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Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
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Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Anlage S 1 an das Amtsgericht Lörrach


 Anlage S 1

Moser-Adresse...............
 

Persönliche Abgabe an der Infothek

Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a

 

79539 Lörrach

Montag, 10. Januar 2018

31 Cs 86 Js 17536/17

In dem Strafverfahren gegen
G.......... Moser
wegen Beleidigung
 

Hier: Stellungnahme und Berichtigung der Geschädigten-Vernehmung vom 22.11.2017 durch von POK Lindermer Az: ST/2209853/201
 

Abschrift am 7.01.2018 von G. Moser vom Foto. Textteile davon umrahmt


1. Textteil der Geschädigten-Vernehmung:

AS 9

Polizeipräsidium Freiburg
Polizeirevier Weil am Rhein - Bezirksdienst
Basler Str. 7
79576 Weil am Rhein
Seite 1, 22.11.2017 Basler Straße 7
Weil am Rhein, 22.11.2017
 Telefon: 07621 .......
Durch: 07721 ....
Sachbearbeiter: Lindermer
 Az: SPH/2209853/2017

G E S C H Ä D I G T E N - V E R N E H M U N G

 
 



 

Vernehmungsort
 
79576 Weil am Rhein
Basler Straße 7
Beginn 22.11.2017
08:30 Uhr

Zur Person
 
Name:
Geburtsname
Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort/-land
Staatsangehörigkeit
Geschlecht
Wohnsitz
Nachbarin-X
x
......1964
......
deutsch
weiblich, verh.
79589 Binzen,
1. Kommentare von G. Moser:
Die Vernehmung war kurz nach dem Vorfall.
Die Beklagte erwartet nähere Informationen dazu, z.B.
 
a) Wurde die Polizei vorher angerufen unter der normalen Nummer oder
hat die AE direkt den POK Lindermer angerufen. Dies ist möglich, wenn sie auch eine Visitenkarte von ihm besitzen, weil sie zuvor schon mit ihm zu tun haben.
 
b) Wurde von der organisatorischen Struktur der Polizei die Vernehmung von POK Lindermer bestimmt, weil das Ehepaar Nachbarn-X direkt zur Polizei fuhr.
 
c) Laut Zeugenaussage von Zeuge-x auf AS 31 hatte das Ehepaar Kontakt mit dem Zeugen, bevor die AE als "Geschädigte" vernommen wurde.
 
e) Stimmen die inhaltlichen Angaben des Zeugen vom 22.11.2017 mit seiner späteren Aussage auf AS 31 überein.
In der Akte ist dieses Schriftstück nicht enthalten.
 
f) Von den angegebenen Zeiten ist es nicht glaubwürdig, was die Beklagte in dieser kurzen Zeitspanne getan haben soll, und natürlich auch nicht getan hat.
 
g) Hat POK Lindermer persönliche direkte oder indirekte Kontakte mit der Familie Nachbarn-X und/oder dem Steuerberater X einschließlich seiner Mitarbeiter/innen. Die Beklagte hat gegoogelt, daher ist diese Frage zulässig.
 

2. Textteil der Geschädigten-Vernehmung:
Telefon privat
Tätigkeit
Sprache

Gesetzl. Vertreter
Wohnsitz/Anschrift
Verwandtschaftsverhältnisse

Strafantrag
Einstellungsnachricht
07621-.........
Sozialtherapeutin




 ja
 wird erwünscht
2. Kommentare von G. Moser:
a) Im Polizeibericht gibt die AE als Beruf "Sozialtherapeutin" an.
Die Beklagte zweifelt diese Angabe an und möchte dafür einen Beweis.
 
b) Das Verhalten und die Äußerungen der AE passen aber nicht zu einer Berufsangabe im sozialen Bereich.
Hier wird auch besondere persönliche Zuverlässigkeit erwartet.
Voraussetzung ist auch ein Studium.
Beweis: Berufsbild der Bundesagentur für Arbeit
Dateiname: 2017-01-10-berufsbild-sozialtherapeutin-58505.pdf Anlage S 2
 
c) Von 2009 bis 2014 gab die AE in den Unterlagen bei der Polizei, beim Amtsgericht und Landgericht an, dass sie "Betreuerin für psychisch Kranke" sei.
 
c1) Aus den verschiedenen Akten ergibt sich, dass diese "Berufsangabe"
von allen staatlichen Organisationen bedingungslos akzeptiert und nicht hinterfragt wurde.
Auch die Anwälte der Beklagten Moser haben dies geglaubt.
 
