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Anwalt 12 an Amtsgericht
(mit eigener Struktur und Hervorhebungen,
Davon erfahren am 7.09.2017
bei der Akteneinsicht.
Abschrift von meinen Fotos bei der Akteneinsicht


AS 103

Anwalt 12 - Adresse 

Amtsgericht

 

Lörrach

Lörrach, 14.7.2017

 

2 C 59/17

In Sachen
Anwalt 12 gegen Moser
wegen Feststellung u. Forderung
Prozesskostenhilfegesuch
 

Ich lege den außergerichtlichen Schriftwechsel vom 4.7. bis 12.7.2017 mit dem Kollegen Anwalt 14, Ort-x, mit Bezugnahme auf meine Anzeige vom 6.7.2017 - vor.

Anlagen

Die von der Antragsgegnerin/Beklagten verschwiegene mündliche Verhandlung vom 27.1.2016 vor dem Verwaltungsgericht Freiburg wurde von ihr ohne Anwalt wahrgenommen.
Ihre Prozessfähigkeit wurde vom Verwaltungsgericht Freiburg anerkannt.
 

Beweis: Niederschrift vom 27.01.2016 in den Verwaltungsrechtssachen

4 K 2170/15 - Moser ./. Land Baden-Württemberg
4 K 2449/15 - Moser ./. Landkreis Lörrach

Anlage 16

Beiziehung der Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (aaO)
 

- 2 -


AS 105

- 2 -

Mein rechtliches Interesse an der Verteidigung der Prozessvertretungen der Frau Moser in den von mir bis zum 12.11.2015 geführten Prozessen beim Verwaltungsgericht Freiburg erlosch objektiv am 27.1.2016.

Die in Unkenntnis weitergeführte Korrespondenz mit Frau Moser und die in Unkenntnis geführte Beschwerde beim VGH mussten ins Leere gehen.

Frau Moser war jedoch nicht berechtigt, die Waffen gegen mich zu erheben.
Frau Moser handelte rechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB).
 

Zum Beweis beantrage ich, der Antragsgegnerin/Beklagten nach der in Anlage K 16 dokumentierten mündlichen Verhandlung vom 27.1.2016 - die Vorlage folgender Urkunden gem. § 421 ff. ZPO aufzugeben:
 
  - das vollständige Urteil des VG Freiburg vom 27.1.2016 - 4 K 2170/15 - mit Tatbestand und Entscheidungsbegründungen in der VRS Moser gegen Land Baden-Württemberg, mit dem Streitwertbeschluss vom 27.1.2017 (EUR 15.000,--)
 
  - das vollständige Urteil des VG Freiburg vom 27.1.2016 - 4 K 2449/15 -in der VRS Moser gegen Landkreis Lörrach, mit dem Streitwertbeschluss vom 27.1.2017 (EUR 10.000,--)

Beide klagabweisenden Urteile wurden rechtskräftig.

Die Antragsgegnerin hat in ihrem Verfügungsantrag vom 14.4.2016 ein schutzwürdiges Interesse erfolgreich vorgetäuscht. Sie hat die Beendigung der von ihr geführten Verfahren (mit Aktenzeichen) verschwiegen.

 

Beweis:   

Antrag Moser auf einstweilige Verfügung vom 14.4.2016
in Sachen Moser gegen Anwalt 12
Amtsgericht Lörrach - 6 C 472/16

Anlage K 17

(beigezogene Akten, AS 1)


- 3 -


AS 107

- 3 - 

Für die Rufschädigungen durch Frau Moser gab und gibt es kein schutzwürdiges Interesse.

Meine Benachteiligung war der einzige Effekt.
(Vgl. MünchKomm BGB/Roth Bd.2 § 242 RdNr. 211 - 4. Auflage 2003)

Anwalt 12
Rechtsanwalt

Anlagen


Geändert am:   10.01.2019

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