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Beschluss vom Landgericht Freiburg

(Eingang 10.03.2017)


Aktenzeichen:
3 T 33/17
3 C 83/17 AG Lörrach

Landgericht Freiburg im Breisgau
 

Beschluss

In Sachen

Gertrud Moser, J.....................................79589 Binzen
 - Antragstellerin und Beschwerdeführerin -

gegen

Anwalt 12, ....................................Lörrach
 - Antragsgegner und Beschwerdegegner -

wegen einstweiliger Verfügung
hier: Beschwerde


hat das Landgericht Freiburg im Breisgau - 3. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht W. als Einzelrichter am 07.03.2017 beschlossen:

Nachdem die Antragstellerin die Beschwerde zurückgenommen hat, hat sie etwaige Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; § 516 Abs. 3 ZPO analog.

W.
Richter am Landgericht

Beglaubigt
Freiburg im Breisgau, 17.02.2017

x..................

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig
 


GM-Kommentar:

Jawohl, ich habe weitere Kosten zu tragen, obwohl ich nur verhindern wollte, dass Anwalt 12 weiterhin Ereignisse falsch vor Gericht vorträgt, die nur ich erlebt habe.


Geändert am:   04.09.2019

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