach Meinung der Klägerin wurde sie vom Polizeibericht im
Auftrag der Nachbarin-X beeinflusst, in dem ein katastrophales,
falsches Persönlichkeitsbild von der Klägerin enthalten ist. |
|
Beweis: |
Anlage 19 |
Am 03.12.2014 warf die Klägerin die
Klageerwiderungsabschrift mit noch mehr Gegenargumenten in den
Briefkasten der Beklagten ein. Diese Argumente hätten dann in
der mündlichen Verhandlung verwendet werden können,
eventuell auch für Anträge. |
|
Beweis: |
Anlage 20 |
Da die gegnerische Nachbarin in der
Klageerwiderung den Bruder der Klägerin als Zeugen nannte und
ihm einen Sachverhalt zuordnete, verdächtigte die Klägerin
zunächst ihren Bruder, dass er mit ihren Nachbarn kooperierte.
Daher erhielt die Anwältin auch Informationen zum familiären
Verhältnis, die sich im Nachhinein als überflüssig erwiesen
hatten. Der Bruder hatte keine Ahnung, dass die Nachbarin ihn in
das Gerichtsverfahren einbezog. Anlage 20 ist daher
eine gekürzte Version.
Am 11.12.2014 war der Gütetermin mit anschließender
Verhandlung.
Zuvor schärfte die Beklagte der Klägerin ein, ja nicht die
Richterin zu unterbrechen, sonst würde sie von ihr einen
Fußtritt bekommen, aber einen sehr heftigen.
Während der Verhandlung kam vor allem die gegnerische
Anwältin zu Wort.
Sie schilderte ähnlich wie in der Klageerwiderung unwahre
Aussagen über die Klägerin.
Die Beklagte schwieg dazu und machte am Schluss nur einen
unwichtigen Antrag.
Die Richterin wies auch während der Verhandlung hin, dass
Anträge gestellt werden können. Die Klägerin hatte keine
Ahnung, was das für Anträge sein konnten.
Aber die Beklagte hätte vermutlich Anträge stellen können,
weil sie die beiden umfangreichen Hinweise zu den Argumenten der
Gegenseite besaß.
(Anlage 17 und 20).
Außerdem war das Hauptziel der Klage, die Befragung von
Zeugen und der Anzeigenerstatterin
Nachbarin-X.
In der Klageschrift war sogar ein langer Fragenkatalog
(Anlage G8 und G9) für die beklagte
Nachbarin-X enthalten.
Durch die Beantwortung dieser Fragen durch Zeugenvernehmungen
und eine Klageerwiderung gegen die Klageerwiderung der
gegnerischen Partei hätte der tatsächliche Tatbestand
ermittelt werden können.
|
Im späteren Urteil war von zulässigen
Übertreibungen in Aussagen bei der Polizei die Rede. Der
Polizeibericht enthielt jedoch Falschaussagen und unkonkrete
negative Aussagen über die Klägerin. Somit wurde noch nie der
tatsächliche Tatbestand weder von der Polizei noch von der
Justiz überprüft. Der Polizeibericht hatte jedoch erhebliche
Rechtsfolgen für die Klägerin. Außerdem enthält das Urteil die
Meinung der Richterin, dass die Klägerin zu viel Geld für
Anwälte ausgegeben hat. In den Klageunterlagen war aber nur der
Schriftwechsel mit dem Rechtsanwalt 7, der belegt, dass er keine
rechtlichen Schritte zu ihren Gunsten unternommen, sondern sie
hintergangen hat.
Von der beklagten Rechtsanwältin sind ebenfalls keine
Aktivitäten, außer einer unwichtigen, in den Akten enthalten.
Diese Aussage der Richterin ist daher erheblich diskriminierend
für die Klägerin.
Die Klage enthielt weitere falsche Behauptungen der
Anzeigenerstatterin Nachbarin-X in einem Abmahnschreiben,
die von der Klägerin berichtigt wurden. (Anlage G 7 beim Az 2 C
1446/14.)
Laut Gerichtsschreiben vom 21.10.2014 wurde die Akte zum
Strafverfahren wegen Bedrohung 86 Js 7931/13 gegen die Klägerin
beigezogen. Die damalige Anwältin hat sich nur kurz dazu
geäußert (Tatbestand nicht erfüllt). Sie ist nicht auf die
enthaltenen Falschaussagen eingegangen, weil sie keine
Rücksprache mit der Klägerin gehalten hatte. Erst später erhielt
die Beklagte Kopien aus der Akte.
Die zweite beigezogene Akte 400 Js 24286/13, d.h. die
Strafanzeige wegen Nötigung gegen die gegnerische Partei
belegt, dass sich die Klägerin gegen die negativen und falschen
Aussagen im Abmahnschreiben erfolglos wehrte.
Laut kurzer Akteneinsicht ist diese zweite Akte
möglicherweise nicht beigezogen worden. Eine erneute
ausführliche Akteneinsicht ist der Klägerin bis heute nicht
gewährt worden.
