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    | Widerspruch gegen die 
		Zwangsvollstreckung an das AmtsgerichtAus Protest gegen die 
		Justiz und um die Bösartigkeit von Nachbarin-X 
		aufzuzeigen habe ich diese Zwangsvollstreckung provoziert.Veröffentlicht am 26.10.2017
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				| Moser-Adresse...... 
 Per Fax 7621........Amtsgericht Lörrach
 Bahnhofstr. 4 und 4a
 
 79539 Lörrach
 
				30.08.2016 Aktenzeichen XVII 9635 (Amtsgericht Lörrach) Aktenzeichen 4 T 256/10 (Landgericht Freiburg) Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung DR II 298/16 (Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts Lörrach).
 Mehrfacher Verstoß der baden-württembergischen Justiz 
				gegen   |  
				|  | die Europäische Menschenrechtskonvention 
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				|  | ARTIKEL | 3 |  | Verbot der Folter (hier langjährige psychische Folter) |  
				|  | ARTIKEL | 6 |  | Recht auf ein faires Verfahren |  
				|  | ARTIKEL | 8 |  | Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |  
				|  | ARTIKEL | 23 |  | Recht auf wirksame Beschwerde |  
				| Als ich am 30.07.2009 Nachmittag das Schreiben vom Amtsgericht 
				zur Einleitung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens erhielt, 
				war das ein großer Schock für mich.
 Da ich ein betriebswirtschaftliches Studium mit Jurascheinen 
				hatte, war mir sofort klar, was ein möglicher gesetzlicher 
				Vertreter für mich bedeuten würde. Das Schreiben enthielt auch nicht den wirklichen Grund für 
				die Einleitung des Verfahrens. Da stand nur "auf Anregung des 
				Landratsamts". Da ich in der letzten Zeit mit dem Landratsamt / Bau und Gewerbe 
				zu tun hatte, verdächtigte ich sofort dieses Dezernat und 
				beschwerte mich telefonisch darüber.
 Dann war mir klar, dass ich sofort einen Anwalt benötige. 
				Nach verschiedenen Telefonaten schrieb ich etwa nach 2 
				Stunden an Ankunft des Amtsgerichtsbriefes die erste Email 
				an einen mir nicht bekannten Anwalt mit der Bitte um anwaltliche 
				Vertretung.Im Nachhinein war es für mich der völlig falsche Anwalt.
 Ich war am Montagnachmittag für höchstens eine halbe Stunde 
				bei ihm, dann war ich schon wieder draußen und geschockt über 
				sein Verhalten.  Später hat er meine schriftlichen Hinweise nach dem 
				Zusammenhang meines Falls mit dem Bau- und Gewerberecht 
				ignoriert. Ebenfalls hat er meine schriftlichen Hinweise 
				ignoriert, dass er gegen den Polizeibericht vorgehen soll. 
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				| - 2 - Daher habe ich im Oktober 2009 selbst meine erste 
				Strafanzeige in meinem Leben erstattet, leider erfolglos. (85 
				Js 9229/09). Diese Strafanzeige enthielt auch Unterlagen 
				als Beweis für den Zusammenhang mit dem Baurecht und Gewerbe 
				meiner Nachbarn.  Erst ein Jahr später bestätigt das Landratsamt gegenüber 
				Anwalt 3, dass das Gewerbe meiner Nachbarn angeblich nicht 
				genehmigt war.Von den Umständen her, lässt sich sicher beweisen, dass dies 
				nicht der Fall sein konnte. Gemeinde Binzen bzw. der 
				Bürgermeister wussten darüber Bescheid, und gemäß dem späteren 
				Verhalten des Landratsamts war klar, dass das Gewerbe seit etwa 
				2005 geduldet wurde.
 Jetzt nach über 7 Jahren halte ich es für nicht 
				ausgeschlossen, dass Rechtsanwalt 1 zum Beziehungssystem meiner 
				Nachbarn-X gehört. 2012 erfuhr ich, dass er erfolgreich gegen 
				eine Rechtsanwältin wegen Verleumdung ein Strafverfahren 
				eingeleitet hat.Davor dachte ich, dass er sich im Strafrecht nicht auskennt und 
				andere Fachgebiete hat. Außerdem wohnt er im gleichen Dorf 
				wie die gegnerische Anwältin.
 Erst am darauffolgenden Montag (3.8.2016) erfuhr ich über die 
				Akteneinsicht beim Amtsgericht, dass der
				Polizeibericht das 
				Verfahren ausgelöst hat. Die Inhalte dieses Berichts waren der nächste Schock für 
				mich.Bis heute sind mir Beweise zu meinen Gunsten verweigert 
				worden.
 Daher ist es unbestritten, dass ich seit über 7 Jahren unter 
				staatlichem Psychoterror leiden muss. Mit einer 
				Entmündigungsakte aufgrund von Falschaussagen zu leben, ist eine
				unbeschreibliche Demütigung.  Genauso ist es eine unbeschreibliche Demütigung, 
				meinen Nachbarn diese vielen juristischen Erfolge mit 
				Falschaussagen mir gegenüber zu gönnen.  Da die Hauseingänge nur wenige Meter entfernt sind, gibt es 
				sehr häufig persönliche Begegnungen mit Sichtkontakt. Anlage L enthält ein aktuelles Schreiben an die 
				Gemeinde Binzen und an das Landratsamt Lörrach, das nochmals den 
				bau- und gewerberechtlichen Zusammenhang verdeutlicht, nämlich 
				offensichtliche Begünstigungen gegenüber meinen Nachbarn X.  Als ich 2009 morgens darauf hinwies, erfolgten nachmittags 
				die Aussagen von Nachbarin-X 
				bei der Polizei. Ich sehe das als Racheakt von 
				Nachbarin-X 
				mir 
				gegenüber.
 G. Moser
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    | Anlage L
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    | Brief an die Gemeinde Binzen 
		und an das Landratsamt  |  
 
