3 C 83/17
Verfügung In Sachen
Moser, G. ./. Anwalt 12
wg. einstweiliger Verfügung Der Antragstellerin wird
Akteneinsicht in die Verfahrensakte 3 C 83/17 und 3
T 86/17 auf der Geschäftsstelle der Abteilung 3 C des
Amtsgerichts Lörrach gewährt. Der Antrag auf Überlassung der
Gerichtsakte in die Privatwohnung der Antragstellerin wird
abgelehnt.
§ 299 ZPO sieht nur ein Recht auf Einsicht in die
Akte bei Gericht vor.
Sofern im Einzelfall die Übersendung der
Akten in die Kanzleiräumlichkeiten eines Anwalts zugelassen
wird, erfolgt dies nach Abwägung aller für und gegen diese Form
der Akteneinsicht sprechenden Umstände,
wobei besonders zu
beachten ist, dass der Anwalt nach § 1 BRAO Organ der
Rechtspflege ist und nach § 43 BRAO besonderen
Sorgfaltspflichten unterliegt. Müller
Direktor des Amtsgerichts Beglaubigt
Lörrach, 18. Sep 2017
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