Die Inhalte dieser Strafanzeige entsprechen in etwa dem
Schreiben an die gegnerische Partei (Anlage G 7 beim Az 2 C
1446/14.).
Mit Schreiben vom 23.10.2014 beantragte die Klägerin
vermutlich erfolglos, zwei weitere
Staatsanwaltschaftsakten mit einzubeziehen.
"Vermutlich", weil nur eine weitere mögliche Akteneinsicht dies
belegen kann.
Damit sind folgende Akten gemeint:
85 Js 9229/09, in der sich die Klägerin gegen die
negativen Aussagen der Anzeigenerstatterin wehrte und
entsprechende Anlagen beifügte.
Sie geben Hinweise auf den tatsächlichen Tatbestand.
80 Js 1317/14, in der sich die Klägerin wegen
Verleumdung im Strafverfahren wegen Bedrohung (Az 86 Js 7931/13)
wehrte. |
Auffallend ist, dass noch nie im
gesamten Rechtsfall seit 2009 Zeugen zu Gunsten der Klägerin
geladen wurden. Nur mit Zeugen, mit der Befragung
der beklagten Nachbarin und den Berichtigungen der
Falschaussagen der Klägerin hätte der Tatbestand im Urteil
wahrheitsgemäß beschrieben werden können.
Im Urteil hat die Richterin den Tatbestand hauptsächlich nach
den unwahren Aussagen der Gegenseite beschrieben, weil es keinen
schriftlichen Widerspruch auf die Klageerwiderung der
Gegenpartei gab.
Vermutlich bestellte die Richterin sogar den
Sicherheitsdienst für die Klägerin, so dass die Klägerin im
Eingangsbereich des Gerichts gründlich durchsucht wurde. In der
mündlichen Verhandlung war auch ein Sicherheitsmann anwesend.
Die Klägerin war lange der Ansicht, dass dies übliche Routine
beim Amtsgericht ist, weil dies ihr erstes Gerichtsverfahren
war.
Erst später, im Rahmen von zwei weiteren mündlichen
Verhandlungen beim Amtsgericht und durch einen Zeitungsartikel
über das Amtsgericht im Dezember 2016, wurde der Klägerin
bewusst, dass diese Sicherheitsvorkehrungen vermutlich aufgrund
der Aussagen der gegnerischen Nachbarin von der Richterin
veranlasst wurden. |
|
Beweis (Urteilstext): |
Anlage 21 |
Die Richterin Dr. Puchinger stellte der Beklagten
Nachbarin-X nur eine
einzige unwichtige Frage, nämlich ob sie die Bauherrin sei. Die
Beklagte bejahte. Diese Antwort ist falsch, weil ihr Mann und
dessen Bruder die Bauherren waren.
Dieser Sachverhalt ist nicht im Kurzprotokoll enthalten.
(Aktuell: Richterin Dr. Puchinger ist jetzt
Staatsanwältin Yvonne Puchinger od. Staatsanwältin Puchinger
oder Staatsanwältin Dr. Puchinger bei der Staatsanwaltschaft
Lörrach. Stand März 2017) |
|
Beweis (Kurzprotokoll): |
Anlage 22 |
Am 12.12.2014 schrieb die Klägerin der Beklagten einen
Brief zum ungünstigen Ablauf beim Amtsgerichtstermin, auf den
sie keine Antwort bekam. |
|
Beweis: |
Anlage 23 |
Am 13.12.2014 zog die Klägerin ihre Vollmacht für die
Beklagte per Brief zurück. |
|
Beweis: |
Anlage 24 |
Durch den ungünstigen Verlauf in der ersten Instanz, suchte ich
die Klägerin neue anwaltliche Vertretung für die Berufung. Das
von der beklagten Nachbarin-X
geschaffene Persönlichkeitsbild im unbewiesenen, irreführenden
Polizeibericht, in einem Abmahnschreiben der gegnerischen
Partei, in einem Strafverfahren wegen Bedrohung und in der
Klageerwiderung beim Amtsgericht kann die Klägerin bis heute
nicht akzeptieren. |
Normalerweise wird ein Polizeibericht nach etwa
1 ½ Jahren gelöscht.
Er ist aber der Grund für ein gerichtliches Betreuungsverfahren
mit dem Zwang zu einem psychiatrischen Gutachten, dessen Akte 10
Jahre, aufgrund der Beschwerden der Klägerin praktisch
lebenslänglich aufbewahrt wird. Das ist äußerst belastend.
Der Klageschrift ist zu entnehmen, dass der wahre Tatbestand im
Gerichtsverfahren ermittelt werden soll. Das ist nicht
geschehen.
Durch dieses Verfahren ist das Persönlichkeitsbild der
Klägerin in den Akten noch negativer geworden, weil neue
Falschaussagen dazugekommen sind.
Das ist ein erheblicher immaterieller Schaden,
unter dem die Klägerin seit 2009 äußerst belastet wird.
Daher der Anspruch auf Schmerzensgeld.