			
				| Moser-Adresse......  Eigentümerin Nr. 7432 
 |  
				| Gemeindeverwaltung Binzen 
 79589 Binzen
 | Landratsamt Lörrach Baurecht und Gewerbe
 Palmstraße 3
 79539 Lörrach
 |  
 
			
				| 29.08.2016 Stellplatzsituation in der 
				Johann-Peter-Hebel-Straße Nr. 1 bis 10 Direkte und indirekte Aktenzeichen (nicht vollständig) |  
				| 1030 - 10-03 | 192 - 10-03 | 21-0532.3-10 / 428-E |  
				| 184-09-03 | 1030-10-03 | 691-09-03/632.6 |  
				| 692-09-03 | 092.3 | 3.5.2012 ohne Az von Landrätin |  
			
				| Sehr geehrte Damen und Herren,
 Im Juli 2009 habe ich aufgrund 
				des Neubaus der Bauherren x und y Nachbarn-X, 
				Johann-Peter-Straße ......, Einwendungen wegen möglicher 
				fehlender Stellplätze erhoben. Dabei habe ich auch die Frage 
				gestellt, ob das bestehende Gewerbe von x Nachbarn-X überhaupt 
				zulässig ist. Statt auf meine Schreiben schriftlich zu antworten, wurde ich 
				leider zu einem persönlichen Gespräch eingeladen, bei dem mir 
				u.a. empfohlen wurde, meinen Widerspruch zurückzuziehen. Das 
				habe ich dann getan. Im Nachhinein finde ich es eine Frechheit vom Landratsamt, 
				wie hier vorgegangen wurde. Den Widerspruch habe ich ohne ausreichende Informationen 
				zurückgezogen. Ich wusste damals nicht, dass ein großes 
				Steuerberatungsunternehmen einzieht und damit zu einem erhöhten 
				Verkehrsaufkommen und Belegung von öffentlichen Stellplätzen in 
				der Johann-Peter-Hebel-Str. führt. Damit ist die Rücknahme 
				meines Widerspruchs wirkungslos. Außerdem wurde vom eigentlichen Problem abgelenkt. 
				 Auf meine Hinweise auf das möglicherweise nicht zulässige 
				Gewerbe wurde nicht eingegangen. Erst als ich einen 
				Anwalt beauftragte, gab das Landratsamt vor, nichts von dem 
				Gewerbe gewusst zu haben. Ich hatte dadurch unnötige 
				Anwaltskosten, die mir bis heute nicht erstattet wurden. Das kann unmöglich sein, weil der Bürgermeister von Binzen 
				auch von dem Gewerbe wusste und in den Schriftwechsel mit 
				eingebunden war.Die Firma Nachbarn-X hat sich auch mindestens einmal bei der 
				Binzener Gewerbeausstellung im Frühjahr beteiligt.
 
