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Anlage S 1 an das Amtsgericht
Lörrach
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Anlage S 1
Moser-Adresse...............
Persönliche Abgabe an der Infothek
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a
79539 Lörrach
Montag,
10. Januar 2018
31 Cs 86 Js 17536/17 In dem Strafverfahren gegen
G.......... Moser
wegen Beleidigung
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Hier: |
Stellungnahme und Berichtigung
der Geschädigten-Vernehmung vom 22.11.2017 durch von POK
Lindermer Az:
ST/2209853/201
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Abschrift am 7.01.2018 von G. Moser vom
Foto. Textteile davon umrahmt |
1. Textteil der
Geschädigten-Vernehmung:
AS 9 |
Polizeipräsidium Freiburg
Polizeirevier Weil am Rhein - Bezirksdienst
Basler Str. 7
79576 Weil am Rhein
Seite 1, 22.11.2017 Basler Straße 7 |
Weil am Rhein, 22.11.2017
Telefon: 07621 .......
Durch: 07721 ....
Sachbearbeiter: Lindermer
Az: SPH/2209853/2017 |
G E S C H Ä D I G T E N - V E R N E H
M U N G
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Vernehmungsort
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79576 Weil am Rhein
Basler Straße 7 |
Beginn 22.11.2017
08:30 Uhr |
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Zur Person
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Name:
Geburtsname
Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort/-land
Staatsangehörigkeit
Geschlecht
Wohnsitz |
Nachbarin-X
x
......1964
......
deutsch
weiblich, verh.
79589 Binzen, |
1. |
Kommentare von G. Moser: |
Die Vernehmung war kurz nach dem
Vorfall.
Die Beklagte erwartet nähere Informationen dazu, z.B.
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a) |
Wurde die Polizei vorher angerufen unter der
normalen Nummer oder
hat die AE direkt den POK Lindermer angerufen. Dies ist möglich, wenn
sie auch eine Visitenkarte von ihm besitzen, weil sie zuvor
schon mit ihm zu tun haben.
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b) |
Wurde von der organisatorischen Struktur der
Polizei die Vernehmung von POK Lindermer bestimmt, weil das Ehepaar Nachbarn-X direkt zur Polizei fuhr.
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c) |
Laut
Zeugenaussage von
Zeuge-x auf AS 31 hatte das Ehepaar Kontakt mit dem
Zeugen, bevor die AE als "Geschädigte" vernommen wurde.
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e) |
Stimmen die inhaltlichen Angaben des Zeugen vom
22.11.2017 mit seiner späteren Aussage auf AS 31 überein.
In der Akte ist dieses Schriftstück nicht enthalten.
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f) |
Von den angegebenen Zeiten ist es nicht
glaubwürdig, was die Beklagte in dieser kurzen Zeitspanne getan
haben soll, und natürlich auch nicht getan hat.
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g) |
Hat POK Lindermer persönliche direkte oder indirekte
Kontakte mit der Familie Nachbarn-X und/oder dem Steuerberater X
einschließlich seiner Mitarbeiter/innen. Die Beklagte hat
gegoogelt, daher ist diese Frage zulässig.
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2.
Textteil der Geschädigten-Vernehmung:
Telefon privat
Tätigkeit
Sprache
Gesetzl. Vertreter
Wohnsitz/Anschrift
Verwandtschaftsverhältnisse
Strafantrag
Einstellungsnachricht |
07621-.........
Sozialtherapeutin
ja
wird erwünscht |
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2. |
Kommentare von G.
Moser: |
a) |
Im Polizeibericht gibt
die AE als Beruf "Sozialtherapeutin" an.
Die Beklagte zweifelt diese Angabe an und möchte dafür einen
Beweis.
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b) |
Das Verhalten und
die Äußerungen der AE passen aber nicht zu einer Berufsangabe im
sozialen Bereich.
Hier wird auch besondere persönliche Zuverlässigkeit erwartet.
Voraussetzung ist auch ein Studium.
Beweis: Berufsbild der Bundesagentur für Arbeit
Dateiname:
2017-01-10-berufsbild-sozialtherapeutin-58505.pdf
Anlage S 2
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c) |
Von 2009 bis 2014
gab die AE in den Unterlagen bei der Polizei, beim Amtsgericht
und Landgericht an, dass sie "Betreuerin für psychisch Kranke"
sei.
