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Vom Amtsgericht Lörrach
(Eingang bei Moser am 19.09.2017, Antwort auf mein Schreiben vom 11.09.2017):


Amtsgericht Lörrach

Lörrach, 18.09.2017


3 C 909/16

Verfügung

In Sachen
Anwalt 12  ./. Moser, G. wg. Forderung

Der Beklagten wird Akteneinsicht in die Verfahrensakte 3 C 909/16, 3 T 191/17 und 3 T 325/16 auf der Geschäftsstelle der Abteilung 3 C des Amtsgerichts Lörrach gewährt.

Der Antrag auf Überlassung der Gerichtsakte in die Privatwohnung der Antragstellerin wird abgelehnt.

§ 299 ZPO sieht nur ein Recht auf Einsicht in die Akte bei Gericht vor.

Sofern im Einzelfall die Übersendung der Akten in die Kanzleiräumlichkeiten eines Anwalts zugelassen wird, erfolgt dies nach Abwägung aller für und gegen diese Form der Akteneinsicht sprechenden Umstände,
wobei besonders zu beachten ist, dass der Anwalt nach § 1 BRAO Organ der Rechtspflege ist und nach § 43 BRAO besonderen Sorgfaltspflichten unterliegt.

Müller
Direktor des Amtsgerichts


Geändert am:   10.01.2019

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