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Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
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Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Einspruch gegen meinen 1. Strafbefehl
mit vielen Anlagen an das Amtsgericht Lörrach

(Erstellung innerhalb von 9 Tagen wegen Zeitdruck)


Gertrud Moser, ..................79589 Binzen,  Tel. ....................

 

Persönliche Abgabe bei der Infothek

 

31 Cs 86 Js 17536/17

Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a

79539 Lörrach

Binzen, 10. Januar 2017

31 Cs 86 Js 17536/17

Strafverfahren gegen G.......... Moser wegen Beleidigung

Ihr Schreiben vom 22.12.2017, Eingang bei mir 28.12.2017,
Akteneinsicht erst am 04.01.2018 möglich !

Einspruch
  

I.

wegen Vortäuschung einer Straftat § 145 d StGB

II.

wegen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht gemäß § 57 StPO

III.

wegen vermutlicher Zeugenbeeinflussung oder
Anstiftung zur Falschaussage

IV.

wegen nicht ordnungsgemäßer Ermittlung und Berichterstattung  durch die Polizei


Anmerkung der Beklagten:

Durch die zu späte Gewährung zur Akteneinsicht hatte die Beklagte zu wenig Zeit, um sich gegen die Falschaussagen angemessen wehren zu können.
Zuvor wusste die Beklagte nur von einer Aussage, die ihr mündlich von der Polizei mitgeteilt wurde.
 

Einspruchsgründe
 

 

I. und II. Einspruchsgründe
wegen Vortäuschung einer Straftat § 145 d StGB und
Verstoß gegen die Wahrheitspflicht gemäß § 57 StPO
 

1.

Die von der AE Nachbarin-X genannten angeblichen Aussagen der Beklagten sind falsch.
Dazu kommen Falschaussagen zum Verhalten der Beklagten. Enthalten auf den Aktenseiten 9 - 13 dieser Akte.

 

Stellungnahme und Berichtigungen

Anlage S1

 

Es wird daher angeregt, das Verfahren einzustellen

und nach § 145 d StGB und/oder § 57 StPO gegen die AE vorzugehen.

2.

Die erste Falschaussage erfuhr die Beklagte bei einem überraschenden Besuch von zwei Polizeibeamten am 28.11.2017, allerdings nur mündlich.
Sie musste darüber lachen und berichtigte die Aussage.

Diese wahre Äußerung der Beklagten ist keine Beleidigung,
sondern eine Erinnerung an das Gewissen der AE:

"Wann geben Sie endlich Ihre Falschaussagen zu!
Jeden Morgen wache ich auf und habe einen Schock."

An dieses Gewissen hatte die Beklagte schon in der Vergangenheit appelliert, 2017 mit dem Aufhängen des 8. Gebotes.
Die Ergänzung: Ansonsten bist Du ....Lügenluder... ist keine an die Beklagte personalisierte Aussage.
 

3.

Die AE ist schon mehrfach durch Falschaussagen in der Vergangenheit aufgefallen.

Dank der Untätigkeit eigener Anwälte und Anwältinnen der Beklagten ist sie damit bisher "sehr erfolgreich" gewesen. (Anlage S 6)
 

4.

Die Beklagte dokumentiert ihren Rechtsfall im Internet verbunden mit politischen Aktivitäten (Öffentliche Petitionen, Eingabe beim Europäischen Gerichtshof, allgemeine Informationen für die Öffentlichkeit zu den Ungerechtigkeiten auf dem Gebiet des Betreuungsrechts, faktisch Entmündigungsrecht.)

Die AE wird dabei Nachbarin-X genannt, seit 2017 nachbarliches Lügenluder, wobei es keine Beziehung zu dem Namen der AE gibt.
Nur die Beklagte gibt ihren Namen online an und akzeptiert den damit verbundenen Rufmord an sich selbst, falls der anonymisierten AE geglaubt wird.

Diese öffentliche Dokumentation ist erst nach 2 Jahren entstanden, nachdem die Beklagte sich vergeblich gegen die falschen Aussagen der AE und den damit verbundenen Rechtsfolgen gewehrt hat.
 

