Moser-Adresse......
Landgericht Freiburg
Salzstraße 17
79098 Freiburg
16.02.2017
Aktenzeichen 3 T
325/16
In Sachen
Anwalt 12 ./.
Moser, G.
wg. Forderung, hier: Prozesskostenhilfe
Ihr Begleitschreiben
vom 06.02.2017, Eingang bei mir am 08.02.2017 per Arriva
Anlage: Stellungnahme auf mein Schreiben vom 27.1.2017 und
wieder viele Anlagen (A 6.2.1., 6.2.2., A 63 – A 76, A 20.3)
Stellungnahme:
Leider sehe ich mich erneut gezwungen, in meinem langjährigen
ungerechten Rechtsfall, der mein Leben völlig ins Negative
verändert hat, zum oben genannten Schreiben Stellung zu
beziehen. Zu I.
Laut Anlage 6.2.1 gab es m.E. 2016 zu Recht
den Beschluss,
dass Richterin H............ nicht befangen
ist.
Laut Anlage 6.2.2 gab es m.E. 2017 zu Recht den
Beschluss,
dass Richterin H............ nicht befangen ist. #
Da Anwalt 12 einen
erneuten Befangenheitsantrag gestellt hat,
ist dies für mich als Nicht-Juristin ein Beweis für seine
Prozessunfähigkeit, weil er sowohl von mir als auch von
der Justiz nachvollziehbare Gründe nicht akzeptiert.
Zu II.
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1. |
Ich widerspreche erneut, der Aussage "Nach der positiven
Bewertung und der großzügigen Honorierung meiner
Berufungsführung im Rechtsstreit Moser gegen
Nachbarin-X ....".
Ich war am Anfang vor Vertrauen blind, weil ich geglaubt habe,
dass ein langjähriger Anwalt mich ordnungsgemäß und gut
vertreten würde.
Aus dieser irrigen Annahme zahlte ich Honorare.
Aufgrund der Erfahrungen mit ihm bis heute war dies eine
totale Fehleinschätzung.
Anwalt 12 gehört
inzwischen zu denjenigen Menschen, den ich lieber nie in meinem
Leben begegnet wäre.
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2. |
Als Nicht-Juristin habe ich den Eindruck, dass ich weiter mit
unnötigen Anlagen von Anwalt 12 zugemüllt
werde. Dieses Zumüllen habe ich schon im letzten
Schreiben als mögliches Merkmal eines Stalker-Anwalts erwähnt.
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2.1 |
Anlage A 63: Mein Kommentar dazu: Statt zu
versuchen, alle Falschaussagen im Polizeibericht zu belegen,
hält Anwalt 12 nur
die Richtigstellung des Festplattenschadens für wichtig. Diese
Konzentration auf einen Ausschnitt im Polizeibericht war
wirkungslos.
Zum Nachweis der Falschaussagen gehören Zeugen, die mir bis
heute verweigert wurden. Das war auch ein Hauptziel der Klage
beim Amtsgericht. Somit war es Anwalt 12 bekannt.
Statt sofort Zeugenbefragung in die erste Eingabe beim
Verwaltungsgericht einzubeziehen, hat er es später auf meinen
Druck gemacht. (Anlage A 72)
Dann aber als extra unzulässige Eingabe mit Streitwert 5000,-
. Daraus wurden vom Verwaltungsgericht zwei Eingaben (bezüglich
Landratsamt und Polizei) gemacht. Daher doppelte Gerichts- und
Anwaltskosten. Und erst per Urteil habe ich erfahren, dass die
Eingabe keinen Erfolg haben konnte.
Bei dieser Zeugen-Eingabe hat er noch extra erwähnt, dass die
Gegenseite zustimmen muss. Natürlich haben dann die Polizei und
das Landratsamt die Zeugenbefragung dann abgelehnt.
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2.2 |
Anlage A 64: Mein Kommentar dazu: Nachdem mir Anwalt 12 am
Telefon vorgeworfen hat, dass ich selbst schuld bin, dass mich
kein Anwalt bisher ordnungsgemäß vertreten hat, wechselte ich
zur rein schriftlichen Kommunikation.
Im Nachhinein hätte ich dies schon viel früher machen sollen.
Mit den bisherigen Anwälten gab es fast nur Schriftwechsel,
der Anwalt 12 überwiegend
nicht bekannt war.
Nur der Schriftwechsel mit dem Rechtsanwalt
Anwalt 7 war ihm in
wichtigen Teilen bekannt.
