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Einspruch gegen meinen 1.
Strafbefehl
mit vielen Anlagen
an das Amtsgericht Lörrach
(Erstellung
innerhalb von 9 Tagen wegen Zeitdruck) |
Gertrud Moser,
..................79589 Binzen, Tel. ....................
Persönliche Abgabe bei der Infothek
31 Cs 86 Js 17536/17
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a
79539 Lörrach
Binzen, 10. Januar 2017
31 Cs 86 Js 17536/17
Strafverfahren gegen G.......... Moser wegen Beleidigung
Ihr Schreiben vom 22.12.2017, Eingang bei mir 28.12.2017,
Akteneinsicht erst am 04.01.2018 möglich !
Einspruch
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I. |
wegen Vortäuschung einer
Straftat § 145 d StGB |
II. |
wegen Verstoß gegen die
Wahrheitspflicht gemäß § 57 StPO |
III. |
wegen vermutlicher
Zeugenbeeinflussung oder
Anstiftung zur Falschaussage |
IV. |
wegen nicht ordnungsgemäßer
Ermittlung und Berichterstattung durch die Polizei |
Anmerkung der Beklagten:
Durch die zu späte Gewährung zur Akteneinsicht
hatte die Beklagte zu wenig Zeit, um sich gegen die
Falschaussagen angemessen wehren zu können.
Zuvor wusste die Beklagte nur von einer Aussage, die ihr
mündlich von der Polizei mitgeteilt wurde.
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Einspruchsgründe
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I. und II.
Einspruchsgründe
wegen Vortäuschung einer Straftat § 145 d StGB
und
Verstoß gegen die Wahrheitspflicht gemäß § 57 StPO
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1. |
Die von der AE
Nachbarin-X
genannten angeblichen Aussagen der Beklagten sind falsch.
Dazu
kommen Falschaussagen zum Verhalten der Beklagten. Enthalten auf
den Aktenseiten 9 - 13 dieser Akte. |
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Stellungnahme und Berichtigungen |
Anlage S1 |
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Es wird daher angeregt, das
Verfahren einzustellen
und nach § 145 d StGB und/oder § 57 StPO gegen die AE
vorzugehen. |
2. |
Die erste Falschaussage erfuhr
die Beklagte bei einem überraschenden Besuch von zwei
Polizeibeamten am 28.11.2017, allerdings nur mündlich.
Sie musste darüber lachen und berichtigte die Aussage.
Diese wahre Äußerung der
Beklagten ist keine Beleidigung,
sondern eine Erinnerung an das Gewissen der AE:
"Wann geben Sie endlich Ihre
Falschaussagen zu!
Jeden Morgen wache ich auf und habe einen Schock."
An dieses Gewissen hatte die
Beklagte schon in der Vergangenheit appelliert, 2017 mit dem
Aufhängen des 8. Gebotes.
Die Ergänzung: Ansonsten bist Du ....Lügenluder... ist keine an
die Beklagte personalisierte Aussage.
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3. |
Die AE ist schon mehrfach
durch Falschaussagen in der Vergangenheit aufgefallen.
Dank der Untätigkeit eigener
Anwälte und Anwältinnen der Beklagten ist sie damit bisher "sehr
erfolgreich" gewesen. (Anlage S 6)
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4. |
Die Beklagte dokumentiert ihren
Rechtsfall im Internet verbunden mit politischen Aktivitäten
(Öffentliche Petitionen, Eingabe beim Europäischen Gerichtshof,
allgemeine Informationen für die Öffentlichkeit zu den
Ungerechtigkeiten auf dem Gebiet des Betreuungsrechts, faktisch
Entmündigungsrecht.)
Die AE wird dabei Nachbarin-X
genannt, seit 2017 nachbarliches Lügenluder, wobei es
keine Beziehung zu dem Namen der AE gibt.
Nur die Beklagte gibt ihren Namen online an und akzeptiert den
damit verbundenen Rufmord an sich selbst, falls der
anonymisierten AE geglaubt wird.
Diese öffentliche Dokumentation
ist erst nach 2 Jahren entstanden, nachdem die Beklagte sich
vergeblich gegen die falschen Aussagen der AE und den damit
verbundenen Rechtsfolgen gewehrt hat.
