AGH 17/2017 II
Anwaltsgerichtshof
Baden-Württemberg
II. Senat
Beschluss vom 5. Juli
2017
In Sachen
Anwalt 12, Adresse....
Kläger
gegen
Rechtsanwaltskammer Freiburg
Adresse....
Beklagte
wegen Wiederaufnahme des Rügeverfahrens BA/.../2016
hat der II. Senat des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg
beschlossen:
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1. |
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird
zurückgewiesen.
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2. |
Für das Klageverfahren wird der Streitwert (vorläufig) auf
1.000 EUR festgesetzt. |
AS 173 |
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I.
Der 19... geborene Kläger ist seit vielen Jahren bei der
Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid der
Beklagten vom 03.05.2016 ist auf Beschwerde der Frau Gertrud
Moser vom 15.02.2016 gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen § 43
BRAO ein Rüge verhängt worden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Bescheid
(Anlage K3) verwiesen und Bezug genommen. Für das Rügeverfahren
hat die Beklagte mit Bescheid vom gleichen Tag (Anlage K 4) eine
Gebühr von 120 EUR festgesetzt.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 04.05.2016 (Anlage K 9) um
Übersendung des - im Rügebescheid als "bereits zugeleitet"
bezeichneten -
Schreibens der Frau Moser vom 05.04.2016 (Anlage K 11.1)
gebeten.
Die Beklagte hat dem Kläger dieses Schreiben am 11.05.2016
übersandt (Anlage K 11).
Nach Ausführungen zu dem der Rüge zugrundeliegenden
Sachverhalts mit Schreiben vom 10.05.2016 hat der Kläger der
Beklagten den Erhalt des
Schreibens der Frau Moser vom 05.04.2016 am 13.05.2016
bestätigt und "auf weiteres nachgeholtes Gehör" verzichtet.
Mit Schreiben vom 24.05.2016 hat der Kläger gegenüber der
Beklagten (zum Aktenzeichen BA/.../2016 unter Angabe von "Rüge"
und "Gebührenbescheid") mitgeteilt, er nehme den Einspruch und
den Widerspruch zurück.
Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 30.05.2016
mitgeteilt, sie habe aufgrund seiner Einspruchsrücknahme die
Gebühr für das Einspruchsverfahren auf die Hälfte (60 EUR)
reduziert.
Mit Schreiben vom 17.11.2016 hat der Kläger gegenüber der
Beklagten ein Wiederaufgreifen des Rügeverfahrens mit dem Ziel
der Aufhebung der Rüge vom 03.05.2016 beantragt.
Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom
10.11.2016 - 1 S 1221/16 - den Kostenansatz (Kostenrechnung
166.......... über 60 EUR vom 20.06.2016) im Beschwerdeverfahren
1 S 493/16 (wegen Zurückweisung als Bevollmächtigter der Frau
Moser in der Verwaltungsrechtssache Moser gegen den Landkreis
Lörrach) aufgehoben hat, weil er in unverschuldeter Unkenntnis
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tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (hier Einlegung
der Beschwerde in der unzutreffenden Annahme, das Verfahren sei
noch anhängig) gehandelt habe.
Der Vorstand der Beklagten hat den Antrag mit Bescheid vom
08.12.2016 zurückgewiesen. Dieser sei unzulässig, denn § 51
VwVfG sei mangels einer nachträglichen Änderung der Sach- oder
Rechtslage oder der Vorlage neuer Beweismittel nicht anwendbar
und der Kläger sei nicht ohne grobes Verschulden außerstande
gewesen den Grund für das Wiederaufgreifen durch Rechtsbehelf
geltend zu machen, denn er habe seinen Einspruch zurückgenommen.
Eine Rücknahme nach § 48 VwVfG scheide aus, weil kein
rechtswidriger Verwaltungsakt vorliege.
Mit Schreiben vom 12.12.2016 hat der Kläger hiergegen
Widerspruch eingelegt. Die Rücknahme des Einspruchs gegen die
Rüge sei aus verfahrenstaktischen Erwägungen erfolgt. Zur
Begründung nahm er auf seine Scheiben vom 04.05.2016 und
10.05.2016 Bezug und legte zur weiteren Begründung Kopien
diverser Aktenstücke vor.
Mit Bescheid vom 22.02.2017 hat der Vorstand der Beklagten
den Widerspruch kostenpflichtig zurückgewiesen. Die
Rechtsmäßigkeit des Rügebescheids sei nicht zu prüfen, weil -
wie im Bescheid vom 08.12.2016 zutreffend ausgeführt - keine
Wiederaufgreifensgründe dargelegt seien.
