Sehr geehrte Frau Moser,
in dem Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen des Verdachts
verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen kann ich
Ihnen eine sehr erfreuliche Mitteilung machen.
Mit dem anliegenden Schreiben hat die Staatsanwaltschaft das
Verfahren nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) mangels
hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
Das ist das bestmögliche Ergebnis im Ermittlungsverfahren,
weil nicht einmal ein Tatverdacht festgestellt wurde.
Das entspricht dem Freispruch in der Hauptverhandlung.
Ich freue mich, dass die Angelegenheit so schnell und in
Ihrem Sinne erledigt werden konnte.
Sie können jetzt erst einmal durchatmen und den Vorfall
vergessen.
Mit freundlichen Grüßen
RA 15
Rechtsanwalt
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