Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die von
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf
die Akte des beigezogenen Verfahrens 2 C 1446/14 mit
Berufungsakte 3 S 24/15 des LG Freiburg.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin bestehen aus Sicht
des erkennenden Gerichts nicht. Das Gericht hat sich in der
mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der
Klägerin verschafft. Die Klägerin zeigte in der Verhandlung
keine Verhaltensausffälligkeiten. Sie hat die Hinweise des
Gerichts aufgenommen und verstanden. Sie sagte, eine
Klagerücknahme würde ihr sehr schwerfallen. Nach kurzer
Überlegung wollte sie aber dann doch eine Entscheidung.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein
Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung der Pflichten des
Anwaltsvertrages nicht zu.
Die Beklagte war nicht gehalten, im Verfahren 2 C 1446/14
auf die Klagerwiderung der Gegenseite schriftlich Stellung zu
nehmen.
Denn eine Stellungnahme welchen Inhalts auch immer hätte am
Ausgang des Verfahrens nichts geändert, da die
Schadensersatzklage gegen die Nachbarin von Anfang an
unbegründet war.
Wie das Landgericht Freiburg in seinem Hinweis gemäß § 522
Abs. 2 ZPO vom 20.04.2015 zutreffend ausführt, war die verklagte
Nachbarin bezüglich aller von der Klägerin geltend gemachten
Beeinträchtigungen jedenfalls durch "Wahrnehmung berechtigter Interessen."
gerechtfertigt.
Darüber hinaus weist das Landgericht zutreffend
darauf hin, dass, sollte die Klägerin aufgrund des beanstandenden
Verhaltens der Nachbarin tatsächlich einen Gesundheitsschaden
erlitten haben, der zugrunde liegende Kausalverlauf als derart
fernliegend erschiene, dass bereits die für eine
Haftungsbegründung erforderliche adäquate Kausalität, aber auch
jegliches Verschulden der Nachbarin fehlen würde. Die Berufung
wurde deshalb als offensichtlich unbegründet zurück gewiesen.
Damit steht aber fest, dass das von der Klägerin
beanstandende Unterlassen der Beklagten im Vorprozess keinen
Einfluß auf den Ausgang des Vorverfahrens hatte, weshalb der
Klägerin hierdurch ein Schaden nicht entstanden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre
rechtliche Grundlage in den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung
eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht
des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung ist binnen einer Notfrist von
einem Monat bei dem Landgericht Freiburg im Breisgau
Salzstraße 17
79098 Freiburg im Breisgau einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen
Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der
Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder
einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss
die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung
enthalten, dass Berufung eingelegt werde. Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz
begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung
der vollständigen Entscheidung. Dahmen
Richter am Amtsgericht Verkündet am 16.05.2017
x......, JAng,
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Beglaubigt
Lörrach, 22.05.201/7
y...........
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Durch maschinelle
Bearbeitung beglaubigt
- ohne Unterschrift gültig
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