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Brief an das Amtsgericht

Veröffentlicht am 13. Aug 2018


Moser-Adresse...............
 

Morgens Abgabe an der Infothek

Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a

 

79539 Lörrach

6. Juni 2018

3 C 458/18
In Sachen
Moser, G.  ./. Rechtsanwalt 12 wegen Forderung

Erwiderung der Klägerin zur Klageerwiderung vom 30.04.2018

Teil 1: Mögliche Rückzahlungspflicht aus dem Berufungsverfahren 3 S 24/15

1. Textteil des Beklagten:

Ich war für und im Auftrag und mit Vollmachten für die Klägerin seit 30.1.2015 anwaltlich tätig.
 
  Beweis: Beiziehung der Gerichtsakten:
 
    - des Amtsgerichts Lörrach - 2 C 1446/14 –
des Landgerichts Freiburg - 3 S 24/15 –
Moser gegen Nachbarin-X  
    - des Verwaltungsgerichts Freiburg - 4 K 2170/15 –
Verwaltungsrechtssache Moser gegen Land Baden-Württemberg
 
    - des Verwaltungsgerichts Freiburg - 4 K 2449/15 - Verwaltungsrechtssache Moser gegen Landkreis Lörrach
 
  Beweis: Beiziehung der Gerichtsakten:
 
    - Verwaltungsgericht Freiburg - 4 K 2590/15 –
und - 4 K 2591/15 - (Beweissicherung)
Die Einreichung eines eingereichten Beweissicherungsantrages führte im November 2015 zur Beendigung des Mandats.
 

Kommentar der Klägerin dazu:

Diese Aussagen werden nicht bestritten, d.h. sie sind wahr.
Allerdings ist zu bemerken, dass der Beklagte
 

a) seinen Auftrag nicht immer im Sinne der Klägerin erfüllt hat und
b) ihres Erachtens sehr oft nicht rational argumentiert und agiert,
wie es ein ordnungsgemäß handelnder Anwalt tun sollte.

- 2 -


- 2 -

Die Klägerin beruft sich daher auf

BGB § 119 Absatz 2. Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Die Klägerin war irrtümlich der Meinung, sie hätte einen langjährigen, erfahrenen Anwalt beauftragt, der rational handelt und vor Gericht fundierte Eingaben nach ihrem Willen macht. Nach den vielen Ereignissen und Aktenzeichen mit dem Beklagten von 2015 bis 2018 ist das sicherlich nicht der Fall.

Zu allen Aktenzeichen, die der Beklagte und die Klägerin gemeinsam haben, gibt es umfangreiche Beschwerden der Klägerin.
 


Textteil aus der Klageschrift des Prozessbevollmächtigten,
dessen Rückzahlung der Beklagte verweigert:

 
2. Rückforderung von überzahlten € 732,99 aus Berufungssache Moser / Nachbarin-X

Im Verfahren der Klägerin gegen Nachbarin-X (3 S 24/15) vor dem LG Freiburg, in welchem ohne mündliche Verhandlung im Beschlussverfahren letztlich die Berufung kostenpflichtig zurückgewiesen wurde, hatte der Beklagte zunächst der Klägerin mit Schreiben vom 27.05.2015 eine Rechnung über € 1.934,40 erstellt, die in wesentlichen Teilen unrichtig war.

Argumente der Klägerin für die Rückzahlung:

Nach Ansicht der Klägerin hat der Beklagte im Berufungsverfahren den Schwerpunkt auf die Prozessunfähigkeit und teilweise auf die angebliche psychische Krankheit der Klägerin gelegt.

Damit hat er die Klägerin mehr belastet als entlastet und das Urteil der Richterin bzw. das gesamte Verfahren in der 1. Instanz zu wenig kritisiert.
Dafür hatte er schriftliche Unterlagen von der Klägerin.

Im Folgenden ein Ausschnitt aus der aktuellen Klage der Klägerin ohne Anwalt 3 C 449/18 (Seite 6 - 12, ohne die Anlagen)


1. Obwohl die Berufungsbegründung erst am 07.03.2015 fällig war,
reichte der Beklagte sie schon am 18.02.2015 (3 S 24/15 AS 33 bis 105) ein.
Da die Klägerin ihn erst am 30.01.2015 aufsuchte, war diese
Klageeinreichung zu schnell und unüberlegt,
wenn die aktuellen, folgenden Argumente berücksichtigt werden.

