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    | Beschluss vom Oberlandesgericht Karlruhe vom 16.11.2020
		Eingang bei Anwalt 16: 18.11.2020, bei 
		Moser 01.12.2020 |  
 
	
  
    | Abschrift mit eigener Struktur und Hervorhebungen von G. Moser Aktenzeichen:
 9 W 43/20
 3 S 191/18 LG Freiburg im Breisgau
 Oberlandesgericht KarlsruheZIVILSENATE IN FREIBURG
 9. ZIVILSENAT
 Beschluss In Sachen Gertrud Moser, ....., 79589 Binzen- Klägerin und Beschwerdegegnerin -
 Prozessbevollmächtigte;Rechtsanwälte ... Anwalt 16 ....Offenburg, Gz.: ................
 gegen Anwalt 12, ................, 795... Lörrach - Beklagter und Beschwerdeführer -
 Prozessbevollmächtigter: Anwalt 12, ..............., 795... Lörrach
 wegen Forderunghier: Beschwerde
 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 9. Zivilsenat - durch 
		Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Platten, Richterin am 
		Oberlandesgericht Gissler und Richterin am Oberlandesgericht Coen  am 16.11.2020 beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des 
		Landgerichts Freiburg vom 18.02.2020 - 3 S 191/18 - wird 
		zurückgewiesen.
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    | 9 W 43/20                                          
		- 2 - Gründe: I. Der Beklagte wendet sich mit seiner Beschwerde u.a. gegen die 
		Streitwertfestsetzung für die zweite Instanz durch das Landgericht 
		Freiburg als Berufungsgericht.
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    | 1. | In erster Instanz hat die Klägerin den Beklagten auf Rückzahlung 
		geleisteter Anwaltsvergütung in Höhe von 2.163,02 € in Anspruch 
		genommen. Der Beklagte hat sich damit verteidigt, die Klägerin habe die 
		geleistete Anwaltsvergütung geschuldet, so dass ihr kein 
		Rückzahlungsanspruch zustehe.  Hilfsweise hat er mit einem Schadensersatzanspruch wegen 
		Rufschädigung durch falsche Verdächtigung in Höhe von 4.977,00 € sowie 
		mit verschiedenen weiteren Anwaltsvergütungsansprüchen in Höhe von 
		275,00 €, 262,40 € und 279,00 aufgerechnet (I, 337). Das Amtsgericht Lörrach hat die Klage durch Urteil vom 
		
		03.07.2018 - 3 C 458/18 - abgewiesen, ohne über die hilfsweise 
		zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen des Beklagten zu 
		entscheiden.
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    | 2. | Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin fristgerecht bei dem 
		Landgericht Freiburg Berufung eingelegt (Az. 3 S 191/18). Der Beklagte 
		ist der Berufung entgegen getreten, wobei er zunächst mit am 30.08.2018 
		beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragt hat, ihm für 
		die Rechtsverteidigung in zweiter Instanz Prozesskostenhilfe für eine 
		beabsichtigte Widerklage zur Geltendmachung der weiteren 
		Anwaltsvergütungsansprüche in Höhe von 816,40 € zu gewähren, mit denen 
		er in erster Instanz hilfsweise aufgerechnet hatte (II, 77). Mit Schriftsatz vom 14.09.2018 hat er ergänzend auf die Berufung 
		erwidert und die hilfsweise bereits in erster Instanz erklärte 
		Aufrechnung mit der Schadensersatz- und den Anwaltsvergütungsforderungen 
		ausdrücklich aufrechterhalten (II, 133). Mit Schriftsatz vom 05.10.2028 hat die Klägerin ihre Berufung 
		begründet und beantragt, das Urteil
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		- 3 - 
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    |  | des Amtsgerichts Lörrach abzuändern und den Beklagten zur Zahlung in 
		Höhe von 732,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 
		Rechtshängigkeit zu verurteilen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 
		12.10.2018 (II, 263) erklärt, angesichts der Beschränkung der Berufung 
		und der damit eingetretenen Teilrechtskraft des klageabweisenden Urteils 
		des Amtsgerichts Lörrach verzichte er in der Berufungsinstanz auf die 
		Erhebung der angekündigten Widerklage. In der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2020 haben die Parteien einen 
		Vergleich dahingehend geschlossen, dass sich der Beklagte verpflichtet 
		hat, zur Abgeltung sämtlicher gegenseitiger und wechselseitiger 
		Ansprüche an die Klägerin 360,00 € in monatlichen Raten von jeweils 
		90,00 zu zahlen. Die Kostenentscheidung haben die Parteien gern. § 91a 
		ZPO der Kammer überlassen.
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    | 3. | Durch Beschluss vom 18.02.2020, Az. 3 S 191/18, hat das Landgericht 
		Freiburg eine Kostenentscheidung gern. § 91a ZPO getroffen und den 
		Streitwert für die erste Instanz auf 2.163,02 und für die zweite 
		Instanz auf 2.282,38 festgesetzt. Zur Begründung der 
		Streitwertfestsetzung für die zweite Instanz hat das Landgericht 
		Freiburg ausgeführt, gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 45 Abs. 3 und 
		4 GKG sei der von der Klägerin angefochtene Teilbetrag in Höhe von 
		732,99 € mit den durch den Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung 
		gestellten Gegenforderungen zu addieren, wobei jede Gegenforderung bis 
		zur Höhe der Klageforderung zu berücksichtigen sei. Zur Klageforderung 
		sei damit ein Betrag in Höhe von 732,99 € + 275,00 € + 262,40 + 279,00 
		€, insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.549.39 € zu addieren.
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    | 4. | Gegen die Streitwertfestsetzung für die zweite Instanz hat der Beklagte 
		mit Schriftsatz vom 05.03.2020 (I, 433) Beschwerde eingelegt. Zur 
		Begründung seiner Beschwerde trägt der Beklagte vor, die Klägerin als 
		alleinige Rechtsmittelführerin habe gegen die erstinstanzliche 
		Entscheidung nur insoweit Berufung eingelegt, als ihre Klage in Höhe von 
		732,99 abgewiesen worden sei.  Deshalb könne auch der Streitwert gern. § 47 GKG nur in dieser Höhe 
		festgesetzt werden. Nachdem das Amtsgericht Lörrach über seine zur 
		Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nicht entschieden habe, seien 
		diese Forderungen |  
 
