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Brief an das Amtsgericht
Veröffentlicht
am 13. Aug 2018 |
Moser-Adresse...............
Morgens Abgabe an der Infothek
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a
79539 Lörrach
6. Juni 2018
3 C 458/18
In Sachen
Moser, G. ./.
Rechtsanwalt 12 wegen Forderung
Erwiderung der Klägerin zur Klageerwiderung vom 30.04.2018
Teil 1: Mögliche Rückzahlungspflicht aus dem
Berufungsverfahren 3 S 24/15
1. Textteil des
Beklagten:
Ich war für und im Auftrag und
mit Vollmachten für die Klägerin seit 30.1.2015
anwaltlich tätig.
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Beweis: |
Beiziehung der
Gerichtsakten:
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des Amtsgerichts Lörrach - 2 C
1446/14 –
des Landgerichts Freiburg - 3 S 24/15 –
Moser gegen
Nachbarin-X
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des Verwaltungsgerichts Freiburg
- 4 K 2170/15 –
Verwaltungsrechtssache Moser gegen Land
Baden-Württemberg
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des Verwaltungsgerichts Freiburg
- 4 K 2449/15 - Verwaltungsrechtssache Moser
gegen Landkreis Lörrach
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Beweis: |
Beiziehung der
Gerichtsakten:
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Verwaltungsgericht Freiburg - 4
K 2590/15 –
und - 4 K 2591/15 - (Beweissicherung)
Die Einreichung eines eingereichten
Beweissicherungsantrages führte im November 2015
zur Beendigung des Mandats.
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Kommentar der Klägerin dazu:
Diese Aussagen werden nicht bestritten, d.h. sie sind wahr.
Allerdings ist zu bemerken, dass der Beklagte
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a) |
seinen Auftrag nicht immer im Sinne der Klägerin erfüllt hat und |
b) |
ihres Erachtens sehr oft nicht rational argumentiert und agiert,
wie es ein ordnungsgemäß handelnder Anwalt tun sollte.
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- 2 -
Die Klägerin beruft sich daher auf
BGB § 119 Absatz 2. Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch
der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder
der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen
werden. |
Die Klägerin war irrtümlich der Meinung, sie hätte einen
langjährigen, erfahrenen Anwalt beauftragt, der rational handelt
und vor Gericht fundierte Eingaben nach ihrem Willen macht. Nach
den vielen Ereignissen und Aktenzeichen mit dem Beklagten von
2015 bis 2018 ist das sicherlich nicht der Fall.
Zu allen Aktenzeichen, die der Beklagte und die Klägerin
gemeinsam haben, gibt es umfangreiche Beschwerden der Klägerin.
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Textteil aus der Klageschrift des
Prozessbevollmächtigten,
dessen Rückzahlung der Beklagte verweigert:
2. Rückforderung von überzahlten € 732,99 aus
Berufungssache Moser /
Nachbarin-X Im
Verfahren der Klägerin gegen
Nachbarin-X (3 S
24/15) vor dem LG Freiburg, in welchem ohne mündliche
Verhandlung im Beschlussverfahren letztlich die Berufung
kostenpflichtig zurückgewiesen wurde, hatte der Beklagte
zunächst der Klägerin mit Schreiben vom 27.05.2015 eine
Rechnung über € 1.934,40 erstellt, die in wesentlichen
Teilen unrichtig war. |
Argumente der Klägerin für die Rückzahlung:
Nach Ansicht der Klägerin hat der Beklagte im
Berufungsverfahren den Schwerpunkt auf die Prozessunfähigkeit
und teilweise auf die angebliche psychische Krankheit der
Klägerin gelegt.
Damit hat er die Klägerin mehr belastet als entlastet und das
Urteil der Richterin bzw. das gesamte Verfahren in der 1.
Instanz zu wenig kritisiert.
Dafür hatte er schriftliche
Unterlagen von der Klägerin.
Im Folgenden ein Ausschnitt aus der aktuellen Klage der
Klägerin ohne Anwalt 3 C 449/18 (Seite 6 - 12, ohne die Anlagen)
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1. |
Obwohl die Berufungsbegründung erst am 07.03.2015 fällig war,
reichte der Beklagte sie schon am 18.02.2015 (3 S 24/15 AS 33 bis
105) ein.