  - 3 -

 

- 3 -

2. In seinen zwei Verfahrensrügen geht der Beklagte auf die 
Prozessfähigkeit und das rechtliche Gehör ein. (AS 33)

Nach Ansicht der Klägerin belastete er sie,
indem er den Telefonvermerk aus der 1. Instanz nochmals einreichte
und ihn aus seiner Sicht interpretierte (Prozessunfähigkeit)

Das rechtliche Gehör ist aber nur eines von weiteren Rechten,
die der Klägerin durch die Polizei, das Landratsamt und das Amtsgericht verweigert wurden.

So ignorierte der damalige Richter Trefzer sämtliche sofortige Einwendungen der Klägerin, z.B. Hinweis auf die Falschaussagen der Nachbarin, Bitte um Nachfrage bei der Polizei zum Inhalt des Polizeiberichts, usw.

Auch das Gerichtsschreiben enthielt keine Frist und keine Rechtsmittel.
Da die Klägerin zuvor noch nie mit einem Gericht zu tun hatte,
ist ihr dies damals nicht aufgefallen. Ihren Anwälten und weiteren Juristen der staatlichen Institutionen hätte dies aber auffallen müssen.
Der Klägerin wurde dies erst im Jahr 2017 bewusst.
 

3. Der Beklagte ging nicht auf den gesamten Polizeibericht von 2009 ein und auch nicht auf die späteren (Falsch-)Aussagen der Nachbarin.

Beweis: 1. Seite der Berufungsbegründung (AS 33 Az 3 S 24/15)
 

4. Prozessunfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit

Als wichtigen Grund für die Berufung hat der Beklagte der Klägerin erklärt, dass er sie für prozessunfähig bzw. geschäftsunfähig erklären lassen müsse.
Dem hat die Klägerin nur zögernd und widerwillig zugestimmt.
(Vertrauen macht blind)

Dabei hatte sie noch an den Beklagten als erfahrenen Anwalt geglaubt.
Zum Glück hat sowohl die Gegenseite als auch das Gericht diesem speziellen Anliegen nicht zugestimmt.

Bis heute hält der Beklagte an dieser Meinung fest, wie sich aus verschiedenen Schreiben von Ihm bei verschiedenen Aktenzeichen ergibt.
Das ist eine extreme Persönlichkeitsverletzung für die Beklagte, die als Diplom-Handelslehrerin und Oberstudienrätin im Ruhestand umfangreiche betriebswirtschaftliche, und damit auch juristische Kenntnisse nachweisen kann. Anlagen K 198, K 199, K 200
 


5. Mangelnde Kritik am Protokoll und Urteil der 1. Instanz 2 C 1446/14 bzw. Verhalten der Richterin Dr. Puchinger

Für die Berufung hatte der Beklagte von der Klägerin schriftliche
Unterlagen mit ihrer Kritik am Urteil in der 1. Instanz

 Anlage K 6

und am Protokoll bekommen.

Dort steht zu Beginn, dass es noch mehr Argumente gibt.
Darauf ist sie aber vom Beklagten nicht angesprochen worden,
was im Nachhinein sehr wichtig gewesen wäre.

Die Klägerin der Ansicht, dass darin wichtige Argumente für die Berufung enthalten waren, die der Beklagte nicht verwendet hat.

Da die Klägerin dem Beklagten völlig vertraute,
erstellte die Klägerin im Nachhinein ein ausführliches Schreiben
zur Kritik an der Richterin und am Urteil.

 Anlage K 7

Wenn es aber um die Belange des Beklagten geht,
dann macht er Befangenheitsanträge gegen Richterinnen,
 

  z.B. a)
 
beim Aktenzeichen 6 C 472/16:
Am 22.04.2016 ( AS 81, 83, 85, 87) ,
Zurückweisung durch Beschluss 04.05.2016

Am 07.01.2017 (AS 765, 767),
Zurückweisung durch Beschluss 24.01.2017.

