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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlruhe vom 16.11.2020

Eingang bei Anwalt 16: 18.11.2020, bei Moser 01.12.2020


Abschrift mit eigener Struktur und Hervorhebungen von G. Moser


Aktenzeichen:
9 W 43/20
3 S 191/18 LG Freiburg im Breisgau

Oberlandesgericht Karlsruhe
ZIVILSENATE IN FREIBURG
9. ZIVILSENAT

Beschluss

In Sachen

Gertrud Moser, ....., 79589 Binzen
 - Klägerin und Beschwerdegegnerin -

Prozessbevollmächtigte;
Rechtsanwälte ... Anwalt 16 ....Offenburg, Gz.: ................

gegen

Anwalt 12, ................, 795... Lörrach
- Beklagter und Beschwerdeführer -

Prozessbevollmächtigter:
Anwalt 12, ..............., 795... Lörrach

wegen Forderung
hier: Beschwerde

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 9. Zivilsenat - durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Platten, Richterin am Oberlandesgericht Gissler und Richterin am Oberlandesgericht Coen

am 16.11.2020 beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Freiburg vom 18.02.2020 - 3 S 191/18 - wird zurückgewiesen.
 


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Gründe:

I.

Der Beklagte wendet sich mit seiner Beschwerde u.a. gegen die Streitwertfestsetzung für die zweite Instanz durch das Landgericht Freiburg als Berufungsgericht.
 

1. In erster Instanz hat die Klägerin den Beklagten auf Rückzahlung geleisteter Anwaltsvergütung in Höhe von 2.163,02 € in Anspruch genommen.

Der Beklagte hat sich damit verteidigt, die Klägerin habe die geleistete Anwaltsvergütung geschuldet, so dass ihr kein Rückzahlungsanspruch zustehe.

Hilfsweise hat er mit einem Schadensersatzanspruch wegen Rufschädigung durch falsche Verdächtigung in Höhe von 4.977,00 € sowie mit verschiedenen weiteren Anwaltsvergütungsansprüchen in Höhe von 275,00 €, 262,40 € und 279,00 aufgerechnet (I, 337).

Das Amtsgericht Lörrach hat die Klage durch Urteil vom 03.07.2018 - 3 C 458/18 - abgewiesen, ohne über die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen des Beklagten zu entscheiden.
 

2. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin fristgerecht bei dem Landgericht Freiburg Berufung eingelegt (Az. 3 S 191/18).

Der Beklagte ist der Berufung entgegen getreten, wobei er zunächst mit am 30.08.2018 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragt hat, ihm für die Rechtsverteidigung in zweiter Instanz Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Widerklage zur Geltendmachung der weiteren Anwaltsvergütungsansprüche in Höhe von 816,40 € zu gewähren, mit denen er in erster Instanz hilfsweise aufgerechnet hatte (II, 77).

Mit Schriftsatz vom 14.09.2018 hat er ergänzend auf die Berufung erwidert und die hilfsweise bereits in erster Instanz erklärte Aufrechnung mit der Schadensersatz- und den Anwaltsvergütungsforderungen ausdrücklich aufrechterhalten (II, 133).

Mit Schriftsatz vom 05.10.2028 hat die Klägerin ihre Berufung begründet und beantragt, das Urteil
 


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  des Amtsgerichts Lörrach abzuändern und den Beklagten zur Zahlung in Höhe von 732,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12.10.2018 (II, 263) erklärt, angesichts der Beschränkung der Berufung und der damit eingetretenen Teilrechtskraft des klageabweisenden Urteils des Amtsgerichts Lörrach verzichte er in der Berufungsinstanz auf die Erhebung der angekündigten Widerklage.

In der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2020 haben die Parteien einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass sich der Beklagte verpflichtet hat, zur Abgeltung sämtlicher gegenseitiger und wechselseitiger Ansprüche an die Klägerin 360,00 € in monatlichen Raten von jeweils 90,00 zu zahlen. Die Kostenentscheidung haben die Parteien gern. § 91a ZPO der Kammer überlassen.
 