Da die Klägerin ihn erst am 30.01.2015 aufsuchte, war diese
Klageeinreichung zu schnell und unüberlegt,
wenn die aktuellen, folgenden Argumente berücksichtigt werden.
- 3 - |
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- 3 - |
2. |
In seinen zwei Verfahrensrügen geht der Beklagte auf die
Prozessfähigkeit und das rechtliche Gehör ein. (AS 33)Nach Ansicht der Klägerin belastete er sie,
indem er den Telefonvermerk aus der 1. Instanz nochmals einreichte
und ihn aus seiner Sicht interpretierte (Prozessunfähigkeit)
Das rechtliche Gehör ist aber nur eines von weiteren Rechten,
die der Klägerin durch die Polizei, das Landratsamt und das
Amtsgericht verweigert wurden.
So ignorierte der damalige Richter Trefzer sämtliche sofortige
Einwendungen der Klägerin, z.B. Hinweis auf die Falschaussagen der
Nachbarin, Bitte um Nachfrage bei der Polizei zum Inhalt des
Polizeiberichts, usw.
Auch das Gerichtsschreiben enthielt keine Frist und keine
Rechtsmittel.
Da die Klägerin zuvor noch nie mit einem Gericht zu tun hatte,
ist ihr dies damals nicht aufgefallen. Ihren Anwälten und weiteren
Juristen der staatlichen Institutionen hätte dies aber auffallen
müssen.
Der Klägerin wurde dies erst im Jahr 2017 bewusst.
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3. |
Der Beklagte ging nicht auf den gesamten Polizeibericht von
2009 ein und auch nicht auf die späteren (Falsch-)Aussagen der Nachbarin.
Beweis: 1. Seite der Berufungsbegründung (AS 33 Az 3 S
24/15)
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4. |
Prozessunfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit Als wichtigen Grund für die Berufung hat der Beklagte der Klägerin
erklärt, dass er sie für prozessunfähig bzw. geschäftsunfähig
erklären lassen müsse.
Dem hat die Klägerin nur zögernd und widerwillig zugestimmt.
(Vertrauen macht blind)
Dabei hatte sie noch an den Beklagten als erfahrenen Anwalt
geglaubt.
Zum Glück hat sowohl die Gegenseite als auch das Gericht diesem
speziellen Anliegen nicht zugestimmt.
Bis heute hält der Beklagte an dieser Meinung fest, wie sich aus
verschiedenen Schreiben von Ihm bei verschiedenen
Aktenzeichen ergibt.
Das ist eine extreme Persönlichkeitsverletzung für die Beklagte, die
als Diplom-Handelslehrerin und Oberstudienrätin im Ruhestand
umfangreiche betriebswirtschaftliche, und damit auch juristische
Kenntnisse nachweisen kann. Anlagen K 198, K 199, K 200
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5. |
Mangelnde Kritik am Protokoll und Urteil der 1. Instanz 2 C
1446/14 bzw.
Verhalten der Richterin Dr. Puchinger
Für die Berufung hatte der Beklagte von der Klägerin schriftliche
Unterlagen mit ihrer Kritik am Urteil in der 1. Instanz
Anlage K 6
und am Protokoll bekommen.
Dort steht zu Beginn, dass es noch mehr Argumente gibt.
Darauf ist sie aber vom Beklagten nicht angesprochen worden,
was im Nachhinein sehr wichtig gewesen wäre.
Die Klägerin der Ansicht, dass darin wichtige Argumente für die
Berufung enthalten waren, die der Beklagte nicht verwendet hat.
Da die Klägerin dem Beklagten völlig vertraute,
erstellte die Klägerin im Nachhinein ein ausführliches Schreiben
zur Kritik an der Richterin und am Urteil.
Anlage K 7
Wenn es aber um die Belange des Beklagten geht,
dann macht er Befangenheitsanträge gegen Richterinnen,
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z.B. a)
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beim Aktenzeichen 6 C 472/16:
Am 22.04.2016 ( AS 81, 83, 85, 87) ,
Zurückweisung durch Beschluss 04.05.2016
Am 07.01.2017 (AS 765, 767),
Zurückweisung durch Beschluss 24.01.2017.
