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Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
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Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Brief an Nachbarin-Y


Moser-Adresse......
 

Frau
Nachbarin-Y
.........................
79589 Binzen

29.09.2014

Bepflanzung unserer gemeinsamen Grenze

Sehr geehrte Frau Nachbarin-Y,

vor Jahren habe ich Sie einmal persönlich über das oben genannte Thema angesprochen.
So habe ich Ihnen meine ablehnende Meinung zur Efeubepflanzung des gemeinsamen Grenzzauns mitgeteilt. Im Laufe der Zeit ist es auch möglich, dass von mir Pflanzenranken zu Ihnen herüberwachsen, genauso ist es bei Ihnen.

Insgesamt bemühe ich mich aber, dass auf längere Sicht keine Pflanzen von mir in Ihren Grundstücksbereich kommen.

Letztes Jahr hatte ich ein Handgelenksbruch und vor einigen Jahren einen Bandscheibenvorfall.
Ich bin Rechtshänderin und meine rechte Hand ist nun nicht mehr voll funktionsfähig.

In den vergangenen Jahren habe ich die unerwünschte Efeuranken, die von Ihnen zu mir herüberwachsen abgeschnitten oder die herausgezogen. Jetzt wird mir das zu viel. Efeu zerstört auch Mauern.
Direkt an der Mauer wachsen jetzt auch Hartriegel und andere Jungbäume, Kletterpflanzen usw., deren Äste oder Ranken auf mein Grundstück hinüberwachsen.
Diese Bewachsung könnte auch die Stützmauer belasten.

Als Anlage habe ich einige Informationen zum Grenzbereich gesammelt, an die sich ich und Sie halten sollten. Wenn man aber die üblichen Gartenbepflanzungen betrachtet, dann halten sich viele Menschen nicht daran, weil sie die Vorschriften nicht kennen oder weil sich Nachbarn über die Grenzbepflanzung einigen.

Ich erwarte daher nicht, dass Sie sofort diese Vorschriften vollständig einhal-ten.
Ich bin nämlich durch meinen Handgelenksbruch ziemlich im Rückstand.

Auf Dauer gesehen wäre es mir recht, wenn keine Pflanzen zu mir herüber-wachsen und die Jungbäume direkt an der Mauer entfernt werden.
Bitte teilen Sie mir auch Ihre Wünsche über mögliche Änderung von mir mit.

Gerne können wir uns austauschen, welche Grenzbepflanzung für beiden Seiten gewünscht und geeignet ist.

Mit freundlichem Gruß
G. Moser

Anlage: Einige Informationen zur Grenzbepflanzung in Baden-Württemberg


Anlage 1

Grenzabstände in Baden-Württemberg

Quelle: http://www.landesrecht-bw.de

§ 12 Hecken
 

(1) Mit Hecken bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten.
 
(2) Die Hecke ist bis zur Hälfte des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Abstands zurückzuschneiden. Dies gilt nicht für Hecken bis zu 1,80 m Höhe, wenn das Nachbargrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und nicht landwirtschaftlich genutzt wird (Innerortslage).
 
(3) Der Besitzer der Hecke ist zu ihrer Verkürzung und zum Zurückschneiden der Zweige verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September.
 
§ 13 Spaliervorrichtungen

Für Spaliervorrichtungen, die eine flächenartige Ausdehnung des Wachstums der Pflanzen bezwecken, gilt § 12 mit der Maßgabe, daß gegenüber Grundstücken in Innerortslage mit Spalieren bis zu 1,80 m Höhe kein Abstand und mit höheren Spalieren ein Abstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten ist.

§ 14 Rebstöcke in Weinbergen

Mit Rebstöcken in Weinbergen ist ein Grenzabstand einzuhalten, der der Hälfte des Reihenabstandes entspricht, mindestens jedoch 0,75 m.

§ 15 Waldungen
 

(1)  Mit Waldungen ist ein Abstand von 8 m von der Grenze einzuhalten. Bei Verjüngung von Waldungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, sowie in erklärten Waldlagen (§ 28 Abs. 1) ermäßigt sich der Abstand nach Satz 1 auf die Hälfte.
 