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5. |
2013 hat es die Rechtsanwältin
der AE geschafft, die Beklagte in ein Strafverfahren wegen
Bedrohung zu bringen, obwohl es offensichtlich keinen derartigen
Straftatbestand gab. Das Honorar der eigenen Anwältin, die nur
ein kurzes Schreiben an die Staatsanwaltschaft zur Einstellung
des Verfahrens übergab, war eine faktische Strafe für die
Beklagte: 1.840, 69 €.
Az 86 Js 7931/13
Daher wird beantragt, diese Akten beizuziehen.
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6. |
Da die Beklagte in diesem
Strafverfahren von der Gegenseite mit falschen Aussagen und
Beleidigungen belastet wurde, erstattete sie später selbst eine
erfolglose Strafanzeige, weil die Rechtsanwältin von sich aus
die Tätigkeit eingestellt hat und keine Rücksprache mit ihr über
die Inhalte in der Akte vornahm.
Az 80 Js 1317/14 Strafanzeige wegen Verleumdung
Daher wird beantragt, diese Akte beizuziehen.
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7. |
Ab November 2013 hatte die
Beklagte Kontakt zu einem Rechtsanwalt, der gegen die
Einstellung der Verleumdungsanzeige vorgehen sollte. Das hat er
nicht getan. Anschließend hat er ihr vorgegaukelt, eine Klage
beim Amtsgericht eingereicht zu haben. Das ist nicht geschehen.
Er hat dafür ca. 3.600 Euro bekommen und hat nichts mit
Außenwirkung getan.
Dazu gibt es eine erfolglose Strafanzeige durch die Beklagte
gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft Baden-Baden.
Az 201 Js 16983/14
Etwas weniger Unterlagen als in
der Strafanzeige hat die Rechtsanwaltskammer bekommen. Von ihr
gab es die Information, dass eine Eingabe bei der
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe gemacht wurde.
Nähere Informationen wurden der Beklagten verweigert.
Az 9 EV 1/15
Daher wird beantragt, diese beiden Akten beizuziehen.
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8. |
2017 wurde der eben genannte
Anwalt von einem Rechtsanwalt der Beklagten erfolgreich verklagt
und dazu verurteilt, an die Beklagte 3,233,48 € Euro nebst
Zinsen zu zahlen. Da der Anwalt inzwischen zahlungsunfähig
ist, bestehen für die Beklagte keine Hoffnung, etwas von diesem
Betrag zu bekommen.
Das ist eine weitere faktische, ungerechte Geldstrafe für die
Beklagte.
Falls bei diesem Verfahren die Beklagte Moser zu Unrecht eine
Geldstrafe zahlen muss, würde sie gerne dieses Urteil in Zahlung
geben, d.h. die Forderung daran abtreten, weil nachweislich
nichts mehr zu holen ist.
Der für sie handelnde
Rechtsanwalt wurde von ihrem Rechtsschutz bezahlt.
Az 3 C 365/16 Amtsgericht Baden-Baden
Daher wird beantragt, diese Akte beizuziehen. |
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Versäumnisurteil vom
27.03.2017 in |
Anlage S 7 |
9. |
Da die Beklagte den Verdacht hatte, dass der Anwalt sie in
Kooperation mit der Nachbarfamilie X und dem Steuerberater
betrog, engagierte sie eine Detektei.
Weil der Anwalt dann ganz kurzfristig die Termine absagte,
konnte nichts bewiesen werden. Und so hatte die Beklagte wieder
umsonst 1.463,73 Euro bezahlt (Rechnung 27.09.2014) d.h.
wieder eine faktische, ungerechte Bestrafung für Rechtsfolgen,
die durch die AE verursacht wurden. |
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Anlage S 8 |
10. |
Bei einem langjährigen
Rechtsfall gibt es kaum Chancen, zu akzeptablen Kosten einen
neuen Anwalt zu finden.
Daher hat die Beklagte selbst eine Klage geschrieben.
Als sie dann die Klageerwiderung
mit neuen Falschaussagen der AE bekam, wandte sie sich an eine
Rechtsanwältin. Ihr übergab sie ausführliche Berichtigung der
Falschaussagen.
