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Anwalt 12 an Amtsgericht AS 133 - 143


Anwalt 12 - Adresse

Amtsgericht

Lörrach

Lörrach, 18.7.2016

3 C 909/16

In Sachen
Anwalt 12 gegen Moser

wegen Prozesskostenhilfe
Forderung: EUR 1.271,55
Beschwerde u. Erneuerung
wegen Zurückweisung vom 14.7.2016
 

Prozesskostenhilfegesuch
Ich ersuche um die

Durchführung des Prozesskostenhilfeverfahrens.

und habe zu der gemäß Schriftsätzen vom 6.7.2016 und vom 11.7.2016 beabsichtigten Rechtsverfolgung und Anspruchsbegründung weiter vorzutragen.

I.

Ich lege zunächst Kopien der Vollmachten vor, mit denen ich vor dem Verwaltungsgericht Freiburg für die Antragsgegnerin Frau Moser in dem Zeitraum vom 12.8. bis 12.11.2015 als Prozessbevollmächtigter aufgetreten bin.
 

1. Verwaltungsrechtssache
Gertrud Moser ./. Land Baden-Württemberg
wegen Folgenbeseitigung
Verwaltungsgericht Freiburg - 4 K 2170/15 -

Ich habe die Feststellungsklage vom 18.9.2015 für Frau Moser geführt (mit 67 Aktenseiten, Anlagen K 1 bis K 17 eingeschlossen):

- 2 -


  - mit dem Antrag - " Es wird festgestellt, dass der Bericht der Polizeidirektion Lörrach, Polizeirevier Weil am Rhein, vom 9.7.2009 über. die Person der Klägerin auf die Anzeigenerstattung vom 8.7.2009
(Aktenzeichen: 7236/2009/PR) - sowie die Weiterleitung der "Mitteilung über psychisch auffällige Person" als Bericht an die Gemeinde Binzen und an das Landratsamt Lörrach rechtswidrig sind ".

 

  Mit Vollmacht der Antragsgegnerin vom 26.5.2015

Anlage A 20.1

  Klagabweisendes Urteil vom 27.1.2016

Anlage A 18.1

     
2. Mit Vollmacht der Antragsgegnerin vom 5.11.2015

Anlage A 29

  habe ich die Antragsschrift vom 9.11.2015

Anlage A 30

  auf ein Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO  
  eingereicht: auf Einnahme eines Augenscheins in Binzen und die Vernehmung von Zeugen zum Beweis der Tatsache:

" dass die Antragstellerin (Moser, d.U.) in ihrem
(- und der Zeugen) Wohnort Binzen vor und bis zum 7. Juli 2009 keine auffälligen Verhaltensweisen gezeigt hat, die einer Behörde gemeldet werden mussten".
 

 
  Die "Eingangsnachricht" des Verwaltungsgerichts Freiburg - 4 K 2590/15 - vom 12.11.2015 bestand in der lapidaren Mitteilung der Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter auf Schreiben der Mandantin Moser vom 11.11.2015.
 
 
  VG Freiburg vom 12.11.2015
- 4 K 2590/15 - 

Anlage A 31

  Schreiben Moser vom 11.11.2015
"Ruhen der Vollmacht oder Vollmachtentzug"

Anlage A 32

 
Das Schreiben der Mandantin führte zeitgleich zur Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter in allen anderen anhängig gewesenen Verwaltungsrechtssachen gegen Land Baden-Württemberg (4 K 2170/15) und gegen Landkreis Lörrach (4 K 1908, 4 K 2449/15, 4 K 2377/15).

Richtig ist, dass die Antragsgegnerin schon seit dem 11.8.2015 (!) nicht mehr mit mir persönlich mündlich sprechen wollte bzw. aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr konnte.

So wurde nur noch schriftlich korrespondiert. Frau Moser wurde von mir laufend über die Sachstände und über meine Eingaben informiert.

-3  -

   Kommentar von Moser:
Rote Schrift: Frechheit
Anwalt 12 sollte nur noch Schreiben wegschicken, die ich vorher gelesen habe, damit noch Änderungswünsche noch möglich sind.

  Mit Beschluss vom 2.3.2016 wurde der Antrag auf das Beweisverfahren abgelehnt.
 