Am 06.02.2017 an das Landgericht
wegen Zurückweisung sofortige Beschwerde
die mit Beschluss vom 23.03.2017 zurückgewiesen wurde.
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Am 07.10.2017 an das Amtsgericht Lörrach.
Zurückweisung durch Beschluss 08.12.2017.
Am 19.01.2018 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss.
Am 23.01.2018 Ablehnung.
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b) |
beim Aktenzeichen 3 C 909/16
am 06.09.2016 (AS 393, 395, 397)
usw.
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Die Klägerin ist inzwischen der Meinung, dass der Beklagte gerade
gegen die Richterin in der 1. Instanz einen Befangenheitsantrag oder
eine ähnliche Beschwerde hätte stellen können, weil sie subjektive
Aussagen gegen die Klägerin (Unvernunft, zu viele Anwälte,
unangemessener Vergleich für Zivilcourage der Beklagten) und damit
zugunsten der Gegenpartei gemacht hat.
Außerdem hat sie nicht die beiden Hauptziele der Klägerin erfüllt:
Recht auf Zeugen und ausführliche Befragung der Beklagten zu ihren
nicht konkreten, negativen Aussagen der Klägerin. Dazu lagen sogar
Fragebögen der Klägerin in den Anlagen der Klage vor.
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Im Schreiben vom 29.09.2015 an die Klägerin hat der Beklagte
Zeugen
für nicht sinnvoll gehalten und am Schluss auch die Kritik an einem
Gericht oder am Petitionsausschuss abgelehnt,
weil das nur negativ gegen die Klägerin wirken würde.
(Anlage K 94, auch Abschrift dazu mit Hervorhebungen)
Wenn es um Belange des Beklagten geht, reicht er viele Beschwerden
über Beschlüsse, Richterinnen usw. und natürlich über die Klägerin ein.
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6. |
Hauptziele der Klage in der 1. Instanz waren das Recht auf Zeugen
und eine ausführliche Befragung der Beklagten
Nachbarin-X. Nur so konnte endlich der tatsächliche Tatbestand festgestellt
werden.
Diese für die Klägerin wichtigen Rechte sind ihr weder von der
Polizei noch von der Staatsanwaltschaft noch vom Amts- oder
Landgericht gewährt worden.
Das hat der Beklagte nicht in der Berufung moniert.
Das scheint Absicht vom Beklagten gewesen zu sein.
Im Schreiben vom 29.09.2015, Seite 2, 2. Abschnitt
Anlage K 94
hat der Beklagte eine Nachbarschafts- bzw. Zeugenbefragung
als unzweckmäßig begründet.
Für Beweise im gesamten langjährigen Rechtsfall hat der Beklagte
hauptsächlich den (dämlichen) Festplattenschaden für wichtig
gehalten, die Klägerin natürlich nicht.
Es gab und gibt wichtige, unbewiesene Falschaussagen der
Nachbarin-X im Polizeibericht und im Strafverfahren wegen
Bedrohung gegen die Klägerin, in der Klageerwiderung beim
Amtsgericht und in der Klageerwiderung beim Landgericht.
Auf die neuen Falschaussagen, d.h. Aussagen nach 2009 ist der
Beklagte nicht eingegangen.
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7. |
Die Klägerin hat auch am 23.10.2014 beantragt, weitere Akten
beizuziehen
2 C 1446/14 AS 25 bis 31,
und zwar sämtliche von ihr erstellten, erfolglosen Strafanzeigen der
Nachbarin.
85 Js 9229/09, 400 Js 24286/13, 82 Js 8808/13, 80 Js 1317/14.Dort waren Gründe und Beweise für weitere Falschaussagen und
Beleidigungen durch die Nachbarin. Dies hat die Richterin in der 1.
Instanz ignoriert,
möglicherweise, weil sie zwischendurch im Urlaub war.
Die Richterin hat aber nur das Strafverfahren wegen Bedrohung 86 Js
7931/13 beigezogen. Dort war nur ein kurzer Brief der damaligen
Anwältin der Klägerin, dass der Tatbestand nicht erfüllt sei. Diesen
Brief hat sie sofort nach der Akteneinsicht weggeschickt, d.h. ohne
Rücksprache mit der Klägerin.