Diese neue Anwältin hat dann aber
weder schriftlich noch mündlich diese Berichtigung an das
Gericht weitergegeben. In den Akten sind nur Schreiben von ihr
zur Vollmachtsanzeige und zum Vollmachtsentzug enthalten.
AZ 2 C 1446/14 Moser gegen
Nachbarin-X wegen
Schadenersatz
Die Beklagte verlor dieses Verfahren und ging in Berufung.
Daher wird beantragt, diese Akte beizuziehen.
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11. |
Für die Berufung wurde die
Beklagte etwa 3 Wochen von einer Anwältin aus Bad Säckingen
hingehalten. Kurz vor Ablauf der Berufungsfrist war RA
Anwalt 12, bereit sie zu
vertreten. Die Beklagte wusste, dass er ein langjähriger Anwalt
war und vertraute im zunächst völlig.
Das war ein fataler Fehler.
In der Berufung kamen von der Gegenpartei ähnliche
Falschaussagen wie in der 1. Instanz.
Anwalt 12 ging nur pauschal
und nach Ansicht der Beklagte zu wenig ein. Die Beklagte verlor
auch dieses Verfahren.
AZ 3 S 24/15 LG Freiburg Moser gegen
Nachbarin-X wegen
Schadenersatz
Daher wird beantragt, diese Akte beizuziehen.
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12. |
Aus Protest gegen diese beide
Anwälte, die die Beklagte nicht konkret gegen die Falschaussagen
der Gegenpartei verteidigt hatten, obwohl sie genügend
schriftliches Material von der Beklagten hatten, spendete die
Beklagte die gegnerischen Anwaltskosten an eine gemeinnützige
Organisation.
Dies teilte sie der Gegenpartei bzw. der AE
Nachbarin-X mit.
Die Gegenpartei leitete dann eine
Zwangsvollstreckung ein, gegen die sich die Beklagte erfolglos
wehrte. Mit dieser Zwangsvollstreckung wollte die Beklagte die
Skrupellosigkeit der AE
Nachbarin-X belegen.
In der 1. und 2. Instanz wurden faktisch die Anwaltskosten für
Falschaussagen der AE von der Beklagten bezahlt. Das ist eine
unbeschreibliche Demütigung für die Beklagte.
Az DR II 298/16 und 1 M 1200/16
Daher wird beantragt, diese beiden Akte beizuziehen.
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13. |
Die Beklagte hat dann die
Rechtsanwältin aus der ersten Instanz erfolglos verklagt.
Gerichtskosten: 381 €
Az 5 C 1601/16 Moser gegen
Anwältin 10 wegen
Schadenersatz.
Daher wird beantragt, diese Akte beizuziehen.
Daher wurde die Beklagte wieder
mit Gerichts- und Anwaltskosten belastet,
d.h. erneut eine faktische Strafe für Falschaussagen der
Gegenpartei.
Auch hier provozierte die Beklagte eine Zwangsvollstreckung
gegen sich, um zu belegen, dass die Anwaltsehre der Anwältin
nicht besonders ausgeprägt ist. Am 5.12.2017 an den
Gerichtsvollzieher 728,82 €
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14. |
Auf AS 13 befinden sich die
neuen Aussagen der AE
Nachbarin-X.
Kommentare und Berichtigungen dazu von der Beklagten in |
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Anlage S 1 |
15. |
Durch den Schriftwechsel der
Beklagten und zwei Rechtsanwälten mit der Polizei ergibt sich,
dass die Polizei sich voll auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen
der AE verlassen hat. Es gab aber genügend schriftliche Hinweise
auf Falschaussagen.
Daher wurde die Polizei von Anwalt
12 verklagt, allerdings ohne vollständige Abstimmung und
Zustimmung mit der Beklagten.
Die Klagen waren erfolglos und so wurde die Beklagte wieder
durch die entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von
492,54 € + 911,50 € + 865,37 € faktisch bestraft. Die
865,37 € gehören zu einer nicht zulässigen Rechnung von
Anwalt 12. Trotz Anwaltsbrief
verweigert er die Rückzahlung. Daher müsste noch geklagt werden
Az 4 K 2170/15 und 4 K 2590/15 Verwaltungsgericht
Freiburg
Daher wird beantragt, diese beiden Akten beizuziehen.
