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Anwalt 12 an Landgericht
teilweise mit eigenen Hervorhebungen, Eingang 20.09.2018


Anwalt 12-Adresse
 

Landgericht
Freiburg

3. Zivilkammer


Lörrach, 15.9.2018

 


Sofortige

Beschwerde


Amtsgericht
 Lörrach
6 C 472/16

 

 

In dem Rechtsstreit

Gertrud Moser
........................... Binzen
- Verfügungsklägerin, Antragsgegnerin-

gegen
Rechtsanwalt Anwalt 12.......................... Lörrach
-Verfügungsbeklagter, Antragsteller-

wegen einstweiliger Verfügung
hier: Prozesskostenhilfe zur Fortsetzung


nehme ich zu dem beigefügten Nichtabhilfe-Beschluss des Amtsgerichts Lörrach - 6 C 472/16 - vom 7.9.2018 Stellung und trage zur weiteren Begründung der sofortigen Beschwerde vom 30.8.2018 gegen die Zurückweisung des PKH-Gesuches in eigener Sache mit Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 21.8.2018 (Anlagen) weiter vor:

Die sofortige Beschwerde +) wird aufrecht erhalten.

Das Amtsgericht verneint eine wesentliche und schwerwiegende Störung der Geschäftsgrundlage des Vergleiches vom 9.6.2016 - ohne die einschlägigen Akten der Staatsanwaltschaft gegen mich wegen Nötigung mit Anzeigenvorträgen der Verfügungsklägerin vom 13.2.2016 ff. bis zur Einstellung vom 8.4.2016 beigezogen zu haben.
__________________________

+) Antrag ergänzt durch: 1) "gemäß PKH-Gesuch vom 28.7.2017 ff.
bis 29.8.2018 (Anlage)"
2) Wertangabe: EUR 2.000.--

- 2 -


Im Schriftsatz des Verfügungsbeklagten in eigener Sache vom 14.11.2016 (Rücktritt vom Vergleich) ist zur Begründung und zum Beweis:
 
  Beiziehung der Ermittlungsakten gegen Anwalt 12
wegen Nötigung der Staatsanwaltschaft Freiburg,
Zweigstelle Lörrach - 82 Js 1826/16 -
 
angegeben.

Die Verfügungsklägerin verkehrte vorsätzlich durch böswillige falsche Verdächtigung anwaltliches Handeln des Verfügungsbeklagten nach 10 Monaten Mandatierung in gleicher Sache - in eine strafbare Tat mit Notwehr dagegen.

Angesichts bekannter Krankheitssymptome der Verfügungsklägerin war und ist das nicht hinnehmbar.

Nachträglich ist daher nicht auszuschliessen, dass ein

Rechtsschutzbedürfnis der Verfügungsklägerin

 für das einstweilige Anordnungsverfahren nach dem erfolglosen, jedoch ehrverletzenden und rufschädigenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht bestanden hat.

Das ist dann jedenfalls auch für Zeitpunkt und Abschluss des angefochtenen Vergleichs vom 9.6.2016 festzustellen.

Nach der verschwiegenen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Freiburg vom 27.1.2016 erhob die Verfügungsklägerin die Strafanzeige vom 13.2.2016.

Nach deren Einstellung vom 5. bzw. 8.4.2016 legte die Verfügungsklägerin -ebenso verschwiegen! - den Verfügungsantrag vom 14.4.2016 nach.

Anwalt 12
Rechtsanwalt,
Verfügungsbeklagter,
Beschwerdeführer

Anlagen


 

Anlagen

1 15.12.2016 Anwalt 12 Staatsanwalt Anlage 1
82 Js 1826/16 Begleitbrief wegen Akteneinsicht Mehr...
2 09.12.2016 Staatsan-
waltschaft
intern Anlage 2
6 C 472/16 Schreiben vom 29.8.2018 von Anwalt 12 an das Amtsgericht
3       Anlage 3
6 C 472/16 Begleitschreiben des Amtsgerichts an Anwalt 12 vom 13.09.2018 zum Beschluss vom 07.09.2018.
4       Anlage 4
6 C 472/16  Beschluss vom 07.09.2018.
5       Anlage 5
6 C 472/16  Beschluss vom 21.08.2018.

GM-Kommentar: Der Albtraum eines Anwalts agiert immer noch weiter und weiter und weiter

Geändert am:   17.02.2020

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