3. Durch Beschluss vom 18.02.2020, Az. 3 S 191/18, hat das Landgericht Freiburg eine Kostenentscheidung gern. § 91a ZPO getroffen und den Streitwert für die erste Instanz auf 2.163,02 und für die zweite Instanz auf 2.282,38 festgesetzt.

Zur Begründung der Streitwertfestsetzung für die zweite Instanz hat das Landgericht Freiburg ausgeführt, gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 45 Abs. 3 und 4 GKG sei der von der Klägerin angefochtene Teilbetrag in Höhe von 732,99 € mit den durch den Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen zu addieren, wobei jede Gegenforderung bis zur Höhe der Klageforderung zu berücksichtigen sei. Zur Klageforderung sei damit ein Betrag in Höhe von 732,99 € + 275,00 € + 262,40 + 279,00 €, insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.549.39 € zu addieren.
 

4. Gegen die Streitwertfestsetzung für die zweite Instanz hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 05.03.2020 (I, 433) Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Beklagte vor, die Klägerin als alleinige Rechtsmittelführerin habe gegen die erstinstanzliche Entscheidung nur insoweit Berufung eingelegt, als ihre Klage in Höhe von 732,99 abgewiesen worden sei.

Deshalb könne auch der Streitwert gern. § 47 GKG nur in dieser Höhe festgesetzt werden. Nachdem das Amtsgericht Lörrach über seine zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nicht entschieden habe, seien diese Forderungen


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  nicht Gegenstand der Güteverhandlung und des Vergleichs im Berufungsverfahren gewesen.

Durch Beschluss vom 21.07.2020, Az. 3 S 191/18, hat das Landgericht Freiburg der Streitwertbeschwerde des Beklagten aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
 

5. Mit Schriftsatz vom 18.02.2020 hat der Beklagte parallel hierzu auch eine Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung aus dem Beschluss vom 18.02.2020 eingelegt.

Mit Beschluss vom 21.07.2020, Az.: 3 S 191/18, hat das Landgericht Freiburg sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Gegenvorstellung gegen die Kostengrundentscheidung nach § 91a ZPO als unzulässig verworfen.

Hiergegen wandte sich der Beklagte erneut mit der Beschwerde an das Landgericht Freiburg.

Mit Beschluss vom 30.07.2020, Az. 3 S 191/18, hat das Landgericht Freiburg sodann u.a. den Rechtsbehelf gegen die Verwerfung der Gegenvorstellung als unzulässig verworfen.
 

6. Mit Schriftsatz vom 03.08.2020 erneuerte der Beklagte dann im Beschwerdeverfahren mit Blick auf den Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts gegenüber dem Senat seine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts, forderte nun aber zusätzlich noch eine Änderung der Kostengrundentscheidung aus dem Beschluss vom 18.02.2020.

Im Beschwerdeverfahren trägt der Beklagte ergänzend vor, die Streitwertfestsetzung für die zweite Instanz beruhe auf einem Additionsfehler, die Berufungsforderung der Klägerin in Höhe von 732,99 sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen verdoppelt worden.

Mit Schriftsatz vom 26.09.2020 (II, 33 ff.) hat der Beklagte weiter geltend gemacht, die Streitwertfestsetzung für die zweite Instanz sei auch deshalb falsch, weil die Klägerin parallel zum hiesigen Verfahren vor dem Amtsgericht Lörrach im Jahr 2018 eine weitere Klage in Höhe von 3.000.00 € gegen ihn erhoben habe, die durch rechtskräftiges Urteil vom 03.07.2018, Az. 3 C 449/18, als unzulässig abgewiesen worden sei.

 Nachdem die Klägerin gem. § 2 des Vergleichs vom 30.01.2020 auch auf die im Verfahren des Amtsgerichts Lörrach (Az.: 3 C 449/18) geltend ge-
  


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  machte Forderung in Höhe von 3.000,00 € verzichtet habe, sei auch diese Forderung bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen.
 
 

II.
 

1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts als Berufungsgerichts ist gern. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2006 - 15 W 36/06 - zitiert nach juris).
 
2. a. Soweit der Beklagte mit der Beschwerde das Ziel verfolgt, den Streitwert auf 732,99 € herabzusetzen, ist sie auch zulässig.

