angegeben. Die Verfügungsklägerin verkehrte vorsätzlich durch
böswillige falsche Verdächtigung anwaltliches Handeln des
Verfügungsbeklagten nach 10 Monaten Mandatierung in gleicher
Sache - in eine strafbare Tat mit Notwehr dagegen.
Angesichts bekannter
Krankheitssymptome der Verfügungsklägerin war und ist
das nicht hinnehmbar.
Nachträglich ist daher nicht auszuschliessen, dass ein
Rechtsschutzbedürfnis der
Verfügungsklägerin
für das einstweilige Anordnungsverfahren nach dem
erfolglosen, jedoch ehrverletzenden und rufschädigenden
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht bestanden hat.
Das ist dann jedenfalls auch für Zeitpunkt und Abschluss des
angefochtenen Vergleichs vom 9.6.2016 festzustellen.
Nach der verschwiegenen mündlichen Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht Freiburg vom 27.1.2016 erhob die
Verfügungsklägerin die Strafanzeige vom 13.2.2016.
Nach deren Einstellung vom 5. bzw. 8.4.2016 legte die
Verfügungsklägerin -ebenso verschwiegen! - den Verfügungsantrag
vom 14.4.2016 nach.
Anwalt 12
Rechtsanwalt,
Verfügungsbeklagter,
Beschwerdeführer
Anlagen
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