	
  
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    |  | nicht Gegenstand der Güteverhandlung und des Vergleichs im 
		Berufungsverfahren gewesen. Durch Beschluss vom 21.07.2020, Az. 3 S 
		191/18, hat das Landgericht Freiburg der Streitwertbeschwerde des 
		Beklagten aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht 
		abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
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    | 5. | Mit Schriftsatz vom 18.02.2020 hat der Beklagte parallel hierzu auch 
		eine Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung aus dem Beschluss vom 
		18.02.2020 eingelegt. Mit Beschluss vom 21.07.2020, Az.: 3 S 191/18, 
		hat das Landgericht Freiburg sowohl die sofortige Beschwerde als auch 
		die Gegenvorstellung gegen die Kostengrundentscheidung nach § 91a ZPO 
		als unzulässig verworfen. Hiergegen wandte sich der Beklagte erneut mit der Beschwerde an das 
		Landgericht Freiburg. Mit Beschluss vom 30.07.2020, Az. 3 S 191/18, hat das Landgericht 
		Freiburg sodann u.a. den Rechtsbehelf gegen die Verwerfung der 
		Gegenvorstellung als unzulässig verworfen.
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    | 6. | Mit Schriftsatz vom 03.08.2020 erneuerte der Beklagte dann im 
		Beschwerdeverfahren mit Blick auf den Nichtabhilfebeschluss des 
		Landgerichts gegenüber dem Senat seine Beschwerde gegen die Festsetzung 
		des Streitwerts, forderte nun aber zusätzlich noch eine Änderung der 
		Kostengrundentscheidung aus dem Beschluss vom 18.02.2020. Im 
		Beschwerdeverfahren trägt der Beklagte ergänzend vor, die 
		Streitwertfestsetzung für die zweite Instanz beruhe auf einem 
		Additionsfehler, die Berufungsforderung der Klägerin in Höhe von 732,99 
		sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen verdoppelt worden. Mit Schriftsatz vom 26.09.2020 (II, 33 ff.) hat der Beklagte weiter 
		geltend gemacht, die Streitwertfestsetzung für die zweite Instanz sei 
		auch deshalb falsch, weil die Klägerin parallel zum hiesigen Verfahren 
		vor dem Amtsgericht Lörrach im Jahr 2018 eine weitere Klage in Höhe von 
		3.000.00 € gegen ihn erhoben habe, die durch rechtskräftiges Urteil vom 
		03.07.2018, Az. 3 C 449/18, als unzulässig abgewiesen worden sei.  Nachdem die Klägerin gem. § 2 des Vergleichs vom 30.01.2020 
		auch auf die im Verfahren des Amtsgerichts Lörrach (Az.: 3 C 449/18) 
		geltend ge-
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 |  
    |  | machte Forderung in Höhe von 3.000,00 € verzichtet habe, sei auch diese 
		Forderung bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen. 
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    |  | II.
 |  
    | 1. | Die Beschwerde des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des 
		Landgerichts als Berufungsgerichts ist gern. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG 
		statthaft (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2006 - 15 W 36/06 - 
		zitiert nach juris). 
 |  
    | 2. | a. | Soweit der Beklagte mit der Beschwerde das Ziel verfolgt, den Streitwert 
		auf 732,99 € herabzusetzen, ist sie auch zulässig. Die Beschwerde 
		wurde fristgerecht eingelegt, § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 3 
		Satz 2 GKG. der erforderliche Beschwerdewert von 200,00 ist erreicht. § 
		68 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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    |  | b. | Nicht zulässig ist die Beschwerde dagegen, soweit der Beklagte in der 
		Beschwerdeinstanz erstmals geltend macht, der Streitwert für die zweite 
		Instanz sei im Hinblick auf eine weitere Forderung der Klägerin um 
		3.000,00 € zu niedrig festgesetzt worden. Der Beklagte hat die 
		Beschwerde im eigenen Namen eingelegt. Er kann daher als Beschwer geltend machen, dass das Landgericht den 
		Streitwert zu hoch festgesetzt hat.
 Nicht beschwert ist er dagegen dadurch, dass das Landgericht aus 
		seiner Sicht im Hinblick auf eine weitere Forderung der Klägerin den 
		Streitwert bzw. einen ggfs. zu berücksichtigenden Vergleichsmehrwert um 
		3.000,00 € zu niedrig festgesetzt hat. Insoweit fehlt es der Beschwerde am erforderlichen 
		Rechtsschutzinteresse (vgl. BGH BeckRS 2012, 03303; BGH NJW-RR 1986, 
		737).
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    | 3. | Soweit die Beschwerde des Beklagten zulässig ist, ist sie nicht 
		begründet. Mit zutreffender Begründung, die sich das Beschwerdegericht nach eigener 
		Prüfung vollumfäng-
 