Die Beklagte Moser hat dies aber mehrfach hinterfragt.
 
c2) Die Recherchen nach dem Wahrheitsgehalt dieser Berufsangabe waren sehr verdächtig.
Die Polizei hat diese "Berufsangabe" nicht überprüft laut Befragung der Beklagten.
Beim Landratsamt war sie auch laut Aussagen zweier Mitarbeiterinnen nicht bekannt. Dabei war auch die Leiterin der Betreuungsbehörde.
 
c3) Im Rahmen einer Akteneinsicht im Sommer 2017 zu ihrer Entmündigungsakte erfuhr die Beklagte von einer Mitarbeiterin des Amtsgerichts, dass das Landratsamt möglicherweise eine Liste von Betreuer/innen führt.
Die Beklagte Moser war der Ansicht, dass es vielleicht beim Amtsgericht eine solche Liste gibt.

Die Recherchen des dritten Anwalts der Beklagten haben 2009/2010 ergeben, dass sie beim Betreuungsverein des Landkreises Lörrach nicht namentlich bekannt.
 
 

d) Beschwerde vom 19.11.2009 von Moser an die Staatsanwaltschaft Lörrach

85 Js 9229/09 (Einzubeziehende Akte)
(Erfolglose Strafanzeige der Beklagten Moser gegen die AE Nachbarin-X):
Meine Nachbarin Nachbarin-X hatte spezielles Fachwissen als Betreuerin für psychisch Kranke, das sie meiner Meinung nach gegen mich verwendet hat und dabei übertrieben und gelogen hat.
........

  b) Laut Polizeibericht scheint sich Nachbarin-X als sehr kompetent ausgeben zu haben. Ich wusste vorher nur, dass sie etwas Soziales macht. Erst seit dem Polizeibericht weiß ich, dass sie Betreuerin für psychisch Kranke sein soll.
  ........................
  6. Meine Nachbarin-X hat mich so dargestellt, dass dringend Maßnahmen für mich getroffen werden sollen.

Zitat aus dem Polizeibericht:
"Frau Moser gilt, so die Anzeigeerstatterin, in polizeilichen und familiären Kreisen als psychisch krank, jedoch wurden in dieser Sache bislang keine Maßnahmen getroffen. Sie selbst habe bisher ebenfalls keine weiteren Stellen von dem Zustand der Frau Moser in Kenntnis gesetzt.
......
Der o.a. wurden zunächst die polizeirechtlichen Möglichkeiten erläutert. Bezüglich des Unterbringungsgesetzes mussten keine Hinweise gegeben werden, da die AE selbst als Betreuerin für psychisch Kranke arbeitet.
Auch auf Straf- und Privatrechtliche Möglichkeiten wurde die AE hingewiesen"

Wenn dem so wäre, müssten meine Verhaltensweisen längst in meinem Umkreis bekannt geworden sein. Alle die mich kennen und den Polizeibericht gelesen haben waren entsetzt über dieses Schreiben, weil ich völlig falsch beschrieben werde. Daher habe ich erwartet, dass die Staatsanwaltschaft diese Behauptung überprüft.
...............................

 

  7. Wenn belegt wird, das Nachbarin-X gelogen hat, dann war die Weiterleitung des Polizeiberichts nicht zulässig, und natürlich auch nicht das Betreuungsverfahren beim Amtsgericht .
 
  8. Aufgrund meiner Erlebnisse mit meinen Nachbarn in den letzten Jahren kann nicht ausgeschlossen werden, dass ich gemobbt werde. Zu den vier Grundstücken meiner Nachbarn würde mein Grundstück als fünftes vielleicht ganz gut passen. Diese Idee stammt nicht alleine von mir. Dieser Gedanke kam auch aus meinem Umkreis aufgrund meiner Erlebnisse mit meinen Nachbarn.
 