Am 06.02.2017 an das Landgericht
wegen Zurückweisung sofortige Beschwerde
die mit Beschluss vom 23.03.2017 zurückgewiesen wurde.
 

- 8 -

Am 07.10.2017 an das Amtsgericht Lörrach.
Zurückweisung durch Beschluss 08.12.2017.

Am 19.01.2018 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss.
Am 23.01.2018 Ablehnung.
 

  b) beim Aktenzeichen 3 C 909/16
am 06.09.2016 (AS 393, 395, 397)

usw.
 
  Die Klägerin ist inzwischen der Meinung, dass der Beklagte gerade gegen die Richterin in der 1. Instanz einen Befangenheitsantrag oder eine ähnliche Beschwerde hätte stellen können, weil sie subjektive Aussagen gegen die Klägerin (Unvernunft, zu viele Anwälte, unangemessener Vergleich für Zivilcourage der Beklagten) und damit zugunsten der Gegenpartei gemacht hat.

Außerdem hat sie nicht die beiden Hauptziele der Klägerin erfüllt:
Recht auf Zeugen und ausführliche Befragung der Beklagten zu ihren nicht konkreten, negativen Aussagen der Klägerin. Dazu lagen sogar Fragebögen der Klägerin in den Anlagen der Klage vor.

- 5 -

Im Schreiben vom 29.09.2015 an die Klägerin hat der Beklagte Zeugen für nicht sinnvoll gehalten und am Schluss auch die Kritik an einem Gericht oder am Petitionsausschuss abgelehnt,
weil das nur negativ gegen die Klägerin wirken würde.
(Anlage K 94, auch Abschrift dazu mit Hervorhebungen)

Wenn es um Belange des Beklagten geht, reicht er viele Beschwerden über Beschlüsse, Richterinnen usw. und natürlich über die Klägerin ein.
 


6. Hauptziele der Klage in der 1. Instanz waren das Recht auf Zeugen und eine ausführliche Befragung der Beklagten Nachbarin-X.

Nur so konnte endlich der tatsächliche Tatbestand festgestellt werden.

Diese für die Klägerin wichtigen Rechte sind ihr weder von der Polizei noch von der Staatsanwaltschaft noch vom Amts- oder Landgericht gewährt worden.
Das hat der Beklagte nicht in der Berufung moniert.
Das scheint Absicht vom Beklagten gewesen zu sein.

Im Schreiben vom 29.09.2015, Seite 2, 2. Abschnitt       Anlage K 94
hat der Beklagte eine Nachbarschafts- bzw. Zeugenbefragung
als unzweckmäßig begründet.

Für Beweise im gesamten langjährigen Rechtsfall hat der Beklagte hauptsächlich den (dämlichen) Festplattenschaden für wichtig gehalten, die Klägerin natürlich nicht.

Es gab und gibt wichtige, unbewiesene Falschaussagen der Nachbarin-X im Polizeibericht und im Strafverfahren wegen Bedrohung gegen die Klägerin, in der Klageerwiderung beim Amtsgericht und in der Klageerwiderung beim Landgericht.
Auf die neuen Falschaussagen, d.h. Aussagen nach 2009 ist der Beklagte nicht eingegangen.
 


7. Die Klägerin hat auch am 23.10.2014 beantragt, weitere Akten beizuziehen
2 C 1446/14 AS 25 bis 31,
und zwar sämtliche von ihr erstellten, erfolglosen Strafanzeigen der Nachbarin.
85 Js 9229/09, 400 Js 24286/13, 82 Js 8808/13, 80 Js 1317/14.

Dort waren Gründe und Beweise für weitere Falschaussagen und Beleidigungen durch die Nachbarin. Dies hat die Richterin in der 1. Instanz ignoriert,
möglicherweise, weil sie zwischendurch im Urlaub war.

Die Richterin hat aber nur das Strafverfahren wegen Bedrohung 86 Js 7931/13 beigezogen. Dort war nur ein kurzer Brief der damaligen Anwältin der Klägerin, dass der Tatbestand nicht erfüllt sei. Diesen Brief hat sie sofort nach der Akteneinsicht weggeschickt, d.h. ohne Rücksprache mit der Klägerin.