5.

2013 hat es die Rechtsanwältin der AE geschafft, die Beklagte in ein Strafverfahren wegen Bedrohung zu bringen, obwohl es offensichtlich keinen derartigen Straftatbestand gab. Das Honorar der eigenen Anwältin, die nur ein kurzes Schreiben an die Staatsanwaltschaft zur Einstellung des Verfahrens übergab, war eine faktische Strafe für die Beklagte: 1.840, 69 €.
Az 86 Js 7931/13
Daher wird beantragt, diese Akten beizuziehen.
 

6.

Da die Beklagte in diesem Strafverfahren von der Gegenseite mit falschen Aussagen und Beleidigungen belastet wurde, erstattete sie später selbst eine erfolglose Strafanzeige, weil die Rechtsanwältin von sich aus die Tätigkeit eingestellt hat und keine Rücksprache mit ihr über die Inhalte in der Akte vornahm.
Az 80 Js 1317/14 Strafanzeige wegen Verleumdung
Daher wird beantragt, diese Akte beizuziehen.
 

7.

Ab November 2013 hatte die Beklagte Kontakt zu einem Rechtsanwalt, der gegen die Einstellung der Verleumdungsanzeige vorgehen sollte. Das hat er nicht getan. Anschließend hat er ihr vorgegaukelt, eine Klage beim Amtsgericht eingereicht zu haben. Das ist nicht geschehen. Er hat dafür ca. 3.600 Euro bekommen und hat nichts mit Außenwirkung getan.
Dazu gibt es eine erfolglose Strafanzeige durch die Beklagte gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft Baden-Baden.
Az 201 Js 16983/14

Etwas weniger Unterlagen als in der Strafanzeige hat die Rechtsanwaltskammer bekommen. Von ihr gab es die Information, dass eine Eingabe bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe gemacht wurde.
Nähere Informationen wurden der Beklagten verweigert.
Az 9 EV 1/15
Daher wird beantragt, diese beiden Akten beizuziehen.
 

8.

2017 wurde der eben genannte Anwalt von einem Rechtsanwalt der Beklagten erfolgreich verklagt und dazu verurteilt, an die Beklagte 3,233,48 € Euro nebst Zinsen zu zahlen. Da der Anwalt inzwischen zahlungsunfähig ist, bestehen für die Beklagte keine Hoffnung, etwas von diesem Betrag zu bekommen.
Das ist eine weitere faktische, ungerechte Geldstrafe für die Beklagte.
Falls bei diesem Verfahren die Beklagte Moser zu Unrecht eine Geldstrafe zahlen muss, würde sie gerne dieses Urteil in Zahlung geben, d.h. die Forderung daran abtreten, weil nachweislich nichts mehr zu holen ist.

Der für sie handelnde Rechtsanwalt wurde von ihrem Rechtsschutz bezahlt.
Az 3 C 365/16 Amtsgericht Baden-Baden
Daher wird beantragt, diese Akte beizuziehen.

 

Versäumnisurteil vom 27.03.2017 in

Anlage S 7


9.


Da die Beklagte den Verdacht hatte, dass der Anwalt sie in Kooperation mit der Nachbarfamilie X und dem Steuerberater betrog, engagierte sie eine Detektei.

Weil der Anwalt dann ganz kurzfristig die Termine absagte, konnte nichts bewiesen werden. Und so hatte die Beklagte wieder umsonst 1.463,73 Euro bezahlt (Rechnung 27.09.2014) d.h. wieder eine faktische, ungerechte Bestrafung für Rechtsfolgen, die durch die AE verursacht wurden.

 

 

Anlage S 8

10.

 Bei einem langjährigen Rechtsfall gibt es kaum Chancen, zu akzeptablen Kosten einen neuen Anwalt zu finden.
Daher hat die Beklagte selbst eine Klage geschrieben.

Als sie dann die Klageerwiderung mit neuen Falschaussagen der AE bekam, wandte sie sich an eine Rechtsanwältin. Ihr übergab sie ausführliche Berichtigung der Falschaussagen.