    Beschluss VG Freiburg vorn 2.3.2016
- 4 K 2590/15 -

Anlage A 33

 
Ich erfuhr von der Entwicklung ab dem 12.11.2015 nichts mehr.
 
  Beweis: Beiziehung der Gerichtsakten
            VG Freiburg: 4 K 2170/15 und 4 K 2590/15
 
 
3. Verwaltungsrechtssache
Gertrud Moser ./. Landkreis Lörrach
wegen Folgenbeseitigung

 

  Verwaltungsgericht Freiburg 4 K 1908/15,
4 K 2449/15,
4 K 2377/15 (VGH 1 S 2276/15)
 

 

  Ich habe mit Vollmacht vom 15.7.2015

Anlage A 21.1

  für Frau Moser die Folgenbeseitigungsklage

Anlage A 21.2

 

  vom 12.8.2015 geführt „ wegen fehlerhaftem staatlichem Handeln des Beklagten (Landkreis, d.U.) in der Zeit vom 14.7.2009 bis 20.7.2009 zum Nachteil und Schaden der durch den Bericht "Mitteilung über psychisch auffällige Person" des Polizeireviers Weil am Rhein vorn 9.7.2009 als Empfänger der Benachrichtigung und durch Weiterleitung des Berichts an das Amtsgericht Lörrach ".
 
  Ich beantragte, "über die Folgenbeseitigungsklage zunächst durch ein Zwischenurteil über den Grund zu entscheiden
(§ 111 VwGO)" nämlich festzustellen, "dass der Folgenbeseitigungsanspruch der Klägerin wegen. der Weiterleitung des Polizeiberichtes des Polizeireviers Weil am Rhein vom 9.7.2009 über die Klägerin(...) an das Amtsgericht Lörrach (Vormundschaftsgericht) vom 20.7.2009 dem Grunde nach besteht".
  Nach einer mehrwöchigen schriftlichen Erörterung um das Begehren der Klage mit dem Berichterstatter des Verwaltungsgerichts habe ich die Klage umgestellt auf die Feststellungsklage mit

 

  Schriftsatz vom 12.10.2015
 

Anlage A 34
 

  Mit der Eingangsnachricht des Gerichts vom

22.10.2015 erhielt die Klageschrift vom 12.10.2015
das neue Aktenzeichen: 4 K 2449/15.

 

Anlage A 35


- 4 -
 

  Beweis: Beiziehung der Gerichtsakten
    VG Freiburg: 4 K 1908/15
4 K 2377/15
4 K 2449/15

 

  Trennungsbeschluss 13.10.2015
4 K 1908/15
 

Anlage A 36

  Einstellungsbeschluss dto.
 

Anlage A 37

  Verweisungsbeschluss 13.10.2015
4 K 2377/15
 

Anlage A 38

4. Beschwerdeverfahren
gegen den Verweisungsbeschluss
(Anlagen A 22, A 38)

Da die beantragte "Umstellung" (Anlage A 34): vom VG nicht  akzeptiert- sondern als neues Verfahren 4 K 2449/15 geführt wurde, musste ich gegen den Verweisungsbeschluss für die Mandantin Beschwerde führen.
Ich musste einen Vollzug der nicht mehr gewünschten
Verweisung mit Kostenfolgen beim Landgericht vermeiden.
Ich habe später beim VGH - 1 S 2276/15 - die Beschwerde und die Klage wegen Entschädigung mit Schriftsatz vom 30.12.2015

  zurückgenommen.
 

Anlage A 39

  Einstellungsbeschluß VGH v. 4.1.2016
 

Anlage A 40

  Beweis: Beiziehung der Gerichtsakten
VG Freiburg: 4 K 2377/15
VGH BW :      1 S 2276/15
LG FR            2 O 29/16 .
Anlage A 40.1


5.


Die Antragsgegnerin hat den größten Teil der Anwaltskosten für beide Hauptverfahren beim Verwaltungsgericht auch schon bezahlt. (s. Anlagen A 20 und A 21)

Gemäß RVG VV Vorbem. 3 Abs.5 - wurde für das selbständige Beweisverfahren keine Verfahrensgebühr bzw. keine Kostenrechnung erhoben. Die Kostenrechnung (Anlage A 21) umfasst gem. § 15 RVG die Verfahren: 4 K 1908 u. 4 K 2449/15


- 5 -

Da von der Antragsgegnerin keine Zahlung eingekommen ist, was auch gar nicht zu erwarten war, erweitere, ich hiermit das

Prozesskostenhilfegesuch

um die Anregung und den Antrag:

 

  der Antragsgegnerin gemäß § 57 ZPO
einen besonderen Vertreter/Vertreterin. zu bestellen.
 
