Originaltext vom 28.02.2018 in Rahmen |
Textteil 1:
Zur Rechtsverteidigung in eigener Sache stelle
ich nun noch den in Kopie beigefügten Zeitungsartikel zu
meiner Person vom 16.2.2018 (Oberbadische Lörrach), da
die Rufschädigungen der Verfügungsklägerin, die
Gegenstand des noch nicht bearbeiteten
Prozesskostenhilfe-Gesuches
vom 28.7.2017 (AG: 6 C 472/16) sind, fortgesetzt werden. |
Kommentar 1:
Die Verfügungsklägerin hat am
06.03.2018 den Autor des Artikels angerufen und ihn informiert,
dass sein Artikel so als eine Art Beweis gegen sie beim
Landgericht Freiburg eingereicht wurde. Darüber war der Autor
sehr erstaunt, weil er s.E. nur einen Bericht über die
verschiedenen Tätigkeiten des "....... (Vor-
und Zuname von Anwalt 12)" geschrieben habe, wobei
eine Art Lebenslauf ohne ausführliche Bewertung enthalten ist.
Die Verfügungsklägerin stellt fest,
dass darin nichts über seine Verhaltensweisen, z.B.
Teamfähigkeit in der Zusammenarbeit mit anderen Personen
enthalten und er sich selber positiv darstellt.
Der Autor erinnerte sich, dass
Anwalt 12
Mandantenprobleme erwähnt hat, was er nicht im Zeitungsartikel
verwendet hat.
Die Verfügungsklägerin fragt sich daher, ob es noch mehr
betroffene Personen gibt, die jahrelangen Ärger mit dem
Verfügungsbeklagten haben.
Die Verfügungsklägerin weist noch
einmal darauf hin, dass nicht sie der Rufschädigung beschuldigt
werden kann, sondern der Verfügungsbeklagte, z.B. mit seinem
Dauerthema der Prozessunfähigkeit, Anspielungen auf geistige
Störungen usw.
Textteil 2:
Gegenstand ist meine Korrespondenz mit dem Anwalt
der Verfügungsklägerin vom Vorjahr 2017 (Anlage B 1 zum
Prozesskostenhilfe-Gesuch).
Ich habe Rechenschaft
über die Zahlung der behaupteten "nicht ordnungsgemäßen
Rechnung" gegeben. |
Kommentar 2:
|
a) |
Die Verfügungsklägerin hat kürzlich versucht,
einen Gesamtüberblick über die Rechnungen des
Verfügungsbeklagten an sie zu erstellen.
Dazu gibt es eine Beschreibung mit Hinweisen, inwiefern die
jeweilige Rechnung vom Verfügungsbeklagten überhaupt rechtmäßig
ist.U.a. hat sie diese Übersicht an den Rechtsschutz
geschickt, um die Zustimmung für eine Klage zu erhalten. Diese
Zustimmung ist inzwischen eingetroffen.
In dieser Übersicht ist nicht nur eine nicht
ordnungsgemäße Rechnung, sondern mehrere oder viele
enthalten, die in Kürze auch der zuständige Anwalt bekommt und
alle 24 Belege überprüft.
Diese Übersicht mit den Originalbelegen R 1 bis R 24 werden hier
nicht mitgeschickt, da nach Ansicht der Verfügungsklägerin nur
unnötig die Aktenberge bei Gericht und bei ihr erhöht werden.
|
d) |
Auch die Akten 3 C 909/16
Anwalt 12 gegen Moser
wegen Forderung mit den zugehörigen Aktenzeichen 3 T 191/16
und 3 T 325/16 und
die Akten 2 C 59/17
Anwalt 12 gegen Moser
wegen Forderung mit dem zugehörigen Aktenzeichen 3 T 237/17,
(erfolglose Klagen !!!)belegen, dass der
Verfügungsbeklagte für die Verfügungsklägerin eine lästige Plage
mit nicht ordnungsgemäßen Rechnungen an sie geworden ist.
Dagegen muss sie sich mit einer schon längst fälligen Klage
wehren, um ihn endlich loszuwerden.
|