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c1) |
Aus den verschiedenen
Akten ergibt sich, dass diese "Berufsangabe"
von allen staatlichen Organisationen bedingungslos akzeptiert
und nicht hinterfragt wurde.
Auch die Anwälte der Beklagten Moser haben dies geglaubt.
Die Beklagte Moser hat dies aber mehrfach hinterfragt.
|
c2) |
Die Recherchen nach dem
Wahrheitsgehalt dieser Berufsangabe waren sehr verdächtig.
Die Polizei hat diese "Berufsangabe" nicht überprüft laut
Befragung der Beklagten.
Beim Landratsamt war sie auch laut Aussagen zweier
Mitarbeiterinnen nicht bekannt. Dabei war auch die Leiterin der
Betreuungsbehörde.
|
c3) |
Im Rahmen einer Akteneinsicht
im Sommer 2017 zu ihrer Entmündigungsakte erfuhr die
Beklagte von einer Mitarbeiterin des Amtsgerichts, dass das
Landratsamt möglicherweise eine Liste von Betreuer/innen
führt.
Die Beklagte Moser war der Ansicht, dass es vielleicht beim
Amtsgericht eine solche Liste gibt.Die Recherchen des dritten
Anwalts der Beklagten haben 2009/2010 ergeben, dass sie beim
Betreuungsverein des Landkreises Lörrach nicht namentlich
bekannt.
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d) |
Beschwerde vom
19.11.2009 von Moser an die Staatsanwaltschaft Lörrach
85 Js 9229/09 (Einzubeziehende Akte)
(Erfolglose Strafanzeige der Beklagten Moser gegen die AE
Nachbarin-X):
Meine Nachbarin Nachbarin-X
hatte spezielles Fachwissen als Betreuerin für psychisch Kranke,
das sie meiner Meinung nach gegen mich verwendet hat und dabei
übertrieben und gelogen hat.
........ |
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b) |
Laut Polizeibericht scheint sich
Nachbarin-X als sehr
kompetent ausgeben zu haben. Ich wusste vorher nur, dass sie
etwas Soziales macht. Erst seit dem Polizeibericht weiß ich,
dass sie Betreuerin für psychisch Kranke sein soll. |
|
........................ |
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6. |
Meine
Nachbarin-X hat mich so
dargestellt, dass dringend Maßnahmen für mich getroffen werden
sollen.
Zitat aus dem Polizeibericht:
"Frau Moser gilt, so die Anzeigeerstatterin,
in polizeilichen und familiären Kreisen als psychisch krank,
jedoch wurden in dieser Sache bislang keine Maßnahmen getroffen.
Sie selbst habe bisher ebenfalls keine weiteren Stellen von dem
Zustand der Frau Moser in Kenntnis gesetzt.
......
Der o.a. wurden zunächst die polizeirechtlichen Möglichkeiten
erläutert. Bezüglich des Unterbringungsgesetzes mussten keine
Hinweise gegeben werden, da die AE selbst als Betreuerin für
psychisch Kranke arbeitet.
Auch auf Straf- und Privatrechtliche Möglichkeiten wurde die AE
hingewiesen"
Wenn dem so wäre, müssten meine Verhaltensweisen längst in
meinem Umkreis bekannt geworden sein. Alle die mich kennen und
den Polizeibericht gelesen haben waren entsetzt über dieses
Schreiben, weil ich völlig falsch beschrieben werde. Daher habe
ich erwartet, dass die Staatsanwaltschaft diese Behauptung
überprüft.
...............................
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7. |
Wenn belegt wird, das
Nachbarin-X gelogen hat,
dann war die Weiterleitung des Polizeiberichts nicht zulässig,
und natürlich auch nicht das Betreuungsverfahren beim
Amtsgericht .
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8. |
Aufgrund meiner Erlebnisse mit
meinen Nachbarn in den letzten Jahren kann nicht ausgeschlossen
werden, dass ich gemobbt werde. Zu den vier Grundstücken meiner
Nachbarn würde mein Grundstück als fünftes vielleicht ganz gut
passen. Diese Idee stammt nicht alleine von mir. Dieser Gedanke
kam auch aus meinem Umkreis aufgrund meiner Erlebnisse mit
meinen Nachbarn. |
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Jemanden als „psychisch krank" zu bezeichnen und dies zu
verbreiten, gehört zu den wichtigsten Mobbing-Merkmalen.
