4 K 2590/15 VERWALTUNGSGERICHT FREIBURG
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
Gertrud Moser,
Johann-Peter-Hebel-Str. 9, 79589 Binzen, - Antragstellerin - gegen
Land Baden-Württemberg,
dieses vertreten durch das Polizeipräsidium Freiburg, Referat
Recht und Datenschutz,
Bissierstr. 1, 79114 Freiburg, Az: V/RUD-0301.3-6/Moser, - Antragsgegner - wegen Beweissicherung
hat das Verwaltungsgericht Freiburg - 4. Kammer - durch den
Richter am Verwaltungsgericht K. am 2. März 2016 beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin auf Einnahme eines Augenscheins
und auf Vernehmung von Zeugen durch das Gericht in Wege einer
selbständigen Beweissicherung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der
Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe Die Entscheidung ergeht gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den
Berichterstatter anstelle der Kammer. Der Antrag der Antragstellerin auf Durchführung verschiedener
Beweiserhebungen im Wege eines selbständigen
Beweissicherungsverfahrens ist bereits unzulässig, weil kein
berechtigtes Interesse an einer Beweiserhebung außerhalb des im
Zeitpunkt der Antragstellung bereits anhängigen Klageverfahrens
- 4 K 2170/15 - erkennbar war und ist.
Wenn es in diesem
Verfahren auf die von der Antragstellerin beantragten Beweise
angekommen wäre, hätten die erforderlichen Beweise, ohne dass
ein Beweisverlust oder eine Erschwerung der Beweiserhebung zu
besorgen gewesen wäre, auch im Rahmen des Klageverfahrens
erhoben werden können. In dem betreffenden Klageverfahren selbst
hat die Antragstellerin jedoch von der Stellung von
Beweisanträgen abgesehen. Unabhängig von der fehlenden Zulässigkeit des Antrags aus dem
zuvor genannten Grund ist eine Erhebung der von der
Antragstellerin (außerhalb des Klageverfahrens) beantragten
Beweise auch deshalb abzulehnen, weil es für die Entscheidung
über die im Verfahren 4 K 2170/15 erhobene Klage auf die Klärung
der unter Beweis gestellten Tatsachen von Anfang an nicht ankam.
Vielmehr war die Klage bereits aus Rechtsgründen unbegründet
bzw. bereits unschlüssig. Hierzu wird auf das Urteil
vom
27.01.2015 - 4 K 2170/15 - verwiesen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG
(siehe auch Kost.-Verz. Nr. 5300). Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu. Die Beschwerde
ist beim Verwaltungsgericht Freiburg, Habsburgerstraße 103,
79104 Freiburg schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen
nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der
Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht
bereits mit der Beschwerde vor Belichtung, Belüftung, Besonnung
und Einsichtnahme gelegt worden ist, bei dem
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einzureichen. Sie muss
einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus
denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich
mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Der
Verwaltungsgerichtshof prüft nur die dargelegten Gründe. Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, außer
in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte
vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch
die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet
wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an
einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum
Richteramt besitzen, und die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7
VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder
juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der
von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse vertreten lassen. Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung
wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen. K. beglaubigt:
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Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |