Dienstaufsichtsbeschwerde der
Frau Gertrud Moser vom 14.07.2015 Sehr geehrter Herr
Rechtsanwalt,
sämtliche in der o. g. Aufsichtsbeschwerde Ihrer Mandantin
vorgebrachten Punkte gehen zurück auf einen Bericht des
Polizeireviers Weil am Rhein vom 09.07.2009, der von der Polizei
an die Gemeinde B.... und das Landratsamt Lörrach übersandt
wurde.
Eine Überprüfung der damaligen polizeilichen Maßnahmen
erfolgte u. a. im Jahr 2013 durch den Petitionsausschuss des
Landtags von Baden-Württemberg (Petition
15/02512).
Der Petitionsausschuss kam in seiner Würdigung zu dem
Ergebnis, dass die Übermittlung der Daten an die zuständigen
Stellen zulässig war; ebenso erkannte er kein Fehlverhalten von
Polizeibeamten.
Der Landtag folgte in seiner Entscheidung vom 18.07.2013 der
Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses dahingehend, dass
der Petition Ihrer Mandantin nicht abgeholfen wurde.
Die Prüfung und Würdigung des
Sachverhalts durch den Landtag von Baden-Württemberg war
umfassend und abschließend. (???????????)
In Ihrem Schriftsatz vom 14.07.2015 tragen Sie keine neuen
relevanten Tatsachen vor.
Weder die zu Grunde liegenden polizeilichen Maßnahmen durch
Beamte des Polizeireviers Weil am Rhein, noch die spätere
Bearbeitung des Vorgangs durch übergeordnete Stellen wie das
Polizeipräsidium Freiburg, bieten daher Anlass für ein dienst-
oder fachaufsichtsrechtliches Aufgreifen durch das
Innenministerium. Dr. Gerold Haouache |