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16. |
Durch den Schriftwechsel der
Beklagten und zwei Rechtsanwälten mit dem Landratsamt Lörrach
ergibt sich, dass das Landratsamt Lörrach sich voll auf den
Wahrheitsgehalt der Aussagen der AE verlassen hat. Zu dem
dazugehörigen Polizeibericht wurde der Beklagten kein
rechtliches Gehör gewährt.
Das Landratsamt leitete den Polizeibericht an das Amtsgericht
weiter.
Durch den späteren Schriftwechsel ergaben sich unzulässige
Aktenvernichtungen, wobei dann 2016 unbekannte Schriftstücke von
2009 auftauchten.
Es gibt noch weiter Merkmale beim Bau- und Gewerberecht, die auf
Rechtsbrüche hinweisen, so dass darin Korruptionsmerkmale
enthalten sein können.
Daher wurde das Landratsamt von
RA Anwalt 12. verklagt,
allerdings ohne vollständige Abstimmung und Zustimmung mit der
Beklagten.
Die Klagen waren erfolglos und so wurde die Beklagte wieder
durch die entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten 740,50 € +
.........+ ... faktisch bestraft.
Az 4 K 1908/15, 4 K 2377/15, 4 K 2449/15 und 4 K 2591/15
Verwaltungsgericht Freiburg
Daher wird beantragt, diese vier Akten beizuziehen.
(Gesamte Verwaltungsgerichtskosten für alle 6 Aktenzeichen:
2.430,20 €)
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17. |
Am 30.05.2016 bekam Anwalt 12
eine Rüge von der Rechtsanwaltskammer Freiburg, weil sich die
Beklagte Moser über ihn beschwert hat.
Zur Zeit läuft ein zweites Beschwerdeverfahren gegen ihn.
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18. |
Im Oktober 2014 versuchte die Beklagte beim Verwaltungsgericht
alleine zu klagen. Diese Klage wurde als nicht formgerecht
abgelehnt. Sie enthielt aber eine Zusammenfassung über das
rechtswidrige Verhalten der beteiligten staatlichen
Institutionen im umfangreichen Rechtsfall der Beklagten.
Dieser umfangreiche Klageversuch wurde
Anwalt 12 übergeben.
Damit hatte er genügend schriftliche Unterlagen, um im Sinne der
Beklagten zu klagen. Wie Punkt 16. und 17. belegen, hat er das
nicht getan.
Az 4 AR 38/14 Verwaltungsgericht Freiburg
Daher wird beantragt, diese Akte beizuziehen.
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19. |
Obwohl die Beklagte 2009 schriftlich den ersten Anwalt darauf
hinwies, gegen den Polizeibericht im Auftrag der AE vorzugehen,
ignoriert der Anwalt ihr Anliegen und stellte von sich aus seine
Tätigkeit ein. Die Beklagte erstattete ihre erste
Strafanzeige einschließlich Strafantrag gegen die AE. Zu ihrem
Entsetzen lehnte die Staatsanwaltschaft mit einer unzureichenden
Begründung die Anzeige ab.
Dazu existieren Schriftstücke und Beschwerden. |
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85 Js 9229/09,
3 Zs 2606/09
E-1402.2010/884 |
Staatsanwaltschaft Lörrach
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
Justizministerium Baden-Württemberg |
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Daher wird beantragt, diese Akten
beizuziehen.
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20. |
Mit
Anwalt 12 entstanden rechtliche Auseinandersetzungen,
die auch eine Folge des von der AE verursachten umfangreichen
Rechtsfalls sind. |
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6 VA 17/15 |
Anwalt 12 an
Oberlandesgericht Karlsruhe |
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82 Js 1826/16 |
Strafanzeige gegen
Anwalt 12 wegen Nötigung |
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6 C 472/16 |
Moser gegen
Anwalt 12 wg. einstweiliger Verfügung |
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3 C 909/16 |
Anwalt 12 gegen
Moser, G. wg. Forderung |
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3 T 191/16 |
Anwalt 12 gegen
Moser, G. wg. Prozesskostenhilfe beim Landgericht Freiburg |
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Daher wird beantragt, diese Akten
beizuziehen. |
usw. |
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21. |
Aus den vielen Akten
ergibt sich, dass der Beklagten sämtliche übliche Rechtsmittel
zu ihren Gunsten versagt wurden, obwohl der Aufwand dafür nicht
sehr hoch gewesen wäre. Das ist für die Beklagte eine kaum zu
beschreibende Demütigung in einem Rechtsstaat, verbunden mit
Rufmord, sehr hohem Zeitaufwand, hohen Kosten, gesundheitlichen
Folgen usw.
