| AS 105 - 2 - Mein rechtliches Interesse an der Verteidigung der 
				Prozessvertretungen der Frau Moser in den von mir bis zum 
				12.11.2015 geführten Prozessen beim Verwaltungsgericht Freiburg 
				erlosch objektiv am 27.1.2016. Die in Unkenntnis weitergeführte Korrespondenz mit Frau Moser 
				und die in Unkenntnis geführte Beschwerde beim VGH mussten ins 
				Leere gehen. Frau Moser war jedoch nicht 
				berechtigt, die Waffen gegen mich zu erheben.Frau Moser handelte rechtsmißbräuchlich (§ 242 BGB).
 
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				| Zum Beweis | beantrage ich, der Antragsgegnerin/Beklagten nach der in Anlage 
				K 16 dokumentierten mündlichen Verhandlung vom 27.1.2016 - die 
				Vorlage folgender Urkunden gem. § 421 ff. ZPO aufzugeben: 
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				|  | - | das vollständige Urteil des VG Freiburg vom 27.1.2016 - 4 K 
				2170/15 - mit Tatbestand und Entscheidungsbegründungen in der 
				VRS Moser gegen Land Baden-Württemberg, mit dem 
				Streitwertbeschluss vom 27.1.2017 (EUR 15.000,--) 
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				|  | - | das vollständige Urteil des VG Freiburg vom 27.1.2016 - 4 K 
				2449/15 -in der VRS Moser gegen Landkreis Lörrach, mit dem 
				Streitwertbeschluss vom 27.1.2017 (EUR 10.000,--) | 
			
				| Beide klagabweisenden Urteile wurden rechtskräftig.
 Die 
				Antragsgegnerin hat in ihrem Verfügungsantrag vom 14.4.2016 ein 
				schutzwürdiges Interesse erfolgreich vorgetäuscht. Sie hat die 
				Beendigung der von ihr geführten Verfahren (mit Aktenzeichen) 
				verschwiegen.   | 
			
				| Beweis:     | Antrag Moser auf einstweilige Verfügung vom 14.4.2016 in Sachen Moser gegen Anwalt 12
 Amtsgericht Lörrach - 6 C 472/16
 Anlage K 17 (beigezogene Akten, AS 1) | 
			
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