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e) |
Beschwerde vom
28.10.2010 an das Amtsgericht Lörrach
Az XVII 9635 (AS 75, 77 oder 79):
Ich weiß bis heute nichts näheres über
Nachbarin-X, z.B. ob sie
tatsächlich Betreuerin für psychisch Kranke ist, wo sie arbeitet
und welche berufliche Qualifikation sie hat.
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f) |
2 C 1446/14:
Aus dem Urteilstext vom 20.12.2014:
"Die Beklagte (Nachbarin-X)
erklärte gegenüber der Polizei zudem,
dass sie selbst als Betreuerin für psychisch Kranke arbeite."
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g) |
Beim Landgericht wurde
angegeben: 3 S 24/15: Klageerwiderung der AE:
Die Beklagte (AE hier) ist Betreuerin für psychisch erkrankte
Personen."
Beweis: Ehemann von Nachbarin-X
Dieser Beweis ist für die Beklagte eher eine Lachnummer.
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h) |
Diese Berufsangabe
wird im Alltag nicht sehr oft verwendet (Google-Test). Das
Verhalten und die Äußerungen der AE passen aber nicht zu einer
Berufsangabe im sozialen Bereich. Hier wird besondere
persönliche Zuverlässigkeit erwartet.
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Die Beklagte Moser
beantragt daher,
beweiskräftige Nachweise für die beiden Berufsangaben der AE
Nachbarin-X,
um auszuschließen,
dass ein weiblicher "Gert Postel" die Behörden und
Gerichte seit 2009 hereingelegt hat.
Dazu gehören auch Informationen vom Finanzamt.Während
man sich über die Erfolge vom Postboten Gert Postel als Oberarzt
u.ä. in der Psychiatrie amüsieren kann,
sind die Aktivitäten der AE Nachbarin-X und ihre Erfolge auf keinen Fall humorvoll. Sie
hat damit das Leben der Beklagten Moser zerstört.
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3. Textteil der
Geschädigten-Vernehmung:
AS 11
Geschädigten-Vernehmung:
Nachbarin-X
Sb.: L.
Seite 2, 22.11.2017 Basler Straße 7 Az: SPH/2209853/2017
Belehrung
Vor meiner Vernehmung bin ich belehrt worden über
mein(e):
Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO
Untersuchungsverweigerungsrecht gemäß § 81c StPO i.V.m.
§ 52 StPO
x Wahrheitspflicht gemäß § 57 StPO
Widerspruchsrecht gemäß § 57 StPO
Nennung einer ladungsfähigen Anschrift gemäß § 68 StPO
......................................................................
hingewiesen worden.
Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass die obige(n)
Belehrung(en) erfolgt ist/sind und von mir verstanden
wurde(n).
Ich möchte aussagen. Unterschrift der Geschädigten
Nachbarin-X
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3. |
Kommentar von G. Moser:
Wie hoffentlich endlich belegt wird,
verstößt die AE Nachbarin-X
seit 2009
mehr- bzw. vielfach
gegen die Wahrheitspflicht und ähnliche Gesetzesparagraphen.
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4.
Textteil der Geschädigten-Vernehmung:
AS 13
Geschädigten-Vernehmung:
Nachbarin-X
Sb.: L.
Seite 3, 22.11.2017 Basler Straße 7 Az: SPH/2209853/2017
Zur Sache
Die Frau Gertrud Moser ist die unmittelbare Nachbarin
von uns. |
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4. |
Kommentar von G. Moser:
Auch die AE Nachbarin-X
kann manchmal die Wahrheit sagen.
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5.
Textteil der Geschädigten-Vernehmung:
Schon seit 2009 haben wir massiv Probleme mit dieser
Frau, weil wir ständig von ihr belästigt und beleidigt
werden. |
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5. |
Kommentar von G. Moser:
Falsche Aussage, die durch eingehende Befragung der AE und der
Nachbarschaft (am besten einen recht großen Umkreis wählen).
Damit Verstoß gegen die Wahrheitspflicht
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6.