Anschauliches Bild von einigen Aktenbergen
Anlage S 9
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22. |
Erst im Jahr 2017, nach vielen
Klageerfahrungen, ist der Beklagten bewusst geworden, wie
untätig, schlampig und betrügerisch ihre bisherigen Anwälte und
Anwältinnen waren.
Das kann ihr doch unmöglich angelastet werden.
Da ihr selbstverständliche Rechte verweigert wurden, hält sie
für einige dieser Vorgänge ab 2009 für arglistige Täuschung.
Anlage S 10
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23. |
Unzählige Aktenzeichen sind im Zusammenhang mit der
Nachbarfamilie entstanden.
Dieses Aktenzeichen ist nicht das erste, das durch die
Anzeigenerstatterin Nachbarin-X
entstanden ist.
Durch die AE und das öffentliche Baurecht im Zusammenhang mit
ihrer Familie existieren weitere Akten.
Diese belegen, dass die Betroffene durch Ungerechtigkeiten
der beteiligten staatlichen Institutionen bzw. deren handelnden
Personen massiv benachteiligt und mit falschen Rechtsfolgen
belastet wurde und wird.
Wichtige übliche Rechte zugunsten der Betroffenen wurden
vielfach verweigert.
Siehe Anlage S 10, daraus Anlage 3
|
24. |
Die Beklagte hat den Eindruck, dass die AE so umfangreich und
schwerwiegend lügt, dass man ihre Aussagen für richtig hält.
Wer käme schon auf die Idee, vor der Polizei oder einem
Gericht Falschaussagen zu tätigen, die leicht überprüfbar sind?
-Vermutlich auch durch die Berufsangaben (2 verschiedene, nicht
bewiesene Angaben)
Dies ist beispielweise nur möglich, wenn die AE sich sicher
sein kann, dass sie durch rechtswidriges Verhalten bei Polizei,
Landratsamt und Justiz Erfolg hat,
was bei einem Korruptionsfall denkbar wäre.
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25. |
Aus den Akten ergibt sich auch, dass die AE Nachbarin-X
nicht an einer
normalen Konfliktlösung interessiert ist, obwohl sie einen Beruf aus
dem sozialen Bereich haben soll. Die Akte 2 C 1446/14 belegt, dass es Briefe von mir an die AE Nachbarin-X
gab, die sie niemals beantwortet hat.
Wenn schriftlich nichts möglich ist, dann ist mündlich zulässig:
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Anlagen |
G 3: Ereignis-Überblick |
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G 5 Briefe bzw.Schriftwechsel mit
Nachbarin-X |
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G 8: Brief der Beklagten Moser an die AE
Nachbarin-X vom 21.04.2013 |
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G 9: Brief der Beklagten Moser an die AE
Nachbarin-X vom 02.05.2013 |
26. |
Die Beklagte ist Diplom-Handelslehrerin |
Anlage S 15 |
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und Oberstudienrätin |
Anlage S 16 |
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im Ruhestand. |
Anlage S 17 |
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Daher hat die Beklagte psychologische Kenntnisse und Kenntnisse im
Umgang mit Menschen. Durch die AE Nachbarin-X
ist ein völlig falsches,
negatives Persönlichkeitsbild in den Akten entstand.
Das ist purer
Rufmord.Nach diesen jahrelangen Ungerechtigkeiten soll sie jetzt auch noch wegen
Falschaussagen der AE vorbestraft sein!
|
III. |
Einspruchsgründe
wegen vermutlicher Zeugenbeeinflussung oder
Anstiftung zur Falschaussage
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1. |
Durch die Stellungnahme in Anlage S 1 kann der Zeuge
nicht die Wahrheit gesagt haben.