Diese neue Anwältin hat dann aber weder schriftlich noch mündlich diese Berichtigung an das Gericht weitergegeben. In den Akten sind nur Schreiben von ihr zur Vollmachtsanzeige und zum Vollmachtsentzug enthalten.
AZ 2 C 1446/14 Moser gegen Nachbarin-X wegen Schadenersatz
Die Beklagte verlor dieses Verfahren und ging in Berufung.
Daher wird beantragt, diese Akte beizuziehen.
 

11.

Für die Berufung wurde die Beklagte etwa 3 Wochen von einer Anwältin aus Bad Säckingen hingehalten. Kurz vor Ablauf der Berufungsfrist war RA Anwalt 12, bereit sie zu vertreten. Die Beklagte wusste, dass er ein langjähriger Anwalt war und vertraute im zunächst völlig.

Das war ein fataler Fehler.
In der Berufung kamen von der Gegenpartei ähnliche Falschaussagen wie in der 1. Instanz. Anwalt 12 ging nur pauschal und nach Ansicht der Beklagte zu wenig ein. Die Beklagte verlor auch dieses Verfahren.
AZ 3 S 24/15 LG Freiburg Moser gegen Nachbarin-X wegen Schadenersatz
Daher wird beantragt, diese Akte beizuziehen.
 

12.

Aus Protest gegen diese beide Anwälte, die die Beklagte nicht konkret gegen die Falschaussagen der Gegenpartei verteidigt hatten, obwohl sie genügend schriftliches Material von der Beklagten hatten, spendete die Beklagte die gegnerischen Anwaltskosten an eine gemeinnützige Organisation.
Dies teilte sie der Gegenpartei bzw. der AE Nachbarin-X mit.

Die Gegenpartei leitete dann eine Zwangsvollstreckung ein, gegen die sich die Beklagte erfolglos wehrte. Mit dieser Zwangsvollstreckung wollte die Beklagte die Skrupellosigkeit der AE Nachbarin-X belegen.
In der 1. und 2. Instanz wurden faktisch die Anwaltskosten für Falschaussagen der AE von der Beklagten bezahlt. Das ist eine unbeschreibliche Demütigung für die Beklagte.
Az DR II 298/16 und 1 M 1200/16
Daher wird beantragt, diese beiden Akte beizuziehen.
 

13.

Die Beklagte hat dann die Rechtsanwältin aus der ersten Instanz erfolglos verklagt. Gerichtskosten: 381 €
Az 5 C 1601/16 Moser gegen Anwältin 10 wegen Schadenersatz.
Daher wird beantragt, diese Akte beizuziehen.

Daher wurde die Beklagte wieder mit Gerichts- und Anwaltskosten belastet,
d.h. erneut eine faktische Strafe für Falschaussagen der Gegenpartei.
Auch hier provozierte die Beklagte eine Zwangsvollstreckung gegen sich, um zu belegen, dass die Anwaltsehre der Anwältin nicht besonders ausgeprägt ist. Am 5.12.2017 an den Gerichtsvollzieher 728,82 €
 

14.

Auf AS 13 befinden sich die neuen Aussagen der AE Nachbarin-X.
Kommentare und Berichtigungen dazu von der Beklagten in

 

 

Anlage S 1

15.

Durch den Schriftwechsel der Beklagten und zwei Rechtsanwälten mit der Polizei ergibt sich, dass die Polizei sich voll auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen der AE verlassen hat. Es gab aber genügend schriftliche Hinweise auf Falschaussagen.
Daher wurde die Polizei von Anwalt 12 verklagt, allerdings ohne vollständige Abstimmung und Zustimmung mit der Beklagten.
Die Klagen waren erfolglos und so wurde die Beklagte wieder durch die entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von
492,54 € + 911,50 € + 865,37 € faktisch bestraft. Die 865,37 € gehören zu einer nicht zulässigen Rechnung von Anwalt 12. Trotz Anwaltsbrief verweigert er die Rückzahlung. Daher müsste noch geklagt werden
Az 4 K 2170/15 und 4 K 2590/15 Verwaltungsgericht Freiburg
Daher wird beantragt, diese beiden Akten beizuziehen.
 