Textteil der Geschädigten-Vernehmung:
Die Polizei war schon mehrfach tätig, geändert hat
sich leider nichts. |
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6. |
Kommentar von G. Moser: Wie
öfters, eine unkonkrete, falsche Aussage.
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a) |
2009 war die Polizei hinter dem
Rücken der Beklagten Moser tätig,
und zwar im Auftrag der AE, dem sich ohne rechtliches Gehör das
Landratsamt und das Amtsgericht und das Landgericht ...... siehe
die vielen Aktenzeichen
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b) |
86 Js 7931/13: 2013 kam die
Beklagte durch die AE in ein erfolgloses Strafverfahren wegen
Bedrohung. Die Polizei bekam dazu den Auftrag, mich zu
verhören. Zum Glück wurde mir dies von der Polizei schriftlich
mitgeteilt, so dass mich eine Rechtsanwältin erfolgreich, aber
mit sehr hohen Kosten vertreten hat.
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c) |
Dieses Strafverfahren ist auch
durch die Falschaussagen der AE entstanden, bei dem die AE schon
wieder einen Polizeibericht mit Falschaussagen veranlasst hat.
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d) |
Mehr ist der Beklagten nicht
bekannt. 2009 wurde durch den Landesbeauftragen für Datenschutz
festgestellt,
dass die Anzeige der AE gegen mich die einzige bekannte ist.
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e) |
Die Beklagte Moser hält es für sehr
wünschenswert, wenn hier nachgefragt wird.
Warum hat die Polizei diese Aussage akzeptiert, wenn sie falsch
ist!Ohne näheres anzugeben, hat die Beklagte gelesen,
dass langjähriges Mobbing eine Straftat ist.
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7. Textteil der
Geschädigten-Vernehmung:
Heute Morgen bin ich gegen 07:50 Uhr mit dem Hund
aus dem Haus. |
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7. |
Kommentar von G. Moser:
Auch die AE Nachbarin-X
kann manchmal die Wahrheit sagen.
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8.
Textteil der Geschädigten-Vernehmung:
Frau Moser stand am Auto und hat ohne Anlass
angefangen, herumzuschreien. U.a. sagte sie: "Jeden
Morgen wache ich auf und habe einen Schock, du elendiges
Lügenluder". |
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8. |
Kommentar von G. Moser:
Eindeutige Falschaussagen. Ich habe sinngemäß gerufen und
nicht herumgeschrien.
"Wann geben Sie endlich Ihre Falschaussagen zu. Jeden Morgen
wache ich mit einem Schock auf."
Am 1. Dezember 2017 habe ich von Leipzig aus eine Email an
POK Lindermer geschrieben, in der Hinweise zu dieser Falschaussage
stehen. Anlage S 3
Diese Email habe ich bei meiner Akteneinsicht am 4. Januar
2018 nicht vorgefunden.
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9.
Textteil der Geschädigten-Vernehmung:
Zeuge für diese Aussage war Herr x vom
gegenüberliegenden Steuerbüro X. |
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9. |
Kommentar von G. Moser:
In meiner Stellungnahme vom 28.11.2017 habe ich erwähnt, dass es
einen männlichen Zeugen gibt.
Da die Aussage der AE falsch ist, kann der Zeuge auch nicht die
Aussage gehört habe.
Kurz: Falschaussage der AE
Nachbarin-X
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10. Textteil der
Geschädigten-Vernehmung:
Ich habe darauf nichts entgegnet und ging weiter. |
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10. |
Kommentar von G. Moser:
Auch die AE Nachbarin-X
kann manchmal die Wahrheit sagen.
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11. Textteil der
Geschädigten-Vernehmung:
Als ich von der Gassi-Runde zurückkam, war sie immer
noch oder wieder auf der Straße. Sie hat sofort wieder
angefangen herumzuschreiben.
Sie schrie: "Du psychopathisches Lügenluder".
"Sie können machen was Sie wollen, ich schreie weiter
rum.
Das steht mir zu, ich darf meine Wut öffentlich
rausschreien und das mache ich jetzt immer". |
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11. |
Kommentar von G.