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		- 6 - 
 |  
    |  | lich zu Eigen macht, hat das Landgericht den Streitwert für das 
		Berufungsverfahren auf 2.282,38 festgesetzt. Nachdem der Kläger im 
		Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 14.09.2018 (II, 133) ausdrücklich 
		die hilfsweise bereits in erster Instanz erklärte Aufrechnung mit der 
		Schadensersatz- und den Anwaltsvergütungsforderungen aufrechterhalten 
		hatte und diese Forderungen durch den Vergleich vom 30.01.2020 
		miterledigt wurden, waren die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten 
		Gegenforderungen - jeweils jedenfalls bis zur Höhe der Klageforderungen 
		- gern § 45 Abs. 4, Abs. 3 GKG streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da 
		sie nach dem Inhalt des Vergleichs miterledigt werden sollten (vgl. 
		Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 50. Auflage 2020, § 46 GKG Rn. 53 m.w.N.). Dass der Beklagte seine im Hinblick auf weitere 
		Anwaltsvergütungsforderungen in Höhe von 816,40 € zunächst angekündigte 
		Widerklage in der Berufungsinstanz nicht weiter verfolgt hat, führt zu 
		keinem anderen Ergebnis.  Denn aus der Tatsache, dass diese Forderungen nicht im Wege der 
		Widerklage verfolgt werden, kann nicht geschlossen werden, dass damit 
		auch die hilfsweise erklärte Aufrechnung entfallen soll.
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    | 4. | Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet 
		(§ 68 Abs. 3 GKG). 
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    | III.
 Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 03.08.2020 gegenüber dem 
		Senat eine Änderung der Kostengrundentscheidung aus dem Beschluss vom 
		18.02.2020 fordert, ist eine Entscheidung des Senats nicht geboten. Die 
		Akte wird insoweit ohne Entscheidung an das Landgericht Freiburg zur 
		weiteren Bearbeitung zurückgereicht. Gegen Beschlüsse, die das Landgericht im Berufungs- und 
		Beschwerdeverfahren trifft, kommt nach § 567 Abs. 1 ZPO die sofortige 
		Beschwerde nicht in Betracht, sondern es findet nach § 574 Abs. 1 ZPO nur die Rechtsbeschwerde zum 
		Bundesgerichtshof statt (vgl. HeRler in Zoller, ZPO, 33. Auflage, § 567 
		Rn. 37 m.w.N.).
 Mit Blick auf den Grundsatz der Meistbegünstigung wäre die 
		Beschwerdeschrift des Klägers insoweit ggfs. als Rechtsbeschwerde 
		auszulegen bzw. in eine solche umzudeuten (vgl. Heßler in Zöl-
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    | 9 W 43/20                                          
		- 7 - ler. ZPO, 33. Aufl., Vorbem. § 511 Rn. 29 ff,], was eine Vorlage 
		an den Bundesgerichtshof zur Folge hätte.
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    | Platten 
 | Gissler 
 | Coen 
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    | Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
 | Richterin am Oberlandesgericht
 | Richterin am Oberlandesgericht
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    | Beglaubigt
 Freiburg, 17.11.2020
 x................Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne 
		Unterschrift gültig
 
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				| GM-Kommentar: Dieser Beschluss ist nicht so einfach zu 
				verstehen. |  
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