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Anwalt 12 an Amtsgericht AS
133 - 143
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Anwalt 12 - Adresse
Amtsgericht
Lörrach
Lörrach, 18.7.2016
3 C 909/16
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In Sachen
Anwalt 12 gegen Moser
wegen Prozesskostenhilfe
Forderung: EUR 1.271,55
Beschwerde u. Erneuerung
wegen Zurückweisung vom 14.7.2016
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Prozesskostenhilfegesuch |
Ich ersuche um die Durchführung des
Prozesskostenhilfeverfahrens.
und habe zu der gemäß Schriftsätzen
vom 6.7.2016
und vom 11.7.2016
beabsichtigten Rechtsverfolgung und Anspruchsbegründung weiter
vorzutragen.
I.
Ich lege zunächst Kopien der Vollmachten vor, mit denen ich
vor dem Verwaltungsgericht Freiburg für die Antragsgegnerin Frau
Moser in dem Zeitraum vom 12.8. bis 12.11.2015 als
Prozessbevollmächtigter aufgetreten bin.
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1. |
Verwaltungsrechtssache
Gertrud Moser ./. Land Baden-Württemberg
wegen Folgenbeseitigung
Verwaltungsgericht Freiburg - 4 K 2170/15 -Ich habe die
Feststellungsklage vom 18.9.2015 für Frau Moser geführt (mit 67
Aktenseiten, Anlagen K 1 bis K 17 eingeschlossen):
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- mit dem Antrag - |
" Es wird festgestellt, dass der
Bericht der Polizeidirektion Lörrach, Polizeirevier Weil am
Rhein, vom 9.7.2009 über. die Person der Klägerin auf die
Anzeigenerstattung vom 8.7.2009
(Aktenzeichen: 7236/2009/PR) - sowie die Weiterleitung der
"Mitteilung über psychisch auffällige Person" als Bericht an die
Gemeinde Binzen und an das Landratsamt Lörrach rechtswidrig sind
". |
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Mit Vollmacht der
Antragsgegnerin vom 26.5.2015 |
Anlage A 20.1 |
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Klagabweisendes Urteil
vom 27.1.2016 |
Anlage A 18.1 |
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2. |
Mit Vollmacht der
Antragsgegnerin vom 5.11.2015 |
Anlage A 29 |
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habe ich die
Antragsschrift vom 9.11.2015 |
Anlage A 30 |
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auf ein
Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO |
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eingereicht: auf
Einnahme eines Augenscheins in Binzen und die Vernehmung von
Zeugen zum Beweis der Tatsache: " dass die Antragstellerin
(Moser, d.U.) in ihrem
(- und der Zeugen) Wohnort Binzen vor und bis zum 7. Juli 2009
keine auffälligen Verhaltensweisen gezeigt hat, die einer
Behörde gemeldet werden mussten".
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Die
"Eingangsnachricht" des Verwaltungsgerichts Freiburg - 4 K
2590/15 - vom 12.11.2015 bestand in der lapidaren Mitteilung der
Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter auf Schreiben der
Mandantin Moser vom 11.11.2015.
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VG Freiburg vom
12.11.2015
- 4 K 2590/15 - |
Anlage A 31 |
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Schreiben Moser vom
11.11.2015
"Ruhen der Vollmacht oder Vollmachtentzug" |
Anlage A 32 |
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Das Schreiben der Mandantin führte zeitgleich zur Zurückweisung
als Prozessbevollmächtigter in allen anderen anhängig gewesenen
Verwaltungsrechtssachen gegen Land Baden-Württemberg (4 K
2170/15) und gegen Landkreis Lörrach (4 K 1908, 4 K 2449/15, 4 K
2377/15).Richtig ist, dass die Antragsgegnerin schon seit dem
11.8.2015 (!) nicht mehr mit mir persönlich mündlich sprechen
wollte bzw. aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr konnte.
So wurde nur noch schriftlich korrespondiert.
Frau Moser wurde von mir laufend über die
Sachstände und über meine Eingaben informiert.
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Kommentar
von Moser:
Rote Schrift: Frechheit
Anwalt 12 sollte nur noch Schreiben wegschicken, die ich vorher
gelesen habe, damit noch Änderungswünsche noch möglich sind. |
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Mit
Beschluss vom 2.3.2016 wurde der Antrag auf das Beweisverfahren
abgelehnt.