Kommentar bzw. Info von Moser:
Damit unterstellt mir Anwalt 12 wieder zum x-ten Mal meine angebliche Prozessunfähigkeit.

ZPO § 57 Prozesspfleger

(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.


Trotz technisch gekonnter Schriftsätze erscheint die Antragsgegnerin mit der gesamten Verfahrenssituation (seit 7 Jahren!)' ohne Anwalt überfordert.
Das zeigt: ihre persönliche Verfahrensführung beim Amtsgericht Lörrach im Jahr 2014 im Rechtsstreit gegen Nachbarin-X - 2 C 1446/14 gerichtsbekannt.
Kommentar bzw. Info von Moser:
I
ch habe alleine geklagt, weil ich von Anwalt 7 hintergangen wurde.
Meine Klage enthielt eindeutig die beiden wichtigsten Ziele, um endlich Gerechtigkeit zu erreichen. Diese Ziele hat die sadistische Richterin Dr. Puchinger verweigert. Anwältin 10 hat nichts zu den neuen Falschaussagen gesagt oder geschrieben, obwohl sie ausführliche Unterlagen von mir hatte.
Anwalt 12 schützt hier Anwältin 10 und die Richterin.

(Aktuell: Staatsanwältin Yvonne Puchinger od. Staatsanwältin Puchinger oder Staatsanwältin Dr. Puchinger bei der Staatsanwaltschaft Lörrach. Stand März 2017)


Das hausärztliche Attest vom 12.11.2014 wurde dem Amtsgericht nicht vorgelegt. Attest vom 12.11.2014

Anlage A 41

Kommentar bzw. Info von Moser:
Zum Glück habe ich das nicht getan, sonst hätte die Richterin Dr. Puchinger noch eine weitere abwertende Bemerkung über mich in ihr Urteil geschrieben.

(Aktuell: Staatsanwältin Yvonne Puchinger od. Staatsanwältin Puchinger oder Staatsanwältin Dr. Puchinger bei der Staatsanwaltschaft Lörrach. Stand März 2017)


Das Berufungsgericht hat keine eigene Prüfung vorgenommen, sondern das Urteil einstimmig bestätigt.

In ihrem einstweiligen Verfügungsantrag vom 14.4.2016 hat die Antragsgegnerin als Antragstellerin zwar die Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts und des VGH verzeichnet, sie hat jedoch die abgeschlossenen gewesenen Verfahrensstände verschwiegen.
 

  Beiziehung der Akten Amtsgericht Lörrach - 6 C 472/16 - in Sachen Moser ./. Anwalt 12 wg. Einst.Verfügung
 

Zur eigenen Rechtsverteidigung erhielt ich auf
 
  Ersuchen vom 6.5.2016

Anlage A 42

vom Verwaltungsgericht Freiburg eine umfassende
Akteneinsicht mit Gerichtsschreiben vom: 17.5.2016
   

Anlage A 43

 

- 6 -

Ich erfuhr erstmals von der Beendigung aller Verwaltungsrechtssachen der Frau Moser durch Urteile vom 27.1.2016 und durch die Beschlüsse vom 2.3.2016.

  s. Anlagen A 18, A 19,
A 18.1, A 33.

Ich konnte noch die Gerichtskosten der Mandantin lesen. Anlage A 43.1
Ich wurde von der Antragsgegnerin sinnlos vorgeführt, "an der Nase herumgeführt." (s. Anlage A 5)
 
  Beweis: Beschwerdeverfahren wegen Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter VGH aaO, VG aaO

Beschwerdeverfahren vor der Rechtsanwaltskammer Freiburg

Einstw. Verfügungsverfahren
AG Lörrach aaO Moser ./. Anwalt 12


Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten.


Anwalt 12
Rechtsanwalt.
 

Anlagen

 

 


 

 

 

 

 

 

Geändert am:   11.01.2019

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