AS 105
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Mein rechtliches Interesse an der Verteidigung der
Prozessvertretungen der Frau Moser in den von mir bis zum
12.11.2015 geführten Prozessen beim Verwaltungsgericht Freiburg
erlosch objektiv am 27.1.2016.
Die in Unkenntnis weitergeführte Korrespondenz mit Frau Moser
und die in Unkenntnis geführte Beschwerde beim VGH mussten ins
Leere gehen.
Frau Moser war jedoch nicht
berechtigt, die Waffen gegen mich zu erheben.
Frau Moser handelte rechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB).
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Zum Beweis |
beantrage ich, der Antragsgegnerin/Beklagten nach der in Anlage
K 16 dokumentierten mündlichen Verhandlung vom 27.1.2016 - die
Vorlage folgender Urkunden gem. § 421 ff. ZPO aufzugeben:
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das vollständige Urteil des VG Freiburg vom 27.1.2016 - 4 K
2170/15 - mit Tatbestand und Entscheidungsbegründungen in der
VRS Moser gegen Land Baden-Württemberg, mit dem
Streitwertbeschluss vom 27.1.2017 (EUR 15.000,--)
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das vollständige Urteil des VG Freiburg vom 27.1.2016 - 4 K
2449/15 -in der VRS Moser gegen Landkreis Lörrach, mit dem
Streitwertbeschluss vom 27.1.2017 (EUR 10.000,--) |
Beide klagabweisenden Urteile wurden rechtskräftig.Die
Antragsgegnerin hat in ihrem Verfügungsantrag vom 14.4.2016 ein
schutzwürdiges Interesse erfolgreich vorgetäuscht. Sie hat die
Beendigung der von ihr geführten Verfahren (mit Aktenzeichen)
verschwiegen.
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Beweis: |
Antrag Moser auf einstweilige Verfügung vom 14.4.2016
in Sachen Moser gegen Anwalt 12
Amtsgericht Lörrach - 6 C 472/16Anlage K 17
(beigezogene Akten, AS 1) |
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