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				| Moser-Adresse...... 
 Frau Nachbarin-Y
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 79589 Binzen
 
				29.09.2014 Bepflanzung 
				unserer gemeinsamen Grenze Sehr geehrte Frau Nachbarin-Y, vor Jahren habe ich Sie einmal persönlich über das oben 
				genannte Thema angesprochen.So habe ich Ihnen meine ablehnende Meinung zur Efeubepflanzung 
				des gemeinsamen Grenzzauns mitgeteilt. Im Laufe der Zeit ist es 
				auch möglich, dass von mir Pflanzenranken zu Ihnen 
				herüberwachsen, genauso ist es bei Ihnen.
 Insgesamt bemühe ich mich aber, dass auf längere Sicht keine 
				Pflanzen von mir in Ihren Grundstücksbereich kommen. Letztes Jahr hatte ich ein Handgelenksbruch und vor einigen 
				Jahren einen Bandscheibenvorfall.Ich bin Rechtshänderin und meine rechte Hand ist nun nicht mehr 
				voll funktionsfähig.
 In den vergangenen Jahren habe ich die unerwünschte 
				Efeuranken, die von Ihnen zu mir herüberwachsen abgeschnitten 
				oder die herausgezogen. Jetzt wird mir das zu viel. Efeu 
				zerstört auch Mauern.Direkt an der Mauer wachsen jetzt auch Hartriegel und andere 
				Jungbäume, Kletterpflanzen usw., deren Äste oder Ranken auf mein 
				Grundstück hinüberwachsen.
 Diese Bewachsung könnte auch die Stützmauer belasten.
 Als Anlage habe ich einige Informationen zum Grenzbereich 
				gesammelt, an die sich ich und Sie halten sollten. Wenn man aber 
				die üblichen Gartenbepflanzungen betrachtet, dann halten sich 
				viele Menschen nicht daran, weil sie die Vorschriften nicht 
				kennen oder weil sich Nachbarn über die Grenzbepflanzung 
				einigen. Ich erwarte daher nicht, dass Sie sofort diese Vorschriften 
				vollständig einhal-ten. Ich bin nämlich durch meinen Handgelenksbruch ziemlich im 
				Rückstand.
 Auf Dauer gesehen wäre es mir recht, wenn keine Pflanzen zu 
				mir herüber-wachsen und die Jungbäume direkt an der Mauer 
				entfernt werden. Bitte teilen Sie mir auch Ihre Wünsche über mögliche Änderung 
				von mir mit.
 Gerne können wir uns austauschen, welche Grenzbepflanzung für 
				beiden Seiten gewünscht und geeignet ist. Mit freundlichem GrußG. Moser
 Anlage: Einige Informationen zur Grenzbepflanzung in 
				Baden-Württemberg |  
 
