| Eingang 25.10.2016 VerwaltungsrechtssacheGertrud Moser
 gegen Land Baden-Württemberg wegen Beweissicherung
 Ihrem 
				Schreiben vom 15.10.2016 lässt sich kein ausdrücklicher 
				Antrag entnehmen. 
				 Sollte damit eine Verringerung des im 
				Gerichtsbeschluss 
				vom 02.03.2016 festgesetzten Streitwerts begehrt werden, so 
				wird darauf hingewiesen, dass allein schon aus Gründen des 
				Zeitablaufs eine Änderung der Streitwertfestsetzung (auch von 
				Amts wegen) nicht mehr zulässig ist (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). Der Berichterstatter: K.
 Beglaubigt:
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 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 
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