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    | Anwalt 12 an Amtsgericht AS 
		133 - 143 |  
 
			
				| Anwalt 12 - Adresse Amtsgericht Lörrach  
				Lörrach, 18.7.2016 3 C 909/16 |  
				| In Sachen Anwalt 12 gegen Moser
 
				wegen ProzesskostenhilfeForderung: EUR 1.271,55
 Beschwerde u. Erneuerung
 wegen Zurückweisung vom 14.7.2016
 
 | Prozesskostenhilfegesuch |  
				| Ich ersuche um die Durchführung des 
				Prozesskostenhilfeverfahrens. und habe zu der gemäß Schriftsätzen 
				vom 6.7.2016 
				und vom 11.7.2016 
				beabsichtigten Rechtsverfolgung und Anspruchsbegründung weiter 
				vorzutragen. I. Ich lege zunächst Kopien der Vollmachten vor, mit denen ich 
				vor dem Verwaltungsgericht Freiburg für die Antragsgegnerin Frau 
				Moser in dem Zeitraum vom 12.8. bis 12.11.2015 als 
				Prozessbevollmächtigter aufgetreten bin.
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				| 1. | Verwaltungsrechtssache Gertrud Moser ./. Land Baden-Württemberg
 wegen Folgenbeseitigung
 Verwaltungsgericht Freiburg - 4 K 2170/15 -
 Ich habe die 
				Feststellungsklage vom 18.9.2015 für Frau Moser geführt (mit 67 
				Aktenseiten, Anlagen K 1 bis K 17 eingeschlossen):  - 2 - |  
 
			
				|  | - mit dem Antrag - | " Es wird festgestellt, dass der 
				Bericht der Polizeidirektion Lörrach, Polizeirevier Weil am 
				Rhein, vom 9.7.2009 über. die Person der Klägerin auf die 
				Anzeigenerstattung vom 8.7.2009 (Aktenzeichen: 7236/2009/PR) - sowie die Weiterleitung der 
				"Mitteilung über psychisch auffällige Person" als Bericht an die 
				Gemeinde Binzen und an das Landratsamt Lörrach rechtswidrig sind 
				".
 |    
			
				|  | Mit Vollmacht der 
				Antragsgegnerin vom 26.5.2015 | Anlage A 20.1 |  
				|  | Klagabweisendes Urteil 
				vom 27.1.2016 | Anlage A 18.1 |  
				|  |  |  |  
				| 2. | Mit Vollmacht der 
				Antragsgegnerin vom 5.11.2015 | Anlage A 29 |  
				|  | habe ich die 
				Antragsschrift vom 9.11.2015 | Anlage A 30 |  
				|  | auf ein 
				Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO |  |  
				|  | eingereicht: auf 
				Einnahme eines Augenscheins in Binzen und die Vernehmung von 
				Zeugen zum Beweis der Tatsache: " dass die Antragstellerin 
				(Moser, d.U.) in ihrem(- und der Zeugen) Wohnort Binzen vor und bis zum 7. Juli 2009 
				keine auffälligen Verhaltensweisen gezeigt hat, die einer 
				Behörde gemeldet werden mussten".
 
 |  |  
				|  | Die 
				"Eingangsnachricht" des Verwaltungsgerichts Freiburg - 4 K 
				2590/15 - vom 12.11.2015 bestand in der lapidaren Mitteilung der 
				Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter auf Schreiben der 
				Mandantin Moser vom 11.11.2015. 
 |  |  
				|  | VG Freiburg vom 
				12.11.2015 - 4 K 2590/15 -
 | Anlage A 31 |  
				|  | Schreiben Moser vom 
				11.11.2015 "Ruhen der Vollmacht oder Vollmachtentzug"
 | Anlage A 32 |  
				|  | Das Schreiben der Mandantin führte zeitgleich zur Zurückweisung 
				als Prozessbevollmächtigter in allen anderen anhängig gewesenen 
				Verwaltungsrechtssachen gegen Land Baden-Württemberg (4 K 
				2170/15) und gegen Landkreis Lörrach (4 K 1908, 4 K 2449/15, 4 K 
				2377/15).
 Richtig ist, dass die Antragsgegnerin schon seit dem 
				11.8.2015 (!) nicht mehr mit mir persönlich mündlich sprechen 
				wollte bzw. aus gesundheitlichen 
				Gründen nicht mehr konnte.  So wurde nur noch schriftlich korrespondiert. 
				Frau Moser wurde von mir laufend über die 
				Sachstände und über meine Eingaben informiert. -3  - |  
				|  | Kommentar 
				von Moser: Rote Schrift: Frechheit
 Anwalt 12 sollte nur noch Schreiben wegschicken, die ich vorher 
				gelesen habe, damit noch Änderungswünsche noch möglich sind.
 |  
 
			
				|  | Mit 
				Beschluss vom 2.3.2016 wurde der Antrag auf das Beweisverfahren 
				abgelehnt. 
 |  
				|  |  | Beschluss VG Freiburg 
				vorn 2.3.2016 - 4 K 2590/15 -
 | Anlage A 33 |  
				|  | Ich erfuhr von der Entwicklung ab dem 12.11.2015 nichts mehr.
 