Mit Gesuch vom 28.02.2017 begehrt der Kläger
Prozesskostenhilfe
für folgende Anträge:
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1. |
der Bescheid des Vorstandes der RAK Freiburg vom 8.12.2016 und
der Widerspruchsbescheid vom 22.2.2017 werden aufgehoben.
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2. |
Es wird festgestellt, dass die erforderliche Anhörung des
Klägers zu dem
Schreiben der Beteiligten Gertrud Moser vom 5.4.2016 vor
Erlass des Rügebescheides der Beschwerdeabteilung III der RAK
Freiburg vom 3.5.2016 unterblieben ist. Für die dadurch
versäumte Rechtsmittelfrist des Einspruchs gegen den
Rügebescheid vom 3.5.2016 wird dem Kläger Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gewährt. |
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3. |
Auf Einspruch des Klägers wird der Rügebescheid vom 3.5.2016
aufgehoben. |
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4. |
Dem Kläger sind die bezahlten Gebühren von zusammen 180,-- aus
den Gebührenbescheiden der RAK Freiburg vom 3.5. und vom
30.5.2016 zurück zu erstatten. |
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Alternativ zu 3./4. |
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Das Verfahren über den Einspruch gegen den Rügebescheid vom
3.5.2016 wird an die RAK Freiburg zurückverwiesen.
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Während die Klage zunächst nur mit bewilligter
Prozesskostenhilfe
durchgeführt werden sollte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom
20.03.2017 (zur Fristwahrung) unbedingt Klage erhoben und
folgende Anträge angekündigt: |
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Den Bescheid vom 8.12.2016, den Widerspruchsbescheid vom
22.2.2017 und den Rügebescheid der Beschwerdeabteilung II vom
3.5.2016 aufzuheben sowie die Gebührenbescheide RAK vom 3.5.2016
(Anlage K 4) vom 30.5.2016 (Anlage K 5) aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte verneint die Voraussetzungen für ein
Wiederaufgreifen des Rügeverfahrens. Es lasse sich zwar nicht
nachvollziehen, ob die verfügte Zuleitung
des
Schreibens der Gertrud Moser an den Kläger tatsächlich
vollzogen worden sei oder versehentlich unterblieben sei.
Hierauf komme es jedoch nicht entscheidungserheblich an, weil
der Kläger auch dann nicht ohne grobes Verschulden außer Stande
gewesen sei, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren
Verfahren, insbesondere druch Rechtsbehelf gelten zu machen,
wenn er das
Schreiben der Frau Moser erstmals am 11.05.2016
übersandt bekommen habe.
Denn er hatte (unstreitig) Gelegenheit gehabt seinen
Einspruch bis zum 10.06.2016 ergänzend zu begründen und zudem
hat der Kläger vor der Rücknahme des Einspruchs Akteneinsicht
genommen.
Der Kläge habe daher die Gelegenheit gehabt, eine Überprüfung
der Entscheidung im Einspruchsverfahren herbeizuführen. |
AS 179
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Da kein rechtswidriger Verwaltungsakt vorliege, habe der
Antrag auch unter dem Gesichtspunkt des § 48 VwVfG keinen
Erfolg.
Der Kläger repiziert, die Beklagte räume ein und unterstelle
zu seinen Gunsten, dass das - für die Rüge entscheidende -
Schreiben der Frau Moser vom 05.04.2016 mit seinen fünf Anlagen
nicht zugestellt worden sei.
Die Übersendung habe sich mit seiner Stellungnahme vom
10.05.2016 gekreuzt. Sein Vortrag müsse nun unabhängig von der
Rechtsmittelfrist gegen die Rüge nachträglich nach § 48 VwVfG
gewürdigt werden; erst und nur dann werde die unterbliebene
Anhörung nachgeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst den
(vom Kläger umfangreich vorgelegten)
Anlagen Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers keine Aussicht auf
Erfolg bietet (§§ 112c Abs. 1 BRAO, 166 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1
ZPO).
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1. |
Die vom Kläger in seinem Gesuch vom 28.02.2017 angekündigten
Anträge, für welche er die Gewährung von
P........................ begehrt, haben keinen Aussicht auf
Erfolg. |
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a) |
Antrag auf Aufhebung des Bescheids vom 08.12.2016 und des
Widerspruchsbescheids vom 22.02.2017: Die Voraussetzungen für
ein Wiederaufgreifen des Verfahrens liegen nicht vor, weswegen
die ablehnende Entscheidung der Beklagten nicht rechtswidrig ist
und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO).
