Sehr geehrte Frau Moser, in obiger Sache wurde ich mit der
Zwangsvollstreckung gegen Sie beauftragt.
Da ich Sie bisher nicht angetroffen habe, fordere ich Sie
auf, die Forderung einschließlich Kosten in Höhe von
728,81 €
bis Mittwoch 20.12.2017
auf mein oben genanntes Dienstkonto zu überweisen bzw. bar in
meiner Sprechstunde (siehe Briefkopf) zu bezahlen.
Sollte Ihnen eine vollständige Zahlung der Forderung
einschließlich Kosten nicht möglich sein, kontaktieren Sie mich
bitte unter den oben angegebenen Kontaktmöglichkeiten. Ggfls.
ist eine Ratenzahlung möglich.
Sollten Sie die Forderung bis zum Dienstag, 12.12.17 nicht
bezahlt oder sich mit mir in Verbindung gesetzt haben, werde ich
einen weiteren Vollstreckungsversuch durchführen.
Sollte ich Sie oder eine andere Person dabei erneut nicht
antreffen, kann d. Gläub. nach zwei erfolglosen Versuchen einen
richterlichen Türöffnungs- und Durchsuchungsbeschluss
zwecks Öffnung Ihrer Wohnung / Ihres Geschäftslokals auch in
Ihrer Abwesenheit durch den Schlosser unter Zuziehung zweier
Zeugen oder eines Polizeibeamten (Art. 13 Abs. 2 des Grundgesetz
/ § 61 GVGA §§ 758 a, 759 ZPO) beantragen.
Um ihnen diese Unannehmlichkeiten zu ersparen, sollten Sie
sich unbedingt mit mir in Verbindung setzen bzw. die obige
Forderung bezahlen.
Jegliche Versuche die Zwangsvollstreckung zu vereiteln sind
gemäß § 288 StGB strafbar)
Mit freundlichen Grüßen
x
Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Lörrach
|