 |  
				|  | Beweis:
				Beiziehung der Gerichtsakten VG Freiburg: 
				4 K 2170/15 und 4 K 2590/15
 
 
 |  
				| 3. | Verwaltungsrechtssache Gertrud Moser ./. Landkreis Lörrach
 wegen Folgenbeseitigung
 |    
			
				|  | Verwaltungsgericht 
				Freiburg | 4 K 1908/15, 4 K 2449/15,
 4 K 2377/15 (VGH 1 S 2276/15)
 
 |    
			
				|  | Ich habe mit Vollmacht 
				vom 15.7.2015 | Anlage A 21.1 |  
				|  | für Frau Moser die 
				Folgenbeseitigungsklage | Anlage A 21.2 |    
			
				|  | vom 12.8.2015 geführt | „ wegen fehlerhaftem 
				staatlichem Handeln des Beklagten (Landkreis, d.U.) in der Zeit 
				vom 14.7.2009 bis 20.7.2009 zum Nachteil und Schaden der durch 
				den Bericht "Mitteilung über psychisch auffällige Person" des 
				Polizeireviers Weil am Rhein vorn 9.7.2009 als Empfänger der 
				Benachrichtigung und durch Weiterleitung des Berichts an das 
				Amtsgericht Lörrach ". 
 |  
				|  | Ich beantragte, | "über die 
				Folgenbeseitigungsklage zunächst durch ein Zwischenurteil über 
				den Grund zu entscheiden (§ 111 VwGO)" nämlich festzustellen, "dass der 
				Folgenbeseitigungsanspruch der Klägerin wegen. der Weiterleitung 
				des Polizeiberichtes des Polizeireviers Weil am Rhein vom 
				9.7.2009 über die Klägerin(...) an das Amtsgericht Lörrach 
				(Vormundschaftsgericht) vom 20.7.2009 dem Grunde nach besteht".
 |  
				|  | Nach einer 
				mehrwöchigen schriftlichen Erörterung um das Begehren der Klage 
				mit dem Berichterstatter des Verwaltungsgerichts habe ich die 
				Klage umgestellt auf die Feststellungsklage mit |    
			
				|  | Schriftsatz vom 
				12.10.2015 
 | Anlage A 34
 |  
				|  | Mit der 
				Eingangsnachricht des Gerichts vom 22.10.2015 erhielt die 
				Klageschrift vom 12.10.2015das neue Aktenzeichen: 4 K 2449/15.
   | Anlage A 35 |  
 
			
				| - 4 -
 |  
				|  | Beweis: | Beiziehung 
				der Gerichtsakten |  
				|  |  | VG Freiburg: | 4 K 1908/15 4 K 2377/15
 4 K 2449/15
 |    
			
				|  | Trennungsbeschluss 13.10.2015 4 K 1908/15
 
 | Anlage A 36 |  
				|  | Einstellungsbeschluss dto. 
 | Anlage A 37 |  
				|  | Verweisungsbeschluss 13.10.2015 4 K 2377/15
 
 | Anlage A 38 |  
				| 4. | Beschwerdeverfahren gegen den Verweisungsbeschluss (Anlagen A 22, A 38)
 Da die 
				beantragte "Umstellung" (Anlage A 34): vom VG nicht  
				akzeptiert- sondern als neues Verfahren 4 K 2449/15 geführt 
				wurde, musste ich gegen den 
				Verweisungsbeschluss für die Mandantin 
				Beschwerde führen.Ich musste einen Vollzug der nicht mehr gewünschten
 Verweisung mit Kostenfolgen beim Landgericht vermeiden.
 Ich habe später beim VGH - 1 S 2276/15 - die Beschwerde und die 
				Klage wegen Entschädigung mit Schriftsatz vom 30.12.2015
 |  
				|  | zurückgenommen. 
 | Anlage A 39 |  
				|  | Einstellungsbeschluß VGH v. 4.1.2016 
 | Anlage A 40 |  
				|  | Beweis: | Beiziehung der 
				Gerichtsakten VG Freiburg: 4 K 2377/15
 VGH BW :      1 S 2276/15
 LG FR            
				2 O 29/16 .
 | Anlage A 40.1 |  
				| 
 5.
 | 
 Die Antragsgegnerin hat den größten Teil der Anwaltskosten für 
				beide Hauptverfahren beim Verwaltungsgericht auch schon bezahlt. 
				(s. Anlagen A 20 und A 21)
 Gemäß RVG VV Vorbem. 3 Abs.5 - 
				wurde für das selbständige Beweisverfahren keine 
				Verfahrensgebühr bzw. keine Kostenrechnung erhoben. Die 
				Kostenrechnung (Anlage A 21) umfasst gem. § 15 RVG die 
				Verfahren: 4 K 1908 u. 4 K 2449/15 |  
 
			
				| - 5 - Da von der Antragsgegnerin keine Zahlung eingekommen ist, was 
				auch gar nicht zu erwarten war, erweitere, ich hiermit das Prozesskostenhilfegesuch um die Anregung und den Antrag:    |  
				|  | der Antragsgegnerin gemäß § 57 ZPO einen besonderen Vertreter/Vertreterin. zu bestellen.
 