- 6 -

In der ersten, erfolglosen Strafanzeige 85 Js 9229/09 hat die Klägerin im Rahmen einer Beschwerde nachgewiesen, dass es bei Erschütterungen zu Festplattenschäden kommen kann. Dieses Fachwissen ist seit Beginn des Rechtsfalls der Klägerin nicht verwendet worden.
Stattdessen wurde sie als rechtlose "Irre" eingestuft.

Jetzt im Jahr 2017 weiß die Klägerin, dass der Beklagte sehr häufig andere Akten bei einem Klageverfahren beiziehen möchte, wenn es um seine persönlichen Interessen geht.

Nach Ansicht der Klägerin hätte der Beklagte bei der Berufung monieren können, dass nur die Bedrohungsakte beigezogen wurde.
 

8. Ablehnung eigener Schreiben der Klägerin für das Landgericht

Die Klägerin wollte noch eine Stellungnahme zu ihrem Fall für das Landgericht erstellen. Das hat der Beklagte am 06.05.2015 abgelehnt mit
"ohne Zusätze der Partei"                                           Anlage K 22
Im Nachhinein hätte die Klägerin unbedingt eine Stellungnahme mit Hinweisen auf Falschaussagen der Gegenpartei schreiben sollen.

Unter diesen Falschaussagen war sogar davon die Rede, dass die Klägerin mehrfach auf die Nachbarin losgegangen sei.

Das ist niemals passiert und ist die schlimmste Belastung für die Klägerin, unter der sie bis heute leidet.
Dafür mussten noch Anwalts-, Gerichtskosten erstattet werden und die Klägerin muss mit diesem Rufmord leben. Das bedeutet für die Klägerin, dass die Nachbarin für ihre Falschaussagen noch mit Anwaltskostenerstattung belohnt wurde.

Durch diese Demütigungen kann die Klägerin schon lange nicht mehr richtig schlafen und hat immer wieder plötzliche Herzbeschwerden.

Die Möglichkeit einer Persönlichkeitsverletzung der Nachbarin gegenüber der Klägerin ist dem Beklagten nicht eingefallen,
wohl aber, wenn es um seine Belange geht:

2 C 59/17 Anwalt 12 ./. Moser wg. Feststellung
(Forderung wegen Persönlichkeitsverletzung)
3 T 237/17 Landgericht Freiburg Anwalt 12 ./. Moser wg. Feststellung

(Siehe Aktenzeichenliste in Anlage K 2.1 von 2016 - 2017)

Statt die 14-tägige Erwiderungsfrist zur Klageerwiderung zu nutzen, schickte der Beklagte seine Eingabe nach 5 Tagen ab, wobei die Klägerin seit 4 Tagen davon wusste.

Für die Erwiderung auf die Klageerwiderung der Gegenpartei vom 19.04.2015 schrieb er nur 3 ½ Seiten und bezog sich nur auf das Jahr 2009.

- 7 -

Auf die von der Gegenpartei neuen Beschreibungen von 2009 ging er nicht ein. 3 S 24/15 AS 143, 145, 147, 149.
Da die Bauarbeiter auch als Zeugen genannt wurden, wäre es wichtig gewesen, sie endlich vorzuladen.
Ihnen wurden von der Gegenpartei Aussagen über die Klägerin zugeordnet, die falsch sind.

Da die Klägerin in jener Zeit auch dem dem Beklagten telefonierte, können die Gesprächsinhalte nicht nachgewiesen werden.

Am 08.05.2015 reichte der Beklagte ein Attest der Hausärztin über die Klägerin ein. Darin waren die Belastungen der Klägerin durch den Rechtsfall beschrieben. (AS 163)

Am 12.05.2015 machte der Beklagte beim Landgericht eine Eingabe,
in der er die Klägerin als geschäftsunfähig bezeichnete,
um der Verjährung zu widersprechen. (AS 173 und Anlage K 56)
Im Nachhinein der blanke Horror für die Klägerin.
 

10. Wichtiger Schriftwechsel in den Unterlagen der 1. Instanz zwischen der Klägerin und dem ehemaligen Anwalt 7. Daher hätte der Beklagte gegen diesen ehemaligen Anwalt rechtlich vorgehen können.