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Beschluss VG Freiburg
vorn 2.3.2016
- 4 K 2590/15 - |
Anlage A 33 |
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Ich erfuhr von der Entwicklung ab dem 12.11.2015 nichts mehr.
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Beweis:
Beiziehung der Gerichtsakten
VG Freiburg:
4 K 2170/15 und 4 K 2590/15
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3. |
Verwaltungsrechtssache
Gertrud Moser ./. Landkreis Lörrach
wegen Folgenbeseitigung |
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Verwaltungsgericht
Freiburg |
4 K 1908/15,
4 K 2449/15,
4 K 2377/15 (VGH 1 S 2276/15)
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Ich habe mit Vollmacht
vom 15.7.2015 |
Anlage A 21.1 |
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für Frau Moser die
Folgenbeseitigungsklage |
Anlage A 21.2 |
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vom 12.8.2015 geführt |
„ wegen fehlerhaftem
staatlichem Handeln des Beklagten (Landkreis, d.U.) in der Zeit
vom 14.7.2009 bis 20.7.2009 zum Nachteil und Schaden der durch
den Bericht "Mitteilung über psychisch auffällige Person" des
Polizeireviers Weil am Rhein vorn 9.7.2009 als Empfänger der
Benachrichtigung und durch Weiterleitung des Berichts an das
Amtsgericht Lörrach ".
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Ich beantragte, |
"über die
Folgenbeseitigungsklage zunächst durch ein Zwischenurteil über
den Grund zu entscheiden
(§ 111 VwGO)" nämlich festzustellen, "dass der
Folgenbeseitigungsanspruch der Klägerin wegen. der Weiterleitung
des Polizeiberichtes des Polizeireviers Weil am Rhein vom
9.7.2009 über die Klägerin(...) an das Amtsgericht Lörrach
(Vormundschaftsgericht) vom 20.7.2009 dem Grunde nach besteht". |
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Nach einer
mehrwöchigen schriftlichen Erörterung um das Begehren der Klage
mit dem Berichterstatter des Verwaltungsgerichts habe ich die
Klage umgestellt auf die Feststellungsklage mit |
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Schriftsatz vom
12.10.2015
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Anlage A 34
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Mit der
Eingangsnachricht des Gerichts vom 22.10.2015 erhielt die
Klageschrift vom 12.10.2015
das neue Aktenzeichen: 4 K 2449/15.
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Anlage A 35 |
- 4 -
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Beweis: |
Beiziehung
der Gerichtsakten |
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VG Freiburg: |
4 K 1908/15
4 K 2377/15
4 K 2449/15 |
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Trennungsbeschluss 13.10.2015
4 K 1908/15
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Anlage A 36 |
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Einstellungsbeschluss dto.
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Anlage A 37 |
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Verweisungsbeschluss 13.10.2015
4 K 2377/15
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Anlage A 38 |
4. |
Beschwerdeverfahren
gegen den Verweisungsbeschluss (Anlagen A 22, A 38)Da die
beantragte "Umstellung" (Anlage A 34): vom VG nicht
akzeptiert- sondern als neues Verfahren 4 K 2449/15 geführt
wurde, musste ich gegen den
Verweisungsbeschluss für die Mandantin
Beschwerde führen.
Ich musste einen Vollzug der nicht mehr gewünschten
Verweisung mit Kostenfolgen beim Landgericht vermeiden.
Ich habe später beim VGH - 1 S 2276/15 - die Beschwerde und die
Klage wegen Entschädigung mit Schriftsatz vom 30.12.2015 |
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zurückgenommen.
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Anlage A 39 |
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Einstellungsbeschluß VGH v. 4.1.2016
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Anlage A 40 |
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Beweis: |
Beiziehung der
Gerichtsakten
VG Freiburg: 4 K 2377/15
VGH BW : 1 S 2276/15
LG FR
2 O 29/16 . |
Anlage A 40.1 |
5. |
Die Antragsgegnerin hat den größten Teil der Anwaltskosten für
beide Hauptverfahren beim Verwaltungsgericht auch schon bezahlt.
(s. Anlagen A 20 und A 21)Gemäß RVG VV Vorbem. 3 Abs.5 -
wurde für das selbständige Beweisverfahren keine
Verfahrensgebühr bzw. keine Kostenrechnung erhoben. Die
Kostenrechnung (Anlage A 21) umfasst gem. § 15 RVG die
Verfahren: 4 K 1908 u. 4 K 2449/15 |
- 5 -
Da von der Antragsgegnerin keine Zahlung eingekommen ist, was
auch gar nicht zu erwarten war, erweitere, ich hiermit das
Prozesskostenhilfegesuch
um die Anregung und den Antrag:
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der Antragsgegnerin gemäß § 57 ZPO
einen besonderen Vertreter/Vertreterin. zu bestellen.