Jemanden als „psychisch krank" zu bezeichnen und dies zu verbreiten, gehört zu den wichtigsten Mobbing-Merkmalen.

 
e) Beschwerde vom 28.10.2010 an das Amtsgericht Lörrach
Az XVII 9635 (AS 75, 77 oder 79):
Ich weiß bis heute nichts näheres über Nachbarin-X, z.B. ob sie tatsächlich Betreuerin für psychisch Kranke ist, wo sie arbeitet und welche berufliche Qualifikation sie hat.
 
f)  2 C 1446/14: Aus dem Urteilstext vom 20.12.2014:
"Die Beklagte (Nachbarin-X) erklärte gegenüber der Polizei zudem,
dass sie selbst als Betreuerin für psychisch Kranke arbeite."
 
g) Beim Landgericht wurde angegeben:

3 S 24/15: Klageerwiderung der AE:
Die Beklagte (AE hier) ist Betreuerin für psychisch erkrankte Personen."
Beweis: Ehemann von Nachbarin-X

Dieser Beweis ist für die Beklagte eher eine Lachnummer.
 

h) Diese Berufsangabe wird im Alltag nicht sehr oft verwendet (Google-Test).

Das Verhalten und die Äußerungen der AE passen aber nicht zu einer Berufsangabe im sozialen Bereich. Hier wird besondere persönliche Zuverlässigkeit erwartet.
 


Die Beklagte Moser beantragt daher,
beweiskräftige Nachweise für die beiden Berufsangaben der AE Nachbarin-X,

um auszuschließen,
dass ein weiblicher "Gert Postel" die Behörden und Gerichte seit 2009 hereingelegt hat.
Dazu gehören auch Informationen vom Finanzamt.

Während man sich über die Erfolge vom Postboten Gert Postel als Oberarzt u.ä. in der Psychiatrie amüsieren kann,
sind die Aktivitäten der AE Nachbarin-X und ihre Erfolge auf keinen Fall humorvoll. Sie hat damit das Leben der Beklagten Moser zerstört.

 


3. Textteil der Geschädigten-Vernehmung:

AS 11

Geschädigten-Vernehmung: Nachbarin-X              Sb.: L.
Seite 2, 22.11.2017 Basler Straße 7 Az: SPH/2209853/2017


Belehrung

Vor meiner Vernehmung bin ich belehrt worden über mein(e):

 Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO
 Untersuchungsverweigerungsrecht gemäß § 81c StPO i.V.m. § 52 StPO
x Wahrheitspflicht gemäß § 57 StPO
 Widerspruchsrecht gemäß § 57 StPO
 Nennung einer ladungsfähigen Anschrift gemäß § 68 StPO

......................................................................
hingewiesen worden.

Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass die obige(n) Belehrung(en) erfolgt ist/sind und von mir verstanden wurde(n).


Ich möchte aussagen. Unterschrift der Geschädigten   Nachbarin-X
 

3. Kommentar  von G. Moser:

Wie hoffentlich endlich belegt wird,
verstößt die AE Nachbarin-X seit 2009
mehr- bzw. vielfach
gegen die Wahrheitspflicht und ähnliche Gesetzesparagraphen.
   


4. Textteil der Geschädigten-Vernehmung:

AS 13

Geschädigten-Vernehmung: Nachbarin-X                   Sb.: L.
Seite 3, 22.11.2017 Basler Straße 7 Az: SPH/2209853/2017

Zur Sache

Die Frau Gertrud Moser ist die unmittelbare Nachbarin von uns.

4. Kommentar  von G. Moser:

Auch die AE Nachbarin-X kann manchmal die Wahrheit sagen.
 


