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Von Verwaltungsgericht bzgl. 4 K 2590/15


4 K 2590/15

VERWALTUNGSGERICHT FREIBURG
Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache
 

Gertrud Moser,
Johann-Peter-Hebel-Str. 9, 79589 Binzen,

- Antragstellerin -

gegen

Land Baden-Württemberg,
dieses vertreten durch das Polizeipräsidium Freiburg, Referat Recht und Datenschutz,
Bissierstr. 1, 79114 Freiburg, Az: V/RUD-0301.3-6/Moser,

- Antragsgegner -

wegen Beweissicherung

hat das Verwaltungsgericht Freiburg - 4. Kammer - durch den Richter am Verwaltungsgericht K.

am 2. März 2016

beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin auf Einnahme eines Augenscheins und auf Vernehmung von Zeugen durch das Gericht in Wege einer selbständigen Beweissicherung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer.

Der Antrag der Antragstellerin auf Durchführung verschiedener Beweiserhebungen im Wege eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens ist bereits unzulässig, weil kein berechtigtes Interesse an einer Beweiserhebung außerhalb des im Zeitpunkt der Antragstellung bereits anhängigen Klageverfahrens - 4 K 2170/15 - erkennbar war und ist.

Wenn es in diesem Verfahren auf die von der Antragstellerin beantragten Beweise angekommen wäre, hätten die erforderlichen Beweise, ohne dass ein Beweisverlust oder eine Erschwerung der Beweiserhebung zu besorgen gewesen wäre, auch im Rahmen des Klageverfahrens erhoben werden können.

In dem betreffenden Klageverfahren selbst hat die Antragstellerin jedoch von der Stellung von Beweisanträgen abgesehen.

Unabhängig von der fehlenden Zulässigkeit des Antrags aus dem zuvor genannten Grund ist eine Erhebung der von der Antragstellerin (außerhalb des Klageverfahrens) beantragten Beweise auch deshalb abzulehnen, weil es für die Entscheidung über die im Verfahren 4 K 2170/15 erhobene Klage auf die Klärung der unter Beweis gestellten Tatsachen von Anfang an nicht ankam.

Vielmehr war die Klage bereits aus Rechtsgründen unbegründet bzw. bereits unschlüssig. Hierzu wird auf das Urteil vom 27.01.2015 - 4 K 2170/15 - verwiesen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG (siehe auch Kost.-Verz. Nr. 5300).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Freiburg, Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vor Belichtung, Belüftung, Besonnung und Einsichtnahme gelegt worden ist, bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Der Verwaltungsgerichtshof prüft nur die dargelegten Gründe.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, und die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

K.

beglaubigt:
x
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Geändert am:   10.01.2019

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