In den Unterlagen der 1. Instanz war wichtiger Schriftwechsel zwischen der Klägerin und diesem Rechtsanwalt enthalten. Allerdings wollte die Klägerin mit diesem Schriftwechsel nur dem Amtsgericht Lörrach beweisen, dass sie hintergangen wurde.
In ihrer Unkenntnis hat sie dazu das Aktenzeichen ihrer eigenen Klage angegeben.

Daher hat die Richterin Dr. Puchinger die Klägerin gezwungen, den Schriftwechsel der Gegenpartei zur Verfügung zu stellen.
Daraus geht hervor, dass dieser Rechtsanwalt die Klägerin hintergangen hat, indem er sie weder gegen die Falschaussagen im Bedrohungsverfahren verteidigte noch eine Klage beim Amtsgericht eingereicht hat.
Beweis: Az 2 C 1446/14 AS 127 bis 191.

Es ist bekannt, dass es kaum Anwälte gibt, die gegen einen anderen Anwalt vorgehen. Der Beklagte ist auch nicht gegen ihn vorgegangen.

Zuvor hat auch Rechtsanwältin in der 1. Instanz dieses Verhalten als komisch bezeichnet,
und damit gezeigt, dass Sie nicht bereit war, gegen diesen Rechtsanwalt rechtlich vorzugehen.

Erst mit einem neuen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten gab es dieses Jahr erfolgreich ein Urteil gegen Anwalt 7, dass ihn zur teilweisen Rückzahlung an die Klägerin verpflichtete.

  


 

- 8 -

Aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit gab es keine Rückzahlung an die Klägerin.
 

11. Kein Hinweis in der Berufung, dass die Rechtsanwältin in der 1. Instanz die Klägerin weder schriftlich noch mündlich gegen die Falschaussagen in der Klageerwiderung der Gegenpartei verteidigt hat, obwohl sie ausführliche schriftliche Unterlagen von der Klägerin hatte.

Stattdessen stellt der Beklagte diese Situation als Verständigungstörung dar und belastete die Klägerin mit weiteren nicht berechtigten Argumenten in seinem Schreiben vom 08.05.2015 (Anlage K 25). Dazu hatte die Klägerin am 05.05.2015 einen Entwurf mit Datum vom 10.05.2015 (Anlage K 24, nur S. 1) bekommen. Wieder hatte der Beklagte vermutlich zum Vergnügen der Gegenseite die Persönlichkeit der Klägerin negativ beschrieben.
Im Nachhinein ein entsetzliches Schreiben über und gegen die Klägerin, für das sie keine ausreichende Bedenkzeit hatte.
 

12. Im Nachhinein überflüssige Streitverkündung vom 15.5.2015

Mit Schreiben vom 12.5.2015 (Anlage K 27) hat der Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass er eine Streitverkündung mit 75 Kopien mit Datum vom 15.5.2015 wegen Amtshaftung der Polizei eingereicht hat. Az 3 S 24/15 AS 175, 177.

Die Klägerin wusste natürlich nichts über die rechtlichen Folgen einer Streitverkündung bzw. ihre genaue Bedeutung. Erst durch Akteneinsicht am 20.10.2017 konnte sie die Anlagen fotografieren.

Im Nachhinein war gar keine Amtshaftung möglich, weil die Falschaussagen im Polizeibericht, im Strafverfahren wegen Bedrohung gegen die Klägerin und in den Klageerwiderungen der Gegenpartei in der 1. und 2. Instanz nicht bewiesen wurden.

Das hätte der Beklagte als Anwalt wissen müssen oder er hat es gewusst. Trotzdem hat er für die Klägerin von vornherein erfolglose Gerichtsverfahren angefangen
In dieser Streitverkündung hat der Beklagte die Klägerin erneut ohne Rücksprache als geschäftsunfähig bezeichnet.

Diese Streitverkündung erfolgte vor der telefonischen Auskunft beim Landgericht am 22.05.2016 über die Zurückweisung der Berufungsklage.

Erst am 1. oder 2. Juni 2015 bekam der Beklagte den Klagentwurf der Klägerin vom Verwaltungsgericht. Dort waren ausführlich die möglichen Klagegründe gegen die Polizei und das Landratsamt aufgeführt. Az 1 AR 48/14.
Diese Gründe hat er kaum benutzt.