 |  
				| Kommentar bzw. 
				Info von Moser: Damit unterstellt mir Anwalt 12 wieder zum x-ten Mal meine 
				angebliche Prozessunfähigkeit.
 ZPO § 57 Prozesspfleger (1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die 
				ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des 
				Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf 
				Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen 
				besonderen Vertreter zu bestellen. (2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch 
				bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige 
				Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden 
				soll. |  
				| Trotz technisch gekonnter Schriftsätze 
				erscheint die Antragsgegnerin mit der gesamten 
				Verfahrenssituation (seit 7 Jahren!)' 
				ohne Anwalt überfordert.
 Das zeigt: ihre persönliche Verfahrensführung beim Amtsgericht 
				Lörrach im Jahr 2014 im Rechtsstreit gegen 
				Nachbarin-X - 2 C 
				1446/14 gerichtsbekannt.
 |  
				| Kommentar bzw. 
				Info von Moser: Ich habe alleine geklagt, weil ich von Anwalt 7 hintergangen 
				wurde.
 Meine Klage enthielt eindeutig die beiden wichtigsten Ziele, um 
				endlich Gerechtigkeit zu erreichen. Diese Ziele hat die 
				sadistische Richterin Dr. Puchinger verweigert. Anwältin 10 hat 
				nichts zu den neuen Falschaussagen gesagt oder 
				geschrieben, obwohl sie ausführliche Unterlagen von mir hatte.
 Anwalt 12 schützt hier Anwältin 10 und 
				die Richterin.
 (Aktuell: 
				Staatsanwältin Yvonne Puchinger od. Staatsanwältin Puchinger 
				oder Staatsanwältin Dr. Puchinger bei der Staatsanwaltschaft 
				Lörrach. Stand März 2017) |  
				| Das hausärztliche Attest vom 12.11.2014 wurde dem Amtsgericht 
				nicht vorgelegt. Attest vom 12.11.2014
 
				Anlage A 41 |  
				| Kommentar bzw. 
				Info von Moser: Zum Glück habe ich das nicht getan, sonst hätte die 
				Richterin Dr. Puchinger noch eine weitere abwertende Bemerkung 
				über mich in ihr Urteil geschrieben.
 
				(Aktuell: Staatsanwältin Yvonne Puchinger od. Staatsanwältin 
				Puchinger oder Staatsanwältin Dr. Puchinger bei der 
				Staatsanwaltschaft Lörrach. Stand März 2017) |  
				| Das Berufungsgericht hat keine eigene Prüfung vorgenommen, 
				sondern das Urteil einstimmig bestätigt.
 In ihrem 
				einstweiligen 
				Verfügungsantrag vom 14.4.2016 hat die Antragsgegnerin 
				als Antragstellerin zwar die Aktenzeichen des 
				Verwaltungsgerichts und des VGH verzeichnet, sie hat jedoch die 
				abgeschlossenen gewesenen Verfahrensstände verschwiegen.
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				|  | Beiziehung der Akten Amtsgericht 
				Lörrach - 6 C 472/16 - in Sachen Moser ./. Anwalt 12 wg. Einst.Verfügung 
 |  
				| Zur eigenen Rechtsverteidigung erhielt ich auf
 
 |  
				|  | Ersuchen vom 6.5.2016 | Anlage A 42 |  
				| vom Verwaltungsgericht Freiburg 
				eine umfassende Akteneinsicht mit Gerichtsschreiben vom: 17.5.2016
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				|  |  | Anlage A 43 |  
				|  |  
 
			
				| - 6 - Ich erfuhr erstmals von der Beendigung aller 
				Verwaltungsrechtssachen der Frau Moser durch Urteile vom 
				27.1.2016 und durch die Beschlüsse vom 2.3.2016. |  
				|  | s. Anlagen A 18, A 19, A 18.1, A 33.
 |  
				| Ich konnte noch die Gerichtskosten der Mandantin lesen. 
				Anlage A 43.1
 Ich wurde von der Antragsgegnerin 
				sinnlos vorgeführt, "an der Nase herumgeführt." (s. 
				Anlage A 5)
 
 |  
				|  | Beweis: | Beschwerdeverfahren wegen Zurückweisung als 
				Prozessbevollmächtigter VGH aaO, VG aaO Beschwerdeverfahren 
				vor der Rechtsanwaltskammer Freiburg Einstw. VerfügungsverfahrenAG Lörrach aaO Moser ./. Anwalt 12
 |  
				| Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten.
 
 
 Anwalt 12
 Rechtsanwalt.
 
 Anlagen     |  
 
 
 
 
 
 
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