In Sachen
Moser, Gertrud ./. Nachbarin-X
wg. Schadenersatz
Sehr geehrte Frau Moser,
die Klägerin möge klarstellen, ob ihr
Schriftsatz vom
21.01.2015 als Berufungseinlegung zu verstehen sein
soll.
Derzeit geht das Gericht davon aus, dass keine Berufung
vorliegt.
Die Klägerin wird nochmals darauf hingewiesen, dass eine
Berufung beim Landgericht Freiburg einzulegen ist und am
Landgericht Anwaltszwang herrscht. Auch auf die Berufungsfrist
wird nochmals hingewiesen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 1 Woche.
Dr. Puchinger
Richterin
(Aktuell: Staatsanwältin Yvonne Puchinger od.
Staatsanwältin Puchinger oder Staatsanwältin Dr. Puchinger bei
der Staatsanwaltschaft Lörrach. Stand März 2017)
Mit freundlichen Grüßen
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