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Amtsgericht Lörrach vom 06.04.2017
Eingang: 24.05.2017


Aktenzeichen 3 C 83/17

Amtsgericht Lörrach 

Kostenfestsetzungsbeschluss

In dem Rechtsstreit

Gertrud Moser, ............................... Binzen - Antragstellerin -

gegen

Rechtsanwalt 12, ..................Lörrach

wegen einstweiliger Verfügung

hat das Amtsgericht Lörrach am 06.04.2017 beschlossen:

Die von der Antragstellerin an den Antragsgegner gern. § 104 ZPO nach dem nach dem Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 07.03.2017 zu erstattenden Kosten werden auf

22,50 €
(in Worten: zweiundzwanzig 50/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 10.03.2017 festgesetzt.

Gründe:

Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.

Die Antragstellerin wurde mit Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 07.03.2017 die Kosten auferlegt. Diese hat sie somit zu tragen.
 


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
 

  Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstraße 4
79539 Lörrach
oder bei dem  
  Landgericht Freiburg im Breisgau
Salzstraße 17
79098 Freiburg im Breisgau
einzulegen.

Erinnerung:

Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
 

  Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstraße 4
79539 Lörrach
 
einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

x...............
Rechtspflegerin

Beglaubigt
Lörrach, 22. 05. 2017

x.................
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


Geändert am:   10.01.2019

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