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Vom Amtsgericht Lörrach
(Eingang bei Moser am 07.01.2017):


Amtsgericht Lörrach
 

Amtsgericht Lörrach, PF 1140, 79501 Lörrach

Frau
Gertrud Moser
.......................
79589 Binzen

Datum:
Durchwahl:
Aktenzeichen:
 
05.01.2017
 07621 408-.......
 5 C 1601/16
(Bitte bei Antwort angeben)

In Sachen
Moser, G. ./. Anwältin wg. Schadensersatzes

Sehr geehrte Frau Moser,

Ihre Klage vom 19.12.2016 ist hier eingegangen und wird unter dem oben angegebenen Aktenzeichen geführt. Allerdings entspricht Ihr Schreiben nicht den notwendigen Voraussetzungen einer Klagschrift gemäß § 253 ZPO.

Gemäß § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO muss eine Klage die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten.

Ein Feststellungsantrag ist nur unter besonderen weiteren Voraussetzungen möglich, § 256 ZPO, die vorliegend nicht gegeben sind. Eine Feststellung des Inhalts, dass die Beklagte sich nicht ordnungsgemäß verhalten habe, ist daher nicht möglich.

Darüber hinaus muss der von Ihnen begehrte Schadensersatz beziffert werden. Eine Festlegung der Höhe eines Schadensersatzbetrages durch das Gericht ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor.
Sie sind daher gehalten, die Höhe des begehrten Schadensersatzes konkret anzugeben.

Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass Ihrem Klagvorbringen bislang für das Gericht nicht entnehmbar ist, aufgrund welchen fehlerhaften Verhaltens der Beklagten Ihnen ein materieller Schaden entstanden sein soll.

Die prozessuale Möglichkeit, zu einer Klageerwiderung Stellung zu nehmen, bedeutet nicht, dass dieses in jedem Falle opportun und zweckdienlich wäre.

Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

Mit freundlichen Grüßen

x...............
Justizangestellte


Geändert am:   04.09.2019

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