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				| I. | Folgende Probleme sind entstanden: 
 |  
				| 1. | Erhöhtes Verkehrsaufkommen 
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				| Das Verkehrsaufkommen im oben angegebenen Abschnitt der 
				Johann-Peter-Hebel-Straße wurde von etwa 2005 bis 2010 ist vor 
				allem durch das Gewerbe von x Nachbarn-X entstanden. Nach Fertigstellung des Neubaus zog ein 
				Steuerberatungsunternehmen mit relativ vielen Mitarbeiter/innen 
				und Kunden ein. Dadurch erhöhte sich auch das Verkehrsaufkommen 
				im Wohngebiet. Vor einigen Jahren zog die Hausarztpraxis Binzen von der 
				......straße in das Gebäude des Seniorheims ein, offizielle 
				Hauptstr. Nr. 2,faktisch Johann-Peter-Hebel-Str. 2.
 Damit ist auch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen verbunden, was 
				ich aber nicht kritisieren möchte, weil eine Hausarztpraxis ein 
				wichtiger positiver Bestandteil einer Gemeinde ist.
 |  
				| 1. | Belegung öffentlicher Stellplätze 
				hauptsächlich durch Familie Nachbarn-X 
 
 |  
				| a) 
 | Ungerechte Stellplatzvorschriften für Haus Nr. 8 
 |  
				|  | Schon vor der Erstellung des Neubaus war festgelegt, dass das 
				Steuerberatungsunternehmen x................... einzieht. Somit 
				war bekannt, dass die Mitarbeiter/innenzahl und die Klientenzahl 
				relativ hoch sind. Entsprechend ist der Stellplatzbedarf. 
				Offiziell war es ein Wohngebäude mit Büro für einen 
				Freiberufler. Dann kämen noch Stellplätze für das Wohngebäude 
				hinzu. Um das Haus herum wurde ein spezieller, einigermaßen 
				fester Kiesbelag aufgebracht und Bäume gepflanzt. Es gibt keine 
				Parkmarkierungen. So parken dann manchmal je 3 Pkws in zwei 
				Reihen hintereinander, was sehr unpraktisch ist, wenn die 
				vorderen 4 Pkws auf die Schnelle wegfahren wollen. Weitere 2-3 
				Stellplätze werden direkt zur Straße hin genutzt, sind aber 
				unbequem aufgrund dieses Kiesbelages. Daher parken manche Mitarbeiter/innen regelmäßig an meiner 
				Grundstücksgrenze, so dass zu Geschäftszeiten mögliche Besucher 
				von mir diese Plätze nicht nutzen können. 
 |  
				| b) | Ungerechte Stellplatzvorschriften für Haus Nr. 7 
 |  
				|  | Zum Haus Nr. 7 gehören 3 oder 4 Pkws und ein Wohnmobil. Der einzige Pkw-Stellplatz wird durch einen Holzvorbau nicht 
				mehr genutzt.
 Die Pkws und das Wohnmobil von Haus Nr. 7 werden überwiegend auf 
				dem Grundstück Nr. 8 geparkt oder direkt an der Straße auf 
				öffentlichen Stellplätzen, manchmal auch bei Haus Nr. 10.
 Vor 
				einiger Zeit parkte kurzfristig ein Besucher von mir vor dem 
				Eingang von Haus Nr. 7. Nachbar x wies ihn darauf hin, dass er 
				zu Unrecht geparkt hat. Das hat mir wieder einmal gezeigt, dass  
				Familie Nachbarn-X jegliche Rücksichtnahme mir gegenüber 
				ablehnt, von mir aber seit 2005 überdurchschnittliche 
				Rücksichtnahme hinnimmt und mich dazu noch mit Falschaussagen 
				vor der Polizei, vor der Staatsanwaltschaft und vor den 
				Zivilgerichten belastet. Daher wäre folgenden Problemlösungen möglich:
 |  
				|  | 1) | Nachbar-x wird gezwungen, seinen durch Holzvorbau entfernten 
				Stellplatz regelmäßig zu benutzen. Dann darf niemand mehr davor 
				parken. 
 |  
				|  | 2) | Ich bekomme von der Gemeinde oder dem Landratsamt die 
				Genehmigung, dass etwa einmal im Monat mögliche Besucher von mir 
				vor dem Holzvorbau parken dürfen, wenn die übrigen Stellplätze 
				von den Mietern, den Kunden oder Mitarbeitern des 
				Steuerberatungsbüros belegt sind. Dieses Recht würde ich vermutlich sehr selten in Anspruch 
				nehmen.
 