5. Textteil der Geschädigten-Vernehmung:
Schon seit 2009 haben wir massiv Probleme mit dieser Frau, weil wir ständig von ihr belästigt und beleidigt werden.
5. Kommentar von G. Moser:

Falsche Aussage, die durch eingehende Befragung der AE und der Nachbarschaft (am besten einen recht großen Umkreis wählen).
Damit Verstoß gegen die Wahrheitspflicht
 


6. Textteil der Geschädigten-Vernehmung:
Die Polizei war schon mehrfach tätig, geändert hat sich leider nichts.
6. Kommentar von G. Moser:

 Wie öfters, eine unkonkrete, falsche Aussage.
 

a) 2009 war die Polizei hinter dem Rücken der Beklagten Moser tätig,
und zwar im Auftrag der AE, dem sich ohne rechtliches Gehör das Landratsamt und das Amtsgericht und das Landgericht ...... siehe die vielen Aktenzeichen
 
b) 86 Js 7931/13: 2013 kam die Beklagte durch die AE in ein erfolgloses Strafverfahren wegen Bedrohung. Die Polizei bekam dazu den Auftrag, mich zu verhören. Zum Glück wurde mir dies von der Polizei schriftlich mitgeteilt, so dass mich eine Rechtsanwältin erfolgreich, aber mit sehr hohen Kosten vertreten hat.
 
c) Dieses Strafverfahren ist auch durch die Falschaussagen der AE entstanden, bei dem die AE schon wieder einen Polizeibericht mit Falschaussagen veranlasst hat.
 
d) Mehr ist der Beklagten nicht bekannt. 2009 wurde durch den Landesbeauftragen für Datenschutz festgestellt,
dass die Anzeige der AE gegen mich die einzige bekannte ist.
 
e) Die Beklagte Moser hält es für sehr wünschenswert, wenn hier nachgefragt wird.
Warum hat die Polizei diese Aussage akzeptiert, wenn sie falsch ist!

Ohne näheres anzugeben, hat die Beklagte gelesen,
dass langjähriges Mobbing eine Straftat ist.
  


7. Textteil der Geschädigten-Vernehmung:
Heute Morgen bin ich gegen 07:50 Uhr mit dem Hund aus dem Haus.
7. Kommentar von G. Moser:

Auch die AE Nachbarin-X kann manchmal die Wahrheit sagen.
  


8. Textteil der Geschädigten-Vernehmung:
Frau Moser stand am Auto und hat ohne Anlass angefangen, herumzuschreien. U.a. sagte sie: "Jeden Morgen wache ich auf und habe einen Schock, du elendiges Lügenluder".
8. Kommentar von G. Moser:

Eindeutige Falschaussagen. Ich habe sinngemäß gerufen und nicht herumgeschrien.
"Wann geben Sie endlich Ihre Falschaussagen zu. Jeden Morgen wache ich mit einem Schock auf."

Am 1. Dezember 2017 habe ich von Leipzig aus eine Email an POK Lindermer geschrieben, in der Hinweise zu dieser Falschaussage stehen. Anlage S 3

Diese Email habe ich bei meiner Akteneinsicht am 4. Januar 2018 nicht vorgefunden.
 


9. Textteil der Geschädigten-Vernehmung:
Zeuge für diese Aussage war Herr x vom gegenüberliegenden Steuerbüro X.
9. Kommentar von G. Moser:

In meiner Stellungnahme vom 28.11.2017 habe ich erwähnt, dass es einen männlichen Zeugen gibt.
Da die Aussage der AE falsch ist, kann der Zeuge auch nicht die Aussage gehört habe.
Kurz: Falschaussage der AE Nachbarin-X  


10. Textteil der Geschädigten-Vernehmung:
Ich habe darauf nichts entgegnet und ging weiter.
10. Kommentar von G. Moser:

Auch die AE Nachbarin-X kann manchmal die Wahrheit sagen.
 


11. Textteil der Geschädigten-Vernehmung:
Als ich von der Gassi-Runde zurückkam, war sie immer noch oder wieder auf der Straße. Sie hat sofort wieder angefangen herumzuschreiben.

Sie schrie: "Du psychopathisches Lügenluder".
"Sie können machen was Sie wollen, ich schreie weiter rum.
Das steht mir zu, ich darf meine Wut öffentlich rausschreien und das mache ich jetzt immer".