16.

Durch den Schriftwechsel der Beklagten und zwei Rechtsanwälten mit dem Landratsamt Lörrach ergibt sich, dass das Landratsamt Lörrach sich voll auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen der AE verlassen hat. Zu dem dazugehörigen Polizeibericht wurde der Beklagten kein rechtliches Gehör gewährt.
Das Landratsamt leitete den Polizeibericht an das Amtsgericht weiter.
Durch den späteren Schriftwechsel ergaben sich unzulässige Aktenvernichtungen, wobei dann 2016 unbekannte Schriftstücke von 2009 auftauchten.
Es gibt noch weiter Merkmale beim Bau- und Gewerberecht, die auf Rechtsbrüche hinweisen, so dass darin Korruptionsmerkmale enthalten sein können.

Daher wurde das Landratsamt von RA Anwalt 12. verklagt, allerdings ohne vollständige Abstimmung und Zustimmung mit der Beklagten.
Die Klagen waren erfolglos und so wurde die Beklagte wieder durch die entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten 740,50 € + .........+ ... faktisch bestraft.
Az 4 K 1908/15, 4 K 2377/15, 4 K 2449/15 und 4 K 2591/15 Verwaltungsgericht Freiburg
Daher wird beantragt, diese vier Akten beizuziehen.
(Gesamte Verwaltungsgerichtskosten für alle 6 Aktenzeichen: 2.430,20 €)
 

17. Am 30.05.2016 bekam Anwalt 12 eine Rüge von der Rechtsanwaltskammer Freiburg, weil sich die Beklagte Moser über ihn beschwert hat.
Zur Zeit läuft ein zweites Beschwerdeverfahren gegen ihn.
 
18. Im Oktober 2014 versuchte die Beklagte beim Verwaltungsgericht alleine zu klagen. Diese Klage wurde als nicht formgerecht abgelehnt. Sie enthielt aber eine Zusammenfassung über das rechtswidrige Verhalten der beteiligten staatlichen Institutionen im umfangreichen Rechtsfall der Beklagten.
Dieser umfangreiche Klageversuch wurde Anwalt 12 übergeben.
Damit hatte er genügend schriftliche Unterlagen, um im Sinne der Beklagten zu klagen. Wie Punkt 16. und 17. belegen, hat er das nicht getan.
Az 4 AR 38/14 Verwaltungsgericht Freiburg
Daher wird beantragt, diese Akte beizuziehen.
 

19. Obwohl die Beklagte 2009 schriftlich den ersten Anwalt darauf hinwies, gegen den Polizeibericht im Auftrag der AE vorzugehen, ignoriert der Anwalt ihr Anliegen und stellte von sich aus seine Tätigkeit ein.

Die Beklagte erstattete ihre erste Strafanzeige einschließlich Strafantrag gegen die AE. Zu ihrem Entsetzen lehnte die Staatsanwaltschaft mit einer unzureichenden Begründung die Anzeige ab.
Dazu existieren Schriftstücke und Beschwerden.

 

85 Js 9229/09,
3 Zs 2606/09
E-1402.2010/884

Staatsanwaltschaft Lörrach
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
Justizministerium Baden-Württemberg
 

Daher wird beantragt, diese Akten beizuziehen.
 

20.

Mit Anwalt 12 entstanden rechtliche Auseinandersetzungen, die auch eine Folge des von der AE verursachten umfangreichen Rechtsfalls sind.

 

6 VA 17/15

Anwalt 12 an Oberlandesgericht Karlsruhe

 

82 Js 1826/16

Strafanzeige gegen Anwalt 12 wegen Nötigung

 

6 C 472/16

Moser gegen Anwalt 12 wg. einstweiliger Verfügung

 

3 C 909/16

Anwalt 12 gegen Moser, G. wg. Forderung

 

3 T 191/16

Anwalt 12 gegen Moser, G. wg. Prozesskostenhilfe beim Landgericht Freiburg

 

Daher wird beantragt, diese Akten beizuziehen.

usw.