			
				| Anlage 1 Grenzabstände in 
				Baden-Württemberg Quelle: 
				http://www.landesrecht-bw.de § 12 Hecken
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				| (1) | Mit Hecken 
				bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken 
				ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten. 
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				| (2) | Die Hecke 
				ist bis zur Hälfte des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Abstands 
				zurückzuschneiden. Dies gilt nicht für Hecken bis zu 1,80 m 
				Höhe, wenn das Nachbargrundstück innerhalb der im Zusammenhang 
				bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans 
				liegt und nicht landwirtschaftlich genutzt wird (Innerortslage). 
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				| (3) | Der 
				Besitzer der Hecke ist zu ihrer Verkürzung und zum 
				Zurückschneiden der Zweige verpflichtet, jedoch nicht in der 
				Zeit vom 1. März bis zum 30. September. 
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				| § 13 
				Spaliervorrichtungen Für Spaliervorrichtungen, die eine 
				flächenartige Ausdehnung des Wachstums der Pflanzen bezwecken, 
				gilt § 12 mit der Maßgabe, daß gegenüber Grundstücken in 
				Innerortslage mit Spalieren bis zu 1,80 m Höhe kein Abstand und 
				mit höheren Spalieren ein Abstand entsprechend der Mehrhöhe 
				einzuhalten ist. § 14 Rebstöcke in Weinbergen Mit Rebstöcken in Weinbergen ist ein Grenzabstand 
				einzuhalten, der der Hälfte des Reihenabstandes entspricht, 
				mindestens jedoch 0,75 m. § 15 Waldungen
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				| (1) | Mit 
				Waldungen ist ein Abstand von 8 m von der Grenze einzuhalten. 
				Bei Verjüngung von Waldungen, die bei Inkrafttreten dieses 
				Gesetzes bereits bestehen, sowie in erklärten Waldlagen (§ 28 
				Abs. 1) ermäßigt sich der Abstand nach Satz 1 auf die Hälfte. 
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				| (2) | Der vom 
				Baumwuchs freizuhaltende Streifen kann bis auf 2 m Abstand von 
				der Grenze mit Gehölzen bis 4 m Höhe und bis auf 1 m Abstand 
				von der Grenze mit Gehölzen bis zu 2 m Höhe bepflanzt werden. 
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				| § 16 Sonstige 
				Gehölze 
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				| (1) | Bei der 
				Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen sind 
				unbeschadet der §§ 12 bis 15 folgende Grenzabstände einzuhalten: |  
				|  | 1. | a) | mit 
				Beerenobststräuchern und -stämmen, Rosen, Ziersträuchern und 
				sonstigen artgemäß kleinen Gehölzen sowie mit Rebstöcken 
				außerhalb eines Weinberges 0,50 m,
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				|  |  | b) | mit Baumschul- und 
				Weihnachtsbaumkulturen sowie mit Weidenpflanzungen, die jährlich 
				genutzt werden, 1 m;
 die Gehölze dürfen die Höhe von 1,80 m nicht überschreiten, es 
				sei denn, daß der Abstand nach Nummer 2 eingehalten wird;
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				|  | 2. | mit 
				Kernobst- und Steinobstbäumen auf schwach- und mittelstark 
				wachsenden Unterlagen und anderen Gehölzen artgemäß ähnlicher 
				Ausdehnung, mit Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, soweit 
				nicht in Nummer 1 aufgeführt, mit Forstsamenplantagen sowie mit 
				Weidenpflanzungen, die nicht jährlich genutzt werden, 2 m;
 die Gehölze dürfen die Höhe von 4 m nicht überschreiten, es sei 
				denn, daß der Abstand nach Nummer 3 eingehalten wird;
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				|  | 3. | mit 
				Obstbäumen, soweit sie nicht in Nummer 2 oder 4 genannt sind, 3 m;
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				|  | 4. | a) | mit artgemäß 
				mittelgroßen oder schmalen Bäumen wie Birken, Blaufichten, 
				Ebereschen, Erlen, Robinien (›Akazien‹), Salweiden, Serbischen 
				Fichten, Thujen, Weißbuchen, Weißdornen und deren Veredelungen, 
				Zieräpfeln, Zierkirschen, Zierpflaumen und mit anderen Gehölzen 
				artgemäß ähnlicher Ausdehnung, |  
				|  |  | b) | mit Obstbäumen auf 
				stark wachsenden Unterlagen und veredelten Walnußbäumen sowie |  
				|  |  | c) | mit Pappeln in 
				Kurzumtriebsplantagen (§ 2 Absatz 2 Nummer 1 des 
				Bundeswaldgesetzes) mit einer Umtriebszeit von höchstens zehn 
				Jahren, 4 m;
 
 die Gehölze nach Buchstabe c dürfen die Höhe von 12 m nicht 
				überschreiten, es sei denn, dass der Abstand nach Nummer 5 
				eingehalten wird;
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				|  | 5. | mit 
				großwüchsigen Arten von Ahornen, Buchen, Eichen, Eschen, 
				Kastanien, Linden, Nadelbäumen, Pappeln, Platanen, unveredelten 
				Walnußsämlingsbäumen sowie mit anderen Bäumen artgemäß ähnlicher 
				Ausdehnung 8 m.
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				| (2) | Der 
				Abstand nach Absatz 1 Nr. 2 ermäßigt sich gegenüber Grundstücken 
				in Innerortslage auf die Hälfte. Dies gilt nicht für Baumschul- 
				und Weihnachtsbaumkulturen, Forstsamenplantagen sowie für 
				geschlossene Bestände mit mehr als drei der in Absatz 1 Nr. 2 
				angeführten Gehölze. |  
				| (3) | Der 
				Besitzer eines Gehölzes, das die nach Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 
				4 Buchstabe c zulässige Höhe überschritten hat, ist zur 
				Verkürzung verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März 
				bis 30. September. 
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				| § 17 
				Hopfenpflanzungen Mit Hopfenpflanzungen ist ein Abstand 
				von 1,50 m von der Grenze einzuhalten. Ist das Nachbargrundstück 
				gleichfalls mit Hopfen bepflanzt, so ermäßigt sich der Abstand 
				auf die Hälfte.
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 § 20 Pflanzungen hinter geschlossenen Einfriedigungen Die §§ 12 bis 18 gelten nicht, wenn sich die 
				Spaliervorrichtung oder die Pflanzung hinter einer geschlossenen 
				Einfriedigung befindet, ohne diese zu überragen. Als geschlossen 
				gelten auch Einfriedigungen, bei denen die Zaunteile breiter 
				sind als die Zwischenräume. |  
 
 
		
			
				| GM-Kommentar: Veröffentlicht am 03.01.2017
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