| |
Moser-Adresse......
Frau
Nachbarin-Y
.........................
79589 Binzen
29.09.2014
Bepflanzung
unserer gemeinsamen Grenze
Sehr geehrte Frau Nachbarin-Y,
vor Jahren habe ich Sie einmal persönlich über das oben
genannte Thema angesprochen.
So habe ich Ihnen meine ablehnende Meinung zur Efeubepflanzung
des gemeinsamen Grenzzauns mitgeteilt. Im Laufe der Zeit ist es
auch möglich, dass von mir Pflanzenranken zu Ihnen
herüberwachsen, genauso ist es bei Ihnen.
Insgesamt bemühe ich mich aber, dass auf längere Sicht keine
Pflanzen von mir in Ihren Grundstücksbereich kommen.
Letztes Jahr hatte ich ein Handgelenksbruch und vor einigen
Jahren einen Bandscheibenvorfall.
Ich bin Rechtshänderin und meine rechte Hand ist nun nicht mehr
voll funktionsfähig.
In den vergangenen Jahren habe ich die unerwünschte
Efeuranken, die von Ihnen zu mir herüberwachsen abgeschnitten
oder die herausgezogen. Jetzt wird mir das zu viel. Efeu
zerstört auch Mauern.
Direkt an der Mauer wachsen jetzt auch Hartriegel und andere
Jungbäume, Kletterpflanzen usw., deren Äste oder Ranken auf mein
Grundstück hinüberwachsen.
Diese Bewachsung könnte auch die Stützmauer belasten.
Als Anlage habe ich einige Informationen zum Grenzbereich
gesammelt, an die sich ich und Sie halten sollten. Wenn man aber
die üblichen Gartenbepflanzungen betrachtet, dann halten sich
viele Menschen nicht daran, weil sie die Vorschriften nicht
kennen oder weil sich Nachbarn über die Grenzbepflanzung
einigen.
Ich erwarte daher nicht, dass Sie sofort diese Vorschriften
vollständig einhal-ten.
Ich bin nämlich durch meinen Handgelenksbruch ziemlich im
Rückstand.
Auf Dauer gesehen wäre es mir recht, wenn keine Pflanzen zu
mir herüber-wachsen und die Jungbäume direkt an der Mauer
entfernt werden.
Bitte teilen Sie mir auch Ihre Wünsche über mögliche Änderung
von mir mit.
Gerne können wir uns austauschen, welche Grenzbepflanzung für
beiden Seiten gewünscht und geeignet ist.
Mit freundlichem Gruß
G. Moser
Anlage: Einige Informationen zur Grenzbepflanzung in
Baden-Württemberg |
Anlage 1
Grenzabstände in
Baden-Württemberg
Quelle:
http://www.landesrecht-bw.de
§ 12 Hecken
|
(1) |
Mit Hecken
bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken
ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten.
|
(2) |
Die Hecke
ist bis zur Hälfte des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Abstands
zurückzuschneiden. Dies gilt nicht für Hecken bis zu 1,80 m
Höhe, wenn das Nachbargrundstück innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
liegt und nicht landwirtschaftlich genutzt wird (Innerortslage).
|
(3) |
Der
Besitzer der Hecke ist zu ihrer Verkürzung und zum
Zurückschneiden der Zweige verpflichtet, jedoch nicht in der
Zeit vom 1. März bis zum 30. September.
|
§ 13
Spaliervorrichtungen Für Spaliervorrichtungen, die eine
flächenartige Ausdehnung des Wachstums der Pflanzen bezwecken,
gilt § 12 mit der Maßgabe, daß gegenüber Grundstücken in
Innerortslage mit Spalieren bis zu 1,80 m Höhe kein Abstand und
mit höheren Spalieren ein Abstand entsprechend der Mehrhöhe
einzuhalten ist.
§ 14 Rebstöcke in Weinbergen
Mit Rebstöcken in Weinbergen ist ein Grenzabstand
einzuhalten, der der Hälfte des Reihenabstandes entspricht,
mindestens jedoch 0,75 m.
§ 15 Waldungen
|
(1) |
Mit
Waldungen ist ein Abstand von 8 m von der Grenze einzuhalten.