11. Kommentar von G. Moser:

Falschaussage:
Da der Zeuge x etwas im Steuerberaterbüro gemeldet hat, was ich nicht kenne, aber noch bekannt werden sollte, kam relativ schnell eine mir nicht namentliche bekannte Mitarbeiterin heraus und rief mir u.a. zu, ich solle doch mal zum Arzt gehen.
Sinngemäß habe ich dann schon gesagt, dass ich das Recht habe, auf Ungerechtigkeiten mündlich hinzuweisen.

(Die Akte 2 C 1446/14 belegt, dass es Briefe von mir an die AE Nachbarin-X gab, die sie niemals beantwortet hat. Wenn schriftlich nichts möglich ist, dann ist mündlich zulässig:
 


3

 

  Anlagen G 3: Ereignis-Überblick
    G 5 Briefe bzw.Schriftwechsel mit Nachbarin-X
    G 8: Brief der Beklagten Moser an die AE Nachbarin-X vom 21.04.2013
    G 9: Brief der Beklagten Moser an die AE Nachbarin-X vom 02.05.201
 
  Ich habe keine Erinnerungen mehr, wo die AE Nachbarin-X sich befand, als die Mitarbeiterin aus dem Steuerberaterbüro kam, weil ich von ihr abgelenkt wurde.
Ab diesem Zeitpunkt habe ich sie nicht mehr gesehen.
 

Die angebliche Aussage von mir: "Du psychopathisches Lügenluder" ist falsch.

Die Beklagte schlägt vor, die AE zu befragen, wie sie zu dieser Aussage gekommen ist.

Parallel ungefähr dazu erschien die Schwiegermutter von Nachbarin-X senior am Erdgeschoss-Fenster zur Straße und rief der Beklagten einiges zu.

Die Beklagte entsinnt sich, wie plötzlich ihr Ehemann mit seinem schwarzen PKW ankam (er hat noch einen roten) und ausgestiegen ist.
Vermutlich hat die AE Nachbarin-X ihn angerufen, dass er kommen soll.

Nun hat sich die Beklagte Moser bedroht gefühlt, ist in ihr Auto gestiegen und weggefahren.
Oben an der Straße standen zwei Hundefreundinnen. Daher hat die Beklagte Moser an der Einfahrt zur Blauenstraße angehalten und gefragt, ob sie etwas inhaltlich mitbekommen hatten. Die Beklagte sagte noch einiges, was in ihrer Stellungnahme vom 28.11.2017 an die Polizei steht.

Dann fuhr sie weiter nach Eimeldingen in ihre Autowerkstatt, wo sie einen Termin hatte.

In ihrer Stellungnahme gegenüber der Polizei wies die Beklagte darauf hin, dass die hier genannten drei weiteren Personen im unteren Straßenbereich, selbst bei der Polizei angeben sollen, was sie mir zugerufen haben.

Sie hat tatsächlich geglaubt, dass die Polizei dies tun würde, hat sie aber nicht.
Das ist für die Beklagte ein Ermittlungsfehler.

Durch ein Telefonat mit einer der beiden Frauen am 08.01.2018 ist ein Irrtum der Beklagten aufgeklärt worden.
Sie hat gedacht, dass die Frauen wegen dem Vorfall vor ihrem Haus dort standen.
Tatsächlich warteten sie nur auf die dritte Hundefreundin und bekamen daher weniger von dem Vorfall mit als sich die Beklagte gedacht hatte.

Jetzt ist der Vorfall vom 22.11.2017 sehr lange her, so dass die Zeuginnen nicht mehr viel Exaktes sagen können. Das hat die Polizei zu vertreten.

Am 08.01.2018 hat die Beklagte beiden möglichen Zeuginnen ein Schreiben mit Google-Karte (2x) in den Briefkasten geworfen. Dort hat sie die Nummern 1 bis 12 eingetragen, damit die Zeuginnen akzeptable Schilderungen machen können.

Anlage S 4
Anlage S 5
  


12. Textteil der Geschädigten-Vernehmung:
Ich bin ohne etwas zu entgegnen zurück zu unserem Haus. Frau Moser hat mich verfolgt bis zur Gartentüre und nicht aufgehört zu brüllen
12. Kommentar von G. Moser:

Nach meinen eben gemachten Schilderungen ist dies ein Lüge.

