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Beschluss vom Amtsgericht Lörrach
(Eingang bei Moser am 09.02.2017):


Aktenzeichen: 3 C 83/17

Amtsgericht Lörrach
 

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Gertrud Moser, .........................., 79589 Binzen
 - Antragstellerin -

gegen

Anwalt 12, ......................... Lörrach
- Antragsgegner -

wegen einstweiliger Verfügung

 

hat das Amtsgericht Lörrach durch die Richterin am Amtsgericht Dr. R. am 03.02.2017 beschlossen:

Der gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 27.01.2017 gerichteten sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 01.02.2017 wird nicht abgeholfen.

Gründe:

Die Beschwerdebegründung gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.

Auch nach dem ergänzenden Vorbringen kann der Antrag der Antragstellerin in der allgemein gehaltenen Form keine Erfolgsaussicht haben.

Die vorgelegten Schriftsätze des Antragsgegners in dem Verfahren 3 T 325/16 vor dem LG Freiburg dienen vielmehr der Wahrnehmung berechtigter Interessen des Antragsgegners im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens.

 Mit diesen Schriftsätzen legt der Antragsgegner seine Auffassung dar, die zur Überprüfung des Landgerichts gestellt wird.

Auch wenn diese Auffassung mit der Tatsachendarstellung der Antragstellerin nicht übereinstimmt und sie auch anderer rechtlicher Auffassung ist, muss dem Antragsgegner die Möglichkeit eingeräumt werden im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem LG Freiburg seine Sicht der Dinge darzustellen.

An das Gericht gerichtete Schriftsätze sind nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.

Dr. R.
Richterin am Amtsgericht
Beglaubigt

Lörrach, 07.02.2017
x..............
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 


Geändert am:   10.01.2019

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