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Kommentar bzw.
Info von Moser:
Damit unterstellt mir Anwalt 12 wieder zum x-ten Mal meine
angebliche Prozessunfähigkeit.ZPO § 57 Prozesspfleger
(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die
ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des
Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf
Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen
besonderen Vertreter zu bestellen.
(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch
bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige
Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden
soll. |
Trotz technisch gekonnter Schriftsätze
erscheint die Antragsgegnerin mit der gesamten
Verfahrenssituation (seit 7 Jahren!)'
ohne Anwalt überfordert.
Das zeigt: ihre persönliche Verfahrensführung beim Amtsgericht
Lörrach im Jahr 2014 im Rechtsstreit gegen
Nachbarin-X - 2 C
1446/14 gerichtsbekannt. |
Kommentar bzw.
Info von Moser:
Ich habe alleine geklagt, weil ich von Anwalt 7 hintergangen
wurde.
Meine Klage enthielt eindeutig die beiden wichtigsten Ziele, um
endlich Gerechtigkeit zu erreichen. Diese Ziele hat die
sadistische Richterin Dr. Puchinger verweigert. Anwältin 10 hat
nichts zu den neuen Falschaussagen gesagt oder
geschrieben, obwohl sie ausführliche Unterlagen von mir hatte.
Anwalt 12 schützt hier Anwältin 10 und
die Richterin.(Aktuell:
Staatsanwältin Yvonne Puchinger od. Staatsanwältin Puchinger
oder Staatsanwältin Dr. Puchinger bei der Staatsanwaltschaft
Lörrach. Stand März 2017) |
Das hausärztliche Attest vom 12.11.2014 wurde dem Amtsgericht
nicht vorgelegt. Attest vom 12.11.2014
Anlage A 41 |
Kommentar bzw.
Info von Moser:
Zum Glück habe ich das nicht getan, sonst hätte die
Richterin Dr. Puchinger noch eine weitere abwertende Bemerkung
über mich in ihr Urteil geschrieben.
(Aktuell: Staatsanwältin Yvonne Puchinger od. Staatsanwältin
Puchinger oder Staatsanwältin Dr. Puchinger bei der
Staatsanwaltschaft Lörrach. Stand März 2017) |
Das Berufungsgericht hat keine eigene Prüfung vorgenommen,
sondern das Urteil einstimmig bestätigt.In ihrem
einstweiligen
Verfügungsantrag vom 14.4.2016 hat die Antragsgegnerin
als Antragstellerin zwar die Aktenzeichen des
Verwaltungsgerichts und des VGH verzeichnet, sie hat jedoch die
abgeschlossenen gewesenen Verfahrensstände verschwiegen.
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Beiziehung der Akten Amtsgericht
Lörrach - 6 C 472/16 - in Sachen Moser ./. Anwalt 12 wg. Einst.Verfügung
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Zur eigenen Rechtsverteidigung erhielt ich auf
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Ersuchen vom 6.5.2016 |
Anlage A 42 |
vom Verwaltungsgericht Freiburg
eine umfassende
Akteneinsicht mit Gerichtsschreiben vom: 17.5.2016 |
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Anlage A 43 |
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- 6 -
Ich erfuhr erstmals von der Beendigung aller
Verwaltungsrechtssachen der Frau Moser durch Urteile vom
27.1.2016 und durch die Beschlüsse vom 2.3.2016. |
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s. Anlagen A 18, A 19,
A 18.1, A 33. |
Ich konnte noch die Gerichtskosten der Mandantin lesen.
Anlage A 43.1
Ich wurde von der Antragsgegnerin
sinnlos vorgeführt, "an der Nase herumgeführt." (s.
Anlage A 5)
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Beweis: |
Beschwerdeverfahren wegen Zurückweisung als
Prozessbevollmächtigter VGH aaO, VG aaO Beschwerdeverfahren
vor der Rechtsanwaltskammer Freiburg
Einstw. Verfügungsverfahren
AG Lörrach aaO Moser ./. Anwalt 12 |
Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten.
Anwalt 12
Rechtsanwalt.
Anlagen
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