In Sachen
Moser, G. ./. Anwältin 10 wg. Schadenersatz
Sehr geehrte Frau Moser,
im oben bezeichneten Verfahren wurde Termin zur
Güteverhandlung und für den Fall des Nichterscheinens einer
Partei oder Erfolglosigkeit der Güteverhandlung unmittelbar
anschließender früher erster Termin bestimmt auf:
Dienstag, 16.05.2017, 10:40 Uhr,
Verhandlungszimmer 1.69, 1. OG, Bahnhofstraße 4.
Zu diesem Termin werden Sie hiermit geladen.
Es wurde Ihr persönliches Erscheinen angeordnet.
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens erfolgt zur
Aufklärung des Sachverhalts (§ 141 Abs. 1 ZPO) und für einen
Güteversuch (§ 278 Abs. 3 ZPO).
Das Gericht wird bei Nichterscheinen einer Partei regelmäßig
sofort in die mündliche Verhandlung eintreten (§ 279 Abs. 1 S. 1
ZPO) und bei Nichterscheinen beider Parteien bzw. deren
Prozessbevollmächtigten das Ruhen des Verfahrens anordnen (§ 278
Abs. 4 ZPO).
Das Gericht hat ferner die in der beiliegenden Verfügung
enthaltene Anordnung getroffen, die zur Vermeidung von
Nachteilen unbedingt zu beachten ist.
Beachten Sie bitte folgende Hinweise:
Wenn Sie der Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht
folgen und zur Verhandlung auch nicht einen mit schriftlicher
Vollmacht versehenen volljährigen Vertreter entsenden, der zur
Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der
gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss
ermächtigt ist, kann gegen Sie ein Ordnungsgeld bis zu 1000 Euro
festgesetzt werden. Ist die geladene Person nicht in der Lage,
dem Gericht die erforderlichen Auskünfte zu geben (insbesondere
bei größeren Firmen oder bei Behörden), so ist es zweckmäßig,
diejenige Person als Vertreter zu entsenden, die am besten über
den Sachverhalt informiert ist. Ist dieser Vertreter auch zu
einem Vergleichsabschluss ermächtigt, so ist das Erscheinen der
geladenen Person entbehrlich.
Sollten Sie den in dieser Ladung angegebenen Aufenthaltsort
inzwischen verlassen haben oder vor dem Termin verlassen, geben
Sie bitte sofort unter Angabe der Geschäftsnummer und des
Terminstages Ihre neue Anschrift bekannt, damit das Gericht
entscheiden kann, ob Sie trotzdem persönlich erscheinen müssen.
Andernfalls müssen Sie mit Nachteilen bei der Festsetzung Ihrer
vom Gegner zu erstattenden Kosten rechnen.
Falls Sie mittellos und daher nicht in der Lage sind, die
Kosten für die Reise zum Ort der Verhandlung und für die
Rückreise zu bestreiten, können Ihnen auf Antrag bei dem
vorstehend bezeichneten Gericht die notwendigen Reisekosten als
Vorschuss gewährt werden. Die Reisekosten gehören zu den Kosten
des Verfahrens und sind nach dessen Abschluss von demjenigen zu
erstatten, der die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Bitte beachten Sie noch folgende Belehrungen und allgemeinen
Hinweise:
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht
vorgeschrieben.
Schriftliche Erklärungen entbinden Sie nicht von der Pflicht
zum Erscheinen im Termin. Wenn Sie nicht erscheinen und auch
keinen mit schriftlicher Vollmacht versehenen volljährigen
Familienangehörigen oder einen anderen nach § 79 Abs. 2 ZPO
zugelassenen Bevollmächtigten zum Termin entsenden, kann dies
zum Verlust des Prozesses führen.
Gegen die nicht erschienene Partei kann auf Antrag des
Gegners ein Versäumnisurteil erlassen oder unter bestimmten
Voraussetzungen eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen
werden (§§ 330, 331a, 251a Abs. 2 ZPO); in diesem Fall hat die
säumige Partei auch die Gerichtskosten und die notwendigen
Kosten der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO).
Dies gilt auch dann, wenn schriftliche Einwendungen gegen den
geltend gemachten Anspruch erhoben werden. Diese Einwendungen
kann das Gericht nur berücksichtigen, wenn sie im Termin
vorgetragen werden. Aus dem Versäumnisurteil oder einem Urteil
nach Aktenlage kann der Gegner der säumigen Partei gegen diese
die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 708 Nr. 2 ZPO).
Wird in dem vorstehend bezeichneten Verhandlungstermin ein
neuer Termin verkündet, so werden Sie zu dem neuen Termin nicht
mehr gesondert geladen. Sie müssen dann auch ohne Ladung
erscheinen.
Sie können Ihre schriftlich abzugebenden Erklärungen auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts anbringen. Wenn dies
bei einem anderen Amtsgericht geschieht, muss das Protokoll
innerhalb der Frist hier eingehen.
Im Termin sollen die erschienenen Parteien zum Sach- und
Streitstand persönlich gehört werden. Der Rechtsstreit soll
möglichst im Termin abgeschlossen werden. Bereiten Sie sich
deshalb auf den Termin sorgfältig vor und bringen Sie alle
Unterlagen - auch wenn Sie vom Gericht nicht ausdrücklich
angefordert worden sind - zum Termin mit.
Geben Sie bitte bei allen Schreiben das vorstehend
aufgeführte Geschäftszeichen an und fügen Sie bitte den
Schriftsätzen und Anlagen immer die erforderliche Anzahl von
Abschriften / Ablichtungen für die Gegenpartei(en) und deren
Prozessbevollmächtigte(n) bei.
Bitte bringen Sie diese Ladung zum Termin mit.
Im Gerichtsgebäude finden gegebenenfalls Zugangskontrollen
statt, die einige Zeit in Anspruch nehmen können. Um die
rechtzeitige Anwesenheit im Termin zu gewährleisten, wird
gebeten, mögliche Wartezeiten zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung
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Justizangestellte
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