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In der ersten, erfolglosen Strafanzeige 85 Js 9229/09 hat die
Klägerin im Rahmen einer Beschwerde nachgewiesen, dass es bei
Erschütterungen zu Festplattenschäden kommen kann. Dieses Fachwissen
ist seit Beginn des Rechtsfalls der Klägerin nicht verwendet worden.
Stattdessen wurde sie als rechtlose "Irre" eingestuft.
Jetzt im Jahr 2017 weiß die Klägerin, dass der Beklagte sehr häufig
andere Akten bei einem Klageverfahren beiziehen möchte, wenn es um
seine persönlichen Interessen geht.
Nach Ansicht der Klägerin hätte der Beklagte bei der Berufung
monieren können, dass nur die Bedrohungsakte beigezogen wurde.
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8. |
Ablehnung eigener Schreiben der Klägerin für das Landgericht Die Klägerin wollte noch eine Stellungnahme zu ihrem Fall für das
Landgericht erstellen. Das hat der Beklagte am 06.05.2015 abgelehnt
mit
"ohne Zusätze der Partei"
Anlage K 22
Im Nachhinein hätte die Klägerin unbedingt eine Stellungnahme mit
Hinweisen auf Falschaussagen der Gegenpartei schreiben sollen.
Unter diesen Falschaussagen war sogar davon die Rede, dass die
Klägerin mehrfach auf die Nachbarin losgegangen sei.
Das ist niemals passiert und ist die schlimmste Belastung für die
Klägerin, unter der sie bis heute leidet.
Dafür mussten noch Anwalts-, Gerichtskosten erstattet werden und die
Klägerin muss mit diesem Rufmord leben. Das bedeutet für die
Klägerin, dass die Nachbarin für ihre Falschaussagen noch mit
Anwaltskostenerstattung belohnt wurde.
Durch diese Demütigungen kann die Klägerin schon lange nicht mehr
richtig schlafen und hat immer wieder plötzliche Herzbeschwerden.
Die Möglichkeit einer Persönlichkeitsverletzung der Nachbarin
gegenüber der Klägerin ist dem Beklagten nicht eingefallen,
wohl aber, wenn es um seine Belange geht:
2 C 59/17 Anwalt 12 ./. Moser wg. Feststellung
(Forderung wegen Persönlichkeitsverletzung) |
3 T 237/17 Landgericht Freiburg
Anwalt 12 ./. Moser wg. Feststellung |
(Siehe Aktenzeichenliste in Anlage K 2.1 von 2016 - 2017)
Statt die 14-tägige Erwiderungsfrist zur Klageerwiderung zu nutzen,
schickte der Beklagte seine Eingabe nach 5 Tagen ab, wobei die
Klägerin seit 4 Tagen davon wusste.
Für die Erwiderung auf die Klageerwiderung der Gegenpartei vom
19.04.2015 schrieb er nur 3 ½ Seiten und bezog sich nur auf das Jahr
2009.
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Auf die von der Gegenpartei neuen Beschreibungen von 2009 ging er
nicht ein. 3 S 24/15 AS 143, 145, 147, 149.
Da die Bauarbeiter auch als Zeugen genannt wurden, wäre es wichtig
gewesen, sie endlich vorzuladen.
Ihnen wurden von der Gegenpartei Aussagen über die Klägerin
zugeordnet,
die falsch sind.
Da die Klägerin in jener Zeit auch dem dem Beklagten telefonierte,
können die Gesprächsinhalte nicht nachgewiesen werden.
Am 08.05.2015 reichte der Beklagte ein Attest der Hausärztin über
die Klägerin ein. Darin waren die Belastungen der Klägerin durch den
Rechtsfall beschrieben. (AS 163)
Am 12.05.2015 machte der Beklagte beim Landgericht eine Eingabe,
in der er die Klägerin als geschäftsunfähig bezeichnete,
um der Verjährung zu widersprechen. (AS 173 und Anlage K 56)
Im Nachhinein der blanke Horror für die Klägerin.
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10. |
Wichtiger Schriftwechsel in den Unterlagen der 1. Instanz
zwischen der Klägerin und dem ehemaligen
Anwalt 7.
