Rechtsanwalt 12-Adresse.....
An
Land Baden-Württemberg
Innenministerium Stuttgart
Lörrach, 27.5.2015
Gertrud Moser gegen Land Baden-Württemberg
wegen
Folgenbeseitigung
aus dem Bericht von POM B. vom 9.7.2009 - 7...../2009/PR –
Polizeirevier Weil am Rhein Streitverkündung v.15.5.2015
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Sehr geehrter Herr Minister,
sehr geehrte Damen und Herren,
ich zeige Ihnen mit beigefügter Vollmacht an, dass mich
Frau Gertrud Moser, Adresse......,
mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt hat.
Eine Korrespondenz mit der Polizeidirektion Lörrach mit deren
Schreiben, vom 14.12.2009 auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde der
Mandantin (Aktenzeichen: FESt 51/ .8-1) und
mit dem Schreiben vom 21.1.2010 an Herrn, Kollegen
Anwalt 3 ist mir inzwischen
bekannt.
Ich beabsichtige, im Namen und Auftrag von Frau Moser vor dem
Verwaltungsgericht Freiburg den
Folgenbeseitigungsanspruch
geltend zu machen, der wegen der Verletzung der
Persönlichkeitsrechte der Mandantin infolge fehlerhaftem
staatlichem Handeln entstanden ist.
Es war nicht sachdienlich, den von der Anzeigenerstatterin
Nachbarin-X angegebenen
"Sachverhalt" ungeprüft und nicht verifiziert überhaupt in einer
Berichtsform aufzunehmen und weiterzugeben mit der
schwerwiegenden Folge, dass das Amtsgericht Lörrach über Frau
Moser ein Betreuungsverfahren einleitete und bis zu der
Ablehnung einer. Betreuerbestellung auch durchführte, ohne
dass sich Frau Moser gegen das Verfahren des Betreuungsgerichts
zur Wehr setzen. konnte.
Frau Moser wurde von der Polizei behandelt, als lebten wir
einem "Polizeistaat". Sie war laut einem ärztlichen Attest vom
November 2014 "aufgrund juristischer Probleme psychisch in einer
totalen Erschöpfungssituation". Sie ist es noch immer.
Der Rechtsstreit der Mandantin gegen die
Nachbarin-X auf
Schadensersatz wegen deren Anzeigenerstattung vom 8.7.2009 blieb
in 1. Instanz beim Amtsgericht Lörrach und auch in der Berufung
beim Landgericht Freiburg leider erfolglos.
Anmerkung am 15.04.2016:
Anwalt 12 ist nicht auf die Falschaussagen der
Gegenpartei eingegangen, obwohl genügend schriftliche
Gegenargumente hatte. Dadurch sind m.E. die Falschaussagen der
Gegenpartei bestätigt worden. Künftige rechtliche Möglichkeiten
sind damit erschwert oder unmöglich.
Da, die "Anzeigenerstatterin" bei der Polizei lediglich
"ratsuchend" vorstellig wurde, hatte gar kein Anlass bestanden,
ohne eine Kontaktnahme mit der Nachbarin Moser zur Verifizierung
und Prüfung des Anzeigengegenstandes überhaupt weiter tätig zu
werden.
Es ist ganz unglaublich, dass berichtet werden konnte: "Frau
Moser gilt, so die Anzeigenerstatterin, in polizeilichen und
familiären Kreisen als psychisch krank..."
- obwohl doch offenbar- keinerlei polizeiliche Erkenntnisse über
bzw. gegen Frau Moser vorlagen.
Ich habe im Blick auf eine Staatshaftung dem Land noch vor
der Beendigung des Berufungsverfahrens in Sachen Moser /
Nachbarin-X vor dem Landgericht mit Schriftsatz vom. 15.5.2015
und mit zahlreichen Informationen zum Sach- und Streitstand den
Streit verkündet. (Landgericht Freiburg 3 S 24/15).
Meine Mandantin erwartet neben einer im Ermessen stehenden
Entschädigungsleistung vor allem die offizielle Zurücknahme des
Berichts durch eine entsprechende Erklärung an alle Adressaten
und Empfänger des Berichts vom 9.7.2009: Gemeindeverwaltung
Binzen, Landratsamt Lörrach, Amtsgericht Lörrach -
Betreuungsgericht -.
Eine Berufung auf die Anzeigenerstatterin genügt als
Rechtfertigung nicht.
Kenntnismängel der Computer-Technologie, der
Festplatten-Schadensverursachung, führten am 8. und 9.7.2009 zu
den falschen diskriminierenden Behauptungen.
Die geboten gewesene Aufklärung der angeblichen
"Gefahrenlage" dieser Nachbarschaft: NachbarnX - Moser durch
Personenfeststellung bzw. durch Vorladung der falsch
verdächtigten "psychisch auffälligen Person" wurde fehlerhaft
unterlassen.
Zu der Anspruchsgrundlage des Folgenbeseitigungsanspruchs
beziehe ich mich auf die Literatur in dem Münchener Kommentar
(4. Auflege, 2004) BGB/Papier. § 839 RdNr. 80-87.
Zur Vermeidung der Klagerhebung sehe ich einer
Klaglosstellung der Frau Gertrud Moser mit entsprechender
Stellungnahme bis spätestens
25.6.2015
mit Interesse entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
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