Aufgrund dieses Schriftwechsels hätte mir Anwalt 12 anbieten
können, mich gegen Anwalt 7
zu vertreten. Anwalt 7
hat mich eindeutig hintergangen und m.E. betrogen. Dazu habe ich
kürzlich einen Rechtsanwalt gefunden, der in diesem Monat eine
Klage gegen ihn eingereicht hat. Diese Klage wird von meinem
Rechtsschutz unterstützt.
Von der Rechtsanwältin
Anwältin 10 wusste er, dass sie weder schriftlich noch
mündlich auf die Falschaussagen in der Klageerwiderung in der 1.
Instanz eingegangen ist.
Dazu hatte er auch die gleichen schriftlichen Argumente wie
sie bekommen.
An irgendeiner Stelle meines riesigen Aktenberges hat er dieses
Problem nicht direkt angesprochen bzw. beschrieben, sondern als
Kommunikationsstörung oder so ähnlich beschrieben. Damit möchte
er m.E. in hinterhältiger Weise meine angebliche
Prozessunfähigkeit belegen.
Oder ist er prozessunfähig, wenn er die Ereignisse mit
Anwalt 7 und
Anwältin 10 völlig
falsch interpretiert?
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2.3 |
Anlage A 65: Mein Kommentar dazu: Seit 2009
wurden mir jegliche Rechte zu meinen Gunsten gegen die
Falschaussagen der Anzeigenerstatterin
Nachbarin-X
verweigert. Faktisch sind ca. 30.000 Euro Rechtskosten
entstanden, die mir niemand ersetzt.
Diese Rechteverweigerung betrifft die Polizei, das
Landratsamt, Zivilgerichte, die Staatsanwaltschaft und den
Petitionsausschuss. Entscheidend ist auch das Verhalten des 1.
Anwalts, der schriftliche Hinweise auf Hilfe gegen den
Polizeibericht ignoriert hat. Inzwischen halte ich es für
denkbar, dass er zum Beziehungssystem meiner Nachbarn gehört. Anwalt 12 kennt
ihn und sie gehören oder gehörten der gleichen Partei an. Daher
könnte dies auch ein Grund sein, warum Anwalt 12 wichtige
Aktivitäten zu meinen Gunsten unterlassen hat.
Diese jahrelangen, demütigenden Belastungen sind ein
objektives, wissenschaftliches Kriterium für einen Suizid.
Das habe ich ausführlich nur am Verhalten der Polizei
dokumentiert.
In diversen Akten ist ein katastrophales Persönlichkeitsbild
von mir entstanden, gegen das ich mich mit viel Aufwand
erfolglos gewehrt habe. Zum Misserfolg hat Anwalt 12 auch
beigetragen.
Daher bleibt mir vermutlich nichts anderes übrig, als dieses
falsche Persönlichkeitsbild per Suizid zu beseitigen.
Da mir grundlegende Menschenrechte seit 2009 verwehrt wurden,
habe ich auch jegliche Menschenwürde verloren und werde seit
2009 meinen triumphierenden Nachbarn vorgeführt.
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2.4 |
Anlage A 66: Mein Kommentar dazu: Dieses
Schreiben von mir an Anwalt 12 belegt,
dass er ohne Rücksprache mit mir und ohne Kooperation bis heute
Schreiben an die Justiz wegschickt. Mehrfache Anliegen ignoriert
er.
Das könnte auch ein Hinweis auf seine mögliche
Prozessunfähigkeit sein.
Dazu als Gegenbeispiel der neue Anwalt 14 gegen
Anwalt 7.
Im Frühjahr 2016 war ich zur persönlichen Erstberatung bei ihm.
Er signalisierte mir, dass er bereit war gegen
Anwalt 7 zu klagen.
Ich zögerte allerdings, weil ein anderer Anwalt der Meinung war,
dass ich gegen diesen bekannten Anwalt keine Chance hätte.
Nach Rücksprache mit dem Rechtsschutz hat der neue Anwalt die
Unterlagen zu Anwalt 7
per Post, persönlich und per Email bekommen.
Dann hat er mit mir einen weiteren persönlichen Termin
vereinbart. Während dieses Termins hat er die Klage in ein
Diktiergerät eingegeben und ist auf einige Korrekturwünsche von
mir eingegangen.
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2.5 |
Anlage A 67: Mein Kommentar dazu:
Anwalt 12 belastet
sich mit diesem Schreiben selbst, in dem er jegliche Kooperation
mit mir und wichtige Anliegen verweigert.
Das gesamte Schreiben ist ein erneuter Hinweis auf seine
mögliche Prozessunfähigkeit.
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2.6 |
Anlage A 68: Mein Kommentar dazu: Sinnloser
Optimismus und Bla Bla Bal.
Er wünscht von mir Klugheit und Geduld, die er aber beim
Verfassen von Schreiben an staatliche Institutionen nicht hat.