Daher hätte der Beklagte gegen diesen ehemaligen Anwalt rechtlich
vorgehen können. In den Unterlagen der 1. Instanz war wichtiger Schriftwechsel
zwischen der Klägerin und diesem Rechtsanwalt enthalten. Allerdings
wollte die Klägerin mit diesem Schriftwechsel nur dem Amtsgericht
Lörrach beweisen, dass sie hintergangen wurde.
In ihrer Unkenntnis hat sie dazu das Aktenzeichen ihrer eigenen
Klage angegeben. Daher hat die Richterin Dr. Puchinger die Klägerin gezwungen, den
Schriftwechsel der Gegenpartei zur Verfügung zu stellen.
Daraus geht hervor, dass dieser Rechtsanwalt die Klägerin
hintergangen hat, indem er sie weder gegen die Falschaussagen im
Bedrohungsverfahren verteidigte noch eine Klage beim Amtsgericht
eingereicht hat.
Beweis: Az 2 C 1446/14 AS 127 bis 191. Es ist bekannt, dass es kaum Anwälte gibt, die gegen einen anderen
Anwalt vorgehen. Der Beklagte ist auch nicht gegen ihn vorgegangen.
Zuvor hat auch Rechtsanwältin in der 1. Instanz dieses Verhalten als
komisch bezeichnet,
und damit gezeigt, dass Sie nicht bereit war, gegen diesen
Rechtsanwalt rechtlich vorzugehen. Erst mit einem neuen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten gab es
dieses Jahr erfolgreich ein Urteil gegen
Anwalt 7, dass ihn zur
teilweisen Rückzahlung an die Klägerin verpflichtete.
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Aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit gab es keine Rückzahlung an die
Klägerin.
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11. |
Kein Hinweis in der Berufung, dass die
Rechtsanwältin in der 1.
Instanz die Klägerin weder schriftlich noch mündlich gegen die
Falschaussagen in der Klageerwiderung der Gegenpartei verteidigt
hat, obwohl sie ausführliche schriftliche Unterlagen von der
Klägerin hatte. Stattdessen stellt der Beklagte diese Situation als
Verständigungstörung dar und belastete die Klägerin mit weiteren
nicht berechtigten Argumenten in seinem Schreiben vom 08.05.2015
(Anlage K 25). Dazu hatte die Klägerin am 05.05.2015 einen Entwurf
mit Datum vom 10.05.2015 (Anlage K 24, nur S. 1) bekommen. Wieder
hatte der Beklagte vermutlich zum Vergnügen der Gegenseite die
Persönlichkeit der Klägerin negativ beschrieben.
Im Nachhinein ein entsetzliches Schreiben über und gegen die
Klägerin, für das sie keine ausreichende Bedenkzeit hatte.
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12. |
Im Nachhinein überflüssige Streitverkündung vom 15.5.2015 Mit Schreiben vom 12.5.2015 (Anlage K 27) hat der Beklagte der
Klägerin mitgeteilt, dass er eine Streitverkündung mit 75 Kopien mit
Datum vom 15.5.2015 wegen Amtshaftung der Polizei eingereicht hat.
Az 3 S 24/15 AS 175, 177.
Die Klägerin wusste natürlich nichts über die rechtlichen Folgen
einer Streitverkündung bzw. ihre genaue Bedeutung. Erst durch
Akteneinsicht am 20.10.2017 konnte sie die Anlagen fotografieren.
Im Nachhinein war gar keine Amtshaftung möglich, weil die
Falschaussagen im Polizeibericht, im Strafverfahren wegen Bedrohung
gegen die Klägerin und in den Klageerwiderungen der Gegenpartei in
der 1. und 2. Instanz nicht bewiesen wurden.
Das hätte der Beklagte als Anwalt wissen müssen oder er hat es
gewusst. Trotzdem hat er für die Klägerin von vornherein erfolglose
Gerichtsverfahren angefangen
In dieser Streitverkündung hat der Beklagte die Klägerin erneut ohne
Rücksprache als geschäftsunfähig bezeichnet.
Diese Streitverkündung erfolgte vor der telefonischen Auskunft beim
Landgericht am 22.05.2016 über die Zurückweisung der Berufungsklage.
Erst am 1. oder 2. Juni 2015 bekam der Beklagte den Klagentwurf der Klägerin
vom Verwaltungsgericht. Dort waren ausführlich die möglichen
Klagegründe gegen die Polizei und das Landratsamt aufgeführt. Az 1
AR 48/14.