Moser: Falschaussage:
Da der Zeuge x etwas im Steuerberaterbüro gemeldet hat, was ich
nicht kenne, aber noch bekannt werden sollte, kam relativ
schnell eine mir nicht namentliche bekannte Mitarbeiterin heraus
und rief mir u.a. zu, ich solle doch mal zum Arzt gehen.
Sinngemäß habe ich dann schon gesagt, dass ich das Recht habe,
auf Ungerechtigkeiten mündlich hinzuweisen.
(Die Akte 2 C 1446/14 belegt, dass es Briefe von mir
an die AE Nachbarin-X
gab, die sie niemals beantwortet hat. Wenn schriftlich nichts
möglich ist, dann ist mündlich zulässig:
3
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Anlagen |
G 3: Ereignis-Überblick |
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G 5 Briefe bzw.Schriftwechsel mit
Nachbarin-X |
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G 8: Brief der Beklagten Moser an
die AE Nachbarin-X
vom
21.04.2013 |
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G 9: Brief der Beklagten Moser an
die AE Nachbarin-X
vom
02.05.201
|
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Ich habe keine
Erinnerungen mehr, wo die AE Nachbarin-X
sich befand, als die Mitarbeiterin aus dem
Steuerberaterbüro kam, weil ich von ihr abgelenkt wurde.
Ab diesem Zeitpunkt habe ich sie nicht mehr gesehen.
Die angebliche Aussage von mir: "Du psychopathisches
Lügenluder" ist falsch.
Die Beklagte schlägt vor, die AE zu befragen, wie sie zu
dieser Aussage gekommen ist.
Parallel ungefähr dazu erschien die Schwiegermutter von
Nachbarin-X
senior am Erdgeschoss-Fenster zur Straße
und rief der Beklagten einiges zu.
Die Beklagte entsinnt sich, wie plötzlich ihr Ehemann mit
seinem schwarzen PKW ankam (er hat noch einen roten) und
ausgestiegen ist.
Vermutlich hat die AE Nachbarin-X
ihn angerufen, dass er kommen soll.
Nun hat sich die Beklagte Moser bedroht gefühlt, ist in ihr
Auto gestiegen und weggefahren.
Oben an der Straße standen zwei Hundefreundinnen. Daher hat die
Beklagte Moser an der Einfahrt zur Blauenstraße angehalten und
gefragt, ob sie etwas inhaltlich mitbekommen hatten. Die
Beklagte sagte noch einiges, was in ihrer Stellungnahme vom
28.11.2017 an die Polizei steht.
Dann fuhr sie weiter nach Eimeldingen in ihre Autowerkstatt,
wo sie einen Termin hatte.
In ihrer Stellungnahme gegenüber der Polizei wies die
Beklagte darauf hin, dass die hier genannten drei weiteren
Personen im unteren Straßenbereich, selbst bei der Polizei
angeben sollen, was sie mir zugerufen haben.
Sie hat tatsächlich geglaubt, dass die Polizei dies tun
würde, hat sie aber nicht.
Das ist für die Beklagte ein Ermittlungsfehler.
Durch ein Telefonat mit einer der beiden Frauen am 08.01.2018
ist ein Irrtum der Beklagten aufgeklärt worden.
Sie hat gedacht, dass die Frauen wegen dem Vorfall vor ihrem
Haus dort standen.
Tatsächlich warteten sie nur auf die dritte Hundefreundin und
bekamen daher weniger von dem Vorfall mit als sich die Beklagte
gedacht hatte.
Jetzt ist der Vorfall vom 22.11.2017 sehr lange her, so dass
die Zeuginnen nicht mehr viel Exaktes sagen können. Das hat die
Polizei zu vertreten.
Am 08.01.2018 hat die Beklagte beiden möglichen Zeuginnen ein
Schreiben mit Google-Karte (2x) in den Briefkasten geworfen.
Dort hat sie die Nummern 1 bis 12 eingetragen, damit die
Zeuginnen akzeptable Schilderungen machen können.
Anlage S 4
Anlage S 5
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12. Textteil der
Geschädigten-Vernehmung:
Ich bin ohne etwas zu entgegnen zurück zu unserem
Haus. Frau Moser hat mich verfolgt bis zur Gartentüre
und nicht aufgehört zu brüllen |
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12. |
Kommentar von G. Moser:
Nach meinen eben gemachten Schilderungen ist dies ein Lüge.
