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Vom Amtsgericht Lörrach
(Eingang bei Moser am 20.09.2017, Antwort auf mein Schreiben vom 12.09.2017):


Amtsgericht Lörrach

Lörrach, 18.09.2017


3 C 83/17

Verfügung

In Sachen
Moser, G.  ./. Anwalt 12
wg. einstweiliger Verfügung

Der Antragstellerin wird Akteneinsicht in die Verfahrensakte 3 C 83/17 und 3 T 86/17 auf der Geschäftsstelle der Abteilung 3 C des Amtsgerichts Lörrach gewährt.

Der Antrag auf Überlassung der Gerichtsakte in die Privatwohnung der Antragstellerin wird abgelehnt.

§ 299 ZPO sieht nur ein Recht auf Einsicht in die Akte bei Gericht vor.

Sofern im Einzelfall die Übersendung der Akten in die Kanzleiräumlichkeiten eines Anwalts zugelassen wird, erfolgt dies nach Abwägung aller für und gegen diese Form der Akteneinsicht sprechenden Umstände,
wobei besonders zu beachten ist, dass der Anwalt nach § 1 BRAO Organ der Rechtspflege ist und nach § 43 BRAO besonderen Sorgfaltspflichten unterliegt.

Müller
Direktor des Amtsgerichts

Beglaubigt
Lörrach, 18. Sep 2017
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Geändert am:   10.01.2019

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