 |  
				| c) | Ungerechte Stellplatzvorschriften für Haus Nr. 5 (Nachbarn-X-Mietshaus mit 3 Wohnungen)
 
 |  
				|  | Dazu wird nur ein Stellplatz vom Mietshaus genutzt, d.h. die 
				Mieter parken auf öffentlichen Stellplätzen. Früher wurde der 
				Kellerbereich für ein PKW eines Mieters genutzt. Das ist aber 
				schon sehr lange her. In meinen Einwendungen vom 24.09.2010 zu 
				einem Balkonanbau/Nutzungsänderungen in einer 
				Angrenzerbenachrichtigung vom 14.09.2010 habe ich erfolglos 
				darauf hingewiesen. ( Punkt 4. Viel zu wenig Stellplätze für 
				das Mietshaus ..............................-Str. x)
 |  
				| d) | Stellplatzrealität Haus Nr. 10 (Familie Nachbarn-X Senior) |  
				|  | Die beiden Garagen werden von ein bis zwei Pkws belegt. Davor sind zwei Stellplätze. Daher gibt es keine Einwendungen 
				oder Probleme zum Thema "Stellplatz".
 
 |  
				| 3. | Schikaneähnliche Maßnahmen des Landratsamts in 
				Kooperation mit dem Bürgermeister M. von Binzen mir gegenüber |  
				| a) | Statt die angesprochene Stellplatz- und Gewerbesituation 
				ordnungsgemäß zu regeln wurde ich schikaniert. Als ich 
				2009 morgens Widerspruch einlegte, wurde für mich eine 
				Stellplatzakte angelegt, weil ich eine geringfügige Nachhilfe 
				betrieb. Dann stellte ich sie für eine Weile ein, weil ich 
				angeblich keine Nutzungsänderung beantragt hatte. Daraus ergab 
				sich in der Folgezeit ein offensichtlich überflüssiger 
				Schriftwechsel, bei dem am Ende keine Nutzungsänderung 
				erforderlich war.Außerdem vermittelten der Bürgermeister und das Landratsamt den 
				Eindruck, dass sie nicht genau wissen, was ein Gewerbe ist. Das 
				glaube ich nicht.
 Eine Nachhilfetätigkeit, wie ich sie beschrieben habe, ist kein 
				Gewerbe.
 Für mich war das ein schikanierendes Verhalten vom 
				Landratsamt, um vom unzulässigen Gewerbe und den ungerechten 
				Stellplatzregelungen abzulenken.
 
