Moser-Adresse......
Landgericht Freiburg
z.Hd. des Landgerichtspräsidenten
Andreas Neff
Salzstraße 17
79098 Freiburg i.Br.
12.07.2017
4 T 256/10
XVII 9635 AG Lörrach
In der Betreuungssache Gertrud Moser, Binzen
beim Amtsgericht Lörrach 2009
(faktisch: Entmündigungsverfahren wegen arglistiger Täuschung )
- Betroffene / Beschwerdeführerin
Weitere Beteiligte:
Landratsamt Lörrach Betreuungsbehörde
(Mehrfache Rechtsverstöße gegen mich im Laufe der Jahre, auch
beim Landratsamt Bau und Gewerbe).
Polizeirevier Weil am Rhein bis zum Innenministerium
1. Nachtrag zum gestrigen Schreiben vom
11.07.2017
Zunächst einmal stelle ich noch fest, dass die Personen bei
den beteiligten staatlichen Institutionen jegliche Anteilnahme
für meine Belastungen fehlen, die ich seit 2009 zu ertragen
habe.
Damit werden auch keine übergeordneten Gesetze, wie das
Grundgesetz oder die Europäische Menschenrechtskonvention
angewendet.
Das Gegenteil ist der Fall, ich werde immer wieder gedemütigt
und zu Zahlungen verpflichtet. Damit bereiten die beteiligten
Personen Nachbarin-X seit 2009 immense Erfolge und Freude auf
meine Kosten.
2. Nachtrag zum gestrigen Schreiben Seite 5,
Nr. 6
Staatsanwältin Sattler-Bartusch hat ein Strafverfahren wegen
Bedrohung gegen mich eingeleitet: 86 Js 7931/13
Durchgeführt wurde das Verfahren, indem ich einen Termin zum
Verhör beim Polizeirevier Weil am Rhein bekam und nur die
Information, dass ich in einem Strafverfahren wegen Bedrohung
bin. Keine Information warum und wer dafür verantwortlich ist.
Das war wieder ein enormer Schock. Wie soll mir Gerechtigkeit
bei diesem Polizeirevier gewährt werden, wenn es schon seit 2009
das nachbarliche Lügenluder bedingungslos unterstützt und mir
jegliche Rechte zum Wahrheitsgehalt des Polizeiberichts
verweigert hat.
Außerdem war ich noch nie in einem Strafverfahren. Nach einer
Online-Recherche über den Straftatbestand der Bedrohung war mir
klar, dass ich keine Bedrohung im Sinne des Strafgesetzbuches
begangen habe.
Daher wandte ich mich per Email an eine Lörracher
Anwaltskanzlei. Statt der angesprochenen Anwältin antwortet ihre
Kollegin. Von ihr erfuhr ich erst, dass ich gar nicht zum Verhör
bei der Polizei gehen muss. Mit anwaltlicher Vertretung gibt es
einen anderen Weg. Den habe ich gewählt.
Beim ersten persönlichen Termin habe ich ihr mitgeteilt, dass
ich sicher keine Bedrohung begangen habe und dass vermutlich
meine Nachbarn dahinter stecken.
Leider war auch diese anwaltliche Vertretung enttäuschend.
Als die Anwältin endlich die Akten bekam, schrieb sie nur einen
kurzen Brief mit der Feststellung, dass der Tatbestand der
Bedrohung nicht erfüllt sei. Dann erst bekam ich die Aktenkopien
und entdeckt wieder Falschaussagen der Gegenpartei. Darauf ging
die Anwältin nicht ein, sondern beendete ihr Mandat.
Damit fielen für mich 1.840,69 € Anwaltshonorar an, eine
faktische drastische Bestrafung für Falschaussagen der
Gegenpartei.
Später gab es keine konkrete Antwort von der
Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft, aus welcher
Aktenseite und welchem Textteil sich eine Bedrohung ergeben
haben soll.
Auch ich als Laie konnte erkennen, dass in der Akten
nichts dergleichen enthalten war.
Damit bezichtige ich die Staatsanwältin Sattler-Bartusch
der arglistigen Täuschung verbunden mit Psychoterror und
finanziellem Schaden gegen mich.
Damit ist sie m.E. zu Schmerzensgeld und Schadenersatz
verpflichtet.
Meine anschließende Strafanzeige wegen Verleumdung in diesem
Strafverfahren 80 Js 1317/14 wurde (selbstverständlich)
von der Staatsanwaltschaft abgelehnt.
Wenn ich meine erfolglosen Strafanzeigen mit der Strafanzeige
wegen Bedrohung vergleiche, komme ich zu folgender Erkenntnis:
Die "erfolgreiche" Strafanzeige der Gegenpartei wurde
a) von einer Rechtsanwältin,
b) in einem relativ primitiven Art geschrieben
(Straßenpöbelniveau).
Meine umfassend sachlich begründeten Strafanzeigen wurden
abgelehnt.
Damit bevorzugt die Staatsanwaltschaft Lörrach eindeutig
Nachbarin-X
3. Nachtrag zum gestrigen Schreiben Anlage 4
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