Wenn diese Aussage wahr wäre, hätte sicherlich die
Nachbarschaft etwas davon mitbekommen. Außerdem ist dieser
Bereich für viele Anwohner und Fußgänger leicht einsehbar. Für
mich daher eine dummdreiste Lüge.
Da ich nur eine Aussage von der Polizei mündlich bekommen
habe und die restlichen Aussagen bei der Akteneinsicht, werden
die Beweise zu meinen Gunsten nach so langer Zeit schwieriger,
was die Polizei zu vertreten hat.
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13. Textteil der
Geschädigten-Vernehmung:
Es gibt andauernd solche Vorfälle, so dass ich
inzwischen Angst habe, dass die Sache eskaliert und Frau
Moser irgendwann tätlich werden könnte gegen mich. |
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13. |
Kommentar von G. Moser:
Auch diese Aussage kann leicht wie bei 12. widerlegt werden.
Für mich ist dies daher eine weitere dummdreiste Lüge, die
Ähnlichkeiten mit dem Polizeibericht von 2009 aufweist.
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14. Textteil der
Geschädigten-Vernehmung:
Ich fühle mich verfolgt von ihr und habe Angst. Ich
weiß nicht mehr, was ich tun soll. |
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14. |
Kommentar von G. Moser:
Hinterhältige, unwahre, subjektive Aussage, die mir schaden
soll.
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15. Textteil der
Geschädigten-Vernehmung:
Wir werden einen Anwalt aufsuchen |
|
15. |
Kommentar von G. Moser:
Das hätten sie zuvor machen sollen.
Dann wären sie vor den Risiken einer Falschaussage belehrt
worden.
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16. Textteil der
Geschädigten-Vernehmung:
Ich stelle Strafantrag gegen Frau Moser und wünsche
Einstellungsnachricht. |
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16. |
Kommentar von G. Moser:
Die Beklagte Moser hat hier in diesem Einspruch zum
Strafbefehl genügend Gründe genannt, um das Verfahren
einzustellen
und statt dessen endlich ein Strafverfahren gegen die AE
Nachbarin-X, ihren Ehemann,
ihre Schwiegereltern, den Steuerberater X und eventuell weitere
Personen einzuleiten
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17. Textteil der
Geschädigten-Vernehmung:
Ende der Vernehmung 08.46 Uhr selbst
gelesen, genehmigt und unterschrieben
Nachbarin-X
x....
(Angest. im Schreibdienst)
geschlossen
L., POK |
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17. |
Kommentar von G. Moser:
Schade, immer noch kein selbst verfasstes Schreiben von der AE
Nachbarin-X.
Braucht sie nicht, wenn es den Schreibdienst der Polizei für
ihre Falschaussagen gibt. Bequemer geht's nicht.
Laut Zeitungsberichten hat das Polizeirevier Personalmangel
und hat viele gefährliche Einsätze zu erledigen.
Für die AE scheint aber genügend Zeit vorhanden zu sein.
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Abschließende
Stellungnahme:
Wenn viele ausgebildete Juristen als Anwälte und als
Mitarbeiter/innen im Staatsdienst die offensichtlichen
Ungerechtigkeiten und Rechteverweigerung mir gegenüber in meinem
langjährigen Rechtsfall nicht erkennen oder erkennen wollen,
dann stimmt etwas nicht in unserem Rechtssystem!
Zusammenfassung der belastenden Aussagen der AE
Nachbarin-X
über Jahre
hinweg gegen mich
Anlage S6
Die von mir genannten beiden Zeuginnen am Vorfall-Tag haben nur
die Informationen über meinen Brief bekommen.
Ich wünsche mir, dass ihnen die Geschädigten-Vernehmung (Seite
3, AS 13) vorgelesen oder vorgelegt wird. Dann bitte auf die
spontanen Reaktionen und Äußerungen achten dieser Frauen achten,
die mich gut kennen. G. Moser |
GM-Kommentar: Aufgrund des zeitlichen Druck durch die sehr
später Akteneinsicht und dem Ende der Einspruchsfrist sind hier
teilweise Schreibfehler, Grammatikfehler und ähnliches
enthalten, außerdem Wechsel von der "Beklagten" in die
"Ich-Form". |
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