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des
Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines
unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, |
AS 181
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wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder
Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat.
Ob sich die Sach- oder Rechtslage durch die Übersendung des
Schreibens der Frau Moser vom 05.04.2016 zugunsten des
Klägers nachträglich geändert hat, kann der Senat offen lassen.
Denn Absatz 2 dieser Vorschrift regelt, dass der Antrag auf
Wiederaufgreifen des Verfahrens nur zulässig ist, wenn der
Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund
für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere
durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
An dieser Voraussetzung des § 51
Abs. 2 VwVfG scheitert das Begehren des Klägers.
Unstreitig ist ihm
das
Schreiben der Frau Moser spätestens am 11.05.2016
übersandt worden.
Da der Kläger gegen den Rügebescheid vom 03.05.2016 Einspruch
eingelegt hatte, mit Schreiben vom 13.05.2016 den Erhalt
des
Schreibens der Frau Moser bestätigte und "auf weiteres
nachgeholtes Gehör" verzichtete,
kann der Senat nicht feststellen, dass der Kläger - schon gar
nicht ohne grobes Verschulden - außerstande gewesen war, den
Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend
zu machen.
Dem Kläger hätte es vielmehr frei gestanden, die erst
nachträgliche Übersendung
des
Schreibens (und/oder der Anlagen) der Frau Moser vom 05.04.2016
im Einspruchsverfahren zu beanstanden.
Für den Senat ist entscheidend, dass der Kläger seinen
Einspruch zurückgenommen hat, nachdem ihm die nun als
Wiederaufgreifensgrund vorgebrachte nachträgliche Übersendung
des
Schreibens der Frau Moser vom 05.04.2016 nebst den
Anlagen bekannt geworden ist.
Der Kläger verkennt, dass für die Beurteilung eines
schuldhaften Verhaltens des Klägers im Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10.11.2016 (1 S
1221/16) und für § 51 VwVfG unterschiedliche Sachverhalte
maßgeblich sind.
Während es für die vom VGH zu entscheidende Beschwerde darauf
ankam, ob die Kosten ohne Verschulden des Klägers verursacht
wurden, ermöglicht § 51 Abs. 2 VwVfG ein Wiederaufgreifen des
Verfahrens nur, wenn der für das Wiederaufgreifen vorgebrachte
Grund nicht noch im Ausgangsverfahren (einschließlich eines
Widerspruchsverfahrens) berücksichtigt werden konnte.
Außerdem ist vorliegend auch die Antragsfrist von drei
Monaten ab der Kenntnis vom Grund für das Wiederaufgreifen (§ 51
Abs. 2 VwVfG) nicht gewahrt.
Dem Kläger ist das
Schreiben der Frau Moser spätestens am 13.05.2016
zugegangen, so dass er -
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AS 183
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unabhängig von der zeitlich später erfolgten Rücknahme seines
Einspruchs - ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bei der
Beklagten bis spätestens 13.08.2016 hätte beantragen müssen.
Der Antrag des Klägers datiert aber vom 17.11.2016 und wahrt
damit auch die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht.
Entgegen der Ansicht des Klägers hat dieser keinen Anspruch auf
die Rücknahme der Rüge nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.
Diese Vorschrift setzt einen rechtswidrigen Verwaltungsakt
voraus.
Zwar genügt für die Rechtswidrigkeit grundsätzlich ein
formeller Fehler,
so dass der Verwaltungsakt unter Verletzung von
Verfahrensvorschriften ergangen ist.
Die erst nach Ausspruch der Rüge erfolgte Übersendung des
Schreibens der Frau Moser kann zwar als Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör zunächst zur Rechtswidrigkeit der Rüge
geführt haben.
Jedoch ist eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44
VwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche
Anhörung nachgeholt wird (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG).
Da das Widerspruchsverfahren zum ursprünglichen
Verwaltungsverfahren zählt, ist mit der am
11.05.2016 erfolgten Übersendung des Schreibens (und der
zugehörigen Anlagen) der Frau Moser eine Heilung des
Verfahrensfehlers erfolgt, weswegen kein rechtswidriger
Verwaltungsakte (mehr) vorliegt.
Der Antrag des Klägers vom 17.11.2016 ist unzulässig und
deswegen von der Beklagten zu Recht mit Bescheid vom 08.12.2016
abgelehnt und sein Widerspruch mit Bescheid vom 22.02.2017
zurückgewiesen worden.