 |  
				| b) | Falschaussagen von Nachbarin-X bei der Polizei. Am 8.7.2009 gab ich 
				morgens bei der Gemeinde und dem Landratsamt meine Einwendungen 
				ab, mittags machte Nachbarin-X  
				 ihre Falschaussagen bei der Polizei.Während es weiteren Schriftwechsel mit dem Bürgermeister und dem 
				Landratsamt gab, kam hinter meinem Rücken am 14.7.2009 der 
				Polizeibericht beim Landratsamt an, vermutlich auch bei der 
				Gemeinde Binzen und damit auch beim Bürgermeister.
 Davon erfuhr ich erst sehr viel später am 3.8.2009 über eine 
				Akteneinsicht beim Amtsgericht Lörrach, nachdem ich durch diesen 
				Polizeibericht und einem Weiterleitungsschreiben des 
				Landratsamts in ein gerichtliches Betreuungsverfahren gekommen 
				bin.  Nachbarin-X 
				erzählte bei der Polizei eine haarsträubende Geschichte über 
				mich, die mich in ein gerichtliches Betreuungsverfahren brachte. 
				Der so entstandene Polizeibericht wird bis heute auf weitere 
				Jahre hinweg in der sogenannten Betreuungsakte, faktisch 
				Entmündigungsakte aufbewahrt. Bis heute habe ich kein Recht auf Gegenbeweise, z.B. 
				Zeugenbefragung und Nachbarin-X 
				hat im Laufe der Jahre weitere Falsch- und 
				herabsetzenden Aussagen über mich gemacht. Erst kürzlich hat das 
				u.a. auch das Landratsamt beim Verwaltungsgericht Freiburg 
				verhindert.
 |  
				| c) | Aus dem Verhalten des Bürgermeisters und des Landratsamts ist 
				daher nicht auszuschließen, dass das Weiterleitungsschreiben des 
				Landratsamts den Zweck hatte, mich über eine mögliche Entmündigung daran zu hindern, die 
				offensichtlichen bau- und gewerberechtlichen Mängel aufzudecken.
 
 |  
				| II. | Meine Erwartung: Detaillierte Berichte 
 |  
				| 1. | Stellplatzvorschriften für Haus Nr. 8 und die mögliche Änderung bzw. Anpassung an die gesetzlichen 
				Vorschriften.
 
 |  
				| 2. | Stellplatzvorschriften für Haus Nr. 7 und die mögliche Änderung bzw. Anpassung an die gesetzlichen 
				Vorschriften
 
 |  
				| 3. | Stellplatzvorschriften für Haus Nr. 5 und die mögliche Änderung bzw. Anpassung an die gesetzlichen 
				Vorschriften
 |  
				| 4. | Stellplatzvorschriften für Haus Nr. 2 . Auf eine mögliche Änderung bzw. Anpassung an die gesetzlichen 
				Vorschriften verzichte ist, weil die Existenz einer 
				Hausarztpraxis Vorrang hat.
 Grundsätzlich erstelle ich strukturierte bzw. nummerierte 
				Schreiben an staatliche Institutionen. Dabei ist mir 
				aufgefallen, dass sehr oft pauschal eine Antwort gegeben wird, 
				ohne auf die einzelnen Punkte einzugehen.
 Das bedeutet dann auch, dass auf einzelne Anliegen keine Antwort 
				gegeben wird.
 Daher möchte ich auch ein strukturiertes Antwortschreiben.
 
 |  
				| III. | Vorschlag des Landratsamts zu einer Entschädigungssumme für mich
 weil seine 
				ungerechten, gesetzeswidrigen und menschenverachtenden 
				Verhaltensweisen erheblich zu den vielen finanziellen und 
				psychischen Belastungen über Jahre hinweg beigetragen haben. Die Gemeinde Binzen kann sich daran auch beteiligen.
 Dass ich leider falsche, unfähige und betrügerische Anwälte 
				gewählt habe, kann mir nicht angelastet werden. In Anlage 1 ist eine aktuelle, unvollständige 
				Kostenliste, die mir durch die Verhaltensweisen von Familie 
				Nachbarn-X der Polizei, dem Landratsamt, dem Amts- und 
				Landgericht, der Staatsanwaltschaft, dem Petitionsausschuss BW, 
				dem Verwaltungsgericht Freiburg und eigener Anwälte entstanden 
				sind. In Anlage 2 ist eine Spendenbescheinigung. Aus 
				Protest gegen die Ungerechtigkeiten und mehrfachen 
				Falschaussagen von Nachbarin-X 
				habe ich die gegnerischen Anwaltskosten 
				gespendet und bin jetzt in einem 
				
				Zwangsvollstreckungsverfahren, bei dem ich 1.740 € bis 
				zum 15. Sept. 2016 zahlen soll.
 |  
				| Mit freundliche Gruß (?) G. Moser
 
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				| Kommentar am 26.10.2017: Erst heute habe ich  durch die Auswertung der 
				Akteneinsichtsfotos vom 20.10.2017 erfahren, dass das Schreiben 
				nicht bei den im Betreff genannten Aktenzeichen abgelegt wurde. |  
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