Diese Gründe hat er kaum benutzt.
Es gab umfangreichen Schriftwechsel, der nicht akzeptables Verhalten
bei der Polizei und beim Landratsamt belegt.
Das hat der Beklagte
nicht verwendet.
(Ende des Ausschnitts aus der aktuellen Klage 3 C 448/18) |
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2. Textteil des
Beklagten:
II.
Zum Berufungsverfahren Moser ./.
Nachbarin-X
dokumentiere ich die Zahlungen der Mandantin,
wie folgt:
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5.2.2015 EUR 300,-- (darum hatte
ich als Vorschuss gebeten)
"Anwaltshonorar Nr.1" |
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5.2.2015 EUR 700,--
"Anwaltshonorar Nr.2 unerwarteter Aktenberg" |
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Beweis: Kontoauszug des
Beklagten vom 5.2.2015 |
Anlage B 4 |
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20.2.2015 EUR 368,93
"Anwaltsrechnung vom 18.2.2015" |
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Beweis: Kontoauszug des
Beklagten vom 20.2.2015 |
Anlage B 5 |
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19.5.2015 EUR 700,--
"Anwaltshonorar für umfangreiche Schriftsätze
für das Landgericht FR" |
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Beweis: Kontoauszug des
Beklagten vom 19.5.2015 |
Anlage B 6 |
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Ich weise die Kritik an meinen
Abrechnungen vom 18.2.2015 (Anlage R 4) und vom
27.5.2015 (Anlage R 7) zurück.
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Kommentar der Klägerin dazu:
Die Klägerin hat Vorauszahlungen geleistet, weil sie geglaubt
hat, dass sie einen langjährigen, erfahrenen Anwalt gefunden hat
und die Anwaltsrechnung sowieso höher sein wird als der
Honorarvorschuss.
Es wurde keine Vereinbarung getroffen, nach welchen Regeln die
Rechtsanwaltsvergütung zu erfolgen hat.
Der Beklagte wusste, dass sich die Klägerin auf die Zahlung
durch den Rechtsschutz verlassen hat. Der Beklagte hatte
auch schriftlichen Kontakt zum Rechtsschutz.
Daher ergibt sich höchstens eine Zahlungspflicht nach dem RVG.
3. Textteil des Beklagten:
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Die Kommentare der Akzeptanz der
Mandantin zu den Zahlungen und ihre Danke-Briefe
zeigen an, dass die Vergütung nicht
"unangemessen hoch" war (vgl. RVG § 3a).
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Beweis:
Frau Moser vom 4.5.2015 Anlage B 7
"Danke für ihre bisherige sehr gute Arbeit.." |
Anlage B 7 |
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Frau Moser vom 2.6.2015 Anlage B
8
"Danke-Schreiben" |
Anlage B 8 |
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Kommentar der Klägerin dazu: Die Klägerin befand sich
immer noch im Irrtum, einen erfahrenen, ordnungsgemäß handelnden
Anwalt gefunden zu haben.
Der Beklagte weiß, dass die Klägerin diese Dankesschreiben
ihm gegenüber und bei anderen Gerichtsverfahren längst
widerrufen hat.
Damit zeigt der Beklagte, dass er uneinsichtig gegenüber
den Argumenten und Schreiben der Klägerin ist.
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Beweis 1: |
Moser an Anwalt 12 vom
25.12.2015 (Widerruf der Dankeschreiben)
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Beweis 2: |
Moser an Verwaltungsgericht vom 25.01.2016 zu den
Az 4 K 2170/15 und 4 K 2449/15. Stellungnahme der Klägerin zum
Verhalten von Anwalt 12.
Unter Punkt 20: Hinweis zum Schreiben vom 25.12.2015 mit dem
zugehörigen Textteil, d.h. dass die Dankeschreiben widerrufen
wurden.
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Beweis 3: |
Am 25.04.2016 beim Az 6 472/16 reicht der Beklagte
die Dankeschreiben in den Anlagen Anlagen A 16 und A 17 ein ohne
auf den Widerruf durch die Klägerin hinzuweisen.