(AS 31)Es wird daher beantragt den Zeugen zu streichen oder ihn vorzuladen mit
einer eingehenden Befragung und Vereidigung auf das Grundgesetz.
Aus den Kommentaren und Hinweisen in Anlage S 1 ist es denkbar,
dass der Zeuge vom Ehepaar Nachbarn-X beeinflusst wurde.
Der Zeuge ist laut Homepage Auszubildender beim Steuerberater X
Herr X ist mit Familie Nachbarn-X befreundet.
Der Zeuge steht damit in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Herrn
X und
damit indirekt auch gegenüber Familie Nachbarn-X
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2. |
Die AE ist auch schon mehrfach durch dubiose Zeugennennungen
in der Vergangenheit aufgefallen.
Dank der Untätigkeit eigener Anwälte und Anwältinnen der Beklagten ist
sie damit bisher "erfolgreich" gewesen. Es wird beantragt,
die erfolglose Strafanzeige wegen Prozessbetrug beizuziehen:
95 Js 12341/15
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IV. |
Einspruchsgründe
wegen nicht ordnungsgemäßer Ermittlung
und Berichterstattung durch die Polizei
|
1. |
Aktuelle Vorgänge
im Zusammenhang mit der Polizei
|
Meine Stellungnahme vom gleichen Tag (AS 15, 17, 19, 21), als ich
überraschend Besuch von der Polizei bekam, deckt sich nicht mit dem
Vermerk der Polizei vom 28.11.2017.
Bei der Akteneinsicht am 04.01.2018 waren die Anlagen S 3, S12 und S 13
nicht in der Akte enthalten.
Aufgrund meiner Stellungnahme habe ich erwartet, dass die Polizei
unverzüglich weitere Personen aufsucht und befragt: die mir nicht
bekannte Mitarbeiterin beim Steuerberater, die Schwiegermutter der AE
und den Ehemann der AE.
Nach meinen Rechtskenntnissen gibt es kein Verfahren, wenn sich zwei
Parteien gegenseitig beleidigen.
Hier ist es aber so, dass ich niemanden beleidigt habe.
Die Polizei sollte feststellen, ob mich die eben genannten 3 Personen
beleidigt haben.
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a) |
Stellungnahme und Berichtigung des Polizeivermerks vom 28.11.2017
von POK Lindermer Az: ST/2209853/201 |
Anlage S 11 |
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b) |
Email vom 01.12.2017 an POK L.
Nachtrag zur Anzeige vermutlich von meinen Nachbarn-X an die Polizei |
Anlage S 3 |
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c) |
Email vom 30.12.2017 an POK L. |
Anlage S 12 |
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d) |
PDF-Brief zur Email vom 30.12.2017 an POK L. |
Anlage S 13 |
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2. |
Der Polizeibericht von 2009 im Auftrag der AE Nachbarin-X
hat meinen
umfangreichen, ungerechten, äußerst belastenden Rechtsfall ausgelöst.
Vor der Anzeige bei der Polizei im Jahre 2009 durch die
Anzeigenerstatterin Nachbarin-X
hatte die Beklagte Moser
weder mit einem Gericht
noch mit der Staatsanwaltschaft zu tun,
noch gab es negative Erfahrungen mit der Polizei.
Es gab aber negative Ereignisse und Verhaltensweisen, die von der
Nachbarfamilie Nachbarn-X senior und junior ausgingen:
Vorgeschichte: |
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Vorgeschichte: |
Anlage S 18 |
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Im Anlagenkonvolut S 14 ist ein umfangreicher Schriftwechsel enthalten,
der belegt, dass die Polizei nicht an einer Wahrheitsfindung
interessiert war
und sich einseitig auf die angeblichen wahren Aussagen der AE Nachbarin-X
bezogen hat. Das wäre nicht notwendig gewesen.
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Anwalt 12 hat zwar nicht so gegen die Polizei geklagt, wie ich es
wollte.
Trotzdem sind darin wichtige Informationen enthalten, wie mir die
Polizei jegliche Rechte zu meinen Gunsten verweigert hat.