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b) |
Feststellung, dass die erforderliche Anhörung des Klägers vor
Erlass des Rügebescheides vom 03.05.2016 unterblieben ist und
Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
für die dadurch versäumte Einspruchsfrist: Das
Feststellungsbegehren ist unzulässig, weil ein berechtigtes
Interesse des Klägers an einer baldigen Feststellung (§ 43 Abs.
1 VwGO) zweifelhaft ist; jedenfalls steht dem
Feststellungsantrag der hier entsprechende Grundsatz der
Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO)
entgegen.
Danach ist eine Feststellungsklage nicht zulässig, wenn der
Kläger den damit verfolgten Zweck mit Gestaltungsklage
(insbesondere einer Anfechtungsklage) ebenso oder besser |
AS 185
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verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies ist
vorliegend der Fall, weil der Kläger seinen Einspruch nicht
hätte zurücknehmen müssen und dem Kläger im Falle eines
Misserfolges die Möglichkeit eines Antrags auf Entscheidung des
Anwaltsgerichts (§ 74a BRAO) eröffnet gewesen wäre.
Der Umstand, dass der Kläger durch seine Einspruchsrücknahme
auf eine Durchführung des Einspruchsverfahrens verzichtet hat
und es auch nicht zu einer Befassung des Anwaltsgerichts kam,
eröffnet nicht die Möglichkeit einer Feststellungsklage
unabhängig vom Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO.
Für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für
die versäumte Einspruchsfrist ist der Anwaltsgerichtshof
sachlich nicht zuständig, weil es sich hierbei um eine von der
Beklagten zu treffende Entscheidung handelt.
Außerdem setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
voraus, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine
gesetzliche Frist einzuhalten.
Bei einer Fristversäumung nach vorheriger Rücknahme einer
zunächst rechtzeitig durchgeführten Verfahrenshandlung handelt
es sich jedoch nicht um eine versäumte Frist; für die erneute
Vornahme der Handlung kommt eine Wiedereinsetzung selbst dann
nicht in Betracht, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür
gegeben sind und die Rücknahme der rechtzeitigen
Verfahrenshandlung auf einem unverschuldeten Irrtum beruht (BGH,
NJW 1991, 2839; BVerwG, NVwZ 1997, 1210; Kopp/Raumsauer VwVfG,
17. Aufl. 2016, § 12 Rn. 15 m.w.N.).
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c) |
Aufhebung des Rügebescheids vom 03.05.2016 auf Einspruch des
Klägers Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Aufhebung
des Rügebescheids der Beklagten vom 03.05.2016, denn nach § 43
VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er
nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder
durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
Hier liegt keiner der Varianten vor und insbesondere hat die
Beklagte zu Recht die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen
des Rügeverfahrens verneint. Wegen der Begründung wird auf die
obigen Ausführungen unter Ziff. 1a verwiesen.
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AS 187
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d) |
Antrag auf Rückerstattung der Gebühren Der Antrag auf
Rückerstattung für das Rüge- und Einspruchsverfahren an die
Beklagte gezahlten Gebühren hat schon deswegen keine Aussicht
auf Erfolg, weil die Gebührenbescheide in Bestandskraft
erwachsen sind und der Kläger kein Wiederaufgreifen des Rüge-
und Einspruchsverfahrens erreichen kann (vgl. oben Ziff. 1a).
Der Kläger trägt auch nicht vor, dass er die Erstattung der
Gebühren erfolglos von der Beklagten verlangt habe, die
Erstattung abgelehnt wurde und auch sein Widerspruch keinen
Erfolg hatte.
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2. |
Auch die inzwischen (unbedingt) erhobene Anfechtungsklage ist
(nur) zulässig, soweit damit die Aufhebung des Bescheids vom
08.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2017
begehrt wird;
im Übrigen ist sie unzulässig.Sie hat damit insgesamt keine
Aussicht auf Erfolg, weswegen auch eine Auslegung des Gesuchs
vom 28.02.2017 als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
für die erhobene Klage nicht zur Bewilligung führt.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die (vorläufige)
Festsetzung des Streitwerts für das Klageverfahren beruht auf §
194 Abs. 1 BRAO, § 52 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom
04.09.2012 - AnwZ (B) 3/12, juris).
x... Rechtsanwalt
y.... Rechtsanwältin
z..... Richter am OLG
a.....Rechtsanwalt
b.... Richter am OLG |
AS 189
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Ausgefertigt
Stuttgart, den 6. Juli 2017
........
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