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Beweis 4: |
Am 04.08.2016 beim Az 3 C 909/16
reicht der Beklagte die Dankeschreiben in den Anlagen Anlagen A
3.1 und A 3.2 ein ohne auf den Widerruf durch die Klägerin
hinzuweisen.
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Beweis 5: |
Am 09.02.2018 beim Aktenzeichen 3 T 17/18 (6 C
472/6 Moser gegen Anwalt 12
wegen Einstweiliger Verfügung) auf das Schreiben des Beklagten
vom 07.02.2018. |
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4. Textteil des
Beklagten:
Die
Umstände waren so: Ich erhielt den Auftrag
eine Woche vor Ablauf der Berufungsfrist gegen
das Urteil des Amtsgerichts.
Der traumatische Gegenstand des Rechtsstreites
lag im Juli 2009, also über 5 Jahre zurück.
Im Herbst 2014 hatte die Mandantin die zwei
Schienen ihrer Rechtsverfolgung jeweils ohne
Anwalt sozusagen aufgegleist:
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ein großes Akten-Konvolut mit
Klageführung gegen Polizei und Behörden bei dem
Verwaltungsgericht Freiburg, das die Eingabe
nicht als Klage führte, sondern im AR-Register
aufbewahrte;
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die Klage gegen
Nachbarin-X
bei dem Amtsgericht Lörrach (aao). |
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Kommentar der Klägerin dazu:
Der Beklagte verschweigt, dass die Klägerin vom Nov. 2013 bis
Herbst 2014 mit dem Rechtsanwalt 7, x-Ort Kontakt hatte. Dieser
sollte ihre Interessen verfolgen. Nachweislich hat er sie
hingehalten und hintergangen.
Daher hat die Klägerin versucht, selbst zu klagen.
5. Textteil des
Beklagten:
Die im Urteil
aufgeführte Anwältin der Klägerin ist nur im
Termin der Güte- und mündlichen Verhandlung
aufgetreten. Frau Moser hat sich nach der
mündlichen Verhandlung sogleich von ihrer
Anwältin getrennt. |
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Kommentar der Klägerin dazu:
Als die Klägerin die Klageerwiderung der Gegenpartei mit
neuen, drastischen Falschaussagen bekam, suchte die Klägerin auf
die Schnelle diese Anwältin.
Diese machte keine Erwiderung auf die Klageerwiderung der
Gegenseite, und zwar weder schriftlich noch mündlich während der
Verhandlung. In den Akten sind außer Vollmachtsanzeige und
Anzeige des Vollmachtsentzug nichts Schriftliches zum Fall zu
finden.
6. Textteil des
Beklagten:
Meine
Information zur Begründung der Berufung entnahm
ich einerseits aus den Akten des Amtsgerichts in
1. Instanz,
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andererseits aber zudem durch
einen Besuch bei der Mandantin in Binzen, um den
"Tatort" des Geschehens vom Juli 2009 mit dem
Neubau auf dem Grundstück gegenüber vom Haus der
Mandantin,
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der damals Baustelle war und
durch die Erdarbeiten das Haus der Klägerin und
ihren digital mit Computer ausgestatteten
Büroraum - Frau Moser war Fachlehrerin für
Mathematik und Datenverarbeitung gewesen - zum
Vibrieren brachte. Daraus ließ sich die
Verursachung des Computerschadens
rekonstruieren.
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Kommentar der Klägerin dazu:
Der Beklagte geht
nicht strukturiert auf die einzelnen Klagepunkte des
Prozessbevollmächtigten ein, d.h. seine Einwendungen gegen die
Rückzahlung aus dem Berufungsverfahren werden nicht
zusammenhängend beschrieben.
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Es gab keine Kritik
an der Richterin, obwohl er dazu schriftliche Unterlagen von der
Klägerin hatte. Diese hat er auch nicht mit der Klägerin
besprochen, obwohl noch genügend Zeit gewesen wäre.
Im anderen, parallelen Gerichtsverfahren liegen die Unterlagen
von der Klägerin dazu vor.
G. Moser
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GM-Kommentar: So viele Argumente zu meinen Gunsten und gegen
Anwalt 12,
und trotzdem hat er Erfolg beim Amtsgericht Lörrach bzw. bei der
Richterin Dr. Reupert, die ihn schon über andere Verfahren kennt. |
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