Wenn diese Aussage wahr wäre, hätte sicherlich die Nachbarschaft etwas davon mitbekommen. Außerdem ist dieser Bereich für viele Anwohner und Fußgänger leicht einsehbar. Für mich daher eine dummdreiste Lüge.

Da ich nur eine Aussage von der Polizei mündlich bekommen habe und die restlichen Aussagen bei der Akteneinsicht, werden die Beweise zu meinen Gunsten nach so langer Zeit schwieriger, was die Polizei zu vertreten hat.
 


13. Textteil der Geschädigten-Vernehmung:
Es gibt andauernd solche Vorfälle, so dass ich inzwischen Angst habe, dass die Sache eskaliert und Frau Moser irgendwann tätlich werden könnte gegen mich.
13. Kommentar von G. Moser:

Auch diese Aussage kann leicht wie bei 12. widerlegt werden.
Für mich ist dies daher eine weitere dummdreiste Lüge, die Ähnlichkeiten mit dem Polizeibericht von 2009 aufweist.
 


14. Textteil der Geschädigten-Vernehmung:
Ich fühle mich verfolgt von ihr und habe Angst. Ich weiß nicht mehr, was ich tun soll.
14. Kommentar von G. Moser:

Hinterhältige, unwahre, subjektive Aussage, die mir schaden soll.
  


15. Textteil der Geschädigten-Vernehmung:
Wir werden einen Anwalt aufsuchen
15. Kommentar  von G. Moser:

Das hätten sie zuvor machen sollen.
Dann wären sie vor den Risiken einer Falschaussage belehrt worden.
 


16. Textteil der Geschädigten-Vernehmung:
Ich stelle Strafantrag gegen Frau Moser und wünsche Einstellungsnachricht.
16. Kommentar  von G. Moser:

Die Beklagte Moser hat hier in diesem Einspruch zum Strafbefehl genügend Gründe genannt, um das Verfahren einzustellen

und statt dessen endlich ein Strafverfahren gegen die AE Nachbarin-X, ihren Ehemann, ihre Schwiegereltern, den Steuerberater X und eventuell weitere Personen einzuleiten
 


17. Textteil der Geschädigten-Vernehmung:
Ende der Vernehmung 08.46 Uhr

selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben
Nachbarin-X

x....
(Angest. im Schreibdienst)

geschlossen
L., POK

17. Kommentar  von G. Moser:

Schade, immer noch kein selbst verfasstes Schreiben von der AE Nachbarin-X.

Braucht sie nicht, wenn es den Schreibdienst der Polizei für ihre Falschaussagen gibt. Bequemer geht's nicht.

Laut Zeitungsberichten hat das Polizeirevier Personalmangel und hat viele gefährliche Einsätze zu erledigen.
Für die AE scheint aber genügend Zeit vorhanden zu sein.
  


Abschließende Stellungnahme:

 

Wenn viele ausgebildete Juristen als Anwälte und als Mitarbeiter/innen im Staatsdienst die offensichtlichen Ungerechtigkeiten und Rechteverweigerung mir gegenüber in meinem langjährigen Rechtsfall nicht erkennen oder erkennen wollen,
dann stimmt etwas nicht in unserem Rechtssystem!

 

Zusammenfassung der belastenden Aussagen der AE Nachbarin-X über Jahre hinweg gegen mich

Anlage S6

 

Die von mir genannten beiden Zeuginnen am Vorfall-Tag haben nur die Informationen über meinen Brief bekommen.

 

Ich wünsche mir, dass ihnen die Geschädigten-Vernehmung (Seite 3, AS 13) vorgelesen oder vorgelegt wird. Dann bitte auf die spontanen Reaktionen und Äußerungen achten dieser Frauen achten, die mich gut kennen.

 

G. Moser


GM-Kommentar:

Aufgrund des zeitlichen Druck durch die sehr später Akteneinsicht und dem Ende der Einspruchsfrist sind hier teilweise Schreibfehler, Grammatikfehler und ähnliches enthalten,

außerdem Wechsel von der "Beklagten" in die "Ich-Form".


Geändert am:   25.01.2024

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