Es gab umfangreichen Schriftwechsel, der nicht akzeptables Verhalten bei der Polizei und beim Landratsamt belegt.
Das hat der Beklagte nicht verwendet.

(Ende des Ausschnitts aus der aktuellen Klage 3 C 448/18)


- 9 -

2. Textteil des Beklagten:

II.

Zum Berufungsverfahren Moser ./. Nachbarin-X dokumentiere ich die Zahlungen der Mandantin, wie folgt:
 

  5.2.2015 EUR 300,-- (darum hatte ich als Vorschuss gebeten)
"Anwaltshonorar Nr.1"
 
     
  5.2.2015 EUR 700,--
"Anwaltshonorar Nr.2 unerwarteter Aktenberg"
 
  Beweis: Kontoauszug des Beklagten vom 5.2.2015

Anlage B 4

     
  20.2.2015 EUR 368,93
"Anwaltsrechnung vom 18.2.2015"
 
  Beweis: Kontoauszug des Beklagten vom 20.2.2015 Anlage B 5
     
  19.5.2015 EUR 700,--
"Anwaltshonorar für umfangreiche Schriftsätze für das Landgericht FR"
 
  Beweis: Kontoauszug des Beklagten vom 19.5.2015

Anlage B 6

     
Ich weise die Kritik an meinen Abrechnungen vom 18.2.2015 (Anlage R 4) und vom 27.5.2015 (Anlage R 7) zurück.
 

Kommentar der Klägerin dazu:

Die Klägerin hat Vorauszahlungen geleistet, weil sie geglaubt hat, dass sie einen langjährigen, erfahrenen Anwalt gefunden hat und die Anwaltsrechnung sowieso höher sein wird als der Honorarvorschuss.
Es wurde keine Vereinbarung getroffen, nach welchen Regeln die Rechtsanwaltsvergütung zu erfolgen hat.
Der Beklagte wusste, dass sich die Klägerin auf die Zahlung durch den Rechtsschutz verlassen hat. Der Beklagte hatte auch schriftlichen Kontakt zum Rechtsschutz.
Daher ergibt sich höchstens eine Zahlungspflicht nach dem RVG.
 

3. Textteil des Beklagten:

 
  Die Kommentare der Akzeptanz der Mandantin zu den Zahlungen und ihre Danke-Briefe zeigen an, dass die Vergütung nicht

"unangemessen hoch" war (vgl. RVG § 3a).
 

 
  Beweis:

 Frau Moser vom 4.5.2015 Anlage B 7
"Danke für ihre bisherige sehr gute Arbeit.."

Anlage B 7

  Frau Moser vom 2.6.2015 Anlage B 8
"Danke-Schreiben"

Anlage B 8


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Kommentar der Klägerin dazu:

Die Klägerin befand sich immer noch im Irrtum, einen erfahrenen, ordnungsgemäß handelnden Anwalt gefunden zu haben.

Der Beklagte weiß, dass die Klägerin diese Dankesschreiben ihm gegenüber und bei anderen Gerichtsverfahren längst widerrufen hat.

Damit zeigt der Beklagte, dass er uneinsichtig gegenüber den Argumenten und Schreiben der Klägerin ist.
 

Beweis 1: Moser an Anwalt 12 vom 25.12.2015 (Widerruf der Dankeschreiben)
 
Beweis 2: Moser an Verwaltungsgericht vom 25.01.2016 zu den Az 4 K 2170/15 und 4 K 2449/15. Stellungnahme der Klägerin zum Verhalten von Anwalt 12.
Unter Punkt 20: Hinweis zum Schreiben vom 25.12.2015 mit dem zugehörigen Textteil, d.h. dass die Dankeschreiben widerrufen wurden.
 
Beweis 3: Am 25.04.2016 beim Az 6 472/16 reicht der Beklagte die Dankeschreiben in den Anlagen Anlagen A 16 und A 17 ein ohne auf den Widerruf durch die Klägerin hinzuweisen.
 
