eingelegt werden.Die Frist beginnt mit der Zustellung des
Urteils.
Der Einspruch ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung
zu Protokoll der Geschäftstelle des genannten Gerichts. Er kann
auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll
erklärt werden: die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Einspruchsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen
das der Einspruch gerichtet wird, und die Erklärung enthalten,
dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. Soll das
Urteil nur zum Teil angefochten werden. so ist der Umfang der
Anfechtung zu bezeichnen.
In der Einspruchsschrift, jedenfalls aber innerhalb der
Einspruchsfrist, hat die Partei ihre Angriffs- und
Verteidigungssmittel (z.B. Einreden und Einwendungen gegen den
gegnerischen Anspruch, Beweisangebote und Beweiseinreden)
mitzuteilen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es äußerst
wichtig ist, die Angriffs- u. Verteidigungsmittel innerhalb der
Einspruchsfrist vorzubringen. Wird die Frist versäumt, besteht
die Gefahr, dass der Partei jegliche Verteidigung abgeschnitten
und in dem Prozess nur auf Grundlage des gegnerischen
Sachvortrags entschieden wird.
Ein verspätetes Vorbringen wird vom Gericht nur zugelassen,
wenn sich dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert oder wenn die
Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Verspätete
verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen,
können nur bei genügender Entschuldigung der Verspätung
zugelassen werden.
Der Prozess kann also allein wegen der Versäumung der
Frist zur Mitteilung der Angriffs- und Verteidigungsmittel
verloren werden.
Erscheint die Frist für die Mitteilung von Angriffs- und
Verteidigungsmitteln (nicht für den Einspruch selbst) als zu
kurz, kann vor ihrem Ablauf eine Verlängerung beantragt werden.
Die Frist kann nur verlängert werden, wenn dadurch der
Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wenn erhebliche Gründe
dargelegt werden.
x..................
Direktor des Amtsgerichts
Anstelle der Verkündung zugestellt an
die Klagepartei am
die beklagte Partei am
x.................... JHSekr.in
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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