Eingang 25.10.2016
Verwaltungsrechtssache
Gertrud Moser
gegen Land Baden-Württemberg wegen Beweissicherung
Ihrem
Schreiben vom 15.10.2016 lässt sich kein ausdrücklicher
Antrag entnehmen.
Sollte damit eine Verringerung des im
Gerichtsbeschluss
vom 02.03.2016 festgesetzten Streitwerts begehrt werden, so
wird darauf hingewiesen, dass allein schon aus Gründen des
Zeitablaufs eine Änderung der Streitwertfestsetzung (auch von
Amts wegen) nicht mehr zulässig ist (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). Der Berichterstatter:
K.
Beglaubigt:
x.................
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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