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingelegt, § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG. der erforderliche Beschwerdewert von 200,00 ist erreicht. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG.
 

  b. Nicht zulässig ist die Beschwerde dagegen, soweit der Beklagte in der Beschwerdeinstanz erstmals geltend macht, der Streitwert für die zweite Instanz sei im Hinblick auf eine weitere Forderung der Klägerin um 3.000,00 € zu niedrig festgesetzt worden.

Der Beklagte hat die Beschwerde im eigenen Namen eingelegt.
Er kann daher als Beschwer geltend machen, dass das Landgericht den Streitwert zu hoch festgesetzt hat.

Nicht beschwert ist er dagegen dadurch, dass das Landgericht aus seiner Sicht im Hinblick auf eine weitere Forderung der Klägerin den Streitwert bzw. einen ggfs. zu berücksichtigenden Vergleichsmehrwert um 3.000,00 € zu niedrig festgesetzt hat.

Insoweit fehlt es der Beschwerde am erforderlichen Rechtsschutzinteresse (vgl. BGH BeckRS 2012, 03303; BGH NJW-RR 1986, 737).
 

3. Soweit die Beschwerde des Beklagten zulässig ist, ist sie nicht begründet.
Mit zutreffender Begründung, die sich das Beschwerdegericht nach eigener Prüfung vollumfäng-
 

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  lich zu Eigen macht, hat das Landgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 2.282,38 festgesetzt.

Nachdem der Kläger im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 14.09.2018 (II, 133) ausdrücklich die hilfsweise bereits in erster Instanz erklärte Aufrechnung mit der Schadensersatz- und den Anwaltsvergütungsforderungen aufrechterhalten hatte und diese Forderungen durch den Vergleich vom 30.01.2020 miterledigt wurden, waren die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen - jeweils jedenfalls bis zur Höhe der Klageforderungen - gern § 45 Abs. 4, Abs. 3 GKG streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da sie nach dem Inhalt des Vergleichs miterledigt werden sollten (vgl. Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 50. Auflage 2020, § 46 GKG Rn. 53 m.w.N.).

Dass der Beklagte seine im Hinblick auf weitere Anwaltsvergütungsforderungen in Höhe von 816,40 € zunächst angekündigte Widerklage in der Berufungsinstanz nicht weiter verfolgt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Denn aus der Tatsache, dass diese Forderungen nicht im Wege der Widerklage verfolgt werden, kann nicht geschlossen werden, dass damit auch die hilfsweise erklärte Aufrechnung entfallen soll.
 

4. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
 


III.

Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 03.08.2020 gegenüber dem Senat eine Änderung der Kostengrundentscheidung aus dem Beschluss vom 18.02.2020 fordert, ist eine Entscheidung des Senats nicht geboten. Die Akte wird insoweit ohne Entscheidung an das Landgericht Freiburg zur weiteren Bearbeitung zurückgereicht.

Gegen Beschlüsse, die das Landgericht im Berufungs- und Beschwerdeverfahren trifft, kommt nach § 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde nicht in Betracht,
sondern es findet nach § 574 Abs. 1 ZPO nur die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt (vgl. HeRler in Zoller, ZPO, 33. Auflage, § 567 Rn. 37 m.w.N.).

Mit Blick auf den Grundsatz der Meistbegünstigung wäre die Beschwerdeschrift des Klägers insoweit ggfs. als Rechtsbeschwerde auszulegen bzw. in eine solche umzudeuten (vgl. Heßler in Zöl-
 


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ler. ZPO, 33. Aufl., Vorbem. § 511 Rn. 29 ff,], was eine Vorlage an den Bundesgerichtshof zur Folge hätte.
 

Platten
 
Gissler
 
Coen
 
Vorsitzender Richter
am Oberlandesgericht
Richterin
am Oberlandesgericht
Richterin
am Oberlandesgericht

Beglaubigt
Freiburg, 17.11.2020

x................
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig
 


GM-Kommentar:

Dieser Beschluss ist nicht so einfach zu verstehen.


Geändert am:   06.12.2020

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