Daher wird beantragt, folgende Akten beizuziehen:
Az 4 K 2170/15 und 4 K 2590/15 Verwaltungsgericht Freiburg
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Da die Polizei meine Hinweise aus meiner ersten Stellungnahme vom
28.11.2017 ignoriert hat, wird beantragt,
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1. |
was die
Schwiegermutter vom vermutlich offenen Fenster zur Straße
wörtlich mitbekommen hat. Außerdem soll sie angeben, in welcher
Art und Weise sie sich inhaltlich und emotional gegenüber der
Betroffenen geäußert hat.
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2. |
festzustellen, warum
der Ehemann plötzlich mit seinem schwarzen PKW (er hat noch
einen roten PKW) angefahren kam und in welcher Art und Weise er
sich inhaltlich und emotional gegenüber der Betroffenen geäußert
hat.
|
3. |
festzustellen, was der
Zeuge inhaltlich von den Äußerungen der Betroffenen mitgekommen
hat und welche Informationen er an die Mitarbeiterin des Steuerberatungsunternehmens weitergegeben hat, worauf
diese draußen an der Tür erschien und die Betroffene beleidigte. Dagegen
wehrte sich die Betroffene.
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V. |
Abschließende Bemerkungen
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Da ich aus einer Familie stamme, die von den Nazis verfolgt wurden und
ich schon in meiner Kindheit negative Geschichten hörte, ist nicht
auszuschließen, dass diese Familiengeschichte einen gewissen Einfluss
auf meinem Fall hat.
Anlage S 19
Anlage S 20
Als Kind habe ich diese Familiengeschichte von einem Lehrer und auch
etwas vom Pfarrer zu spüren bekommen. Dass ich schulisch und beruflich
relativ weit gekommen bin, habe ich einem Lehrer aus Berlin, der nach
Binzen kam, zu verdanken. Er hat meine Leistungen in der 3. und 4.
Klasse geschätzt und mir eine weiterführende Schule empfohlen.
Meine Nachbarn haben ein ausgeprägtes Beziehungsnetz zu weiteren
Bewohnern in Binzen und der Steuerberater hat ziemlich sicher ein noch
größeres Beziehungsnetz, von dem er profitieren kann. Es reicht
mindestens zum alten Bürgermeister und zum Landratsamt.
Nach so vielen Ungerechtigkeit gestehe ich mir zu, sehr sauer auf die
Polizei, das Landratsamt, die Gerichte und die Staatsanwaltschaft zu
sein.
Das eigentliche Übel wurde allerdings noch nicht
beseitigt, die dreisten Falschaussagen von
Nachbarin-X mir gegenüber. Dazu wird sie von den
staatlichen Institutionen geradezu animiert.
Schon im Rahmen ihrer selbstgeschriebenen Klage mit dem Az 2 C 1446/14
befindet sich ein Schreiben vom 29.10.2014 (AS 51 ), dass das Gericht
das Übel endlich bei den Wurzel packen sollte. Damit ist die AE
Nachbarin-X
gemeint.
Als dieses Schreiben beim Amtsgericht Lörrach eintraf, war die
zuständige Richterin leider in Urlaub.
Die Beklagte hofft, dass der zuständige Richter Axel Frick bereit ist,
endlich die diversen Rechtsbrüche der AE mit ihren verheerenden
Rechtsfolgen aufzudecken.
Diese unangenehmen Ereignisse können auch folgenden Grund haben:
Meine Nachbarn-X haben zwei bebaute Grundstücke neben mir und
zwei bebaute Grundstücke gegenüber. Mein bebautes Grundstück könnte
genau in ihr Beuteschema passen.
Da deutsche Richter unabhängig sein sollen, hofft die Beklagte, dass der
zuständige Richter mögliches Fehlverhalten seiner Kollegen bzw.
Kolleginnen nicht ignoriert
oder vertuscht.
G. Moser
(Nicht-Juristin)
Anlage: Anlagen-Überblick und
Ereignisliste |
GM-Kommentar: Aufgrund des zeitlichen Druck durch die sehr
später Akteneinsicht und dem Ende der Einspruchsfrist sind hier
teilweise Schreibfehler, Grammatikfehler und ähnliches
enthalten, außerdem Wechsel von der "Beklagten" in die
"Ich-Form". |
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