 
 

21.

Aus den vielen Akten ergibt sich, dass der Beklagten sämtliche übliche Rechtsmittel zu ihren Gunsten versagt wurden, obwohl der Aufwand dafür nicht sehr hoch gewesen wäre. Das ist für die Beklagte eine kaum zu beschreibende Demütigung in einem Rechtsstaat, verbunden mit Rufmord, sehr hohem Zeitaufwand, hohen Kosten, gesundheitlichen Folgen usw.
Anschauliches Bild von einigen Aktenbergen

Anlage S 9
 

22.

Erst im Jahr 2017, nach vielen Klageerfahrungen, ist der Beklagten bewusst geworden, wie untätig, schlampig und betrügerisch ihre bisherigen Anwälte und Anwältinnen waren.
Das kann ihr doch unmöglich angelastet werden.
Da ihr selbstverständliche Rechte verweigert wurden, hält sie für einige dieser Vorgänge ab 2009 für arglistige Täuschung.

Anlage S 10
 

23. Unzählige Aktenzeichen sind im Zusammenhang mit der Nachbarfamilie entstanden.
Dieses Aktenzeichen ist nicht das erste, das durch die Anzeigenerstatterin Nachbarin-X entstanden ist.

Durch die AE und das öffentliche Baurecht im Zusammenhang mit ihrer Familie existieren weitere Akten.

Diese belegen, dass die Betroffene durch Ungerechtigkeiten der beteiligten staatlichen Institutionen bzw. deren handelnden Personen massiv benachteiligt und mit falschen Rechtsfolgen belastet wurde und wird.

Wichtige übliche Rechte zugunsten der Betroffenen wurden vielfach verweigert.
Siehe Anlage S 10, daraus Anlage 3
 

24. Die Beklagte hat den Eindruck, dass die AE so umfangreich und schwerwiegend lügt, dass man ihre Aussagen für richtig hält.

Wer käme schon auf die Idee, vor der Polizei oder einem Gericht Falschaussagen zu tätigen, die leicht überprüfbar sind? -Vermutlich auch durch die Berufsangaben (2 verschiedene, nicht bewiesene Angaben)

Dies ist beispielweise nur möglich, wenn die AE sich sicher sein kann, dass sie durch rechtswidriges Verhalten bei Polizei, Landratsamt und Justiz Erfolg hat,
was bei einem Korruptionsfall denkbar wäre.
 


25. Aus den Akten ergibt sich auch, dass die AE Nachbarin-X nicht an einer normalen Konfliktlösung interessiert ist, obwohl sie einen Beruf aus dem sozialen Bereich haben soll.

Die Akte 2 C 1446/14 belegt, dass es Briefe von mir an die AE Nachbarin-X gab, die sie niemals beantwortet hat.
Wenn schriftlich nichts möglich ist, dann ist mündlich zulässig:

  Anlagen G 3: Ereignis-Überblick
    G 5 Briefe bzw.Schriftwechsel mit Nachbarin-X
    G 8: Brief der Beklagten Moser an die AE Nachbarin-X vom 21.04.2013
    G 9: Brief der Beklagten Moser an die AE Nachbarin-X vom 02.05.2013

26. Die Beklagte ist Diplom-Handelslehrerin

Anlage S 15

  und Oberstudienrätin

Anlage S 16

  im Ruhestand.

Anlage S 17

 
Daher hat die Beklagte psychologische Kenntnisse und Kenntnisse im Umgang mit Menschen. Durch die AE Nachbarin-X ist ein völlig falsches, negatives Persönlichkeitsbild in den Akten entstand. 
Das ist purer Rufmord.

Nach diesen jahrelangen Ungerechtigkeiten soll sie jetzt auch noch wegen Falschaussagen der AE vorbestraft sein!
 


III.

Einspruchsgründe wegen vermutlicher Zeugenbeeinflussung oder Anstiftung zur Falschaussage
 

1.

