| Moser-Adresse...... 
 Amtsgericht 
				LörrachBahnhofstr. 4 und 4a
 
 79539 Lörrach
 
				11.07.2016 Neu ohne 
				Aktenzeichen
 In Sachen
 Moser gegen Nachbarin-Y, ..................................., 
				79589 Binzen
 wegen jahrelangem Verstoß gegen die Bepflanzung der gemeinsamen 
				Grenze.
 I.   Schon vor mehreren 
				Jahren sprach ich Frau Nachbarin-Y persönlich zur Bepflanzung 
				der gemeinsamen Grenze an. Die Grenze besteht aus einer 
				Betonmauer mit Betonpfosten und Maschendrahtzaun. Dabei befindet 
				sich der Draht direkt auf meinem Grundstück, wobei die Grenze in 
				der Mitte der Mauer verläuft.Die Mauer dient auch als Stützmauer. Das Grundstück von Frau 
				Nachbarin-Y ist höher gelegen.
   Ich teilte damals 
				Frau Nachbarin-Y mit, dass ich keinen Efeu mag. Efeu ist 
				mauerschädigend. Ich schlug vor, dass ich an der Grenze 
				Himbeeren pflanze, so dass Sie auch einen Nutzen davon hätte. 
				Auf diese Vorschläge bekam ich keine Antwort. Frau Nachbarin-Y 
				schwieg.   Der Efeu wurde von 
				Frau Nachbarin-Y nicht entfernt. Ich habe dann die zu mir 
				wachsenden Ranken entweder abgeschnitten oder ausgerissen. Um 
				mich vor Brennnesselsamen zu schützen, habe ich in den letzten 
				Jahren teilweise eine Folie mit Wäscheklammern an den Zaun 
				gehängt oder die Brennnesseln, die zu mir herüberwachsen 
				abgeschnitten.   In den letzten Jahren 
				wuchsen auf ihrer Seite junge Bäume und Sträucher direkt an der 
				Mauer. In einer Ecke befindet sich ein Holunderbaum, der nun so 
				groß geworden ist, dass er auch gegen die zweite Stützmauer von 
				Frau Nachbarin-Y gegenüber anderen Nachbarn drückt, dass diese 
				leicht geneigt ist. Allerdings gehört vermutlich ein kleiner 
				Grundstücksteil auch Frau Nachbarin-Y, so dass diese Tatsache 
				mich eigentlich nichts angeht, aber vermutlich in ihrem 
				Interesse ist.   Unter dem 
				Holunderbaum befindet sich ein bzw. mein Gartentor und ein 
				betonierter Weg. In den letzten Jahren habe ich die 
				überhängenden Zweige weggeschnitten. Jetzt mache ich das nicht 
				mehr. Daher ragen die Zweige jetzt in meinen Apfelbaum und 
				stören den Zugang zum Tor. Ich muss mich bücken.
 Letztes Jahr schrieb 
				ich Frau Nachbarin-Y einen Brief mit Informationsmaterial zur 
				Grenzbepflanzung. 
				
				Anlage 1   Auf diesen Brief hat 
				sie überhaupt nicht reagiert hat. Sie hat keine störende 
				Bepflanzung entfernt. Um Zugang zum hinteren Teil meines 
				Grundstück zu erhalten, musste ich mich aufgrund 
				herüberwachsenden Zweige und Pflanzenranken einer Weinrebe 
				bücken.   Daher schrieb ich 
				kürzlich einen zweiten Brief mit einer Frist bis zum 3. Juli 
				2016. 
				Anlage 
				2 Am 2. Juli wurden ein Teil der 
				störenden Bepflanzung entfernt, d.h. ca. 1/3 der Jungbäume bzw. 
				Sträucher und die Weinrebe, aber kaum bzw. keinen Efeu. Fotos 
				dazu in Anlage 3 
				Soweit ich dies durch Stimmen mitbekommen habe, haben dies Herr 
				y Nachbar-X und sein Sohn erledigt. Frau Nachbarin-Y ist mit der 
				Ehefrau Nachbarin-X 
				gut bekannt oder befreundet. Vermutlich ist es beim Amtsgericht 
				inzwischen bekannt, welche Rechtsfolgen ich durch den 
				Polizeibericht im Auftrag von 
				Nachbarin-X 
				seit 2009 
				ertragen muss. Kurz vor Bekanntwerden 
				des Polizeiberichts im Jahre 2009, habe ich mitbekommen, wie 
				Frau Nachbarin-Y und Nachbarin-X 
				miteinander getuschelt und gelacht haben, 
				wobei ich u.a. das Wort Computer hörte. Vermutlich hat 
				Nachbarin-X 
				ihre Version 
				vom Festplattenschaden erzählt und mich als psychisch Kranke 
				denunziert. Daher können die 
				Verhaltensweisen von Frau Nachbarin-Y als ergänzende 
				Mobbingmaßnahmen zu Nachbarin-X 
				gedeutet werden. 
				Ich beantrage, daher, dass Frau Nachbarin-Y verpflichtet wird, 
				den Efeu, den die Stützmauer gefährdenden (und meinen 
				erschwerten Zugang zum Tor) Holunderbaum, die Jungbäume bzw. 
				verholzende Sträucher, die direkt an der Mauer wachsen, zu 
				entfernen.  An der Straßenseite wachsen auf ihrem Grundstück 
				und auf meinem Grundstück zwei relativ hohe Nadelbäume. Mein 
				Nadelbaum stört nicht mit Zweigen das Grundstück von Frau 
				Nachbarin-Y. Ihr Nadelbaum schon. Dazwischen befindet sich ein 
				junger Haselnussstrauch von mir, dessen Zweige zeitweilig auch 
				auf das Nachbargrundstück wachsen. Ich schneide sie aber 
				mindestens jährlich zurück. Entlang meiner Grundstücksgrenze 
				wachsen Himbeeren und Topinambur. Falls der Topinambur für Frau 
				Nachbarin-Y zu hoch ist, kürze ich ihn gerne. Topinambur ist 
				eine Gemüsepflanze, deren Stängel im Herbst absterben und die 
				ich dann kompostiere. II. Ich beantrage, dass 
				Frau Nachbarin-Y die entstehenden Rechtskosten vollständig zu 
				tragen hat. Dafür habe ich genügende Gründe bei I. und den 
				Anlagen angegeben.
 Der Streitwert soll nach dem Ermessen des Amtsgerichts 
				festgelegt werden.
 
 G. Moser
 |