Beweis 4: Am 04.08.2016 beim Az 3 C 909/16 reicht der Beklagte die Dankeschreiben in den Anlagen Anlagen A 3.1 und A 3.2 ein ohne auf den Widerruf durch die Klägerin hinzuweisen.
 
Beweis 5: Am 09.02.2018 beim Aktenzeichen 3 T 17/18 (6 C 472/6 Moser gegen Anwalt 12 wegen Einstweiliger Verfügung) auf das Schreiben des Beklagten vom 07.02.2018.
 

4. Textteil des Beklagten:

 Die Umstände waren so:

Ich erhielt den Auftrag eine Woche vor Ablauf der Berufungsfrist gegen das Urteil des Amtsgerichts.
Der traumatische Gegenstand des Rechtsstreites lag im Juli 2009, also über 5 Jahre zurück.

Im Herbst 2014 hatte die Mandantin die zwei Schienen ihrer Rechtsverfolgung jeweils ohne Anwalt sozusagen aufgegleist:

-

- ein großes Akten-Konvolut mit Klageführung gegen Polizei und Behörden bei dem Verwaltungsgericht Freiburg, das die Eingabe nicht als Klage führte, sondern im AR-Register aufbewahrte;
 
- die Klage gegen Nachbarin-X bei dem Amtsgericht Lörrach (aao).

 


- 11 -

Kommentar der Klägerin dazu:

Der Beklagte verschweigt, dass die Klägerin vom Nov. 2013 bis Herbst 2014 mit dem Rechtsanwalt 7, x-Ort Kontakt hatte. Dieser sollte ihre Interessen verfolgen. Nachweislich hat er sie hingehalten und hintergangen.

Daher hat die Klägerin versucht, selbst zu klagen.

5. Textteil des Beklagten:

 Die im Urteil aufgeführte Anwältin der Klägerin ist nur im Termin der Güte- und mündlichen Verhandlung aufgetreten. Frau Moser hat sich nach der mündlichen Verhandlung sogleich von ihrer Anwältin getrennt.

Kommentar der Klägerin dazu:

Als die Klägerin die Klageerwiderung der Gegenpartei mit neuen, drastischen Falschaussagen bekam, suchte die Klägerin auf die Schnelle diese Anwältin.
Diese machte keine Erwiderung auf die Klageerwiderung der Gegenseite, und zwar weder schriftlich noch mündlich während der Verhandlung. In den Akten sind außer Vollmachtsanzeige und Anzeige des Vollmachtsentzug nichts Schriftliches zum Fall zu finden.

6. Textteil des Beklagten:

 Meine Information zur Begründung der Berufung entnahm ich einerseits aus den Akten des Amtsgerichts in 1. Instanz,
-
-
- andererseits aber zudem durch einen Besuch bei der Mandantin in Binzen, um den "Tatort" des Geschehens vom Juli 2009 mit dem Neubau auf dem Grundstück gegenüber vom Haus der Mandantin,
 
- der damals Baustelle war und durch die Erdarbeiten das Haus der Klägerin und ihren digital mit Computer ausgestatteten Büroraum - Frau Moser war Fachlehrerin für Mathematik und Datenverarbeitung gewesen - zum Vibrieren brachte. Daraus ließ sich die Verursachung des Computerschadens rekonstruieren.
 

Kommentar der Klägerin dazu:

Der Beklagte geht nicht strukturiert auf die einzelnen Klagepunkte des Prozessbevollmächtigten ein, d.h. seine Einwendungen gegen die Rückzahlung aus dem Berufungsverfahren werden nicht zusammenhängend beschrieben.

- 12 -

Es gab keine Kritik an der Richterin, obwohl er dazu schriftliche Unterlagen von der Klägerin hatte. Diese hat er auch nicht mit der Klägerin besprochen, obwohl noch genügend Zeit gewesen wäre.
Im anderen, parallelen Gerichtsverfahren liegen die Unterlagen von der Klägerin dazu vor.


G. Moser

 


GM-Kommentar:

So viele Argumente zu meinen Gunsten und gegen Anwalt 12,
und trotzdem hat er Erfolg beim Amtsgericht Lörrach bzw. bei der Richterin Dr. Reupert, die ihn schon über andere Verfahren kennt.


Geändert am:   11.01.2019

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