Bei Verjüngung von Waldungen, die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes bereits bestehen, sowie in erklärten Waldlagen (§ 28
Abs. 1) ermäßigt sich der Abstand nach Satz 1 auf die Hälfte.
|
(2) |
Der vom
Baumwuchs freizuhaltende Streifen kann bis auf 2 m Abstand von
der Grenze mit Gehölzen bis 4 m Höhe und bis auf 1 m Abstand
von der Grenze mit Gehölzen bis zu 2 m Höhe bepflanzt werden.
|
§ 16 Sonstige
Gehölze
|
(1) |
Bei der
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen sind
unbeschadet der §§ 12 bis 15 folgende Grenzabstände einzuhalten: |
|
1. |
a) |
mit
Beerenobststräuchern und -stämmen, Rosen, Ziersträuchern und
sonstigen artgemäß kleinen Gehölzen sowie mit Rebstöcken
außerhalb eines Weinberges
0,50 m, |
|
|
b) |
mit Baumschul- und
Weihnachtsbaumkulturen sowie mit Weidenpflanzungen, die jährlich
genutzt werden,
1 m;
die Gehölze dürfen die Höhe von 1,80 m nicht überschreiten, es
sei denn, daß der Abstand nach Nummer 2 eingehalten wird; |
|
2. |
mit
Kernobst- und Steinobstbäumen auf schwach- und mittelstark
wachsenden Unterlagen und anderen Gehölzen artgemäß ähnlicher
Ausdehnung, mit Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, soweit
nicht in Nummer 1 aufgeführt, mit Forstsamenplantagen sowie mit
Weidenpflanzungen, die nicht jährlich genutzt werden,
2 m;
die Gehölze dürfen die Höhe von 4 m nicht überschreiten, es sei
denn, daß der Abstand nach Nummer 3 eingehalten wird; |
|
3. |
mit
Obstbäumen, soweit sie nicht in Nummer 2 oder 4 genannt sind,
3 m; |
|
4. |
a) |
mit artgemäß
mittelgroßen oder schmalen Bäumen wie Birken, Blaufichten,
Ebereschen, Erlen, Robinien (›Akazien‹), Salweiden, Serbischen
Fichten, Thujen, Weißbuchen, Weißdornen und deren Veredelungen,
Zieräpfeln, Zierkirschen, Zierpflaumen und mit anderen Gehölzen
artgemäß ähnlicher Ausdehnung, |
|
|
b) |
mit Obstbäumen auf
stark wachsenden Unterlagen und veredelten Walnußbäumen sowie |
|
|
c) |
mit Pappeln in
Kurzumtriebsplantagen (§ 2 Absatz 2 Nummer 1 des
Bundeswaldgesetzes) mit einer Umtriebszeit von höchstens zehn
Jahren,
4 m;
die Gehölze nach Buchstabe c dürfen die Höhe von 12 m nicht
überschreiten, es sei denn, dass der Abstand nach Nummer 5
eingehalten wird; |
|
5. |
mit
großwüchsigen Arten von Ahornen, Buchen, Eichen, Eschen,
Kastanien, Linden, Nadelbäumen, Pappeln, Platanen, unveredelten
Walnußsämlingsbäumen sowie mit anderen Bäumen artgemäß ähnlicher
Ausdehnung
8 m. |
(2) |
Der
Abstand nach Absatz 1 Nr. 2 ermäßigt sich gegenüber Grundstücken
in Innerortslage auf die Hälfte. Dies gilt nicht für Baumschul-
und Weihnachtsbaumkulturen, Forstsamenplantagen sowie für
geschlossene Bestände mit mehr als drei der in Absatz 1 Nr. 2
angeführten Gehölze. |
(3) |
Der
Besitzer eines Gehölzes, das die nach Absatz 1 Nummern 1, 2 oder
4 Buchstabe c zulässige Höhe überschritten hat, ist zur
Verkürzung verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März
bis 30. September.
|
§ 17
Hopfenpflanzungen Mit Hopfenpflanzungen ist ein Abstand
von 1,50 m von der Grenze einzuhalten. Ist das Nachbargrundstück
gleichfalls mit Hopfen bepflanzt, so ermäßigt sich der Abstand
auf die Hälfte.
...................
§ 20 Pflanzungen hinter geschlossenen Einfriedigungen
Die §§ 12 bis 18 gelten nicht, wenn sich die
Spaliervorrichtung oder die Pflanzung hinter einer geschlossenen
Einfriedigung befindet, ohne diese zu überragen. Als geschlossen
gelten auch Einfriedigungen, bei denen die Zaunteile breiter
sind als die Zwischenräume. |
GM-Kommentar:
Veröffentlicht am 03.01.2017 |
|