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Anwalt 12 an Amtsgericht
Eingang bei Moser 30.5.2018
teilweise mit eigenen Hervorhebungen


AS 65

Anwalt 12-Adresse

Amtsgericht

Lörrach

Lörrach, 16.5.2018

3 C 458/18

Erwiderungsfrist: 23.5.2018

In Sachen
Moser gegen Anwalt 12
wegen Forderung

zeige ich an, dass die Klägerin mit persönlicher Klageschrift vom 13.4.2018, zugestellt unter Aktenzeichen: 3 C 449/18, die Klageforderung erweitert hat.
 

  Beweis: Auszug - Klageschrift vom 13.4.2018
Seiten 1 bis 3, 65

Anlage B 9

   
Vorläufige Wertfestsetzung
Beschluss des Amtsgerichts Lörrach
vom 11.5.2018 - 3 C 449/18 -

Anlage B 10

   
Verteidigungsanzeige vom 16.5.2018
mit Wertfestsetzungsantrag gemäß
§ 62 GKG
 

Anlage B 11

    Beiziehung der Gerichtsakten
des Amtsgerichts Lörrach in Sachen
Moser gegen Anwalt 12 wegen Feststellung
und Forderung - 3 C 449/18 –
 

Anträge:

1. Ich beantrage die Prozessverbindung mit dem Rechtsstreit Moser gegen Anwalt 12 wegen Feststellung und Forderung - 3 C 449/18 - gemäß § 147 ZPO.
 
2. Ich beantrage gemäß § 506 ZPO,
dass sich das Amtsgericht Lörrach wegen nachträglicher Unzuständigkeit durch Beschluss für unzuständig erklärt und die verbundenen Prozesse - 3 C 458/1.8 und 3 C 449/18 - an das Landgericht Freiburg verweist.

Die Klägerin hat die Klage erweitert
 

    von der Klageforderung vom 11.4.2018:

EUR   2.163,02

    mit der Klageforderung vom 13.4.2018: (B 10)

 EUR   3.694,50

   

auf:

 EUR   5.857,52

    mit der Klageforderung vom 13.4.2018: (B 11)

EUR   5.000,00

   

auf:

EUR 10.857,52

 
Damit ist die Unzuständigkeit des Amtsgerichts. gemäß § 23 Ziff.1 GVG dargelegt.

Anwalt 12
Rechtsanwalt

Anlagen
 


Anlagen-Übersicht


  Datum Von An Kurzinhalt
B 9 13.04.2018 Moser Anwalt 12 Klage 3 C 449/18, S. 1 bis 3
B 10 11.05.2018 Amts-
gericht
Moser,
Anwalt 12
Beschluss des Amtsgerichts Lörrach
vom 11.5.2018  zum Streitwert - 3 C 449/18
B 11 16.05.2018 Anwalt 12 Moser  3 C 449/18 Verteidigungsanzeige vom 16.5.2018 mit Wertfestsetzungsantrag

Geändert am:   10.01.2019

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