(2) Der vom Baumwuchs freizuhaltende Streifen kann bis auf 2 m Abstand von der Grenze mit Gehölzen bis 4 m Höhe und bis auf 1 m Abstand von der Grenze mit Gehölzen bis zu 2 m Höhe bepflanzt werden.
 
§ 16 Sonstige Gehölze
 
(1) Bei der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen sind unbeschadet der §§ 12 bis 15 folgende Grenzabstände einzuhalten:
  1. a) mit Beerenobststräuchern und -stämmen, Rosen, Ziersträuchern und sonstigen artgemäß kleinen Gehölzen sowie mit Rebstöcken außerhalb eines Weinberges
0,50 m,
    b) mit Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen sowie mit Weidenpflanzungen, die jährlich genutzt werden,
1 m;
die Gehölze dürfen die Höhe von 1,80 m nicht überschreiten, es sei denn, daß der Abstand nach Nummer 2 eingehalten wird;
  2. mit Kernobst- und Steinobstbäumen auf schwach- und mittelstark wachsenden Unterlagen und anderen Gehölzen artgemäß ähnlicher Ausdehnung, mit Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, soweit nicht in Nummer 1 aufgeführt, mit Forstsamenplantagen sowie mit Weidenpflanzungen, die nicht jährlich genutzt werden,
2 m;
die Gehölze dürfen die Höhe von 4 m nicht überschreiten, es sei denn, daß der Abstand nach Nummer 3 eingehalten wird;
  3. mit Obstbäumen, soweit sie nicht in Nummer 2 oder 4 genannt sind,
3 m;
  4. a) mit artgemäß mittelgroßen oder schmalen Bäumen wie Birken, Blaufichten, Ebereschen, Erlen, Robinien (›Akazien‹), Salweiden, Serbischen Fichten, Thujen, Weißbuchen, Weißdornen und deren Veredelungen, Zieräpfeln, Zierkirschen, Zierpflaumen und mit anderen Gehölzen artgemäß ähnlicher Ausdehnung,
    b) mit Obstbäumen auf stark wachsenden Unterlagen und veredelten Walnußbäumen sowie
    c) mit Pappeln in Kurzumtriebsplantagen (§ 2 Absatz 2 Nummer 1 des Bundeswaldgesetzes) mit einer Umtriebszeit von höchstens zehn Jahren,
4 m;

die Gehölze nach Buchstabe c dürfen die Höhe von 12 m nicht überschreiten, es sei denn, dass der Abstand nach Nummer 5 eingehalten wird;
  5. mit großwüchsigen Arten von Ahornen, Buchen, Eichen, Eschen, Kastanien, Linden, Nadelbäumen, Pappeln, Platanen, unveredelten Walnußsämlingsbäumen sowie mit anderen Bäumen artgemäß ähnlicher Ausdehnung
8 m.
(2) Der Abstand nach Absatz 1 Nr. 2 ermäßigt sich gegenüber Grundstücken in Innerortslage auf die Hälfte. Dies gilt nicht für Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, Forstsamenplantagen sowie für geschlossene Bestände mit mehr als drei der in Absatz 1 Nr. 2 angeführten Gehölze.
(3) Der Besitzer eines Gehölzes, das die nach Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4 Buchstabe c zulässige Höhe überschritten hat, ist zur Verkürzung verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September.
 
§ 17 Hopfenpflanzungen

Mit Hopfenpflanzungen ist ein Abstand von 1,50 m von der Grenze einzuhalten. Ist das Nachbargrundstück gleichfalls mit Hopfen bepflanzt, so ermäßigt sich der Abstand auf die Hälfte.

...................
 

§ 20 Pflanzungen hinter geschlossenen Einfriedigungen

Die §§ 12 bis 18 gelten nicht, wenn sich die Spaliervorrichtung oder die Pflanzung hinter einer geschlossenen Einfriedigung befindet, ohne diese zu überragen. Als geschlossen gelten auch Einfriedigungen, bei denen die Zaunteile breiter sind als die Zwischenräume.


Anlage 2

Wie hoch darf eine Hecke werden, ohne den Nachbarn zu ärgern?
http://www.baumarkt.de/nxs/12371///baumarkt/schablone1/Wenn-die-Heckenhoehe-den-Nachbarn-aergert

............................. Abschrift  ............................

 

GM-Kommentar:
Veröffentlicht am 03.01.2017

Geändert am:   10.01.2019

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