| Kommentar von Moser: Gerichtsverfassungsgesetz § 17 GVG
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				| (1) | 1 Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine 
				nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie 
				begründenden Umstände nicht berührt. 2 Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei 
				anderweitig anhängig gemacht werden.
 
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				| (2) | 1 Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den 
				Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen 
				Gesichtspunkten. 2 Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des 
				Grundgesetzes bleiben unberührt.
 
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				| Gerichtsverfassungsgesetz § 21e GVG 
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				| (1) | 1Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt 
				die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die 
				Geschäfte. 2Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des 
				Geschäftsjahres für dessen Dauer. 3Der Präsident bestimmt, 
				welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. 4Jeder Richter kann 
				mehreren Spruchkörpern angehören. 
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				| (2) | Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied 
				des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 
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				| (3) | 1Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des 
				Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung 
				oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers 
				oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner 
				Richter nötig wird. 2Vor der Änderung ist den Vorsitzenden 
				Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der 
				Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung 
				zu geben. 
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				| (4) | Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, 
				der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer 
				Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt. 
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				| (5) | Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll 
				sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in 
				Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. 
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				| (6) | Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder 
				teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu 
				hören. 
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				| (7) | 1Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2§ 21i Abs. 2 
				gilt entsprechend. 
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				| (8) | 1Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei 
				den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte 
				Dauer oder zeitweise zugegen sein können. 2§ 171b gilt 
				entsprechend. 
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				| (9) | Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem 
				Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten 
				Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer 
				Veröffentlichung bedarf es nicht. 
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