Durch die Stellungnahme in Anlage S 1 kann der Zeuge nicht die Wahrheit gesagt haben.
(AS 31)

Es wird daher beantragt den Zeugen zu streichen oder ihn vorzuladen mit einer eingehenden Befragung und Vereidigung auf das Grundgesetz.
Aus den Kommentaren und Hinweisen in Anlage S 1 ist es denkbar,
dass der Zeuge vom Ehepaar Nachbarn-X beeinflusst wurde.
Der Zeuge ist laut Homepage Auszubildender beim Steuerberater X
Herr X ist mit Familie Nachbarn-X befreundet.

 

Der Zeuge steht damit in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Herrn X und damit indirekt auch gegenüber Familie  Nachbarn-X
 

2.

Die AE ist auch schon mehrfach durch dubiose Zeugennennungen in der Vergangenheit aufgefallen.

Dank der Untätigkeit eigener Anwälte und Anwältinnen der Beklagten ist sie damit bisher "erfolgreich" gewesen.

Es wird beantragt,
die erfolglose Strafanzeige wegen Prozessbetrug beizuziehen:
95 Js 12341/15
 


IV.

Einspruchsgründe wegen nicht ordnungsgemäßer Ermittlung
und Berichterstattung durch die Polizei
 

1.

Aktuelle Vorgänge im Zusammenhang mit der Polizei
 

Meine Stellungnahme vom gleichen Tag (AS 15, 17, 19, 21), als ich überraschend Besuch von der Polizei bekam, deckt sich nicht mit dem Vermerk der Polizei vom 28.11.2017.

Bei der Akteneinsicht am 04.01.2018 waren die Anlagen S 3, S12 und S 13 nicht in der Akte enthalten.

Aufgrund meiner Stellungnahme habe ich erwartet, dass die Polizei unverzüglich weitere Personen aufsucht und befragt: die mir nicht bekannte Mitarbeiterin beim Steuerberater, die Schwiegermutter der AE und den Ehemann der AE.

Nach meinen Rechtskenntnissen gibt es kein Verfahren, wenn sich zwei Parteien gegenseitig beleidigen.

Hier ist es aber so, dass ich niemanden beleidigt habe.
Die Polizei sollte feststellen, ob mich die eben genannten 3 Personen beleidigt haben.
 

a) Stellungnahme und Berichtigung des Polizeivermerks vom 28.11.2017 von POK Lindermer Az: ST/2209853/201

Anlage S 11

      
b) Email vom 01.12.2017 an POK L.
Nachtrag zur Anzeige vermutlich von meinen Nachbarn-X an die Polizei

Anlage S  3

      
c) Email vom 30.12.2017 an POK L.

Anlage S 12

        
d)  PDF-Brief zur Email vom 30.12.2017 an POK L.

Anlage S 13

   
2. Der Polizeibericht von 2009 im Auftrag der AE Nachbarin-X hat meinen umfangreichen, ungerechten, äußerst belastenden Rechtsfall ausgelöst.

Vor der Anzeige bei der Polizei im Jahre 2009 durch die Anzeigenerstatterin Nachbarin-X hatte die Beklagte Moser
weder mit einem Gericht
noch mit der Staatsanwaltschaft zu tun,
noch gab es negative Erfahrungen mit der Polizei.

Es gab aber negative Ereignisse und Verhaltensweisen, die von der Nachbarfamilie Nachbarn-X senior und junior ausgingen:
Vorgeschichte:

   Vorgeschichte:

Anlage S 18

 
Im Anlagenkonvolut S 14 ist ein umfangreicher Schriftwechsel enthalten, der belegt, dass die Polizei nicht an einer Wahrheitsfindung interessiert war und sich einseitig auf die angeblichen wahren Aussagen der AE Nachbarin-X bezogen hat. Das wäre nicht notwendig gewesen.
 
