Anzeigensache gegen
Anwalt 12 wegen Nötigung
Sehr geehrte Frau Moser,
in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom
05.04.2016 folgende Entscheidung getroffen:
Der
Strafanzeige d. Gertrud Moser vom 13.02.2016 wird gemäß §
152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben.
Gründe:
Gemäß § 152 Abs. 2 StPO ist ein Ermittlungsverfahren wegen
verfolgbarer Straftaten nur dann einzuleiten, wenn hierfür
zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese müssen
es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen
lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt.
Bloße Vermutungen rechtfertigen es nicht, jemandem eine Tat zur
Last zu legen.
Die Anzeigeerstatterin wirft dem angezeigten Rechtsanwalt
unter anderem die Begehung einer Nötigung im Februar 2016 vor.
Der Angezeigte ist für die Anzeigeerstatterin vor dem
Landgericht und dem Verwaltungsgericht Freiburg in verschiedenen
Rechtsstreitigkeit aufgetreten. Zwischenzeitlich kam es zu
Unstimmigkeiten zwischen der Anzeigeerstatterin sowie dem
Angezeigten. Durch ein Schreiben des Angezeigten, in dem die
Anzeigeerstatterin über einen an den Angezeigten zugestellten
Beschluss des Landgerichts Freiburg sowie Mitteilungen des
Verwaltungsgericht Freiburg informiert wird, fühlt sich die
Anzeigeerstatterin nunmehr genötigt und beleidigt.
Anhaltspunkte für das dem Angezeigten durch die
Anzeigeerstatterin zur Last gelegte Verhalten liegen nicht vor.
Die bloße Unstimmigkeiten während oder nach einem bestehenden
Mandatsverhältnis begründen ebensowenig strafbare Handlungen wie
das Vortragen einer Kostenrechnung durch den Angezeigten.
Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diese
Entscheidung nicht berührt.
Beschwerdebelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie binnen 2 Wochen nach Zugang
Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe erheben.
Die Beschwerde kann innerhalb dieser Frist auch bei der
Staatsanwaltschaft Lörrach eingelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
gez. K. Staatsanwalt
Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb
keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird.
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