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Brief von der Staatsanwaltscchaft vom 7.4.2016


Staatsanwaltschaft Freiburg
Zweigstelle Lörrach


Staatsanwaltschaft Freiburg, Zweigstelle Lörrach,
Untere Wallbrunnstr. 19, 79539 Lörrach

Frau
Gertrud Moser
Johann-Peter-Hebelstraße 9
79589 Binzen

Datum 07.04.2016/k......
Name Herr K.
Durchwahl Tel. 07621 4........
Fax. 07621 4........

Aktenzeichen 82 Js 1......../16
(Bitte bei Antwort angeben)

Anzeigensache gegen Anwalt 12 wegen Nötigung

Sehr geehrte Frau Moser,

in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 05.04.2016 folgende Entscheidung getroffen:

Der Strafanzeige d. Gertrud Moser vom 13.02.2016 wird gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben.

Gründe:

Gemäß § 152 Abs. 2 StPO ist ein Ermittlungsverfahren wegen verfolgbarer Straftaten nur dann einzuleiten, wenn hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese müssen es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt.
Bloße Vermutungen rechtfertigen es nicht, jemandem eine Tat zur Last zu legen.

Die Anzeigeerstatterin wirft dem angezeigten Rechtsanwalt unter anderem die Begehung einer Nötigung im Februar 2016 vor.

Der Angezeigte ist für die Anzeigeerstatterin vor dem Landgericht und dem Verwaltungsgericht Freiburg in verschiedenen Rechtsstreitigkeit aufgetreten. Zwischenzeitlich kam es zu Unstimmigkeiten zwischen der Anzeigeerstatterin sowie dem Angezeigten. Durch ein Schreiben des Angezeigten, in dem die Anzeigeerstatterin über einen an den Angezeigten zugestellten Beschluss des Landgerichts Freiburg sowie Mitteilungen des Verwaltungsgericht Freiburg informiert wird, fühlt sich die Anzeigeerstatterin nunmehr genötigt und beleidigt.

Anhaltspunkte für das dem Angezeigten durch die Anzeigeerstatterin zur Last gelegte Verhalten liegen nicht vor. Die bloße Unstimmigkeiten während oder nach einem bestehenden Mandatsverhältnis begründen ebensowenig strafbare Handlungen wie das Vortragen einer Kostenrechnung durch den Angezeigten.

Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diese Entscheidung nicht berührt.

Beschwerdebelehrung

Gegen diesen Bescheid können Sie binnen 2 Wochen nach Zugang Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe erheben.

Die Beschwerde kann innerhalb dieser Frist auch bei der Staatsanwaltschaft Lörrach eingelegt werden.

Mit freundlichen Grüßen
gez. K. Staatsanwalt

Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird.
 

Kommentar am 20.4.2016: Unklare Situation für mich:
Die Ablehnung scheint sich nur auf den 1. Teil der Strafanzeige zu beziehen.
Am gleichen Tag der Ablehnung der Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft habe ich den 2. Teil der Strafanzeige abgegeben.

Unternehme nicht, bin gewöhnt, dass es seit Jahren angeblich keine Strafrechtsverstöße gegen mich gibt.


Geändert am:   10.01.2019

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