In Sachen
Moser, G. ./. Anwältin wg. SchadensersatzesSehr geehrte
Frau Moser,
Ihre
Klage vom 19.12.2016 ist hier eingegangen und wird unter
dem oben angegebenen Aktenzeichen geführt. Allerdings entspricht
Ihr Schreiben nicht den notwendigen Voraussetzungen einer
Klagschrift gemäß § 253 ZPO.
Gemäß § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO muss eine Klage die bestimmte
Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs
sowie einen bestimmten Antrag enthalten.
Ein Feststellungsantrag ist nur unter besonderen weiteren
Voraussetzungen möglich, § 256 ZPO, die vorliegend nicht gegeben
sind. Eine Feststellung des Inhalts, dass die Beklagte sich
nicht ordnungsgemäß verhalten habe, ist daher nicht möglich.
Darüber hinaus muss der von Ihnen begehrte Schadensersatz
beziffert werden. Eine Festlegung der Höhe eines
Schadensersatzbetrages durch das Gericht ist nur in besonderen
Ausnahmefällen möglich. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht
vor.
Sie sind daher gehalten, die Höhe des begehrten Schadensersatzes
konkret anzugeben.
Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass Ihrem
Klagvorbringen bislang für das Gericht nicht entnehmbar ist,
aufgrund welchen fehlerhaften Verhaltens der Beklagten Ihnen ein
materieller Schaden entstanden sein soll.
Die prozessuale Möglichkeit, zu einer Klageerwiderung
Stellung zu nehmen, bedeutet nicht, dass dieses in jedem Falle
opportun und zweckdienlich wäre.
Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei
Wochen.
Mit freundlichen Grüßen
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