Gründe: Die
Beschwerdebegründung gibt keinen Anlass zu einer abweichenden
Entscheidung. Auch nach dem ergänzenden Vorbringen kann der
Antrag der Antragstellerin in der allgemein gehaltenen Form
keine Erfolgsaussicht haben.
Die vorgelegten Schriftsätze des Antragsgegners in dem
Verfahren 3 T 325/16 vor dem LG Freiburg dienen vielmehr der
Wahrnehmung berechtigter Interessen des Antragsgegners im Rahmen
eines gerichtlichen Verfahrens. Mit diesen Schriftsätzen
legt der Antragsgegner seine Auffassung dar, die zur Überprüfung
des Landgerichts gestellt wird. Auch wenn diese Auffassung mit
der Tatsachendarstellung der Antragstellerin nicht übereinstimmt
und sie auch anderer rechtlicher Auffassung ist, muss dem
Antragsgegner die Möglichkeit eingeräumt werden im Rahmen eines
Beschwerdeverfahrens vor dem LG Freiburg seine Sicht der Dinge
darzustellen. An das Gericht gerichtete Schriftsätze sind
nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Dr. R.
Richterin am Amtsgericht
Beglaubigt Lörrach, 07.02.2017
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Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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