  Anwalt 12 hat zwar nicht so gegen die Polizei geklagt, wie ich es wollte.
Trotzdem sind darin wichtige Informationen enthalten, wie mir die Polizei jegliche Rechte zu meinen Gunsten verweigert hat.
Daher wird beantragt, folgende Akten beizuziehen:
Az 4 K 2170/15 und 4 K 2590/15 Verwaltungsgericht Freiburg
 

Da die Polizei meine Hinweise aus meiner ersten Stellungnahme vom 28.11.2017 ignoriert hat, wird beantragt,
 

1.

 was die Schwiegermutter vom vermutlich offenen Fenster zur Straße wörtlich mitbekommen hat. Außerdem soll sie angeben, in welcher Art und Weise sie sich inhaltlich und emotional gegenüber der Betroffenen geäußert hat.
 

2.

festzustellen, warum der Ehemann plötzlich mit seinem schwarzen PKW (er hat noch einen roten PKW) angefahren kam und in welcher Art und Weise er sich inhaltlich und emotional gegenüber der Betroffenen geäußert hat.
 

3.

festzustellen, was der Zeuge inhaltlich von den Äußerungen der Betroffenen mitgekommen hat und welche Informationen er an die Mitarbeiterin des Steuerberatungsunternehmens weitergegeben hat, worauf diese draußen an der Tür erschien und die Betroffene beleidigte. Dagegen wehrte sich die Betroffene.
 


V.

Abschließende Bemerkungen
 

Da ich aus einer Familie stamme, die von den Nazis verfolgt wurden und ich schon in meiner Kindheit negative Geschichten hörte, ist nicht auszuschließen, dass diese Familiengeschichte einen gewissen Einfluss auf meinem Fall hat.

Anlage S 19
Anlage S 20

Als Kind habe ich diese Familiengeschichte von einem Lehrer und auch etwas vom Pfarrer zu spüren bekommen. Dass ich schulisch und beruflich relativ weit gekommen bin, habe ich einem Lehrer aus Berlin, der nach Binzen kam, zu verdanken. Er hat meine Leistungen in der 3. und 4. Klasse geschätzt und mir eine weiterführende Schule empfohlen.

Meine Nachbarn haben ein ausgeprägtes Beziehungsnetz zu weiteren Bewohnern in Binzen und der Steuerberater hat ziemlich sicher ein noch größeres Beziehungsnetz, von dem er profitieren kann. Es reicht mindestens zum alten Bürgermeister und zum Landratsamt.

Nach so vielen Ungerechtigkeit gestehe ich mir zu, sehr sauer auf die Polizei, das Landratsamt, die Gerichte und die Staatsanwaltschaft zu sein.

Das eigentliche Übel wurde allerdings noch nicht beseitigt, die dreisten Falschaussagen von Nachbarin-X mir gegenüber. Dazu wird sie von den staatlichen Institutionen geradezu animiert.

Schon im Rahmen ihrer selbstgeschriebenen Klage mit dem Az 2 C 1446/14
befindet sich ein Schreiben vom 29.10.2014 (AS 51 ), dass das Gericht das Übel endlich bei den Wurzel packen sollte. Damit ist die AE Nachbarin-X gemeint.

Als dieses Schreiben beim Amtsgericht Lörrach eintraf, war die zuständige Richterin leider in Urlaub.

Die Beklagte hofft, dass der zuständige Richter Axel Frick bereit ist, endlich die diversen Rechtsbrüche der AE mit ihren verheerenden Rechtsfolgen aufzudecken.

Diese unangenehmen Ereignisse können auch folgenden Grund haben:
Meine Nachbarn-X haben zwei bebaute Grundstücke neben mir und zwei bebaute Grundstücke gegenüber. Mein bebautes Grundstück könnte genau in ihr Beuteschema passen.

Da deutsche Richter unabhängig sein sollen, hofft die Beklagte, dass der zuständige Richter mögliches Fehlverhalten seiner Kollegen bzw. Kolleginnen nicht ignoriert  oder vertuscht.

G. Moser
(Nicht-Juristin)

Anlage: Anlagen-Überblick und Ereignisliste


GM-Kommentar:

Aufgrund des zeitlichen Druck durch die sehr später Akteneinsicht und dem Ende der Einspruchsfrist sind hier teilweise Schreibfehler, Grammatikfehler und ähnliches enthalten,

außerdem Wechsel von der "Beklagten" in die "Ich-Form".


Geändert am:   26.01.2024

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