Weiterer Hinweis auf seine mögliche Prozessunfähigkeit.
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2.7 |
Anlage A 69: Mein Kommentar dazu: Mein
mangelndes Vertrauen in ihn habe ich umfassend begründet. Das
stört ihn nicht. Bis heute ist er sicher, dass er alles richtig
in meinem Rechtsfall getan hat.
Weiterer Hinweis auf seine mögliche Prozessunfähigkeit.
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2.8 |
Anlage A 70: Mein Kommentar dazu: Dass er dieses
Schreiben hier beigelegt hat, nehme ich mit Humor.
Laut Rücksprache mit einer Mitarbeiterin vom Verwaltungsgericht
ist es unüblich, dass Anwälte kurz nach Eingang ihres Schreibens
telefonische Auskünfte vom Gericht haben möchten. Auch ich bin
der Meinung, dass man andere Menschen nicht zu sehr unter
Arbeitsdruck setzen sollte. Stress ist für jeden Menschen
schädlich.
Weiterer Hinweis auf seine mögliche Prozessunfähigkeit.
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2.9 |
Anlage A 71: Mein Kommentar dazu: In diesem
Schreiben beharrt er wieder auf einen kleinen Teilausschnitt des
Rechtsfalls mit dem Festplattenschaden. Er widersetzt sich dem
wichtigen Recht auf Zeugen, das ich später mit einem
wirkungslosen Extraschreiben extra bezahlen muss.
Weiterer Hinweis auf seine mögliche Prozessunfähigkeit.
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2.10 |
Anlage A 72: Mein Kommentar dazu: Aus
diesem Schreiben geht hervor, dass er wieder ohne Rücksprache
eine Eingabe gemacht hat. Dann spricht er den Erfolgsfall an,
den es nicht geben kann,
weil bis zu diesem Zeitpunkt weder die alten noch die neuen
Falschaussagen der Anzeigenerstatterin
Nachbarin-X
widerlegt worden sind. Die Widerlegung hat er aktiv verhindert,
weil er meine schriftlichen Argumente dagegen nicht verwendet
hat.
Am Schluss noch sinnloser Optimismus.
Weiterer Hinweis auf seine mögliche Prozessunfähigkeit.
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2.11 |
Anlage A 73: Mein Kommentar dazu: Als
Nicht-Juristin habe ich ich sachliche Argumente zum Erfolg und
Misserfolg meines langjährigen Rechtsfalls aufgeführt. Da ich
mich schon wieder wiederholen muss,
könnte dies ein weiterer Hinweis auf seine mögliche
Prozessunfähigkeit sein.
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2.12 |
Anlage A 74: Mein Kommentar dazu: Zu später
Entwurf für ein nicht erfolgreiches, kostenpflichtiges
Beweisverfahren.
Weiterer Hinweis auf seine mögliche Prozessunfähigkeit.
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2.13 |
Anlage A 75: Mein Kommentar dazu: In diesem
Schreiben von mir, gehe ich auf die schlimmen Belastungen durch
diesen Rechtsfall ein und mache Vorschläge, die Anwalt 12 ignoriert.
M.E. sind meine Argumente nachvollziehbar.
Weiterer Hinweis auf seine mögliche Prozessunfähigkeit.
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2.14 |
Anlage A 76: Mein Kommentar dazu: Auch in diesem
Schreiben an Anwalt 12 wiederhole
ich wichtige Anliegen, die an Anwalt 12 spurlos
vorübergehen.
Weiterer Hinweis auf seine mögliche Prozessunfähigkeit.
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2.17 |
Anlage A 20.3: Mein Kommentar dazu: Klage gegen
das Innenministerium, die er am 17.09.2015 weggeschickt hat und
nicht erst am 21.09.2015 laut einem Schreiben von ihm. Am
17.09.2015 habe ich Änderungswünsche an ihn per Post
weggeschickt, die natürlich wieder wirkungslos waren.
Diese Klage sollte er daher wieder zurücknehmen.
Seine Weigerung dazu befindet sich in Anlage A 67.
Weiterer Hinweis auf seine mögliche Prozessunfähigkeit.
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III.
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Damit stelle ich den Antrag,
dass Anwalt 12
rückwirkend oder
wenigstens ab sofort für prozessunfähig erklärt wird.
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IV.
In meinem Rechtsfall verstoßen sowohl die Justiz also auch Anwalt 12 gegen
verschiedene Artikel der Europäische Menschenrechtskonvention,
zum Beispiel:
Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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(1) |
Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und
Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
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(2) |
Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen,
soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder
öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes,
zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten,
zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der
Rechte und Freiheiten anderer. |
G. Moser
(Nicht-Juristin)
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