G. Moser
(Nicht-Juristin)
|
Anlagen-Überblick
I. Anlagen zum Klageversuch vom 19.12.2016
|
|
Datum |
Von |
An |
Kurzinhalt |
Anlage 1 |
12.12.2014 |
Moser |
Anwältin 10 |
Ergänzung und Änderung meiner
Kommentare zur Klageerwiderung, möglicher Antrag bei Gericht? |
Anlage 2 |
13.12.2014 |
Moser |
Anwältin 10 |
Widerruf meiner Vollmachten und Bitte
um Rückgabe meiner Unterlagen |
Anlage 3a |
25.11.2014 |
Anwältin 10 |
Moser |
Rechnung 1814 , Rechtsberatung 226.10
€ |
Anlage 3b |
15.12.2014 |
Anwältin 10 |
Moser |
Rechnung 2014 , Rechtsberatung 699.13
€ |
Anlage 4 |
28.01.2015 |
Moser |
Anwältin 10 |
Auf eine Klageerwiderung kann
innerhalb 14 Tagen schriftlich geantwortet werden. (Keine Antwort,
erst durch Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer ca. 1 Jahr später) |
II. Anlagen zur Klage vom 10.03.2017
|
Datum |
Von |
An |
Kurzinhalt |
Anlage 5 |
09.10.2014 |
Amtsgericht |
Moser |
Gerichtskosten-Rechnung Az 2
C 1446/14 |
Anlage 6 |
10.10.2014 |
Moser |
Landes-
oberkasse |
Kontoauszug-Kopie für
Gerichtskostenzahlung |
Anlage 7 |
25.11.2014 |
Anwältin 10 |
Moser |
Rechnung 1814 ,
Rechtsberatung 226.10 € |
Anlage 8 |
15.12.2014 |
Anwältin 10 |
Moser |
Rechnung erstellt an über
699,13 € |
Anlage 9a |
26.11.2014 |
Anwältin 10 |
Moser |
Rechnung bezahlt |
Anlage 9b |
19.12.2014 |
Anwältin 10 |
Moser |
Rechnung über 699,13 €
bezahlt |
Anlage 10 |
21.05.2015 |
Landes-
oberkasse |
Moser |
Landgerichtsrechnung über
584 EUR Az 3 S 24/15 |
Anlage 11 |
02.06.2015 |
Moser |
Landes-
oberkasse |
584 EUR für Az 3 S 24/15
bezahlt |
Anlage 12 |
21.07.2015 |
RA 12 |
Moser |
Rechnung mit früheren
Beträgen verrechnet, Voschuss 135,34 |
Anlage 13 |
25.09.2015 |
Moser |
Amts-
gericht |
Az 2 C 1446/14.
Stellungnahme zu allen Vorwürfen der gegnerischen
Nachbarin-X ohne angemessene
Verteidigung durch die bisherigen Anwälten. |
Anlage 14 |
23.11.2015 |
Moser |
Gegn. RA |
Sittenwidrigkeit meiner
Zahlungsverpflichtung, plane daher den Betrag auf das Konto einer
gemeinnützigen Organisation zu überweisen. |
Anlage 15 |
10.03.2015 |
Moser |
intern |
Überblick über die
Verfahren, Anwalts- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit RA 12 nach
dem Berufungsverfahren. |
Anlage 16 |
23.09.2016 |
................ |
Moser |
Kündigung bleibt bestehen
trotz Schreiben vom 22.09.2016 |
Anlage 17 |
26.11.2014 |
Moser |
Anwältin 10 |
Eingescannte Klageerwiderung
mit meinen Kommentaren und Berichtigungen |
Anlage 18 |
28.01.2015 |
Moser |
Anwältin 10 |
Auf eine Klageerwiderung
kann innerhalb 14 Tagen schriftlich geantwortet werden. (Keine Antwort,
erst durch Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer ca. 1 Jahr später) |
Anlage 19 |
02.12.2014 |
Moser |
Anwältin 10 |
Einige Hinweise zu meinem
Fall mit Anlagen |
Anlage 20 |
03.12.2014 |
Moser |
Anwältin 10 |
Klageerwiderungsabschrift
mit noch mehr Gegenargumenten |
Anlage 21 |
30.12.2014 |
Amts-
gericht |
Moser,
Nachbarin-X |
Urteil. Klage wird
abgewiesen, daher muss ich alle Rechtskosten tragen. |
Anlage 22 |
11.12.2014 |
Amts-
gericht |
Moser,
Nachbarin-X |
Kurzprotokoll erhalten am
20.12.1014 von Anwältin 10 |
Anlage 23 |
12.12.2014 |
Moser |
Anwältin 10 |
Ergänzung und Änderung
meiner Kommentare zur Klageerwiderung, möglicher Antrag bei Gericht? |
Anlage 24 |
13.12.2014 |
Moser |
Anwältin 10 |
Widerruf meiner Vollmachten
und Bitte um Rückgabe meiner Unterlagen |
Kommentar am 06.04.2017:
Meine Erwartungen zur Gerechtigkeit beim Amtsgericht Lörrach
sind minimal. |
|