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Justitia
  
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Polizei   an  Anwalt 12


Baden-Württemberg
INNENMINISTERIUM

Innenministerium Baden-Württemberg • Pf. 10 34 65 • 70029 Stuttgart Datum 23.07.2015
  Name Florian Meon
Rechtsanwalt 12-Adresse.... Durchwahl 0711........
  Aktenzeichen 3-03..........
Dienstaufsichtsbeschwerde der Frau Gertrud Moser vom 14.07.2015

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

sämtliche in der o. g. Aufsichtsbeschwerde Ihrer Mandantin vorgebrachten Punkte gehen zurück auf einen Bericht des Polizeireviers Weil am Rhein vom 09.07.2009, der von der Polizei an die Gemeinde B.... und das Landratsamt Lörrach übersandt wurde.

Eine Überprüfung der damaligen polizeilichen Maßnahmen erfolgte u. a. im Jahr 2013 durch den Petitionsausschuss des Landtags von Baden-Württemberg (Petition 15/02512).

Der Petitionsausschuss kam in seiner Würdigung zu dem Ergebnis, dass die Übermittlung der Daten an die zuständigen Stellen zulässig war; ebenso erkannte er kein Fehlverhalten von Polizeibeamten.

Der Landtag folgte in seiner Entscheidung vom 18.07.2013 der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses dahingehend, dass der Petition Ihrer Mandantin nicht abgeholfen wurde.

Die Prüfung und Würdigung des Sachverhalts durch den Landtag von Baden-Württemberg war umfassend und abschließend.  (???????????)

In Ihrem Schriftsatz vom 14.07.2015 tragen Sie keine neuen relevanten Tatsachen vor.

Weder die zu Grunde liegenden polizeilichen Maßnahmen durch Beamte des Polizeireviers Weil am Rhein, noch die spätere Bearbeitung des Vorgangs durch übergeordnete Stellen wie das Polizeipräsidium Freiburg, bieten daher Anlass für ein dienst- oder fachaufsichtsrechtliches Aufgreifen durch das Innenministerium.

Dr. Gerold Haouache


Kommentar am 17.4.2014

Der Petitionsausschuss hat nicht meine Originalpetition bearbeitet, sondern nur eine Zusammenfassung der eingereichten Belege erstellt.

Die Bearbeitung entsprach m.E. nicht den eigenen Richtlinien.


Geändert am:   10.01.2019

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